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Einiges über den weiteren Ausbau und den Betrieb von Koksanstalten. In Heft 21 von „Stahl und Eisen“ erwähnt Hr. Ingenieur Göhr um in seinem Artikel unter obigem Titel u. a., daß eine mährische Kokerei (Witkowitz) durch Einführung der Stampfmaschi nen den Betrag von 75000 Kr. jährlich, erspart, und führt anschließend daran weiter aus, daß diese Maschinen teils nach dem Patent Brinck & Hübner, teils nach demjenigen der Firma Kuhn ausgeführt werden. — Es sei jedoch konstatiert, daß in Witkowitz Stampfmaschinen eigener Kon struktion im Betriebe sich befinden, bei denen das wesentlichste Detail, nämlich die Anhebevor richtung der Stampfstange, dem Patent des Unter zeichneten entnommen wurde und zur vollsten Zufriedenheit seit Jahren funktioniert. Szepes - Merny (Ungarn), 16. Nov. 1903. Moriz Klein, Oberingenieur. Der Gesetzentwurf betreffend den Versicherungsvertrag.* Von Dr. W. Beumer. Nachdem das Gesetz vom 12. Mai 1901 die Fragen über die Zulassung, die Beaufsichtigung und den Geschäftsbetrieb der privaten Versiche rungs-Unternehmungen geregelt hat, versucht der hier zur Besprechung stehende Gesetzentwurf die Rechte und Pflichten gesetzlich festzulegen, die dem Versicherungsnehmer — oder, wie der Entwurf ihn nennt, dem Versicherten** — und dem Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erwachsen. Diese Aufgabe ist keineswegs eine leichte, da in den Landesgesetzen der deutschen Einzelstaaten nur Ansätze einer den Versiche rungsvertrag betreffenden Gesetzgebung vorhan den sind, und auch die Gesetzgebung des Aus landes noch kein Versicherungsrecht hervor gebracht hat. Für die Schweiz liegt aus dem Jahre 1902 der Entwurf eines Schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vor. Bei dem deutsche Entwurf haben den Motiven zufolge die gesetzlichen Vorschriften, wie sie zurzeit in Deutschland gelten, die erforderliche Berücksichtigung gefunden, nicht minder die durch den bisherigen Geschäftsbetrieb der Versicherungs - Unternehmungen und durch die Praxis der Gerichte ausgebildeten Grund sätze, soweit sie sich als zweckmäßig bewährt haben. Außerdem ist die reiche in- und aus ländische Literatur über Versicherungsrecht be * Referat, erstattet in der Vorstandssitzung der „Nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher isen- und Stahlindustrieller“ am 5. November 1903. ** Im Gesetzentwurf ist nur vom „Versicherten“ und vom „Versicherer“ die Rede. Zweifellos ist es praktischer, statt „Versicherter“ zu sagen „Versiche rungsnehmer“, da die erstere Terminologie beispiels weise bei Lebensversicherungen das in Betracht kom mende Verhältnis vielfach gar nicht deckt. Auch ist in dem Gesetz vom 12. Mai 1901 der Ausdruck „Ver sicherungsnehmer“ vorhanden. nutzt; auch sind Gutachter aus dem Kreise der Versicherungsgeber und -nehmet' sowie aus der praktischen Jurisprudenz gehört worden. Nichts destoweniger wird man sich nicht wundern dürfen, daß dieser, eine Materie ganz neu regelnde Gesetzentwurf mannigfache Angriffe erfährt, und daß er manchen Versicherungsnehmern vielfach nicht weit genug, den Versicherungsgesellschaften dagegen zu weit geht. Nach den Motiven ist der Entwurf von der Voraussetzung ausgegangen, daß beim Versicherungsvertrag der Versicherungs nehmer im allgemeinen der schwächere Teil sei und an Geschäftserfahrung dem Versicherer nach stehe. Mit Rücksicht hierauf habe der Entwurf da, wo es zum Schutz besonders wichtiger Inter essen der Versicherungsnehmer notwendig er schien, seine Vorschriften mit zwingender Kraft ausgestattet. Auf der andern Seite konnte man sich aber der Tatsache nicht verschließen, daß die Versicherung im Laufe der Zeit ihre Technik vervollkommnet, ihre Formen vermehrt und aus gebildet, ihr Anwendungsgebiet erweitert und damit eine hohe Bedeutung für das gesamte Wirtschaftsleben gewonnen hat, deren Entwick lung gegenwärtig noch in vollem Flusse befind lich ist. Deshalb muß die Gesetzgebung jede Maßnahme vermeiden, die in diese Entwicklung hemmend und störend eingreifen könnte, was durch eine Häufung zwingender Vorschriften zweifellos geschehen würde. Das Gesetz vom 12. Mai 1901, betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs-Unternehmungen, bietet ja für solche Vorschriften auch einen teilweisen Ersatz, da die Aufsichtsbehörde einer Gesell schaft die Zulassung zum Geschäftsbetriebe ver sagen kann, wenn nach dem Geschäftsplan, zu dem auch die allgemeinen Versicherungsbedinguu- gen gehören, die Interessen der Versicherungs-