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Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger MW sm die MWe AmlchWmW IWi, d« ZöchW AnilsgeriP md dm Mrat zu IrMmderg i. Kl. BerantwoMcher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg l. Sa. 89 Sonntag, den 19. April 1914 73. Jahrgang Das diesjährige AuskebungSgeschäft Petr. Nach dem von der Königlichen Oberersatzkommisston im Bezirke der Landwehr-Inspektion Dresden ausgestellten Retsrplane findet die diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen aus dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Flöha wir folgt statt: in Frankenberg am 28. April von V»8 Uhr Vorm, an im Gasthaus zum Webermeisterhaus, in Frankenberg am 2S. April von 7 Uhr Vorm, au im Gasthaus zum Webermetsterbau-. in Plaue-Verusdorf am 3«. Apr»l, 1., 2. «ud 4. Mai vo« 7 Uhr Vorm, an im Gasthofe vo« Barth und in Zschopau am S. und 6. Mai von 7 Uhr Vorm, an im Kaiferfaal. Alle zur Gestellung vor der Königlichen Oberersatzkommisston verpflichteten Personen Werden hiermit ausgefordert, zu der ihnen durch besondere Gestellungsbefehle bekannt gegebenen Zeit pünktlich in reinlichem und nüchternem Zustande zu erscheinen und ihre MufterungS-Au-weise mit zur Stelle zu bringen. Wer im Termine nicht oder nicht pünktlich erscheint, wird auf Grund von Z 26,7 der Wehrordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Behinderung infolge Krankheit ist durch das Zeugnis eines beamteten Arztes fofort zu bescheinigen. Reklamationen wegen der in Z 32,2 a bis x bezeichneten Verhältnisse find nur insoweit zulässig, als die Veranlassung hierzu erst «ach der Musterung eingrtrrtrn ist. Alle eintretenden Beränderuuge« hinsichtlich des Aufenthalte- der Militär pflichtigen haben die letzteren dem Stammrollenführer sowohl des alten als auch drS neuen Ortes sofort, bei Vermeidung der in § 25,11 der Wehrordnung angedrohten Strafe, zu melden. Die Ttammrolleuführer haben von solchen Meldungen dem Unterzeichneten un- Vorzüglich Anzeige in Form eines StammrollrnauSzugS unter Beifügung des Musterungs- Ausweises zu erstatten und an den Aushebungstagen ihrer Militärpflichtigen mit den Stamm rollen zugegen zu sein. Flöha, am 16. April 1914. Der Zivilvorfitzeude der Königliche« Srsatzkommtsfio«. Erinnert wird an die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 14. April 1897, wonach dir Besitzer von Gärten, Baumschulen und Obstanlagen auf Grund bestehender Vorschrift im Interesse der Obstbaumzucht und zur Abwendung von Schäden die in ihren Anlagen auftretrnden Maikäfer sorgfältig zu sammeln und zu vernichten haben. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. beziehentlich Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet werden. Die OrtSbehörden und Polizriorgane wollen darauf sehen, daß der Anordnung nach- gekommen werde. Flöha, am 16. April 1914. Die Königliche Amt»ha«ptma««schaft. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Vonnvi^tag, ckvn 20. Kpi-il ISI4, nachmittags S Uhr im Verhandlungs- zimmrr der Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Wartezimmer der Amtshauptmannschaft aus. Flöha, am 17. März 1914. Der Amtshanptman«. Für den bevorstehenden Jahrmarkt, der Sonntag, den 3., und Montag, de« 4. Mai 1814, hier stattfindet, wird folgendes zur Nachachtung bekannt gegeben. 