Volltext Seite (XML)
Donnerstag. -enM Februar ISIS § 74. JahrgaNH >! 'MM Die Etsdträte. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Bezirksverband Flöha Lfdc.Nr.: Name: Brotkarte l « » 1. 2. 8 8 «4 iS u L 8 S «» 1 Dreierbrötchen! oder 75 § Zwieback- 1 Dreierbrötchens oder 75 s Zwieback i 1 Dreierbrötchens oder 75 x Zwieback ! 1 Dreierbrötchen oder 75 ? Z.vieback 74 Br^t oder 3 Dreierbrötchen oder 7« Mehl 7< ItA Brot oder 3 Dreierbrötchen oder 7. Icx Mehl Vorderansicht der Karte: Gültig für die Kalenderwoche vom 28. Februar bis 6. März 1915 (Nicht übertragbar) 1 Dreierbrötchen! s. A oder ! F ' 75 Z Zwieback !». » 3. 4. I Dreierbrötchen oder 75 x Zwieback Rückseite der Karte: Gebrauchsbestimmungem Der Berkaus von Brot. Dreierbrötchen, Zwieback und Mehl darf nur gegen Vorlegung dieser Karte und Abtrennung der entsprechenden Abschnitte er folgen. Bei der Entnahme neuer Karten sind diese Stammkarte, sowie die etwa nicht verwendeten Abschnitte abzugeben. Nur der Verkäufer darf die Abschnitte abtrennen. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 44 der Bekanntmachung des Bundes rats vom 25. Januar l915 — Rcichs-Gesetzbl. S. 35 — mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark geahndet. Zu ZS Abs. 3 der Bekanntmachung der Königlichen Amtöhauplwannlchaft und der Siadträte zu Frankenberg, Oederan und Zichopau vom 20. Februar IVIS über die Ein führung von Brockorten bestimmt die Königliche Amishauptmannschast für ihren Vrrwal- tungsberirk ausschließlich der revidierte« Städte folgendes: Gasts und Schaulwirtschasten sowie Fabrtkkantiue« sollen bis aus weiteres Anspruch auf Zuteilung einer des durchschnittlichen Tagesverbrauches an Brot jeder Art, Dreierbrötchen, Zwieback und Getreidemehl in der Zeit vom 1.—15. Januar 1915 ent sprechenden Menge dieser Waren haben. Di« von den Gemeindebehörden wegen Feststellung der hiernach auf eine Gastwirtschaft usw. entfallenden Brotkarten erforderten Angaben sind peinlichst zu erstatten. Gastwirte usw., du insoweit unwahre Angaben machen, werden gemäß 8 11 Absatz 1 der eingangs «wähnten Bekanntmachung «unachstchUich bestraft. Flöha, den 22. Februar 1V15. Die Königliche Amtshauptmaunschaft. . SW. Diese Bekanntmachung ist in sämtlichen Verkaufsstellen von Brot und Getreidemehl für den Käufer deutlich sichtbar auszuhängen. - -7 - ' . . ; . ! ' 8 11- Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß 8 44 der Bekannt machung des Bundesrats tä>m 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis.zu;1500 Mark bestraft. Wer Brotkarten oder Abschnitte einer Brotkarte nachmacht oder verfälscht oder von derartigen nachgemachten oder verfälschten Karten oder Abschnitten Gebrauch macht, kann nach den Bestimmungen des Reichsstrüfgesctzbuches wegen Urkundenfälschung oder Betruges mit Gefängnis, unter Umständen sogar mit Zuchthaus, bestraft werden. Außerdem können Geschäft«, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der ihnen hiernach auferlegten Pflichten unzuverlässig zeigen, geschlossen werden. V 8 12. Diese Bekanntmachung tritt am 28, Februar 1915 in Kraft. Flöha, Frankenberg, Oederan und Zschopau, am 20. Februar 1915. Einführung von Brotkarten. 8 1. ' ' . . ,7 Vom 28. Februar 1915 an darf im gesamten Bezirke der Kgl. Amtshauptmgnnschaft;Flöha, einschließlich der revidierten Städte Frankenberg, Oederan uyd Zschopau, Brot jeder Art, Dreierbrötchen, Zwieback und Getreidemehl nur noch geßen vom Bezirksverbande Flöha ausgegebene Brotkarten — ein Muster der zur Einführung gelangenden Brotkarten ist nachstehend unter D abgedruckt — gekauft und verkauft worden. 8 2. ' Die Brotkarten haben nur die Bedeutung eines Ausweists dahingehend, daß die Käufer soviel Brot, Dreierbrötchen, Zwieback oder Getreidemehl entnehmen dürfen, als die auf der Brotkarte enthaltenen Abschnitte ausweisen. 8 3. Der Bezirksverband Flöha gibt auf den Kopf der Bevölkerung «ad^ Vie Woche je eine Brotkarte, erstmalig für die mit dem 28. Februar beginnende Kalenderwoche, aus. Diese Brotkarte enthält die aus dem nachstehenden Muster ersichtlichen Abschnitte. Diejenigen, MauShaltungen, in denen sich am 20. Febtuar 1915 noch ein Getreide mehlvorrat befindet, der 2 Kx auf den Kopf der zum Haushalt gehörigen Personen über steigt, erhalten die auf den Brotkartenabschnitten verzeichnet« Brot- und Mehlmenge «tcht voll zugeteilt. Von jeder auf einen solchen Haushalt entfallenden Brotkarte wird ein aus Bros oder 3 Dreierbrötchen oder V« Mehl" lautender Abschnitt so viele Wochen lang abgetrennt und innebehalten worden, als der aus den Kopf 2 Kx übersteigende Mehlvorrat durch Kß stilbar ist. Zu diesem Zwecke haben die Haushaltungsvorstände bei der ersts müntzp» Entnahme der Brotkarten unaufgefordert den Bestand an Mehl in ihrem Haps- halte anzugeben. Sie sind für die Richtigkeit dieser Erklärung verantwortlich, (vergl. 