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Frankenberger Tageblatt Bemks- W Anzeiger MM für dir MM MMKmWsl IW, das MM MM md dm Mlral zu IrMMg l Ar 17» »-.»Ech-, I. S-. - ----- »»d » R°,b.,« I» „.»Im.«, c Sonnaveud, »m 25 Juli 1814 73. Juhrgau« Wegen wiederholt vorgekommmer Zuwiderhandlungen wird der Jnhatt der Bekannt- machunae« der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vom 21. Juli 1890 und 28 Feoruär 1901, die Belastung der Stschirre auf KommunitationSwegrn Vetteffend, »ach- stehmdS erneut zm öffentlichen Kenntnis gebracht. Flöha, am 22. Juli 1914. Lie «öttigliche Amtshanptmanufchaft. 1. Bei den auf de« hiesigen Kommunikationswegen verkehrenden Lastgeschirren darf bei einer Feldbreite bis zu 7 om die Ladung das Gewicht von 2500 nicht über steigen. Bei einer Ladung im Gewichte von 2500 bis 4000 Kg ist eine Felgenbreite von mindestens 11 om erforderlich. » 4000 Lx darf überhaupt Nicht geladen werden. ... . 2. Einzelne größere Transporte bei unteilbaren Lasten sind lediglich mit der irdeSmal einKuholenden Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden zulässig. 3. Die Geschirrführer sind verpflichtet, den überwachenden Polizeibeamtm genaue wahrheits- armäße Angaben über die Ladung zum Zwecke der Feststellung des Gewichts zu machen. 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld strafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft und zwar ebensowohl an de« be teiligten Geschirrbesitzern als an den betroffenen Geschirrsührern bestraft. 5. Die entsprechende Aussichtsführung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen liegt in erst« Linie dem zuständigen Bürgermeister in Augustusburg, den ÄutSvorstehem und Gemeindevorständen ob und haben dieselben schon im eigensten Interesse der wegebau- Pfiichtigm Gemeinden, beziehentlich selbständigen Gutsbrzirk« für eine strenge Durch- fÜhrung dieser Vorschrift« Sorge zu trage«. Schützenfest betreffend. Bezüglich des in der Zeit vom 26. Juli bis mit 2. August dieses Jahres hier statt findenden Schützenfestes der hiesigen Scheibenschützengesellschaft wird folgendes bestimmt: Das Feilhatten mit^Waren aller Art, das Anfftellen^vo» Schieß- und Schaubuden, Karussells, Schankzette« u. s. w. auf dem Festplatze ist nur mit Ge nehmigung des unterzeichneten Stadtrats gestattet. 2. Der Berkaus von Waren jeder Art aus dem Festplatze wird an den beiden Sonntagen (26. Juli und 2. August) von nachmittags 2 Uhr an, an Wochentagen von vormittag- an gestattet Er ist an allen Tage» um LL Uhr nachts zu be enden. Der Schankwirtschaftsbetrteb unterliegt dieser Beschränkung nicht. 3. Der Betrieb der Schieß- und Schaubuden, Karussells, Schaukeln und ähnlichen Veranstaltungen darf au den beiden Sonntagen (26. Juli und 2. August) erst nachmittags 2 Uhr beginnen und ist an alle« Abenden spätestens um LS Uhr zu beenden. 4. Alles Musizieren außerhalb des Festplatzes ist verboten. 5. Den Anordnungen der auf dem Festplatze befindlichen Polizeiorgane ist unweigerlich Folge zu leisten. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Hast geahndet. Frankenberg, den 24. Juli 1914. Detz Stadttat. Souuabeud, de« 25. Juli d. I., Vorm. LI Uhr sollen i« der Schank- wirtschast „Zentralhalle" hier, innere Freib. Str., gegen Barzahlung versteigert wer- den: 2 Steinersche Reformbettstellen mit Matratzen und Unterbetten, 1 Ladentisch mit Pult aussatz, 2 Sportwagen, 2 Puppenwagen und 2 Ktnderstühle, 3 Kartoffelkörbe, 4 große harte Holzdeckrl und 1 Petroleumosen. Frankenberg, den 23. Juli 1914. Der Bericht-Vollzieher. GememdeverbaMsfiarlasse Wieso (Bezirk Chemnitz) ZU/» Prozent TF -e Brrpnfun« Vie SztemiOKOe Note in Stigma überreicht Der österreichisch-ungarische Gesandt- tu Belgrad, Freiherr v. Giesl, überreichte Do««e^tag aSe«d 6 M r der s-rbU Verbalnote mit den Forderungen der österreichisch-ungarischen Regierung. In der Rote wird die Antwort bi» Sonnavend, 2S. Juli, » Uhr abend verlangt. Die Rote hat folgende« Wortlaut: Am 