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340 Stahl und Eisen. Zur Geschichte des Eisens in Inner-Oesterreich. 29. Jahrg. Nr. 10. dem Orient, wie die Funde von Kaurimuscheln und Glasperlen der verschiedensten Art beweisen. Sie wurden in Grabhügeln wie die Etrusker beigesetzt. Unter der römischen Herrschaft war das Gebiet von Krain geteilt zwischen Italien, Pannonien und Norikum. Es partizipierte an dem Ruhm des norischen Eisens, doch trat es darin hinter Kärnten zurück. Mit einer Er örterung über „Mythen und Sagen“, die an mancherlei geschichtliche Erinnerungen anknüpfen, schließt dieser Zeitabschnitt. In der Periode vom 5. bis 13. Jahrhundert sind kaum Nachrichten über die Eisenindustrie Krains vorhanden. Auf Attilas Siegeszug folgte die Zeit der Völkerwanderung und mit ihr die Einwanderung der Slawen, welche die Kenntnis des Eisens schon mitbrachten, wie der Verfasser ausführlich nach weist. Er verweist dann auf die erhaltenen Eisenhütten Bosniens, deren Schmelzöfen (kalama) den krainischen Wolfsöfen und den steirischen Plauöfen, von denen er ebenfalls Abbildungen aus dem 16. und 17. Jahrhundert mitteilt, entsprechen. Müllner kommt nun zu dem zweiten Teil seiner Geschichte des Eisens in Krain, die auf viel seitigen gründlichen archivalischen Studien auf gebaut ist. Er beginnt mit einem einleitenden Kapitel „Die Berghoheit“. Seit dem achten Jahrhundert waren Deutsche unter bayrischer Herrschaft in Krain eingewandert. Sie brachten das Christentum mit, und die Ein wanderung wurde von den Bistümern Freysing und Brixen unterstützt, die dann auch aus gedehnten Besitz erwarben* und im Mittelalter Hoheitsrechte besaßen. Sie teilten ihren Besitz in Pfandschaften, die sie in Lehen gaben. So entstanden die Herrschaften Lack, Veldes, Weißen fels, Radmannsdorf und andere, deren Inhaber große Selbständigkeit erwarben und auch bis zu einem gewissen Grad das für diese Gebiete so wichtige Bergrecht beanspruchten. Ein Graf Friedrich von Ortenburg erließ im Jahre 1381 die erste Bergordnung in Krain für den Eisenstein auf den Alben bei Aßling. Später beanspruchten die Habsburger als Herren der „Windischen Mark“ die Landeshoheit, besonders auch in Bergwerkssachen. Karl V. hatte 1530 alle Bergwerke und Hochwaldungen dem obersten Bergmeister in Graz unterstellt. Kaiser Ferdi nand I., der große Organisator, schuf 1550 eine Bergordnung für die wichtigen Eisenwerke Krop, Steinbüchel und Kolnitz und 1553 eine allgemeine für die österreichischen Länder. Eine besondere Ordnung für ganz Krain erließ aber erst Erzherzog Karl, dem bei der Erbteilung 1564 Steiermark, * Otto II. schenkte am 30. Juni 973 dem Bischof von Freysing königliche Güter in der Mark Creina und ebenso Heinrich II. dem Bischof von Brixen am 10. April 1004. Kärnten, Krain und Görz zugefallen war. Damals stand das Eisengewerbe in Krain in hoher Blüte. Die Einführung der neuen Bergordnung, die mit vielen alten Rechten aufräumte, vollzog sich nicht ohne Kampf. Es war eine Zeit des Ueber- ganges. Die neue Ordnung nahm den geist lichen Herrschaften und deren Lehnsherren die einträglichen Rechte über den Wald. Im Eisen gewerbe vollzog sich der Uebergang vom Hand betrieb zum Maschinenbetrieb mit Wasserkraft. Dadurch löste sich dieses von der Landwirt schaft, mit der es bisher eng verbunden war, allmählich los und es bildete sich ein selbständiger Stand von Eisengewerken, sowie von Berg-, Hütten- und Hammerarbeitern. Diese kamen zu Wohlstand und dadurch zu einem Selbstgefühl, das sie veranlaßte, sich vielfach gegen die überkommene und gegen die neu geschaffene Ordnung aufzulehnen. Die vielen Gegensätze und die daraus entspringenden Reibereien ließen es wünschenswert erscheinen für Krain, das bis dahin dem obersten Bergmeister in Graz unter stellt war, ein eigenes Oberbergrichteramt zu schaffen. Die meisten und die heftigsten Kämpfe drehten sich um den Wald und das Beholzungsrecht. Damals war Krain noch ein waldreiches Land. Die Holzkohle war der wichtigste Rohstoff für die Eisenschmiede. Solange die Bauern die Eisenerze selbst geschmolzen hatten, war das Holzungs recht nicht in Frage gestellt worden. Die Gemeinden beanspruchten dasselbe in dem ihrer Ortschaft nahegelegenen Waldgebiet, und da der Wald noch frei und nicht aufgeteilt war, wurde dies zu einem Recht und dadurch zu einem Besitz. Das Jagdrecht stand dagegen dem Landesherrn zu und hieraus entwickelte sich das Regalrecht an dem Wald, das seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts schärfer betont wurde. Die Landes herrschaft beanspruchte das Besitzrecht an dem freien Wald, dem „Hochgewähle“. Die Eisen schmiede, die meist noch Waldschmiede waren, forderten den Holzbezug aus den ihnen an gewiesenen Gebieten. Daraus entstanden Streitig keiten zwischen den Regalherren, den Lehns herren, den Gemeinden und den Eisengewerken. Außerdem entwickelte sich jetzt ein Gegensatz zwischen den Bauern und den Eisenschmieden bezüglich des Waldes. Die ersteren hielten sich für berechtigt, Waldstrecken niederzuschlagen und Ackerland daraus zu machen, man nannte dies „Geräutmachen“ ;* die Eisengewerke wollten dagegen den Wald im Interesse des dauernden Holzbezuges erhalten und bekämpften deshalb das Geräutmachen. Der Regalherr stand auf Seiten der letzteren, während der Grundherr, der von dem Ackerland mehr Zinsen erhielt, als * Oft Gereut geschrieben, doch heißt der Geräut- macher Rauter.