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8rankenberger Tageblatt Anzeiger Donnerstag, den 29. Juli 1815 74. Jahrgang 173 L 9/14. Königliches Amtsgericht Sparkasse Ebersdorf .0 räglivk« Vei-Linsung» -s kr vilO VM Ntrd«zwinaung vts rufftikyrn «rgnrr» IN s» »»11»", muqea vir vvnoon« uno Parlier wcuuar« rich««». Mil drm Falle Warschau», auf drffrn Unabwrnd- I kritiker krampfhaft« Anstrengungen, um im Publikum dm co vr c» co v» > barkeit auch dir englischen und französischen Blätter ihr Pu- I blikum schonend vorbereiten, ist der Zusammenbruch der russi schen Stoßkraft verknüpft. Infolge drS großen Eifenbahn- mangels besteht für die dezimierte und durch ihre beständigen Niederlagen demoralisierte russische Armee auch dann nur ge ringe Aussicht, sich noch einmal zu wirksamem Widerstand zuiammenzuschließen, wenn sie nach dem Falle Warschau» ihr Heil in der Flucht suchen sollte. Im Besitz der Narew- und Weichsrllinir und deren wichtigen Festungen vermögen dir Vrrbündrtrn ganz Rußland in Schach zu halten und dabei doch noch erhebliche Streitkräste zu anderweitiger Verwendung abzustoßrn, wo da» große Aufräumen dann vor sich gehen kann. * Ob da» gute Lad, einige Wochen oder Monate früher oder später rintritt, spielt in drm grwaltigrn Ringrn kein« Roll«, sagt« unsrr Frldmarschall v. Hindenburg, genug, daß e» sicher ist. Daß der AuSgang diese» Weltkriege» sür die beiden Zrntralwächtr und di« Türkei günstig sein wird, da» erkennt man mehr und mehr auch im srtndlichrn Ausland. Au» unzähligen Arußrrungen in Feindesland spricht diese Erkenntnis mehr oder minder deutlich. Ist sie einmal zum Allgemringut unserer Feinde geworden, dann ist e» mit deren Widerstandskraft vorüber. Dtesrr Tag kann nicht mehr allzu s«n sein. Nach den außerordentlichen Erfolgen im Osten dürfen wir m,t vollster Berechtigung und Sicherheit auf die Riederzwingung des russischen Gegners in absehbarer Zeit Um die Entmutigung nicht zur vollen Verzweiflung auS- wachsrn zu lasten, machen di« Londonrr und Pariser Militär« Das Konkursverfahren über das Vermögen des früheren BäckereigeschäftSinhabrr» und Materialwarrnyändler» Paul Mi x Schönherr in Dittersbach bei Soyda, jetzt in Wirsa, Bez. Chemnitz wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Frankenberg, den 21. Juli 1915. Ton-er-Zeitungs-Nummern mit dem volle« Abdruck der von den stellvertr. Generalkommandos XII und XIX erlassene« Bekanntmachungen, betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeuguiffe (halbwollene nnd wollene Männernnterkleidnng eingefchlosfeu.) betreffend Bestaudüerhebung von Bastfaser-Rohstoffe« «. Erzeugnisse« au- Bastfaser« (Jute, Alach-, Ramie, europäischer Ha«f «ud über seeischer Hanf- betreffend Herstellung-Verbot für Erzenguiffe aus Bastfaser« sind das Stück ä 10 Psg. von kirmem Lagerbrstano abzugeven in der Buchhandlung von E. iS. Roßberg, Frankenberg. Roggenmehlzusatz zu Weizenmehl betr. Di, Königlich, KrelShaupimannschchl Chemnitz hat von jetzt ab bis zum 15. August dS. IS. genehmigt, daß tm Kommunalverbandr Flöha Weizenmehl in einer Mischung ver wendet wird, dir 10 TewichtSteilr Roggrnmehl unter 10V Tellen des Gesamtgewicht» enthält, -MM ßr W MM MchuMmsW M, MM MM und dm MM zu In«ers i. Kl M- Mft Kftz-Ichm. m Nber vervflichtet ist, dir Gegenständ« zu verwahren. Erwach, sek dem bW Besitzer hierdurch Kosten so ist gleichzeitig rin« angemessen« Vergütung hürfür frstzusttze». Die BundeSratSverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerung wird nachstehend zum Abdruck ^Dr^esd 27. Juli 1915. Ministerium de» J««er«. Bekanntmachung gegen übermäßige Preisstei gerung» Vom 23. Jult 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung de« BundrSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RetchSgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 3 l- Wrrdm Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrung», und Futtermittel aller Art, sowie rohe Natur- rrzeugntsse, Heiz- und Leuchtstoffe, dir vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder «worben sind, zurückgehalten, so kann da» Eigentum an ihnen durch Anordnung der Lande»« zmtralbrhörde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf ein« in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; da» Eigentum geht über, sobald dir Anordnung drm Besitz« zugrht. 