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Frankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger MW fm die MM MchiMmW M, das MM MMt Nd dm Mr-t zii IrMMz i. Za. »-«».E»« E-x« R°ib-°- i» s-.»'-»-- Sa. - D--- »xd »»» ° » R°«b,., ,» I. Sa. Sonntag, re« 7. Juni 1-14 1ZS 7S. Jahrgang" Die Gemeindespavkafse Flöha verzinst die Einlagen mit 3V» Vo vom Tage nach der Einzahlung ab, bis zum Tage vor der Rücknahme. Postsendungen werden schnellstens erledigt. Bankkonten: Allgemeine Deutsche Kreditanstalt Filiale Ehemuttz. — Lhrmuitzer Gtadtbank. Semetudeverboud-girokouto S Flöha. Postscheckkonto Leipzig «r. 152S5. F:rus-recher Nr. IS Flöha. Geschäftszeit: 8-12, 2-S Uhr. Sonnabends 8-S Uhr. Größere Anzeigen sind bis 9 Uhr Vorm., kleinere »lnraniuouiiaen z des Ausgabetage- aufjua-ben. »>on «n-eiaen an bestimmten Tagen und Plötzen "am keln! Bewähr übemEnien werden. Anz-Igcnaufgabe durch ^ernivrccher schließt jede- Reklamation-recht au«. Gebühr für Londerbetlagen« da- Tausend « ^is für die Post- Serusp!ech«^'^el«sramme - Tageblatt Jrank-nb-rgsachs-n. Wochemag abend» sür den fvlge.chen Tag: Sonnabend und Mittwoch !" ^der Unterhaltungsbeilage .Frankenberger Erzähler". BezugSprelS viertel- ^na?« »'F, M^MEe^ TrSgerwhn besonders. - Einzelnummern laufenden in uns^r Geschäftsstelle, von den Goten und «u,gabestellen, sowie ohne vorstehender Preise von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs an- Auslande Bersand wöchmtlich unter «reuzband nach tn der «e- schästSstelle ausliegcndcn Bezugsbedingungen. Mitglieds- und Steuerlisten für Vereine aller Art in Stadt und Land, ebenso Kassier-Bücher für Sparvereine re. hält empfohlen die Rotzbergsche Papierhandlung. Anzeiaenpret»: Die 4« mm breite, einspaltige Pctitzeilc oder h-ren Raum »4; tm amtlichen Teil die Zeile 45 „Eingesandt" im RedaltlonSteil die geile US Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag, sür WicderholungSabdruck Ermäßigung nach fest stehendem Tarif. Für Nachwess und Ostertcn-Annahme werden ss <1 Sondergebühr be rechnet. — Die Nabattsätze und Neltopr-'se haben nur Gültigkeit bei Barzahlung binnen »» Tagen. Längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-ZeilenvreiseS. griseraten-Annahme auch durch alle deutschen Auiwnccn-Eicperitionen. M UWegen Reinigung der Geschäftsräume können Freitag Nvd SoUvabeud, den 12. »Md 18. Juni 1S1S, nur dringliche Sachen erledigt werden. Frankenberg, am 3. Juni 1S14. Königliches Amtsgericht. " Die Lieferung verschiedener Kasernengerüte aus Holz, Eise«, Blech usw. soll öffentlich verdungen werden. . Termin Sonnabend, den 20. Juni 1814, Vorm. 1« Uhr im Geschäftszimmer, RetchSseidelei am Markt. Bedingungen liegen hier aus und werden nicht versandt. Bewerber, die Bedingungen nicht eingesehen haben, bleiben unberücksichtigt. ZuschlagSsrist 4 Wochen. Königliche Garnisonverwaltung Frankenberg. Der von JrbrrSdorf nach Gersdorf führende Kommunikationsweg wird wegen vorzu- nrhmrnder Beschotterung vom 8. bis mit 12. Juni 1914 für allen Fährverkehr gesperrt, der für diese Zeit auf die Frankenberg-Hatnichener Staatsstraße verwiesen wird. JrbrrSdorf, am 5. Juni 1914. Der Gemeindevorstand. Var «e« räcdr. Semeinaerteuergerm Nach einem Bortrag, gehalten von Syndikus Dr. MSr, in Zittau. 6. Abschnitt 4 regelt tn 83 73—76 der Bestimmungen über daS Nachzahlungsverfahreu und die Verjährung. Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Ge meindesteuern übergangen oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde entgangenen Betrag nachzu zahlen, gleichviel, ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als 8 Jahre, vom Anfang« des Jahres an gerechnet, in dem di« Tatfach« der Struerverkürzung der VeranlagungSbehürde bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. Ist eine Nachzahlung vom Staate frstgesteüt, so gilt sür die Nachforderung der Gemeinde 8 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachsorderung in direkter Gemeindesteuern beschränkt sich bei der Besitzwrchsrl- abgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, bei den übrigen indirekten Steuern auf die Frist von 3 Jahren seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Zahlungs- Pflicht eingrttetm ist. Im 5. Abschnitt werden in Zß 77—82 Vorschriften über die Strafbestimmungen festgesteUt. Darnach sind Steuer pflichtige, die wissentlich an zuständiger Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die zur Verkürzung des SteuerintereffeS der Gemeinde zu führen geeignet sind, mit einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung in Höhe des virr- bt- zehnfachm des Betrages zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. Außerdem ist der hinterzogene Betrag nachzuzahl«». Berichtigt oder vervollständigt der Schuldige seine Anga ben an der zuständigen Stelle, bevor ein Strafverfahren wi der ihn eingeleitrt wurde, so bleibt er straflos. Wer aus Auflagen der zuständigen Behörde rin« unrichtige oder un vollständige Angabe macht, kann, wenn er nicht noch 8 77 strafbar ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark belegt werden. Auch kann die Gemeinde in den ihr für die Erlassung von Strafandrohungen im allgemeinen gezogenen Grenzen für ander« ZuwidtthaUdlungen in Gemetndesteu«angelrgenhei1m Strafvorschriften erlassen. Die bei der Veranlagung mitwir- kenden Personen werden, wenn sie die bei dieser Mitwirkung zu ihrer Kenntnis g«langten Verhältnisse eines Steuerpflich tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunft oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark belegt. Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehung in drei Jahren, vom Zeitpunkte der Begehung an gerechnet bei an deren Zuwiderhandlungen in drei Monaten, von dem Zeit punkte an gerechnet, iu dem di« Zuwiderhandlung begangen wurde. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren. D«r 6. Abschnitt behandelt in 83 83—89 Schluß« und UebergangSbestimmungen. Im Vorstehenden ist der wesentlichste Inhalt der Ge meinde-, Kirchen- und Schulsteuergesetz« enthalten. Es ist anzunehmeu, daß durch diese neuen Gesetze die Steuerverhäl- j niff« der Gemeinden auf eine Grundlage gestellt werden, dir j den Vorschriften der steuerlichen Gerechtigkeit mehr entspricht, ' als dies in vielen Fällen bisher beobachtet wurde. Auch die Doppelbesteuerung wird künftig vermieden werden. Die Besteuerung der Forrnser wird nach bestimmten einheit lich« Grundsätzen geordnet, wie überhaupt die Steuerord nungen der sächsischen Gemeinden durch das neue Gesetz einen einAtlichen Unterbau bekomm«, der steuerlich verschied«- Behandlung in den einzelnen Gemeinden nicht mehr ermöglicht. Frrner hat das Ministerium des Innern für die gebrauch- ' MM Steuern--(die Sink»mmenst«uer,< di« Grundsteuer, die Besitzwrchsrlabgabe, die Hundesteuer und die Bittsteller), so genannt« Musterbestimmung« rntworsrn und den Gemeinden zugehra lassen. Diese Entwürfe sollen zwar die Gemeinde verwaltungen in ihrer fleien Entschließung über das, was die örtlichen Verhältnisse ersordern, nicht einrngrn, wohl aber zu einn gewissen Gleichförmigkeit der Gemeindesteuerordnung in den Punkt«, in denen besonder« Wünsche nicht