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„Auf die gefällige Anfrage vom 2. d. M. be treffend den Wasserbeirat erwidere ich ergebenst, daß ich seinerzeit bei dem Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz beantragt habe, daß sowohl Ihrem Vereine als auch der nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller je eine Stimme in dem für den Rhein-Hernekanal und die auszubauende Lippewasserstraße zu errich tenden Wasserstraßenbeirat eingeräumt wird.“ Es wird beschlossen, die eventuell erforderlichen Wahlen erst dann zu tätigen, nachdem eine endgültige Entscheidung seitens des Herrn Oberpräsidenten er folgt ist. Aus Anlaß der verschiedenartigen Handhabung des Gesetzes über den Frachturkundenstempel inner halb der einzelnen Eisenbahndirektionen soll an den Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten das Ersuchen gerichtet werden, für eine einheitliche Auslegung des Gesetzes Sorge tragen zu wollen. Zu 2 der Tagesordnung berichtet Hr. D r. Beumer namens des von den beiden Vereinen eingesetzten Sonderausschusses über die innerhalb der niederrheinisch-westfälischen Industrie bestehenden Wünsche für die Neuregelung der Eisen bahnverkehrsordnung im Anschluß an eine im Druck vorgelegte Denkschrift. Die Anträge werden einstimmig genehmigt; sie betreffen in der Haupt sache nachfolgende Bestimmungen: In bezug auf das neue Frachtbriefformular wird beantragt, daß links oben Raum für Eintragung von Nummer, Eigentumsmerkmal und Ladegewicht für 5 Wagen (statt 3) vorgesehen wird. Nach dem Entwurf soll ferner ein Frachtbrief nicht mehr als eine Wagenladung umfassen. Ausnahmen sollen jedoch von der Eisenbahn gestattet werden können. Dem gegenüber wird beantragt: „Ein Frachtbrief darf in der Regel nicht mehr als eine Wagenladung, bei gleichartigen Gütern jedoch mehrere Wagenladungen umfassen“. Unter den Beispielen zugelassener nach richtlicher Vermerke auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Frachtbriefes sollen auch die Vermerke „zur Ausfuhr nach N. N.“ und „für Dampfer N. N.“ ausdrücklich aufgeführt werden. Außer seiner Telegrammadresse soll der Absender auch seine Fernsprechnummer der Unterschrift hinzu fügen dürfen. Den Worten: „Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigen gewicht zugrunde legen“ soll hinzugefügt werden: „falls das Eigengewicht nicht durch besondere Ver wägung des leeren Wagens festgestellt wird“. Ferner: „Die Feststellung des Eigengewichts des Eisenbahn wagens hat stets ohne Erhebung der tarifmäßigen Wägegebühr dann stattzufinden, wenn die Nach wägung des Gutes auf der Gleiswage eine höhere Abweichung als 2 °/o des im Frachtbrief angegebenen Gewichts ergibt.“ Bezüglich des sogenannten Gut gewichtes wird beantragt: „Bei solchen Gütern, die, wie insbesondere Steinkohlen, Koks, Briketts usw. in feuchtem Zustand verladen werden und infolgedessen auf dem Beförderungswege Gewichtsverluste durch Abtropfen oder Abdampfen des Wassergehaltes er leiden, ist der Absender berechtigt, ein sogenanntes Gutgewicht zu verladen. Das Gutgewicht darf das im Frachtbrief angegebene Gewicht bis höchstens 2 v. H. überschreiten und wird zur Frachtberechnung nicht herangezogen.