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— Beilage zm Flankeaberger Tageblatt M Bezirksalizeign VerantworUtchrr Nrdaktrur: Ernst Rq^terg in frankolxrg t. Sa. — Druck und Verlag von T. >. Voßter, in KraNtrnders i. Sa. So«»tag, se« Ld. August Viv Merrasedtznäv OLVILil» NasedMeMMs 6«8.gS80k. (Nalhdruik oetoot«,) I«. tzortsqpme.t 8- * gemütlich war sitzen und mit der Cousine plaudern zu können. In der Schweiz war er seit dem Tode seiner Frau gleich nach es vor er es Vie leisten karvs. Koman von Albert Graf von Schlippenbach. rechtslehren aus, darfdem eiazelnen nicht alles gebieten oder verbieten, waS ihr nicht ausdrücklich verboten ist, sondern bloß das, wozu sie durch Recht und Gesetz erst aus drücklich ermächtigt ist. Der Versasser führt nun in mehreren Beispielen an, wie manche Verwaltungsbehörden die Kompetenz ihrer Polizei gewalt in denkbar weitestem Sinne aussafsen und selbst bei Kinderfesten, Veranstaltungen privater Vereine, bei Hochzeiten und Kindtaufen mit Tänzchen usw. schwerwiegende Bestim mungen treffen. Er erklärt auch die Hereinbeziehung des Begriffs der Wohlfahrt bei der Prüfung der Kompetenz der Verwaltungsbehörden für bedenklich und sagt zum Schluffe: Schon aus den wenigen angeführten Beispielen ergibt sich, daß die Forderung nach einer gesetzlichen Umgrenzung der Poljzeigewalt in Sachsen berechtigt und dringend ist. Die weitgehende Auslegung des ^-Gesetzes durch das Ober landesgericht, die der polizeilichen Verordnungs- und Straf gewalt einen so weiten Spielraum gibt, hat in Sachsen einen Zustand geschaffen, der mit dem Begriff eines konstitutionellen Rechtsstaates nicht vereinbar ist. Eine Abgrenzung liegt im Interesse der Staatsbürger sowohl, wie in dem der Behörden selbst, vor allem in dem der Gerichte. Durch nichts leidet das Ansehen der Gerichte so, als durch sich wider sprechende Entscheidungen der verschiedenen Instanzen, und solche sich widersprechende Entscheidungen sind nirgends häufiger, als auf dem Gebiet des Verwaltuvgs- strafrechtes, eben aus dem Grunde, weil es an einer klaren Umgrenzung der polizeilichen Kompetenz fehlt. sonst durch eine solche zeitwidrige Bestimmung einer standes gemäßen Versorgung, wie sie der Vorfahr doch plante, der einen Wechsel der Verhältnisse und der rechtlichen Stellung seinerNachkommen nicht voraussehen konnte, verlustig gehen. Wenn wir nun über manches heut anders urteilen wie unsre Vorväter und den Wert des Menschen mehr nach seinem Wissen und Können, als nach seiner Geburt ab- schätzen, soll niemand deshalb etwa seine adlige Ab stammung gering achten. Es ist eine gar schöne Sache um den Ruhm der Väter und eines alten, verdienstvollen Geschlechts — nur darf der Erbe eines klangvollen Namens die Taten der Ahnen sich nicht als eigenes Verdienst an rechnen, wie manche es tun. Nicht die eigene Ehre, nicht persönlichen Ruhm, nein, das Ansehen des Geschlechts zu erhalten und zu mehren, war die Richtschnur, nach welcher der freie, also edle Deutsche einst lebte — und noch heute leben sollte. dich nicht." „Wenn du der Rocktasche haglich lehnte »ns äeu radrlken von vr. rdompson's 8vlkvapulvvr, 0. m. d. N., Vüssvlckort. dein Essen wieder ins Geschäft geeilt. Den Vesperkäffee schickte Mademoiselle Benoit, die den kleinen Haushalt leitete, ihm ins Bureau. Hastig trank er seine Tasse in einer kleinen Arbeitspause aus, ober sie blieb so lange stehen, bis der Trank kalt und ungenießbar war, wenn gerade.ein wichtiger Brief ihn beschäftigte. Dort der kahle, öde Raum, in-dem die Angestellten emsig mit kreischenden Federn schrieben, draußen das Stampfen und Hämmern der Maschinen, und hier, welch freundliches Bild in Sabbatstille! Ein, ohne jeden Luxus, aber bequem und nicht ohne Geschmack ein gerichtetes großes, freundliches Zimmer, in dem die schöne Cousine mit wohltuender Ruhe als Hausfrau schaltete Das einfache, glatt anliegende, schwarze Trauerkleid zeigte unbe absichtigt ihren schlanken, ebenmäßigen