1. Der Besuch des Marktes, sowie der Kauf und Verkauf auf demselben steht einem Jeden, gleichviel ob In- oder Ausländer, mit gleichen Befugnissen frei. 2. Vom Feilbieten und Verkauf auf dem Markte find ausgeschloffen: ») alle Arten Vieh, mit Ausnahme von sog. „Stubenvögeln", Goldfischen und dergl. kleinen Tieren, d) feuergefährliche und leicht explodierende Sachen, o) Gegenstände, deren Feilhalten oder Verkauf nach gesetzlichen Vorschriften verboten ist. Der Verkauf geistiger Getränke bedarf der Genehmigung des Stadtrateü. Ebenso ist dessen Erlaubnis zur Darbietung öffentlicher Musikaufführungen und Schaustellungen jeder Art erforderlich. 3. Der Markt wird abgehalten auf dem Marktplatze, der Schloßstraße, dem Dammplatze und der Carolastraße. 4. Der Markt beginnt Sonntag Vormittag 11 Uhr und endet am darauffolgenden Tag Abend. Der Marktverkauf ist an den Abenden bis 10 Uhr zugelaffen. Die Schau buden, Karussells und dergl. dürfen bis Abend 11 Uhr geöffnet sein. 5. Fieranten, die den Markt besuchen wollen, haben dies tunlichst spätestens 4 Tage vor dem Markt dem Marktmeister anzuzeigen. Dieser weist, nach dem bestehenden Markt plane, soweit der für den Markt zur Verfügung stehende Raum ausreicht, die Plätze an. Die Auswahl unter den zuzulaffenden Schaubuden, Karussells und dergl. ist dem Stadtrate Vorbehalten. Angewiesene Plätze, die zu Beginn des Marktes nicht besetzt find, können vom Marktmeister anderweit vergeben werden. Feilhalten im Umhcrtragen und -fahren ist verboten. Für den angewiesenen Stand ist das festgesetzte Stättegeld zu entrichten, das von städtischen Beamten auf dem Markte erhoben wird. Die erteilte Quittung ist bis zum Schlüsse des Marktes aufzubewahren und auf Erfordern kontrollierenden Beamten vorzulegen. 6. Die Buden, Zelte, Verkaufsstände und dergl. find in der Zeit von Donnerstag bis Sonnabend vor dem Markte aufzubauen und bis Donnerstag darnach wieder abzubrechen. Eine Bude darf nicht mehr als 3,50 w Länge und 1,50 m Tiefe haben. Der VcrkaufStisch darf nicht über 0,75 m von der vorderen Budenwand aus vorstehen, die Plane nicht weiter als 1,50 m darüber hervorragen. Es kann nachgelassen werden, mehrere Buden mit einander zu verbinden. 7. Den vom Stadtrate oder seinen Organen erlassenen Anordnungen, auch wenn diese mündlich erteilt werden, ist unverzüglich nachzukommen. 8. Das Umherwerfen von Papicrschnitzeln (sogen. Konfetti) ist Verbote«. 9. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bis zu 8 Tagen geahndet. Auch können Zuwiderhandelnde des Marktes verwiesen werden. Im Uebrtgen werden noch folgende Bestimmungm in Erinnerung gebracht: Am Jahrmarktsormtag ist der Handel in den Geschäftsläden hiesiger Stadt 1. mit Brot und Weitzer Bäckerware, ausschließlich der Konditoreiwaren, von S bis 8 Uhr früh und vo» Borm. 11 bi- Abe»d « Uhr, s. mit Milch, Fleisch und Aleischwaren, allen andere« Etzwaire« (mit Ausnahme der Konditoreiwaren), Tri«kware«, Materialware« (mit Einschluß von Tabak und Tabakfabrikaten), der Kleinhandel mit Heizung-- und Beleuchtung-material von « bis 8 Uhr früh, vo« Mittag 11 bis 12 Uhr u«d vo« 2 Uhr Rachm. bis S Uhr Abe«d und s. mit alle« andere«, unter 1 nnd 2 nicht anfgeführte« Gegen ständen (mit Einschluß der Konditoreiwaren) Von 11 Uhr Vormittag bis s Uhr Abend gestattet Am Jahrmarktmontag find die Gefchäftsläde« um 8 Uhr Abe«d zu fchlietze«. Stadtrat