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Metalles. Es findet eine sehr geringe Verschlackung des Wolframs statt, so daß der Verlust an diesem teuren Material tatsächlich gleich Null ist. Daß durch den pulverförmigen Zustand der Eerrolegierung die Legierbarkeit nur erhöht werden kann, das Oxydationsvermögen durch die Pulverform zum mindesten nicht zunimmt, liegt auf der Hand. Aus der höheren Legierbarkeit und dem ganz geringen Oxydationsvermögen entspringen aber praktische Vor teile, die sich jeder Spezialfachmann nur wünschen kann. Einmal vergießt sich das Fertigprodukt sehr’ schön dünnflüssig, es liegt keine Gefahr vor, daß sich der Trichter verstopft; zweitens ist eine intensive mecha nische Mischung durch ümgießen nicht in dem Maße nötig wie bei der Verwendung von reinem Wolfram metall, dessen spezifisches Gewicht bedeutend höher ist als das des Ferrowolframs; während ersteres sich beim Beginn des Schmelzprozesses zu Boden setzt, verteilt sich letzteres im Schmelzgut besser. Ein weiterer Vorteil, der durch bessere Legierbarkeit her vorgerufen wird, scheint das geringere Lunkern des Stahles zu sein, und nicht zuletzt ist die gute Schmied barkeit des fertigen Materials bestimmend für den Spezialstahlmann, zur Herstellung seiner hochlegierten Stähle ein Ausgangsprodukt zu wählen, das ihm eine glatte Verarbeitung gewährleistet. — Alles in allem dürfte das neue pulverförmige Ferrowolfram berufen sein, in den Spezialstahlwerken mit Erfolg gegen seine älteren Konkurrenten, das stückförmige Ferrowolfram und das metallische (bezw. 96 bis 980/0ige) Wolfram, anzukämpfen.“ Kartellvertrag der Arbeitgeberverbände. Zwischen der „Hauptstelle deutscher Arbeitgeber verbände“ und dem „Verein deutscher Arbeitgeber verbände“ ist nachfolgender Vertrag, der einen erfreu lichen weiteren Schritt auf dem Wege der Einigung der deutschen Industrie bedeutet, geschlossen worden. Der Vertrag lautet: § 1. Die Vertragschließenden betrachten es als ihre oberste gemeinsame Aufgabe, den Zusammen schluß der Arbeitgeber zu Arbeitgeberverbänden zu fördern. Sie haben zu diesem Behufe ihre Mitglieder listen ausgetauscht und werden auch künftighin von Veränderungen im Mitgliederbestände dem andern Teile sofort Nachricht geben, jeden direkten Verkehr der einen Zentrale (Hauptstelle oder Verein deutscher Arbeitgeberverbände) mit den Mitgliedern der andern unterlassen und auf ihre Mitglieder im Sinne der fruchtbaren Lösung gemeinsamer Aufgaben hinwirken. § 2. Die Vertragschließenden verpflichten sich gegenseitig, darauf hinzuwirken, daß streikende oder ausgesperrte Arbeiter während der Dauer der Be wegung in den Betrieben der angeschlossenen Mit glieder keine Beschäftigung finden. Eine Nachprüfung über die Berechtigung des Ausstandes oder der Aus sperrung findet nicht statt, wenn erklärt wird, daß eine solche Prüfung ordnungsgemäß vorgenommen ist. § 3. Als wichtige Aufgabe betrachten die Ver tragschließenden weiter die gemeinsame Förderung des Arbeitsnachweises der Arbeitgeber und zwar so wohl in den Fachverbänden als auch in den gemisch ten Verbänden. Die jährlichen Arbeitsnachweiskon- ferenzen sollen in Zukunft gemeinsam abgehalten werden. § 4. Die Vertragschließenden suchen des fernem gemeinsam zu fördern: den Schutz der Arbeitswilligen, sowie die Durchführung der Streikklausel. — Die Frage, ob und inwieweit ein Zusammenarbeiten der beiderseitigen Streikversicherungseinrichtungen erreich bar ist, bleibt den hierfür bestehenden besonderen Organen der Vertragschließenden zur Entschließung überlassen. § 