bestehen, bei- tragen. Die Musterentwürfe sind nm für Normalfälle gedacht und sollen nach den örtlichen Verhältnissen ergänzt oder ge strichen werden. Vruttcdl2«ar Wettbewerb * Deutschlands Wettbewerb um die Gütn des Friedens, dm Kaiser Wilhelm 1. nach dem ruhmvollen Kriege als die Ausgabe des jungen Reiches bezeichnete, hat ungeahnte Er folge errungen und ist den ausländischen Konkurrenten recht unbequem geworden. Da jedoch Neid süßer als Mitleid ist, so hat daS deutsche Volk keinen Grund zur Unzufriedenheit, sondern darf unter dn Parole: „Deutschland in der Welt voran" mit Zuversicht seines Weges weitrrziehen. Allmählich kommt man in dem konkurrierenden Auslande dahinter, daß man Deutschland doch immer recht falsch beurteilte, indem man in ihm den Friedensstörer und den beständig auf einen kriegerischen Angriff bedachten Gegner erblickte. Man erkennt, daß sich das von übmwllmden Nachbarn umgebene Deutsche Reich zwar stark zur Abwehr halten mußte und gehalten hat, daß es indessen über diesen negativen Teil seiner Aufgaben deren positiven Teil nicht vergaß, sondern sich in unermüd lichem Kampfe mit den zahlreichen Widerständen produktiv betätigte und allmählich einen überragenden Einfluß auf dem Weltmärkte eroberte. Daß man im Auslande vornehmlich die Schattenseiten dieser Entwickelung bemerkt und über die Verluste klagt, die der immer mächtiger werdende deutsche Wettbewerb verursacht, liegt nahe; man sollte aber gerecht sein und anerkennen, daß es dem deutschen Volke schwerer gemacht wurde als allen seinen Rivalen, sich auf dem Welt markt eine Position zu erwerben, und daß es diese nur seinem rastlosen Fleiß, seiner peinlichen Gründlichkeit und seinem unermüdlichen Streben, sein Wissen und Kö, am zu bereichern, verdankt. Deutschlands Handel und Industrie verdanken ihr« Tüch tigkeit und Solidität ihre Erfolge und sind vom Weltmarkt dahn nicht auSzuschließen. In wie hohem Maße daS der Fall ist, zeigte der Erlaß des verflossenen französischen Mi nisterpräsidenten Doumergue, wo..ach die ausländische In dustrie au- Sparsamkeitsgründen sogar zu Heeres- und Flotten- lieferungrn für Frankreich zugelassen werden soll. Da für diesen Erlaß in erst« Linie das gefürchtete Deutschland in Betracht kommt, so ist er für dessen industriell- Leistungs fähigkeit geradezu rin Ehrrndiplom. Auch Rußland, das mit Eifer an seiner Industrialisierung arbeitet, vermag den deut schen Wettbewerb nicht auszuschalten. Obwohl Rußland an sich infolge der geringeren Arbeitslöhne, sowie infolge des Mangels sozialpolitischer Lasten billiger arbeiten kann, als Deutschland, kann es für die Dau« doch nicht auf die deutsche Produktion verzichten. Auch Englands Kummer wegen der Gefährdung seiner Handelsflotte auf den Weltmeeren durch diejenige Deutschlands läßt sich begreifen, ab« nicht mehr beseitigen. Die Klage John Bulls, er habe über dem Wachsen der deutschen Kriegsflotte dir ungeheure Vermehrung der deut« Handelsflotte ganz übersehen, ist wohl verständlich. Di« öffentlich« Mrinung Englands muß abtt jetzt selbst zugeben, daß sie zu des eigenen Volkes Schaden und ohne jeden fach- lichen «rund immer nur an deutsche Feindseligkeiten dachte und darüber Deutschlands wirtschaftliche Entwicklung aus den Augen verlor. .DK deutschen Paffagirrdampser werden mit Recht vor venen all« übrigen Staaten bevorzugt. Der Tonnengrhalt ' der englischen Handelsschiffe hat sich in den letzten 25 Jahren verdoppelt, derjenige Deutschlands verzwölffacht. Während 1885 das Verhältnis d« deutschen Schiffahrt durch den Suezkanal zu der englischen noch