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-MW sSr W M, das ZSmM -MM M den ZM-l z» IkMMr i. Kl. SSO Gvmttag, »m 8. «-»Wer M4 „,, „ , 73. Jahrgan, Als G 4 «Ad « ii 8 162 « verseuchte« Gehöste sind gegen d«n Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, dir Träger des Ansteckungöstosfs sein können, in folgender Weise abzusperren: a) Ueber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen (8 22 Abs. 1, 4 des Gesetze«). Befindet sich daS Vieh auf der Weide, so ist ip der Regel die Aufstallung anzuördnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit Polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung ent fernt wetden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (8 160 Abs. 1) Ab- stand genommen werden. d) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in ge sperrten Ställen untergrbracht find, nur unter der Bedingung, daß ihre Huf« vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. o) Geflügel ist so zu verwahren, daß eS das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. ä) Fremdes KlautMrh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. s) Das Wrggrben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (8 28 Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist daS Weggebrn von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel- molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugrlassen werden. Y Di« ÄNtsknuNg veS Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach dm Vorschriften des 8 1« Absatz 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahrrn erfolgen. 8) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgesührt werden, als sie nachweis lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des An- strckungSstoffS nicht sein können. d) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung ge kommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. MtlchtranSportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (8 164 Abs. 1o, 8 168 Abs. Io). Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Er leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugrlassen werden. (2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, dir Wege an den Ställen nnd in den zugehörigen Hosräumen, sowie die etwaigen Abläuse aus der Dungstättr oder dem Jauche- behältrr sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwrtter kann, an Stelle des UrbergießrnS mit Kalkmilch, Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. (3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nnr von den im 8 164 Abs. 1« bezeichneten Personen betreten werden. Per sonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desin fektion daS Seuchrngrhöft verlassrn. (4) Zur Wartung des KlauenviehS in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit sremdem Klaumvieh in Berührung kommen. (5) DaS Abhalten von Veranstaltungen in den Seuchrngehüften, die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion (8 178) verboten werden. (S) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. verw. «atzsche inReudörsche« Ort». nfte«-srr. s ist di« Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden. ^n^NeuÄ^s"" Eeucheugehöft und die Gehöfte Ortsl.-Nr. S, dörfcheu dUbachtuug-gebiet wird aus dem übrige« Teile des Orte» Neu« den Sperrbezirk gelten die Bestimmungen in den 88 162 bis 164 und für daS Beobachtungsgebiet diejenigen in den 88 166, 167 der unterm 7. Dezember 1911 erlassenen AussührungSvorschriften des BundeSratS zum Birhseuchrngrsetz vom 26. Juni 1909, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912 Seit« 83 fig. Di«s« Bestimmung«« laut«»: 8 163. (1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte de» Sperrbezirk» unter liegt der Absonderung im Stalle (8 19, Abs. 1,4 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Aus die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Indessen kann von der amts- tierärztlichrn Leitung und, sofern unmittelbar vor der Uebersührung der Tiere zur Schlacht- stätte durch amtstierärztliche Untersuchung sestgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand deS betreffenden GrhöstS noch seuchensrei ist, von den in 8 160, Abs. 2, 4, 5 vorgrschriebe- nrn Transportbeschränkungrn und DeSinsektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Ttere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Etrsenbahnwagen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. (2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe di« Aufstallung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung des KlauenviehS der nicht verseuchten Gehöfte untunlich er scheinen lassen, können Erleichterungen zugelaffen werden. (3)-Zu dirM dürfen, uw die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Austrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergrhtndgcgen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. (4) Die Absonderung der Dere ist in der Regel so lange aufrecht zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klquenbieh beseitigt worden oder die Seuche abgehrilt und in allen Fällen di« vorschriftsmäßig« Desinfektion (8 176) bewirkt ist. <5) Für das Weggrben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden wie sür die Seuchengehöfte (Z 162 Abs. 1 unter v). Jedoch ist die Abgabe von Milch an Sammelmolkereiru. in d«rn.eine äuSrnchendr LrhiMmg (8 28 Abs. 3) der gesamten Milch a,wWl«WM, « der Regel auch ohne vorherig« Abkochung oder ändere ausreichende Er- hisfimg zu gesmÜrn. 