Volltext Seite (XML)
Dreschmaschinen war im Inlande ziemlich gut und hatte, soweit die Lage übersehen werden kann, gegen das Vorjahr keinen Rückgang aufzuweisen. Die Aus fuhrtätigkeit nahm im Berichtsjahre nicht zu, sondern eher ab. Insbesondere war die Ausfuhr nach Ruß land wesentlich geringer. — Die Lokomotivfabriken waren im laufenden Jahre gut, die Waggonfabriken besser als in den Vorjahren beschäftigt. Funcke & Elbers — Eicken & Co., Hagen i. W. Wie aus einem gemeinsamen Rundschreiben beider Firmen vom 1. d. M. hervorgeht, hat eich die Firma Funcke & Elbers infolge der für die reinen Walzwerke überaus ungünstigen Gestaltung der Verhältnisse ent schlossen, ihr Werk an die Firma Eicken & Co. zu übertragen, die den Betrieb zunächst unverändert fort führen und mit demjenigen ihrer Stahlwerke ver schmelzenwird. Hr. Otto Elbers, der seitherige Teil haber der Firma Funcke & Elbers, ist als Gesellschafter in die Firma Eicken & Co. eingetreten. Stahlwerke Gebr. Brüninghaus, Aktiengesell schaft, Werdohl i. W. — Nach dem Berichte des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1907/08 waren fast sämtliche Erzeugnisse der Gesellschaft einem an haltenden, scharfen Preisrückgänge ausgesetzt. Der Betrieb verlief im ganzen ohne Störung. Die In betriebnahme der Neuanlagen in Werdohl verzögerte sich insofern, als die Herstellung von Gußstahlrädern und Radsätzen erst gegen Ende des Berichtsjahres aufgenommen werden konnte. Der Robgewinn beläuft sich unter Hinzurechnung von 22 621,24 6 Gewinn vortrag auf 421 198,23 JK. Nach Verrechnung von 180 507,94 .% lür allgemeine Unkosten, Zinsen usw. und 81 303,97 K für ordentliche Abschreibungen ver bleibt ein Reinerlös von 159 386 K. Von diesem Be trage sollen 7000 K der gesetzlichen Rücklage zu geführt, 16020 K Tantiemen vergütet, 96 000 . Divi dende (60/0) ausgeschüttet und endlich 40 366,32 % auf neue Rechnung vorgetragen werden. Elektrostahlwerk in Norwegen.* — Kürzlich ist in der Nähe von Flekkefjord ein Werk in Betrieb gesetzt worden, das die Erzeugung von Stahl auf elektrischem Wege bezweckt. Die Betriebskraft liefern naheliegende Wasserfälle. Das Verfahren beruht auf einem Patente des norwegischen Ingenieurs Hjorth; man erzeugt dort vorläufig Werkzeugstahl bester Sorte, doch ist an eine spätere Vergrößerung der Anlage zur Herstellung anderen Materials gedacht. Das nötige Eisen wird aus Schweden bezogen. Das Kapital der Gesellschaft soll hauptsächlich aus Holland stammen. * Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsuls in Christianssand. — „Nachrichten für Handel und In dustrie“ 1908 Nr. 151 S. 7. Vereins-Nachrichten. Nordwestliche Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller. Der „Reichsanzeiger“ vom 24. Dezember 1908 bringt folgende Bekanntmachung über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. Auf Grund der §§ 120 e, 139 b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie erlassen. § 1. Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwen dung auf die folgenden Werke der Großeisenindustrie : Hochofenwerke, Hochofen- und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddelwerke, Hammerwerke, Preß werke und Walzwerke. Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich derjenigen Reparaturwerk stätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhänge stehen. § 2. Alle Arbeiter, die über die Dauer der regel mäßigen täglichen Arbeitszeit (§ 134 b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus beschäftigt werden, sind mit Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen über die Dauer der regelmäßigen täg lichen Arbeitszeit und der Ueberstunden, die er an den einzelnen Tagen geleistet hat, genau Auskunft gibt. Das Verzeichnis ist nach dem Schlüsse jedes Monats der Ortspolizeibehörde einzusenden. Der höheren Verwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, nähere Be stimmungen über seine Form zu erlassen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer von der Führung dieses Ver zeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem im § 139 b der Gewerbeordnung bezeichneten Beamten jederzeit gestatten und ihm die von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten Auszüge aus den Lohnlisten einreichen. § 3. In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem Arbeiter Pausen in einer Ge- samtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf diese Pausen nicht in An rechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen die Arbeit naturgemäß mit zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Unterbrechungen verbunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jeder zeitigen Widerrufs gestatten, daß diese Arbeitsunter brechungen auch dann auf die zweistündige Gesamt dauer der Pausen in Anrechnung zu bringen sind, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter ge boten erscheinen lassen, kann die höhere Verwaltungs behörde auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß diese Pause — unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen von zwei Stunden — auf eine halbe Stunde beschränkt wird. Wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies geboten erscheinen lassen und die Schicht nicht länger als elf Stunden dauert, kann die höhere Verwaltungsbehörde in gleicher Weise gestatten, daß die Pausen auf eine Stunde beschränkt werden. Soweit dies zur Vermeidung von Betriebsgefahren nötig und die Einstellung von Ersatzarbeitern mit er heblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Arbeiter angehalten werden, während der Pause in der Nähe der Arbeitsstelle zu bleiben, um in dringenden Fällen zur Hilfeleistung bereit zu sein. § 4. Vor dem Beginne der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (§ 134 b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) muß für jeden Arbeiter eine ununterbrochene Ruhe zeit von mindestens acht Stunden liegen. Diese Bestimmung findet auf die Regelung der Wechselschichten keine Anwendung. § 5- Die Bestimmungen der §§ 3, 4 finden keine An wendung auf Arbeiten, die in Notfällen unverzüglich