5. Sofern im einzelnen Falle den von Streik, Boykott oder Aussperrung betroffenen Arbeitgebern über den Rahmen des § 2 hinaus Hilfe geleistet werden soll, bleibt die Entscheidung hierüber den beiderseitigen Organen von Fall zu Fall Vorbehalten. § 6. Zur dauernden Aufrechterhaltung der Füh lung zwischen den beiden Zentralen wird ein ständiger Kartellausschuß eingesetzt, in welchen von jeder Seite fünf Mitglieder entsandt werden. Der Kartellausschuß ist lediglich eine beratende Stelle und tritt nach Be darf zusammen. In folgenden Fragen soll der Kar- tellausschuß um Begutachtung ersucht werden: 1. wenn Hilfe über den Rahmen der in § 2 ausgesprochenen Verpflichtung hinaus in Anspruch genommen wird (§ 5); 2. wenn Meinungsverschiedenheiten auf Grund dieses Vertrages zwischen den vertragschließenden Teilen auszugleichen sind; 3. wenn gemeinsame Maß nahmen zur Wahrung der allgemeinen Arbeitgeber- Interessen ergriffen werden sollen. — Die Leitung der Verhandlungen und demgemäß auch die Ein berufung des Kartellausschusses liegt abwechselnd in den Händen der vertragschließenden Teile. § 7. Das Kartell erhebt keine Beiträge, jede Zentrale übernimmt die auf sie fallenden Ausgaben. Die Schiffahrtsabgaben. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht den „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erhebung von Schiffahrts abgaben“. Der Entwurf hat folgenden Wortlaut: Artikel I. Im Artikel 54 der Reichsverfassung wird der Abs. 3 Satz 2 gestrichen. Der Abs. 4 enthält fol gende Fassung: In allen Häfen und auf allen natürlichen Wasser straßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Ein richtungen oder sonstige Anstalten erhoben werden, welche den Verkehr wesentlich erleichtern. Diese Abgaben sowie die Abgaben, welche auf künstlichen Wasserstraßen erhoben werden, dürfen bei staatlichen Anstalten oder Wasserstraßen die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht über steigen. Der Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Abgaben für die dem örtlichen Verkehr dienenden Anstalten können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für ein Stromgebiet oder Wasser straßennetz zugrunde gelegt werden. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Artikel II. § 1. Werden auf einer gemeinsamen natürlichen Wasserstraße von mehreren Bundesstaaten Abgaben für den durchgehenden Verkehr erhoben, so darf dies nur auf Grund eines einheitlichen Tarifs geschehen. In Ermangelung einer Verständigung der Staaten über den Tarif entscheidet der Bundesrat. § 2. Schließen sich mehrere Bundesstaaten zu einem Zweckverbande zusammen, um auf gemeinsamen natürlichen Wasserstraßen oder innerhalb eines ge meinsamen Stromgebietes auf gemeinsame Rechnung Abgaben für den durchgehenden Verkehr zu erheben, so gelten für einen solchen Verband die Vorschriften der §§ 3 bis 9. § 3. Die Abgaben sind innerhalb des Verbandes auf Grund eines einheitlichen Tarifs zu erheben. Aus nahmen können durch den Bundesrat zugelassen werden. § 4. Die Einnahmen aus den Abgaben sind nur zur Deckung der Kosten für Herstellung und Unter haltung von Werken, Einrichtungen oder sonstigen Anstalten, welche den durchgehenden Verkehr im Ge biete des Verbandes wesentlich erleichtern, zu ver wenden und unter die Staaten nach dem Maßstabe der jenigen Aufwendungen zu verteilen, welche ein jeder mit Zustimmung des Verbandes für das gemeinsame Wasserstraßennetz im Schiffahrtsinteresse gemacht hat. § 5. Die an dem gemeinsamen Wasserstraßen- netze beteiligten Staaten sind verpflichtet, bei der Er-