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678 Stahl und Eisen. Bericht an die Hauptversammlung der Nordwestlichen Gruppe. 24. Jahrg. Nr. 12. gungen und Nachteile, die das Börsengesetz vom 22. Juni 1896, namentlich durch zahlreiche schwere Verletzungen von Treu und Glauben im Gefolge gehabt hat, sich nicht zu einer grundlegenden Änderung dieses Gesetzes haben entschließen können, die die genannten Vereine nach wie vor für durchaus notwendig halten. Gleichwohl erkennen sie an, daß die in der Novelle enthaltenen Bestimmungen geeignet sind, eine teilweise Besserung der leider bestehenden Mißstände herbeizuführen, wenn sie noch dahin ergänzt werden, daß die Eintragung in das Handelsregister der Eintragung in das Börsenregister für beide Teile gleichsteht, daß auch diejenigen, die gewohnheits mäßig — nicht bloß berufsmäßig — Börsen oder Bankiergeschäfte betreiben, die Erfüllung nicht aus dem Grunde verweigern dürfen, weil sie in das Börsenregister nicht ein getragen sind, daß die Erfüllung bezüglich derjenigen Börsentermingeschäfte, die in einem ausdrück lich und schriftlich anerkannten Saldo einer Kontokorrent-Abrechnung enthalten sind, min destens dann nicht verweigert werden kann, wenn bei Zusendung der letzteren schriftlich darauf hingewiesen ist, daß in dem Saldo Börsentermingeschäfte enthalten sind, und wenn endlich die volle Rückwirkung des Gesetzes ausgesprochen wird. Bezüglich der Novelle zum Reichsstempel gesetz begrüßen die genannten Vereine die Ermäßigung der Umsatzsteuer für inländische Schatzanweisungen und für das Reportgeschäft sowie die Erleichterungen des Arbitragegeschäfts, befürchten aber, daß die Belassung des Effekten stempels auf 21/2 °/° für ausländische Aktien, 6 0/00 für ausländische Staatspapiere und Eisen bahnobligationen und 1 °/° für Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Aktien gesellschaften nicht nur eine Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Börsen und der deutschen Bankgeschäfte, sondern auch eine bleibende Minderung der Reichsstempeleinnahmen zur Folge haben wird.“ Auch mit einer Polizeiverordnung betreffend den Bau von Waren- und Kaufhäusern hatten wir uns zu beschäftigen dringende Ver anlassung. Der Regierungspräsident zu Münster hatte in einer solchen bestimmt, daß in der artigen Gebäuden Verkaufsräume nur im Erd geschoß und im ersten Stockwerk eingerichtet werden dürfen. In eingehender Besprechung dieser Angelegenheit wurde darauf hingewiesen, wie unzweckmäßig und wie unnötig diese Ver ordnung sei und in wie hohem Grade auch das Eisengewerbe geschädigt werde, wenn man der modernen Baukunst eine solche Einschränkung auferlege. Es wurde daher einstimmig folgende Erklärung angenommen: Die „Nordwestliche Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller“ befür wortet selbstverständlich alle Maßnahmen, die darauf hinausgehen, die Feuersicherheit größe rer Geschäftsgebäude, insonderheit der Waren häuser, zu erhöhen. Sie ist aber der Ansicht, daß die Verfügung des Regierungspräsidenten zu Münster vom 18. Oktober 1903, nach der Verkaufsräume in den Warenhäusern nur im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk ein gerichtet werden dürfen, weit über die durch den Ministerialerlaß vorn 6. Mai 1901, be treffend den Bau und die Einrichtungen von Warenhäusern, getroffenen Bestimmungen hin ausgeht und den Bau moderner Geschäfts häuser überhaupt zu verhindern geeignet ist. Sie erhebt daher gegen diese, in das Eigen tumsrecht und die Gewerbefreiheit ebenso tief einschneidende, als die Entwicklung unserer modernen Baukunst unnötig und unzweckmäßig hindernde Maßregel um so mehr Einspruch, als der hier einzig und allein in Betracht kommende Zweck der Feuersicherheit auch bei vielstöckigen Bauten auf andereWeise in vollem Umfange erreicht werden kann. Dieser Beschluß ist den Herren Ministern der öffentlichen Arbeiten und des Innern mit dem Ersuchen zugesandt worden, dahin zu wirken, daß die in Rede stehende Polizeiverordnung möglichst bald aufgehoben werde. Dem Anträge ist erfreulicherweise entsprochen worden. Auf dem Gebiete des Ausstellungswesens trat an uns die Frage einer Beschickung der Weltausstellung in St. Louis wiederholt heran. Unter dem Hinweis darauf, daß die der Nordwestlichen Gruppe angehörenden Werke den genügenden Beweis ihrer Leistungsfähigkeit auf der Düsseldorfer Ausstellung 1902 erbracht, daß auch die Wettbewerbenden Länder hinreichend Kenntnis von diesem Beweise genommen hätten und daß endlich die Gruppe an ihrem wiederholt dargelegten Standpunkte festhalte, die Beschickung von Weltausstellungen überhaupt nicht zu be fürworten, wurde eine Beteiligung in St. Louis abgelehnt. — Die von dem uns befreundeten Wirtschaftlichen Verein gegebene Anregung, die Regierung möge dem Schwindel der sogenannten wilden Ausstellungen, der auch gelegentlich der Düsseldorfer Ausstellung 1902 in die Er scheinungtrat, möglichst kräftig entgegenwirken, ist auf guten Boden gefallen. Die Regierung hat unter dem 5. April 1904 durch die Oberpräsidenten die Provinzialregierungen angewiesen, auf die sogenannten Schwindelausstellungen zu achten, das Sachverhältnis aufzuklären und die fest gestellten Tatsachen durch öffentliche Bekannt machungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Als der Unreellität verdächtig werden nament-