8^11): 8 4. Die Brotkarten gelten nur für diejenige Kalenderwoche, die auf den Karten aufge druckt Ist. Die Abschnitte dürfen also nur innerhalb dieser Kalenderwoche Verwendung finden, und es wird ausdrücklich verboten, bereits vor Begin« oder auch nach Ab lauf der «mfgedruüteu Kalenderwoche gegen die Brotkanten Ware« zu laufe« oder za verkaufe«. - 8 5. Bet Entnahme neuer Brotkarte« find die Stammkarte« fowie die etwa nicht verwendete« Abschnitte wieder abzngebe«. ! Personen, die aus dem Bezirke der Königlichen Amishauptmannschast Flöha verziehen, haben die Brotkarten vor ihrem Verzüge an ihre Gemeindebehörde zurückzugeben. 8 6. Die Brotkarten find nicht übertragbar. Sie werden an der dafür vorgesehenen Stelle mit dem Namen des Haushaltungs vorstandes oderj- wenn jemand einem Haushalte nicht angehört, mit dem Namen dieser Einzelperson versehen. Karten ohne Namensaufschrift haben keine Gültigkeit. 8 7. Der KäUfer hat dem-Verkäufer di« Brotkarte zu übergebe«, ohne vorher die Abschnitte, gegen die er Waren eutqehWe» will, abzutrenne«. Der Verkäufer hat dem Käufer die Brotkarte gegebeueusavs abzusordex«, für die eutnommene Ware die eutsprecheudv Auzahl von Abschuttte« davon abzw- trennen und alsdann dem Käufer die Brotkarte zurückzugeben. Hiernach dürfen also gegen von der Brotkarte bereits abgetrennte Abschnitte Waren nicht abgegeben werden. Die abgetrennten Abschnitte hat der Verkäufer zu sammeln und allwöchentlich zu einem von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkte bei dieser oder der von ihr bezeich neten Stelle abzugeben. . -88. Verlorene Brotkarten werden nur ersetzt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Anträge auf Ausstellung einer Ersatzkarte sind an die Gemeindebehörde zu richten. 8 9- Bäcker und Mehlhändler dürfen von ihren eigenen Waren nur soviel entnehmen, als sie nach den ihren Haushaltungen zugewiesenen Brotkarten zu erhalten haben. Die Landwirte, welche von der Befugnis des 8 4 Absatz 4 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 über Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl Gebrauch machen, erhalten kei«e Brotmarken. Die Feststellung der Zahl von Brotkarten für Gast- und Schankwirtschasten sowie Fabrikkantinen bleibt hinsichtlich der revidierten Städte den Stadträten, im übrigen der Königlichen Amtshauptmagnschgst Vorbehalten Ebenso behalten sich diese Behörden eine besondere Regelung der Zuteilung von Brot und Mehl an Anstalten, wie Krankenhäuser, Lazarette, Bezirksanstalten usw. vor. MM K die MM, -ÄWMMM Wi, iw MM MM und den MM zu Amkendnz i. Verantwortlich« Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Lruck und «erlag von L. S. Roßberg in Frankenberg t. Sa. Als Beiträgt der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckimg der im Jahn 1914 btstritttum Brrläa« ») an Biehfenchen-Vutfchädignnge« (Verordnung vom s. April 1912, Ge- setz- und Verordnungsblatt Sette 51 fla.), > , b) an G«tfch»r-gnnse«Mr «ichtgtwerbliche Schlachtnn-e« (Gesetz vom Ausführungsverordnung vom 2. November 1906, Gesetz« und Verordnungsblatt Sette 74 und 364 flg.), sind nach der Btehaufzttchnung vom 1. Dezember 1914 zu Kisten für jedes im Privat- besitz befindliche Pferd z« «:1 M. 57. Pst., RtnWMt« » MonMen 4» Pfg.,- Rind von 3 Monaten und darüber z« »: 43 Pst., z« d: 1 M. 66 Pfg., zufammen: 2 M. VS Pfg. sowie sür jedes im Reich»» oder Staatsbesitz befindliche Rind von 3 Monate« und darüber g« k: 1 M. 66 Pst. Die Erhebung Weser Beiträge rrsolgt dtmnöchsll durch die Gemeipdebebürden. Wegen der Einhrbung und Ablieferung der Beiträge verbleibt «S bei. dem seitherigen Verfahren. H Dresden, dm 19. Februar 1915. Ministerin«« de» -««er«. 7i Kx Brot oder 3 Dreierbrötchen oder 7e ks Mehl 7« Kx Brot oder 3 Dreierbrötchen ' oder 74 kx Mehl 74 kA Brot 74 Kx Brot oder oder 3 Dreierbrötchen 3 Dreierbrötchen oder oder 74 kK Mehl 74 kx Mehl