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Gelegenheit versäumen, ihren Einfluß auf die Gestaltung der politischen Zukunft unseres engeren Vaterlandes wirksam zum Ausdruck zu bringen. Nicht der politische Radikalismus nach jeder Seite, nicht die politische Leidenschaft ist der gefähr lichste Feind, sondern die politische Lauheit, die sich auf den Standpunkt stellt: ich wähle gar nicht, weil keiner der aufgestellten Kandidaten meinen Wünschen entspricht. Al» ob überhaupt zwei Menschen in allen Fragen einerlei Mei nung sein könnten! Die Stimmen aber, die so unter den Tisch fallen, können gar leicht einen modernen Ausbau unserer Staatseinrichtungen hindern, oder heben ganz indirekt einen geschworenen Feind jeder bürgerlichen Staatsordnung in den Sattel, worüber man dann sechs lange Jahre hindurch be- trübliche Betrachtungen anstellen kann, wenn es zu spät ist. marki. m zum Ochscn, Bullcn, ° 1867 Ticrc. Pfund 83 M., Bullcn ! Mark, 80 nr. Landtags; es gibt aber auch den Sozialdemokraten die Mög lichkeit, eine ganze Anzahl von Mandaten zu erobern. Nun soll, und das ist auch von uns im Laufe der Debatten über das neue Wahlrecht wiederholt betont worden, der Arbeitcr- bevülkerung eine ausreichende Vertretung ihrer Interessen im Landtage durchaus zugcstanden werden, und wenn sie diese Vertretung ihrer Interessen sozialdemokratischen Abgeordneten anvertrauen will, so ist es schließlich ihre Sache, ob sie dabei auf ihre Rechnung kommt. Die Zahl sozialdemokratischer Mandate hängt nun aber von zweierlei ab: von der Zahl sozialdemokratischer Stimm zettel und von der Zahl der Stimmzettel, die von bürgerlichen Wählern nicht abgegeben werden, weil sie sich nicht bewußt sind, daß sie dabei die wichtigste ver gelälnücbm frlnll. Nach jahrelangen, ermüdenden Kämpfen ist das sächsische Volk nun endlich im Besitz eines Wahlrechts, das es ermög licht, der industriellen Entwicklung Sachsens auch in der Gesetzgebung mehr als bisher gerecht zu werden. Da heißt es denn, mahnen die „Leipz. N. N.", auch von diesem schwer errungenen Wahlrecht Gebrauch zu machen; und nicht nur das: auch an den Vorarbeiten zur Wahl sich zu betei ligen. Es soll doch nicht vergessen werden, daß der Ausfall der Wahl am 21. Oktober — das sind noch ganze acht Tage — im wesentlichen das politische Schicksal'Sachsens auf die nächsten sechs Jahre festlegt. Das neue gibt die Möglichkeit einer liberalen Zusammensetz steten lOkr. wont): 1900: smkllt. rn. wten r " Ad ¬ on 88. 0 VW, gegen «In ru 8 Uhr r oder >st Fa- , den r, bei rrte. es, iche den UN-- k. 109. Per Staptrat 2. 3. 3. 4. 5. dein vom von zum § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. »»scheint an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs, preis vierteljährlich 1 50 H, monatlich 50 Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats 5 früherer Monat« 10 S- Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe, stellen sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. rungen und Schaustellungen jeder Art erforderlich. Der Markt wird abgehalten auf dem Marktplatze, der Schloßstraße, dem Dammplatze und der Carolastraße. Der Markt beginnt Sonntag Vormittag 11 Uhr und endet am darauffolgenden Tag Abend.' Der Marktverkauf ist. an den Abenden bis 10 Uhr zugelassen. Die Schau buden, Karussells und dergl. dürfen bis Abend 11 Ui r geöffnet sein. Fieranten, die den Markt besuchen wollen, haben dies tunlichst spätestens 4 Tage vor Stadtrate Vorbehalten. Angewiesene Plätze, die zu Beginn des Marktes nicht besetzt sind, können Marktmeister anderweit vergeben werden. Feilhalten im Umhertragen und -fahren auf dem Markte ist verboten. Für den angewiesenen Stand ist das festgesetzte Stättegeld zu entrichten, das städtischen Beamten auf dem Markte erhoben wird. Die erteilte Quittung ist bis Nachdem die gemäß der Verordnung vom 23. September 1879 angeordnete Aufstellung eines Verzeichnisses aller derjenigen in Frankenberg, dem Rittergutsbezirke Frankenberg und dem Oberförstcreigrundstücke des Frankenberger Forstreviers wohnhaften Personen erfolgt ist, Sonnabend vor dem Markte aufzubauen und bis Donnerstag darnach wieder abzubrechen. Eine Bude darf nicht mehr als 3,50 m Länge und 1,50 m Tiefe haben. Der Verkaufstisch darf nicht über 0,75 m von der vorderen Budenwand aus vorstehen, die Plane nicht weiter als 1,50 w darüber hervorragen. Es kann nachgelassen werden, mehrere Buden mit einander zu verbinden. 7. Den vom Stadtrate oder seinen Organen erlassenen Anordnungen, auch wenn diese mündlich erteilt werden, ist unverzüglich nachzukommen. 8. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bis zu 8 Tagen geahndet. Auch können Zuwiderhandelnde des Marktes verwiesen werden. Frankenberg, am 11. Oktober 1909. Der Stadtrat. Schlüsse des Marktes aufzubewahren und auf Erfordern kontrollierenden Beamten vorzulegen. Die Buden, Zelte, Verkaufsstände und dergl. sind in der Zeit von Donnerstag bis dem Markt dem Marktmeister anzuzeigen. Dieser weist, nach dem bestehenden Markt plane, soweit der für den Markt zur Verfügung stehende Raum ausreicht, die Plätze an. Die Auswahl unter den zuzulassenden Schaubuden, Karussells und dergl. ist welche nach 88 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach 8 24 des Gesetzes, die Bestimmungen zur Aussührung des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltend, vom 1. März 1879 zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, so wird dieses Verzeichnis gesetzlicher Vorschrift zufolge vom 1S. bis mit 2S. Oktober 1909 während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht an Ratsstelle (Rajhaus, 1. Obergeschoß, Zimmer Nr. 7) ausliegen. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste können innerhalb der angezeigten Frist schriftlich oder zu Protokoll daselbst angebracht werden. «nkündtgungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. 51. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren—. haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte »der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Anzeigenpreis: Di« «-gesp. Petitzelle oder deren Raum 1V bet Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" i» Redaktionsteil« 35 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem T<NN. Alu . Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 <) Extragebühr berechnet. Juseraten-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen - Expeditione«. H 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu hem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der H8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassung-- gesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. Mürz 1879. § 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Abteilungsvorstände und Vortragende Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Frankenberg, am 12. Oktober 1909. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern 944—958 aus den Höchster Farbwerken, 164 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 117—121 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Envch in Hamburg und 214 aus der Fabrik Vorm. E. Schering in Berlin sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung rc. emgezogen sind, sofort wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, den 11. Oktober 1909. Ministerium des Innern. Die Rittergutsherrschaft in Frankenberg hat beschlossen, den öffentlichen Fußweg auf dem Ritterguts-Flurstück Nr. 1146 des Flurbuchs für Frankenberg, welcher bei Lin 4,844 der Chemnitz-Hainichener Straße links abzweigt und auf den nach Sachsen burg führenden sogenannten Dammweg mündet, für den öffentlichen Berkehr einzu ziehe«. In Gemäßheit von 8 14 des Wegebaugesetzes vom 12. Januar 1870 wird dies hier durch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, d:ß etwaige Einsprüche gegen diese Wegeeinziehung binnen 3 Wochen vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Be kanntmachung ab gerechnet, schriftlich bei der unterzeichneten Behörde anzubringen sind. Flöha, am 8. Oktober 1909. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Für den bevorstehenden Jahrmarkt, der Sonntag, den 17., und Montag, den 18. Oktober 1SVS, hier stattfindet, werden folgende Bestimmungen aus der Jahrmarktordnung für die Stadt Frankenberg vom 11. Oktober 1906 zur Nachachlung bekannt gegeben. 1. Der Besuch des Marktes, sowie der Kauf und Verkauf auf demselben steht einem Jeden, gleichviel ob In- oder Ausländer, mit gleichen Befugnissen frei. 2. Vom Feilbieten und Verkauf auf dem Markte sind ausgeschlossen: a) alle Arten Vieh, mit Ausnahme von sog. „Stuben oögeln", Goldfischen und dergl. kleinen Tieren, b) feuergefährliche und leicht explodierende Sachen, o) Gegenstände, deren Feilhalten oder Verkauf nach gesetzlichen Vorschriften verboten ist. Der Verkauf geistiger Getränke zum Genuß auf der Stelle bedarf der Genehmigung des Stadtrates. Ebenso ist dessen Erlaubnis zur Darbietung öffentlicher Musikauffüh- 1909 S39 DauuerStag de» »4 Oktober Frankenberger Tageblatt 68. Jahrgang Bezirks - Anzeiger begründet 1842 MW für -je MM MstupimmW Wo, das MM MzerW un- -m Wlrü zu InMSerg i. Zu Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i- Sa. — Druck und Verlag von C G. Roßberg in Frankenberg t. Sa.