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1. Dezember 1903. Eine bedeutsame Kundgebung gegen die Schiffahrtsabgaben usw. Stahl und Eisen. 1351 ■— auch vom Standpunkt des Versicherungs nehmers aus gesprochen — klug sind, das ist eine andere Frage. Sie erstrecken sich u. a. auf die Beseitigung der obligatorischen Selbst versicherung und der Wiederaufbau- bezw. Wiederherstellungsklausel, auf die Forderung der Ungültigkeit einer Vereinbarung, die die anteilige Versicherung eines Interesses bei einem andern Versicherer erschwert oder unmöglich macht (Mitversicherung), auf Beseitigung der mit der Versicherung der notleidenden Risiken verbundenen Mißstände, auf Ausdehnung der im Gesetz vorgeschriebenen Fristen und zwingende Gestaltung aller derjenigen Paragraphen, durch die der Gesetzgeber eine Erweiterung der Ver pflichtungen der Versicherungs - Gesellschaften vorgesehen hat, insbesondere Einschluß der Rettungs- und Regulierungskosten in die Ver sicherung, Ausdehnung der Versicherung auf in direkte Sachschäden, Einschluß aller Explosions- , Schäden, sowie der bei einem Aufruhr oder Landesfriedensbruch entstehenden Brände, Ein schluß der Aufräumungskosten usw. usw. Solche Forderungen sehen sich auf dem Papier ja wunderhübsch für die Versicherungsnehmer an; es fragt sich nur, ob die Kosten der Feuer versicherung sich nicht ganz wesentlich erhöhen werden, wenn derartige Forderungen gesetzlich festgelegt würden. Denn eine Rente wollen die Versicherungs - Gesellschaften doch schließlich berechtigterweise auch aus ihrem Betriebe heraus- wirtschaften, und eine solche Erhöhung ihrer Leistungen würde unter Umständen eine Prämien höhe zur Folge haben, die sich doch vielleicht sehr unangenehm fühlbar machen könnte; denn schon die Bestimmungen des Entwurfs sehen eine erhebliche bureaukratische Mehrarbeit für die Versicherungs-Gesellschaften vor, die ohne Zweifel eine beträchtliche Erhöhung der Ver waltungskosten bedingt. Ferner laufen dem ge steigerten Schutz der Versicherten naturgemäß größere Kosten für die Versicherungs - Gesell schaften parallel. Einen, die Lebensfähigkeit der Versicherungs-Gesellschaften unter Umständen bedrohenden Schutz der Versicherten und gleich zeitig eine Verbilligung der Versicherung zu fordern, ist unlogisch. Unsere Gruppe wird, ihren Grundsätzen ge treu, auch bei der Beratung über diesen Gesetz entwurf daran festhalten, daß solche Fragen sine ira et Studio erörtert werden müssen. Wir müssen die Interessen der Versicherungsnehmer und die der Versicherungs-Gesellschaften objektiv und gerecht gegeneinander abwägen, und das erscheint um so notwendiger, als, volkswirtschaft lich betrachtet, die Interessen auch des einen nicht genügend gewahrt sind, wenn die Inter essen des andern geschädigt werden. (Sehr richtig!) Das sichere Funktionieren der V er- sicherungs-Gesellschaften darf nicht gefährdet werden, wenn die Interessen der Versicherungs nehmer zu ihrem Rechte kommen sollen; in dieser Beziehung besteht volkswirtschaftlich ein viel engerer Zusammenhang zwischen beiden Kontra henten, als es nach den zum Teil reklamehaft auf geputzten Angriffen auf einen derselben den An schein gewinnen könnte. (Lebhafte Zustimmung!) Ich erlaube mir daher den Vorschlag, in der heutigen Sitzung darüber zu beraten, ob der Entwurf einer Kommission zu überweisen ist und, bejahendenfalls, wie diese Kommission zu sammengesetzt werden soll. Eine bedeutsame Kundgebung gegen die Schifahrtsabgaben auf freien Strömen. Der „Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und West falen“ hielt am 21. November in Düsseldorf eine Ausschußsitzung ab, die von Geheimrat Servaes geleitet und mit dem Hinweis auf die bisher un widersprochen gebliebenen Zeitungsmitteilungen eröffnet wurde, daß maßgebenden Orts die Wieder einführung von Schiffahrtsabgaben auf freien Strömen erwogen werde. Die „K. Z.“ berichtet darüber also: Der Vorsitzende erteilte zum Bericht über diese Frage dem Abg. Dr. Beumer das Wort, aus dessen interessantem Vortrag wir folgendes hervorheben. Zunächst legte der Redner dar, daß die Ab gabenfreiheit für die Schiffahrt auf unsern Strömen international geregelt sei durch die Elbschiffahrts- akte und das die Elbzölle beseitigende Reichs gesetz vom 11. Juni 1870 (B. G.-Bl. S. 416), durch die Weserschiffahrtsakte, den Vertrag vom 14. De zember 1865 (G.-S. 1866 S. 197) und das Reichs gesetz vom 5. April 1886 sowie durch die revi dierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868. Letztere insbesondere bestimme, — und das inter essiere für die heutige Verhandlung an erster Stelle —, daß die Schiffahrt auf dem Rhein und seinen Mündungen von Basel bis ins offene Meer frei ist, und daß Abgaben, die sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründen, weder von den Schiffen noch von der Ladung erhoben werden dürfen. Ferner bestimme Artikel 54, Absatz 4