wie 1 zu 22 war, ist es gegenwärtig 1 zu 4. Diese Zahlen reden eine beredte Sprache. Ebensowenig braucht sich dir finanzielle Machtstellung Deutsch lands hinter derjenigen Englands und Frankreichs zu verstecken. Das deutsche Nationalvermögen beträgt nach sicheren Grund lagen 300 Milliarden, dasjenige Frankreichs nur 170 und das Englands etwa 280 Milliarden. Wenn Frankreich gleich wohl noch heute der Geldgeber Europas ist ob« es doch bi» in die jüngstL Gegenwart hinein war, so liegt daS daran, daß Deutschland bei der ständig wachsenden Zahl sein« Kun den auf dem Weltmarkt kein Geld für das Ausland übrig hat. Als stärkst« Machtfaktor kommt die Urberlrgenheit der Bevölkerung des Deutsch« Reiches in Betracht, die rund 70 Millionen beträgt gegen 46 Million« in England und 40 MMsnen in Frankreich. Alle diese Tatsachen «klären die wachsende Ueberlegenheit Deutschlands auf dem Weltmarkt, stellen eine Anerkennung des deutschen GewnbrfleißeS und Unternehmungsgeistes dar und fallen bei dem Abschluß der neuen Handelsverträge als starkes Gewicht in die Wagschale. Trotzdem darf es aber für unS kein AuSruhen, kein Still stehen geben. -I« öeiiasl «oa Frankenberg, dm 6. Juni IS14 Die Aufwandsentschädigung a« Soldateufamilte«. Gemäß 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1914 sollen Familien, von dm« eheliche oder den ehrlichen gesetzlich gleichstehende Söhne durch Ableistung ihr« gesetzlichen 2- oder 3jährigen Dienstpflicht im ReichShrer, in der Kaiserlichen Marine oder in dm Kaiserlichen Schutztruppen als Unteroffiziere oder Gemeine eine Grsamtdimstzeit von 6 Jahren zurückgelegt haben, auf Verlangen eine Aufwands entschädigung von 240 Mark jährlich für jedes weitere Dimst- jahr eines jeden sein« gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht genügenden Sohnes «halt«. a) Drei Söhne treten zu dem gleichen Termine zur Er füllung ihrer gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht ins Heer ein. Die Aufwandsentschädigung ist zu gewähren vom Beginn des dritten Dienstjahres ab und zwar in Höhe von je 240 Mark für jeden Sohn. b) Der Sohn hat bereits drei Jahre gedient. Die Söhne L und 6 treten spät« gleichzeitig zur Erfüllung ihr« gesetzlichen zweijährigen Dienstpflicht ins Heer ein. Nach Ablauf von 1V« Jahren der Dienstpflicht L und deS 6 haben die drei Söhne eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurück gelegt. Mit diesem Zeitpunkt ist demnach der Anspruch aus Aufwandentschädigung begründet, deren Auszahlung gemäß 8 7 Absatz 2 der Bestimmungen nachträglich mit je 120 Mark für die Söhne 8 und L zu erfolgen hat. 0) Der Sohn hat zwei Jahre, der Sohn S als Train fahrer ein Jahr, der Sohn 0 zwei Jahre gedient. Der Sohn v hat eine dreijährige Dienstpflicht zu erfüllen. Nach Ablauf eines Jahres feiner Dienstzeit ist der Anspruch auf Aufwand« entschädigung begründet. ä) Der Sohn hat drei Jahre gedient, der Sohn L ist nach ein« aktiven Dienstzeit von einem halben Jahre als dimstunbrauchbar entlassen worden. Der Sohn 6 hat zwei Jahr gedient. Nach Ablauf seiner Dienstzeit von einem halben Jahre durch den vierten Sohn D ist der Anspruch begründet. Die Geltendmachung des Anspruches hat bei der Gemeinde behörde des Ortes, tn dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufmthalt hat, zu erfolgen und ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung oder dem Tode des betreffenden Sohne» ausgeschlossen. Die Frist sür die Geltendmachung deS Anspruchs wird hinsichtlich solch« Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem 1. April 1914 abläuft, bis zum 30. No-