Wuchs auf das Vorteilhafteste und ließ schöne Körperlinien erraten. Ihr edel geschnittenes, schmales Gesicht mit dem feinen Mund und den tiefblauen Augen krönte prachtvolles Blondhaar, das in dicken Zöpfen um das Haupt gelegt mar. Und jetzt beugte sich Agnes zu Rosemarie herab und raunte ihr leise einige Worte ins Ohr, und das Kind schaute mit strahlenden Augen, aus denen seine Liebe zu der Tante deutlicher als durch Worte sprach, zu ihr empor. Lächelnd schaute Kurt zu der hübschen Gruppe hinüber. Ihm wurde bei dem Anblick warm ums Herz. Heimatluft, die er nun wieder atmete, die Gewißheit, daß er und Rosemarie nicht mehr losgelöste Blätter vom alten Stamm waren, beglückten ihn um so mehr, als er sie jahrelang hatte schmerzlich ent behren müssen. Nach langer Fahrt warf er, der landfremd Gewordene, im heimischen Port wieder Anker. Das Haus, in dem seit Jahrhunderten seine Väter gehaust, gehörte nun ihm. Das Erbe rief den verstoßenen Sohn zurück und gab ihm die Heimat von neuem. Was er in all den ein samen Jahren ersehnte, die Familienzugehörigkcit, war ihm nochmals geschenkt worden. Die letzten Barrs, in ver wandtschaftlicher Liebe vereint, saßen am eigenen Herd. Ein reiches Erbe war es nicht, das ihm zufiel, wenigstens nicht reich an Hab und Gut, doch kostbarer wie irdische Schätze, denn es zog immer wieder jene in den Kreis der Stammverwandten zurück, die abgebröckelt waren, und umschlang die einzelnen Mitglieder des Geschlechts stets von neuem liebreich mit.jenem geheimnisvollen Band der Blutsgenossenschaft, das die Verstreuten sammelt, die Gleitenden hält, die Sinkenden hebt. — Und nun war er das Haupt der kleinen Familie ge worden, seitdem der Oheim starb. Der Ohekm I Es schmerzte Kurt tief, daß sein Wohltäter ü» Groll gegen ihn geschieden war. Doch er, Kurt, hatte olles getan, um ihn zu ver söhnen. Es war nicht seine Schuld, daß der alte, eigen sinnige Mann seine Briefe nicht las. Den einen Wunsch, den er ihm damals auschlug, hatte er eben zu jener Zeit nicht erfüllen können. Um so mehr war es nun seine Pflicht, die.einzige Tochter des Verstorbenen lieb und wert zu halben und sie zu schützen, wie ein treuer Bruder die Schwester. erlaubst." Kurt holte sein Etui aus und entzündete eine Zigarette. Ve- sich in den Sessel zurück. Ach, wie doch, hier im alten Familienhause zu Mit herzlichen Worten hatte Agnes den Vetter und sein Töchterchen am Morgen begrüßt. Nach dem Früh mahl unternahm Kurt mit dem Inspektor einen Rundgang durch die Ställe und Wirtschaftsgebäude und ging dann, die Bücher einzusehen, die Agnes bereitgelegt hatte, während sie selbst sich mit Rosemarie beschäftigte. Schon gestern gewann ihr freundliches Wesen des Kindes Herz, aber nach wenigen Stunden weiteren Zu sammenseins schien es, als wäre die Nichte seit Pahren unter ihrer Obhut aufgewachsen. Des kleinen Mädchens anfängliche Bewunderung für die schöne, stille Tante hatte sich in schwärmerische Liebe verwandelt! Die Zeiteinteilung in Schwarzhof war die auf dem Lande in bescheidenen Haushaltungen allgemein übliche. Um ein Uhr meldete der alte Franz das Mittagbrot, um vier Uhr trank man den Kaffee, und um sieben Uhr speiste man zur Nacht. Nach der Hauptmahlzeit hatte Kurt einige wichtige Ge schäftsbriefe geschrieben und war dann zur Vesperstunde in Agnes' Salon erschienen, wo der Kaffee serviert wurde. „Rauchst du nicht?" fragte Agnes, als Kurt seine Tasse geleert hatte. „Allerdings, aber hier in deinem Zimmer —?" „Ich bitte dich, wenn eine Dame an Tabaksrauch ge wöhnt ist, bin ich es. Mein lieber, seliger Vater rauchte den ganzen Tag, selbst in den schlimmsten Zeiten kam die Pfeife nicht aus seinem Mund. Gewöhnlich stopfte sie ihm Franz: aber in den Tagen, an denen nur ich allein sein Zimmer betreten durfte, besorgte ich es. Also, bitte, geniere Vie psiireigevalt in Zacbren. In der „Chemn. Allg. Ztg." veröffentlicht der freisinnige Chemnitzer Landrichter Brodaus bemerkenswerte Ausfüh rungen, in