Kraukeuberg, am 16. April 1914. Stiftungszinsen. Dir hier wohnhafte« arme« Berwandte« der zu Dresden verstorbenen Frau Emilie Agne» verw. Gnauck, geb. Eckhardt, welche bei der am 20. Mai dieses Jahres stattfindenden Verteilung von StiftungSgrldern berücksichtigt zu werden wünschen, werden hiermit veranlaßt, sich bis zum 2. Mai dieses Jahres in unserer Stadthauptkasse, Rathaus 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 8, persönlich zu melden und ihre Abstammung als Kinder oder Enkel von Geschwistern der Eltern der Frau Gnauck «achzuweise«. Frankenberg, am 16. April 1914. Der Stadtrat. Montag, de« 20. April d. I., «achm. V>4 Uhr sollen im Gasthof „Stadt Dresden", hier, 1 Nähmaschine und 1 Pftilerspiegel gegen Barzahlung versteigert werden. Frankenberg, am 18. April 1914. Der Gerichtsvollzieher beim Kgl. Amtsgericht. IvkrersvinillLr k'rLnLeuberb. vis ksisrliods ^ulnadms cksr Linäsr, äis in äis Ovunevelsvvv (1. Lvduljadr) «Ivv Svminsinvokulv siv IS SN ttlläst Monlsg, 20. Kpvv, navkm. 8 Ukr» im Usstsaal ckss Lsmmars statt, vis aukLuosdmsncksu Linäsr sammeln sieb dis >/«3 vtw im Ammer Iso. 6 cksr Lsmiuarsoduls. vis ^.llgsdöri^sn cksr Lincksr unck I'rsuncks unssror Loduls vvräsn disräurod 2U ckisssr Usisr srAsdsnst sio§slacksn. §rankonbsr§, am 18. ^pril 1914. Viv ASniglivkv 8eminsv«lin«üUon. Vüvgvnsvkulv. vis ksisrliobs ^.utnadms cksr sodulpüicdtiA vsräsncksn Lincksr Lockst A>o»Mx, Oe» TO. nsvkmMsgv 2 Min Ansbvn, nsvkmMsg» S vkn Msckvkon im Mückvkvn-Dunnvssilv statt UraoksodsrA, ckso 17. ^pril 1914. vmnvjeksneU, viisktor ^oi-AiilckungssvkuIs. vsr Vonniilchagv-Unlvnnivm bs^innt vom 20. Kpnv ao krük 6 vkr kür äis Llassso lH I unck II (Ronta^) unck kür krsidaockssiodnsn (visostsK dos. vonusrstaß).. vis vntsrriodtWsit am Nittnnod ist äis bisksriAS. vis Knmvlckemg cksr i'ortbiläuoxssekulptliedtiASN erfolgt AUIttHvovM Oe» TT. »«vkus. I Uldr iw MÄckvKvn ^onnsaslo cksr öürgsrssduls. vsisubrinASn ist ckas Lnttassuogs- Lsugms cksr bisksr bssuskwn Lsduls. FranksnbsrA, cksn 17. ^xril 1914. Vonvlüksnckt, Direktor. Lvmvndvsvkulo knanbonkong. vis avASmslckstsn Lobülsr, so vis ckis cksr 1. unck 2. Hasssn dadsn sied Uoniag, «ton 20. »peil, abvoa» s Hk« im Lsioksnsaals cksr vürgsrsoduls Lvseks ^.utnadms unck Lskaontgabs äss Ltuncksoplanss pünktlisd smrutmcksn. ^nmsickuvgsn vsräsn oood sntASgsvgsnowmsll. vis vsrrsn Vsdrsr vorcksn Asbstsn, sdsnkalls aovsssnck ru ssin. Av. vis nsusintrstvncksn Lodülsr dadsn «II« LlotlaasooxaLvuxolsU« mit- ^udriogsn. Vinvlelon vvnvmia. Bekanntmachung für Sachsenburg. In Gemäßheit der bestehenden Vorschriften werden alle Personen, welche am hiesigen Orte ihre Einkommensteuerpflicht oder ihre ErgänzungSsteurrpflicht zu erfüllen haben, denen aber bis jetzt die Steuerzrttel nicht haben behändigt werden können, hiermit aufgefordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Gemeindebehörde zu melden. Sachsenburg, den 18. April 1914. Der Gemeindevorstand. Poppitz. Die Gemeindesparkafse Flöha verzinst die Einlagen mit 3'/» «/« vom T-me nach der Einzahlung ab, bis zum Tag« vor der Rücknahme. . Postsendung»« werde» fchuellstens erledigt. Bantkoute«: Allgemeine Deutsche Lreditansta't Kut-le «hemnih. - «hemuitzer Stadtba«k. GemetndeverbaudSgirokooto S Flöha. WM-«.»,» m. I»s«s , . K-,°I>r-ch,r Rk. I» NN«. Geschäftszeit: 8 12, 2 S Uhr. Sonnabend- 8—3 Uhr.