31. März 1909 hat der köntgl. serbische Gesandte am Wien« Hofe im Auftrage seiner Regierung der k. u. k. Regierung solgende Erklärung abgegeben: „Serbien anerkennt, daß es durch di« in Bosnien ge schaffenen Tatsachen in seinen Rechten nicht berührt wurde Md daß «S sich demgemäß dm Entschließungen anpassen wird, welche di« Mächte in bezug auf Art. 25 des Berliner Antrages treffen werden. Indem Serbien den Ratschlägen dn Großmächte Folgf leistet, verpflichtet es sich, die Hal tung deS. Protestes Md des Widerstandes, die es hinsicht lich d« Annexion fett vergangrnem Oktober eingenommen Hatz, aufzugebeu, Md es verpflichtet sich ferner, die Richtung fein« gegenwärtigen Politik gegenüber Oesterreich-Ungarn zp ändern und künftighin mit diesem auf dem Fuße freund- nachbarlicher Bezirhungrn zu leben." Die Geschehnisse d« letzten Jahre und insbesondere das schmerzliche Ereignis vom 28. Juni habm »a» Borhaupensei« eiuer subversive« Beweg««, in Serbien erwiesen, der« Ziel rS ist, von Oestnreich-Un- garn gewisse Telle seines Gebietes losztztrenum. Diese Be- wegung, die unter dm Augen der serbischen Regierung ent stand,.. hat in der Folge zenftitS des Gebietes des König reichs durch eine Reihe von Attentatm Ausdruck gesunden. Weit mffnnt, die in d« Erklärung vom 81. März 1909 enthalt«»»« formellen Verpflichtungen zu erfüllen, hat die kgl. indische Regierung nichts getan, um diese Bewegung zu unter drücken. Sie dmdete das verbrecherische Treiben der ver schiedenen Mm die Monarchie gerichteten Verein« und Ver einigungen, die züglllose Sprache der Press«, di« Verhrrrlichung der Ausübung von Attentaten, die Teilnahme von Offizieren und Beamten an subversiven (zerstörenden, umstürzrudm. Die Red.) Umtrieben, sie duldete im öffentlichen Unterricht eine groß- serbische Propaganda und duldete schließlich Bestrebungen, welche die, serbische Bevölkerung zum Haß gegen die Monarchie und M Verachtung ihr« Einrichtungen verleitm konnten. Diese Düldung, d«„sich di« künigl. serbisch« Regi«mng schuldig macht«, hat noch bis in die letzten Monat« angedauertz bis da- Ereignis vom 28. Juni der ganzen Welt die grauenhaften Folgen dieser Duldung zeigte. Etz «hellt aus dm Aussagen und Geständnissen d« verbrecherischen Urheber des Attentats vom 28. Juni, daß der Mord von Serben in Belgrad aus geheckt wurde, daß die Mörder ihre Waffe» und Bomben, mit denen sie ausgestattet warm, von serbischen Offizieren und Beamten «hielten Md daß schließlich die Beförderung - der Verbrecher und deren Waffen nach Bosnien von leitenden serbischenGrenzorganen veranstaltet und durchgeht wurde. Die E.führtm Gbnisse -«Untersuchung gestatten es der kaiserlichen; Md königlichen Regierung picht, noch länger die Haltung zu wartend« Langmut M beobachten, die sie durch Jahre hindurch jenm Treibereim gegenüber eingenommen hatte, die ihren Mittelpunkt in Belgrad haben und von da auf die Gebiete der Monarchie übertragen werden. Diese Ergebnisse legen drr k. u. k. Regierung vielmehr die Pflicht auf, Um trieben ein Ende zu bereiten, die «ine ständige Bedrohung für die Ruhe der Monarchie bilden. Um diesen Zweck zu erreichen, steht sich die k. k. Regie rung gezwungen, von der serbischen Regierung eine offizielle Versicherung zu verlangen, daß sie die gegen Oestnreich-Un- garn gerichtete Propaganda verurteilt, d. h. die Gesamtheit der Bestrebungen, derm Endziel es ist, von der Monarchie Gebiet« loszulösen, die ihr angehören, und daß sie sich ver pflichtet, diese verbrecherische und terroristische Propaganda mit allen Mitteln zu unterdrücken. Um diesen Verpflichtungen einen feierlichen Charakter zu geben, wird die königl. serbische Regierung auf der 1. Seil« ihres osfizi«llm Organs zum 26. Juli nachfolgend« Erklärung veröffentlich«»: „Di« königl. serbische Regierung verurteilt die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda, d. h. die Gesamt heit jener Bestrebungen, deren letztes Ziel es ist, von der österrrichisch-ungarischrn Monarchie