denen er die im Landtage bereits von den National- liberalen erhobene Forderung der Aenderung der Grundlage des jetzigen Polizeiregiments vertritt. Wir entnehmen dem Artikel folgendes: Wenn im allgemeinen für unsere deutschen Lande gilt, daß die Verwaltungsbehörden, insbesondere die staatlichen, mit außerordentlichen polizeilichen Machtbefugnissen ausgestattet sind, so gilt dies von Sachsen in ganz besonderem Maße. Bei dem Mangel einer gesetzlichen Umgrenzung der Verord nungs- und Strasgewalt der Verwaltungs-, insbesondere der Polizeibehörden, hat sich Sachsen immer mehr zum Lande der polizeilichen Bevormundung entwickelt. Schon im Land tage sind Klagen hierüber laut geworden. Der national liberale Abgeordnete Dr. Schill brachte am 30. Oktober 1907 einen Antrag ein, die Regierung um eine Vorlage wegen Aenderung des ^.-Gesetzes vom 28. Januar 1835, das die Grundlage des jetzigen Polizeiregiments bildet, zu ersuchen. Bei der Begründung führte Dr. Schill aus, daß infolge jenes Gesches Sachsen noch auf dem Standpunkt eines Patriarchal staates stehe, und daß es nötig sei, den weitgehenden Befug nissen der Polizei Grenzen zu ziehen. Nachdem die Regierung durch Graf HohentHal ihre Bereitwilligkeit erklärt hatte, das Gesetz einer Revision zu unterziehen, wurde der Antrag Schill einstimmig angenommen. Die gesetzliche Festlegung der Kompetenz der Verwaltungs- und Polizeibehörden in Sachsen ist in der Tat eine der drin gendsten Aufgaben, die schon im nächsten Landtage erledigt werden müßte. Bis jetzt hat sich unter den Kundgebungen zur Landtagswahl nur der Wahlaufruf der Freisinnigen Volks partei mit der Angelegenheit befaßt. Er verlangt eine Rege lung in liberalem Sinne, indem er sagt: „Die Freisinnige Volkspartei fordert eine gesetzliche Umgrenzung der polizeilichen Verordnungsgewalt der Verwaltungsbehörden, eine in Sachsen dringend notwendige Beschränkung der Polizei lichen Bevormundung." Daß die Verwaltungsbehörden in Sachsen hinsichtlich ihrer polizeilichen Befugnisse die weitestgehende Zuständigkeit annehmen, ist schon von wissenschaftlichen Autoritäten auf vrniMdltt. * Familieudrama am Ostseestraad. Eine Frau Schmidt aus Charlottenburg war vor zwei Tagen mit ihren beiden 9 und 12 Jahre alten Töchtern nach dem Bade Heringsdorf gekommen. Die Frau mietete sich einen Wagen und fuhr gleich an die Stelle zwischen dem Langen Berge und dem Seebade Ueckwitz, wo sie in der 11. Abendstunde sich mit ihren Töchtern ins Wasser stürzte. Die Mutter riß ihre beiden Töchter ge waltsam mit in die Fluten. Die Mädchen konnten sich aber von der Mutter losreißen, flüchteten und fanden Unterkommen. Die Leiche der Mutter ist bis jetzt noch nicht geborgen. Man kAMMN fr«! von Mor «WS smtsrsn rvdsrM 8Ml3orsn! llkv« vkilsrs Mffo «Mn gsrsivigt«, gk- WIM«, gsrsittikrl llovkräorüooo M8edö! /^isMwöks'nüeeinekkübvZtm^kM^i^öösN^ lutsten, kein kleiden uns ödesten!^ dem Gebiete des Verwaltungsrechts festgestellt Wochen. So sagt Otto Mayer in seinem „Deutsches Verwaltungsrecht": „Die Polizeigewalt im Königreich Sachsen ist im Deutschen Reiche so ziemlich am weitesten entfernt von derjenigen Um- grenztheit, welche sie im Rechtsstaat haben soll." Und erst vor wenigen Monaten unterzog Professor Dr. Schanze in Dresden im „Sächsischen Archiv für Rechtspflege" in chiem „Die Grenzen der Polizeigewalt" überschriebenen Artikel einige Urteile des sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Ober landesgerichts, in denen den Verwaltungsbehörden eine weit gehende Kompetenz zugestanden wird, einer scharfen Kritik. Unter anderem wendet sich Dr. Schanze gegen die Entschei dung des Oberlandesgerichts zu Dresden, durch welche es für zulässig angesehen wird, daß die Verwaltungsbehörden durch Verordnungen und Strafverfügungen dem öffentlichen Boykott entgegentreten; er legt wissenschaftlich eingehend dar, daß diese Entscheidung rechtlich unhaltbar ist. In dem erwähnten ^.