8 2. Der Uebernahmrprei» wird unter Berücksichtigung de» Einkaufspreises und der Güt« und Verwertbarkeit der Gegen- stände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sir bestimmt darübrr, wer dir baren Auslagen drS Verfahrens zu tragen hat. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, dir in den letzten 2 Wochen vor der B-kanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren UebernahmepreiS zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt. Dir Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der LandeSzrntralbrhördr, sofern der festgesetzte UebernahmepreiS fünf vom Hundert de» Einkaufs preises übersteigt. Bet den nach drm 23. Juli 1915 aus drm Ausland An geführten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis tm Ausland und ein Zuschlag zuzubtlligen, der unter Berück sichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist. Der UebernahmepreiS ist bar zu zahlm. 8 3. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) Glauben zu erwecken, daß Rußland auch nach der Ausgabe Warschaus die gefährliche Wehrmacht bliebe, die e» immer war, und Deutschen wir Oesterreichern das Grab bereite« werde. Dem Volke werden strategische Phantasiegemäldr vor Augen geführt, dir rs betörrn sollt«. Der Rückzug au» Warschau, so heißt rS, werde in guter Ordnung auSgrsührt werden und bezweckt, drm dtutsch-österreichischm Vorstoß tint solid» Linie rntgegenzustellen. Großfürst Nikolaus halte seine Kräfte intakt, damit di« russische Woge sich wieder vorwärts ergießen kann, wenn dir Ausrüstung rtnr Wlrdrraufnahmr drr Offensive mit Aussicht auf Erfolg gestattet. Um Warschau würden keine Armeen geopfert werden, die Russen würden sich vielmehr nur in vorzügliche Stellungen zurückziehe«, um aus ihnen dem Feinde drn TodtSstoß zu vtrsttzrn. Mit drn grographifchtn Ktnntniffrn drr brritrn Mafftn Englands und Frankreich» ist «» so mangtlhast btstrllt, daß jenseits drr Bo- Verordnung de» Bun- IM i!UN*L?*?r«äbige Prei»steiger««g vom 23 2ult 1915 (Rrichsgesetzblatt Seite 467) wird bestimmt: zur Anordnung der Urbertragung drS Eigen« L.?. dm Städten mit Revidierter Städttordnung d« ?Ünä2i!u W" ", AmtShauptma^ Dir örtlich- den Lagrrort brstimmt. Höhere «rrwaltungSbrhörde ist dir Kreishauptmannschaft. . Was al» Gegenstand de» täglichen Bedarf» anzusrhen ist, wird von der zuständigen Behörde von Fall zu Fall ent- schirdrn. Die höhere Verwaltungsbehörde kann unter Berück, sichtigung örtlicher Verhältnisse Anordnungen, die in drn Amtsblättern zu veröffrntlichrn sind, darübrr treffen, welch« Gegenstände sie im Sinne von 8 3 al» unter 8 1 der Bun- . drSratSverordnung fallend allgemein anerkennt. Zu drn zur Veräußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vorräte eine» Landwirt», deren er zur Fortführung feiner Wirtschaft bedarf. 3. Die Anordnung drr Uebrrtragung dr» Eigrntum» hat dir Grgrnstände welche str betrifft, soweit möglich nach Art, Menge und Lagrrort sowir dr« biShrrigrn Besitzer und den künftigen Eigentümer zu bezeichnen. 4. Der UebernahmepreiS wird nach Maßgabe drS 8 2 zu nächst von der zur Anordnung zuständigen Behörde sestgesrtzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen dir Feststellung der zustän- dtgen Behörde, daß die Voraussetzungen zur Uebernahme vor- uegrn, ist Rekurs an dir KrriShauptmannschast zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Bestimmung des künstigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. Die Urbeceignung hat tunlichst an «ine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu erfolgen. Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer di« Gegenstände zum wtitrrrn Verkauf überwiesen werden, hiersür bestimmte Bedingungen, insbeson dere der Verkaufspreis vorzuschreibrn. 6. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegen- ständen, dir untrr 8 I der Verordnung fallen, daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Uebereignung vorltegrn; sie kann Proben zur Prüfung drr Gütr und Verwrndbarkrit drr Grgenständr rntnrhmrn. Der Besitzer ist zur AusknnstS- rrtrilung verpflichtet. 7. Der festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Uebernahme nicht binnen 3 Tagen nach dem Urbergang drS Eigentum» erfolgen, fo tritt dir Fällig« i keit mit Ablauf, de» dritten Tages rin. In diesem Falle ist s Tageblatt-Bestellungen sowie daß die Mühlen de» Kommunalvrrbande» Weizenmehl in einer Mischung^abgebrn, dir 10 Bewichtsteile Roggrnmrhl unter 100 TeUrn des Gesamtgewichts enthält. Flöha, drn 26. Jult 1915. Der Kommunalverband der Königliche« Amtshauptmauufchaft Flöha» In drm Ko«k«rsverfahre» über das Vrrmögrn des Zementwarrnfadrikanten Ernst Richard Schäfer in Weefa, Bez. Chemnitz, Niederwiesa, wird zur Abnahme drr Schlußrech nung des VrrwalterS, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzetchnts der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung drr Gläubiger über di« nicht verwertbaren VermögenSstück« drr Schl«htermi« a«f de« 24. August 1015, vormittag» '/«10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgericht« Frank«ndrrg bestimmt. Frankenberg, den 24. Jult 1915. L i/is. KSuiglicheS Amtsgericht. I vorliegen, und über alle sonstigen Streitigkeiten, di« sich b« I den EnteignungSverfahren ergeben, entscheid«, wenn die An ordnung durch die Landeszrntralbrhördr rrgrht, dlrsr, im übrigrn die höher« VtrwaltungSbrhörde «nbgültig. 8 4. Di« LandeSzentralbehörden rrlass«« die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer al» höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzusehrn ist. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr« und mit Grldstrafr bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: I. wer für Gegenständ« dcS täglich«« B«darfS, in»brsond«r« für NahrungS- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturrrzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegen stände des Kriegsbedarf» Preise fordert, die unter Be rücksichtigung der gesamten. Verhältnisse, insbesondere drr Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalte«, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. wer Gegenstände drr untrr Nr. 1 bezeichnrten Art, di« von ihm zur Vrräußrrung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen über mäßige« Gewinn zu erzielen; 3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihr« Erzrugung odrr d«n Handel mit ihnen einschränkt »der andere unlautere Machenschaften vornimmt; 4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichnete« Art zum Zwecke hat. Nebe« der Straft kann auf Einziehung der Vorräte er kannt werden, aus di« stcb di« strafbar« Handlung brzieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören odrr nicht. Ferner kann ungeordnet werde«, daß die Verurteilung auf Kosten dr» Schuldigen öffentlich bekannizumachen sei. § 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler brstimmt drn Zritpunkt drS Außrrkrast- trrtrn». Brrlin, drn 23. Jult 1915. Der Reichskanzler. V01 Brthmann-Hollweg. Die Vorschriften der Verordnung, Aushang der LebrnS« mittelpreise brtrrffmd, vom 22. Jult 1915, werde« auf drn Klrinhandel mit Zucker «streckt. Dresden, 27. Juli 1915. Ministerium de» J««er«.