Gebiete loszutrennen, die ihr angehören, und sie bedauert aufrichtig die graumhaften Folgen dies« verbrecherischen Handlungm. Die königl. serbische Regterung bedauert, daß serbische Offiziere und Beamte an d« vorgenannten Propaganda tell- genommm nnd damit die freundnachbarlichrn Beziehungen gefährdet haben, die zu Pflegen sich die königl. Regierung durch ihre Erklärung vom 31. März 1909 fei«ltchst ver pflichtet hat. Die königl. serbische Regierung, die jeden Ge danken oder jeden Versuch einer Einmischung in di« Geschicke d« Bewohn«, was immer für ein Teil Oesterreich-UngarnS «S sei, mißbilligt und zurückweist, erachtet es für ihre Pflicht, die Offiziere, Beamten und die gesamte Bevölkerung des Kö nigreichs ganz nachdrücklichst aufmerksam zu machen, daß sie künftig mit äußerster Strenge gegen jene Personen vorgehen wird, die sich derartiger Handlungm schuldig machen sollten, Handlungen, depen vorzubeugen und die zu unterdrückm sie Anstrengungen machen wird." Diese Erklärung wird gleichzeitig zur Kenntnis der könig lichen Armee durch «inen Tagesbefehl Seiner Majestät des Königs gebracht und in dem offiziellen Organ drr Armee veröffentlicht werden. Die königlich serbische Regierung verpflichtet sich überdies: 1. Jede Publikation zu unterdrücken, di« zum Haffe nnd zur V«rachtung der Monarchi« ausreizt und deren al gemein« Tmdenz gegen die territoriale Integrität d« letzteren ge- richtet ist. 2. Sofort mit d« Auflösung de- Verein» Rarodna So- branche vorzugrhen, dessen gesamte Propagandamittel zu kon fiszieren und in d«selbm Weise gegen die anderm Verein« und Ber«intgungm in Serbim «jnzuschrkitrp, die sich mit, der Propaganda gegen Oesterreich-llNgarn beschäftigen; die könig liche Regierung wird die nötigen Maßregeln treffen, damit die aufgelösten Vereine nicht etwa ihr« Tätigkeit unter an derem Namm ob« in ander« Form fortsetzen. 3. Ohne Verzug auS dem öffentlichen Unterricht in Ser bien sowohl was dm Lehrkürp« als auch die Lehrmittel be trifft, alles zu beseitigen, wptz dazu dient odn dimm könnte, die Propaganda gegen Oesterreich-Ungarn zu nähren. 4. Aus dem Militärdienst und d« Verwaltung im all gemeinen alle Offiziere und Beamten zu entfernen, die der Propaganda grgm Oesterreich-Ungarn schuldig sind Md derm Namen unter Mitteilung des gegen sie vorliegmden Materials der königlichen Regierung bekanntzugeben, sich die k. k. Re gierung vvrbehält. 5. Einzuwilligen, daß in Serbim Organe d« k. u. k. Regierung bei der Unterdrückung der gegen die territoriale Integrität der Monarchie gerichteten subversiven Bewegung Mitwirken. 6. Eine gerichtliche Untersuchung gegen jene Teilnehmer des Komplottes vom 28. Juni einzuletten, die sich auf ser bischem Territorium befinden; von d« k. und k. Regierung delegierten Organe werden an den bezüglichen Erhebungen tetlnehmen. 7. Mit aller Beschleunigung der Verhaftung des Majors Boja Tankosic und eines gewißen Milan Ciganovie, serbischen Staatsbeamten, vorzunehmen, die durch die Ergebnisse drr Untersuchung kompromittiert sind. 8. Durch wirksame Maßnahmen die Teilnahme der ser bischen Behörden an dem Einschmuggeln von Waffen Md Explosivkörpern über die Grenze zu verhindern, jene Organe des Grenzdienstes von Schabatz und Loznica, die dm Ur hebern des Verbrechens von Sarajewo bei dem Uebertritt üb« die Grenze behilflich waren, aus dem Dienste zu ent lassen und strenge zu bestrafen. 9. Der k. u. k. Regierung Aufklärungen zu geben über die nicht zu rechtfertigenden Aeußerungen hoher serbisch« Funk- tionäre in Snbien und im Auslande, die ihr« offiziellen Stellung ungeachtet nicht gezögert haben, sich nach dem Atten tat vom 28. Juni im Inte? M in feindlich« Weise i gegen Oesterreich-Ungarn auszusprechm. 10. Die k. u. k. Regierung ohne Verzug von der Durch- ührung d« in den BerichtSpunkten zusammmgefaßten Maß nahmen zu verständigen." Die k. u. k. Regierung «Märtet di« Antwort der könig- ichen Regierung spätesten« bis SamStag, den 25. d. MtS. um 6 Uhr nachmittags.