8 164. Für den ga«ze» Bereich he» Sperrbezirke» gelten folgende Beschränkungen: a) SämtlM Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Lein« und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich z« erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. b) Schlächtern, Biehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbs mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen auS- üben, ist das Betteten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh ine Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulässen. o) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, di« mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr bezirk« nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vor sichtsmaßregeln ausgeführt werden. ä) Di« Einfuhr von Klauenvirh in den Sperrbezirk, sowie daS Durchtreiben von sol chem Vieh durch dm Bezirk ist verboten. Dem Durchtreibm von Klauenvieh ist ' daS Durchfahren mit Wiederkäurrgespannen gleichzustellrn. Die Einfuhr von Klaum vieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf nisses auch,zuNutz- oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. «) Die Ver- und Entladung von Klaumvieh auf dm Eisenbahn- und Schiffsstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höher«» Polizei- behörde zugrlassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu be nachrichtigen. 166. , rl: . L;.' (1) Aus dem Beobachtungsgebiet» darf Klaumvieh. ohne. polizeiliche Genrhmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvirh und das Durchfahrm mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. . , n . - (2) Die Ausfuhr von Klaumvieh zum Zweck« der Schlachtung Uysrny di« frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Vere vorzmehmmde tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch sruchrnftri ist, zu gestatten, und zwar : ») nach Schlachtstättrn in dm,Nähe liegender Ort«; , ,, »!>>..; d) nach in der Näh« liegend^ Eisenbahnstationen odrrMsm (SchWanlegestellM>>Mr Weiterbeförderung nach Schlachtvirhhöfen und öffentlichen, Schlachthäusern, voraus gesetzt, daß diesen die Time auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wage« zugrsührt., werken..^ . E Für dm Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellm) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen odrr auf solchen Wegen er folgt, die von anderem Klauenvieh nicht betteten werden.,, Durch Vereinbarung mit her Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und soweit nötig, durch voltzriliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvirh, sofern , dies .) nicht gleichfalls au« einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfindm kann. Die sür die Versendung benutzte« Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach «ich«« Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch jst die Polizeibehörde des Schlacht orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tier« rechtzeiüg zu benachrichtigen. » . (3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz-. oder Zuchtzweckr« darf nur mit Geneh migung der höhnen Polizeibehörde «folgen. Dies« Genehmigung darf, nur unter de^Br- dingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang drx Time, voM- nehmende amtstierärztliche Untersuchung die Sruchensreiheit d«S grslynten ViehsfvndeS des Gehöfts ergibt, und daß sich di« Polizeibehörde des Bestimmungsort«» mit der Einfuhr ein verstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind di« Aire ayf hi« Dauer voy. mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung (8 19, Abs. 1,4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen deS Absatzes 2 sinn gemäß Anwendung. 8.167.,,. Im ganzen Bereiche des Beobachtuug-gebiet» kann der gemeinschaftliche Weide- gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Be nutzung von Brunnen, Tränken und Schwämme« für Klauenvirh verboten werden. In be sonders gefährdeten Teilen des BeobachtungsgebietrS kann die Festlegung der Hunde (8 164 Abs. 1a) angeordnet werden. ,,, .... «i, Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht dir Strasvorschristen des VtrhsruchtngrsrtzrS vom 26. Juni 1909 Platz greifen oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 160 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen geahndet. Flöha, am 6. November 1914. , ,,„ ,, - Die Königliche Amt-Hauptmanrrfchaft«^, Unter den Rindern des Gutsbesitzers Max Langer t« Wiefa Bez. Chemnitz OrtSteil K (Niederwiesa) Ort»l. No. S1 ist die Maul- und Klauenseuche fest- gestellt worden. Als Sperrgebiet gilt das Seuchengehöst. Das BeobachtuugSgebiet wird aus dem übrige« Teil de» Ort»teile» K (Niederwiesa) der Gemeinde Wiesa gebildet Die in vorliegender Zeitung hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche in Nrudörfchen bekannt gemachten Anordnungen gelten auch für den vorlirgendm Fall. Flöha, den 6. November 1914. - Die Königliche AmtShanptmannschast. Umwechslung von Goldmünzen. Die hohe volkswirtschaftliche und politische Bedeutung der Verstärkung des Goldbestandes der RrichSbank und der «übrigen Notenbanken in KriegSzriten hat die Reichsverwaltung ver anlaßt, von Beginn des Kriege« an aus di« Ansammlung des umlaufenden Soldes bei der Reichsbank hinzuwirken. Tatsächlich sind auch auch bereits erhebliche Summen gemünzten Goldes der Reichsbank in den seit KriegSbrgtnn vergangenen Wochen zugrfloffen. Sanz be trächtliche Goldmengrn befinden sich aber noch bei Einzelnen. Sie werden von den Eigen tümern ost absichtlich zurückgehalten. Der Nutzbarmachung für die finanzielle Rüstung werden so vielleicht nach Millionen zählende Beträge entzogen. ES ist erforderlich, daß auch diese Goldbestände in möglichst weitem Umfange den Notenbanken noch zugeführt werden. . > > > Di« Bewohn«! von Frar Irnberg und Umgehung, die noch Goldmünzen im Besitz haben, werden ersucht, solche gegen Papiergeld umzutauschen. Die Stadthauptkaffe und die Sparkasse hier sind bereit, den Umtausch zu hMirke«^, . , . Frankenberg, am r. November 1914. Der Stadtrat,