“ Der Bestimmung, daß ein Frachtzuschlag nicht erhoben werden darf bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbrief die Verwiegung verlangt hat, soll hinzugefügt werden „oder im Fracht brief kein Gewicht angegeben hat“. Es entspricht dies dem Sinn der Bestimmung des Entwurfs, wonach es in allen Fällen dem Antrag auf bahnseitige Ge wichtsfeststellung gleichzuachten ist, wenn der Ab sender im Frachtbrief kein Gewicht angegeben hat. Durch die Unterlassung der Gewichtsangabe bekundet der Absender, daß er das Gewicht der Ladung nicht zuverlässig kennt; es kann ihm daher auch die Haftung für eine etwaige irrtümliche Unterlassung nicht zugemutet werden. Die Eisenbahn muß Ein richtungen treffen, wodurch sie die Folgen einer solchen Unterlassung verhindern kann. Den Bestimmungen über die Bescheinigung des Empfange eines Gutes in einem Quittungsbuche soll hinzugefügt werden: „Auch ist die Eisenbahn auf Verlangen gehalten, dem Absender monats- oder wochenweise eine beglaubigte Nachweisung über die von ihm versandten Güter gegen Vergütung der Kosten zu liefern. Solche Bescheini gungen oder Nachweisungen haben nicht die Bedeutung eines Frachtbrief duplikats oder eines Aufnahme scheines.“ Bezüglich der Verladefrist wird be antragt, daß sie „mindestens 6 Tagesstunden betragen muß, wobei die Mittagszeit von 12 bis 2 Uhr nur mit einer Stunde in Anrechnung zu bringen ist“. Ohne eine solche.Bestimmung ist ein geordneter Eisenbahn betrieb für die Werke nicht möglich. Bezüglich der Lieferfristen wird beantragt, die Höchstfristen angesichts der Fortschritte, die auf dem Gebiete der Güterbeförderung und in der Abfertigung inzwischen gemacht worden sind, also festzusetzen: a) für be schleunigtes Gut 1. Abfertigungsfrist % Tag, 2. Be förderungsfrist für je angefangene 300 km % Tag; b) für Eilgut 1. Abfertigungsfrist % Tag, 2. Be förderungsfrist für je angefangene 300 km 1 Tag; c) für Frachtgut 1. Abfertigungsfrist 1 Tag, 2. Be förderungsfrist für je angefangene 200 km 1 Tag. Betreffs der Benachrichtigungs frist wird ge wünscht, daß die Benachrichtigung bei Frachtgut „unmittelbar“ nach der Ankunft, spätestens aber nach der Bereitstellung geschehe. Der die Ab nahmefrist betreffenden Bestimmung soll hinzu gefügt werden: „Für Güter, die dem Empfänger auf Privatanschlüssen zur Entladung zugestellt werden, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von dem Bevollmächtigten des Emp fängers übernommen und der Empfang bescheinigt ist. Jedoch ist der Empfänger — Anschlußinhaber — berechtigt, die Annahme des Gutes auch nach erfolgter Empfangsbescheinigung zu verweigern, in diesem Falle aber verpflichtet, die Anschlußstation von der An nahmeverweigerung unverzüglich zu benachrichtigen und das Gut mit dem Frachtbriefe mit der nächsten Gelegenheit zurückzugeben.“ Mit Recht hat nämlich der Bergbauliche Verein darauf hingewiesen, daß die. für Inhaber von Privatanschlüssen eingehenden Güter ohne besondere Benachrichtigung über deren Eingang in das Anschlußgleis überführt werden, wo der Emp- ; fang der Wagen nebst den zugehörigen Frachtbriefen meist von einem untergeordneten Angestellten des ‘ Empfängers bescheinigt wird. Da es sich bei diesem summarischen Abnahmeverfahren lediglich um die Feststellung der Zahl der überwiesenen Wagen und Frachtbriefe handelt, eine Prüfung der letzteren aber | ausgeschlossen ist und erst auf dem Werk vor- i genommen werden kann, so erscheint die obige Zu satzbestimmung notwendig. Sie soll dem Anschluß inhaber die Berechtigung wahren, gegebenenfalls die Annahme nicht bestellter Waren auch nach bereits erfolgter Ueberführung zu verweigern. Bezüglich der Lager- oder Wagenstandsgelder wird beantragt, ; daß solche für Wagenladungsgüter an Sonn- und Feiertagen nicht zu erheben sind. Bezüglich der Abkürzung der Ladefristen bei Güteranhäufungen : haben die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin beantragt, daß dabei den örtlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung zu tragen sei und die Ver kürzung in keinem Falle mehl - als 1/4 betragen dürfe. Dieser Antrag wurde von den Düsseldorfer Vereinen