-Gesetz vom 28. Januar 1835 ist gesagt, daß die Verwaltungsbehörden befugt sind, ihre Ver fügungen „innerhalb ihrer Zuständigkeit" mit Nachdruck durch zuführen, zu diesem Zwecke wie im einzelnen, so auch im all gemeinen Strafen anzudrohen usw.; es ist aber nicht gesagt, auf welche Gebiete sich diese Befugnisse erstrecken, und hierin liegt der zu beseitigende Mangel, hier bedarf es der gesetz lichen Regelung, und zwar einer Regelung in liberalem Sinne. In Preußen ist durch das Allgemeine Landrecht einigermaßen eine Umgrenzung der Polizeigewalt gegeben. Es heißt dort, daß die Polizeigewalt die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord nung und zur Abwendung von Gefahren zu treffen hat. Auch dieser Begriff ist noch weit dehnbar. Die Vorschrift stammt aus einer Zeit, in der Preußen noch ein absolut regierter Staat war; sie bedarf im modern-konstitutionellen Staat einschränkender Auslegung. Im konstitutionellen Rechtsstaat muß für die Verwaltung der Satz gelten, daß sie stets eine Tätigkeit innerhalb der Schranken von Gesetzen sei; die Verwaltungsbehörden bedürfen für ihre Eingriffe in die Rechtssphärc des einzelnen, durch die sie gebietend oder verbietend ihn beschränken, einer positiven Rechtsgrundlage. Die Verwaltung, führt Schanze im Einklang mit den namhaftesten Staats- und Verwaltungs- Und sein Sohn? Ernst zählte siebenundzwanzig Jahre. Seine Erziehung, sein Bildungsgang waren darauf zuge schnitten worden, einst Grielitz zu bewirtschaften. Er hatte Tüchtiges gelernt, und war ein intelligenter, umsichtiger und fleißiger Landwirt. Was aber sollte er beginnen, wenn man ihm das Gut nahm? Inspektor werden, nach dem er so lange als Herr wirtschaftete? Pachter? Um eine Pachtung zu übernehmen, muß man über Kapital verfügen. Trieb man ihn aus Grielitz fort, dann besaß er nichts. Um etwas anderes anzufangen, war er jetzt schon zu alt. Und die rosigen Zukunftspläne seines Jungen, die er tief im Herzen verborgen glaubte und die seine Eltern doch längst errieten? I Wie durfte er daran denken, einst Klara von Kagen heimzuführen? Gernow stand auf und wischte sich den Schweiß von der Stirn. Er mußte ins Freie. Die Stubenlust drohte ihn zu ersticken. Draußen beim Gang über die Felder wollte er sich alles npch einmal überlegen. Er hoffte dabei die in seiner Lage so nötige Ruhe und Sammlung zu finden. Einst waren die Verhältnisse des Adels ganz anders ge wesen. In der katholischen Zeit steckte man die nachgeborenen Söhne, die nicht anders zu versorgen waren, und die Töchter, die ledig blieben, wenn kein Vermögen vorhanden war, auch in Norddeutschland einfach in die Kutte. Im Schirm der reichen Klöster waren sie gut untergebracht nnd konnten es, nur durch adlige Geburt, zu den ersten geistlichen Würden bringen. In den vornehmsten Klöstern würde auch wohl eine Ahnenprobe verlangt. Fiel sie, wie es selten genug oorkam, ungünstig aus, so gab es genug andre, wo es sich auch nicht schlecht lebte. Die Reformation räumte mit diesen bequemen Versorgungsanstalten bei uns gründlich auf. An ihre Stelle traten für die weiblichen Mitglieder des Adels die Stifte. Die Stiftsfähigkeit aber hing von einer bestimmten Anzahl Ahnen ab. Es wurden acht, sechzehn, oft sogar zweiunddreißig Ahnen verlangt. In dieser Forderung lag jedoch eigentlich keine Härte, denn zu jener Zeit heiratete der Adel, der noch eine rechtlich aner kannte, mit vielen wichtigen Sonderrechten ausgestattete, privilegierte Kaste war, fast nur untereinander. Ein Mangel an der geforderten Zahl stiftsfähiger Ahnen war deshalb früher eine Ausnahme. Man hütete sich, seinen Nachkommen die Stiftsfähigkeit zu rauben. In unsrer Zeit jedoch muß man es als hart und ungerecht bezeichnen, den Genuß einer Wohltat von der Zahl dex Ahnen abhängig zu machen. Es gibt zwar auch heut noch Stiftungen, die eine Ahnenprobe verlangen, aber sie werden für die Dauer ihre Satzungen kaum aufrechterhalten können. Makellose Sprossen ehrwürdiger und ruhmvoller Geschlechter können