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V 18S Tte»St««, »e» 17 A«g«ft ES ^I^'I ---—. 1' ! I — ' «»V r"»»u Frankenberger Tageblatt 8-,ranLÄis4r Sezirks- AMU str die KSnigW DtchylmmsW M, do; Kämglilße SmlsMiK und de» Mnt z« IrMMg i. Kl. »erantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. -- Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abend» für den folgenden Tag. Bezugs- preis vierteljährlich 1 50 H, monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats 5 H, früherer Monate 10 Z. Bestellungen werden IN unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere RS spätestens l l Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Kür Ansnahm« von «ureigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. ch»ch- 51. Telegramm«: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die g -gesp. Petitzelle oder deren Raum 1b H, bei Lokal- Anzeigen 12 Z; im amtlichen Teil pro Zeile 4V „Eingesandt" i« Redaktionsteile Ab H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, sür Wiedecholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif- Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 <) Ertragebühr berechnet. Jnseraten-Anttahm« auch durch alle deutschen Annonce«-Expeditione». Nachstehend bringt die Königliche Amtshauptmannschaft die Bestimmungen der §8 1 bis 7 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 zur Kenntnis der Beteiligten. Insbesondere wird auf die Vorschriften über die Führung eines Baubuches, sowie über die in Frage kommenden Strafbestimmungen 8§ 5 bis 7 aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, daß der 8 139 des Allgemeinen Baugesetzes durch die Bestimmung in 8 4 des Reichsgesetzes nicht aufgehoben, sondern nur dahin ergänzt wird, daß auf dem landesgesetzlich vorgeschriebenen Anschlag der Eigentümer und Unternehmer auch dann besonders als solche zu bezeichnen sind, wenn sie mit den Personen des Bauherrn oder Bauleiters oder Bauausführenden zusammenfallen. Flöha, am 7. August 1909. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Allgemeine Sicherungsmatzregeln. 8 1. Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, d is Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweite Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Bäügeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Ueber- tragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke d-.r Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll; 2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (8 33) gewährt werden. 8 2. Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen. Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen. Aus dem Baubuche müssen sich ergeben: 1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbart« Vergütung; 2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers, sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (8 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt tyerhep; 4. die einzeln in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; > 5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 6. die Betrage, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung des letztein getragenen Baues an gerechnet, auszubewahren. 8 3. Die Vorschriften des 8 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird. 8 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen aus geschriebenen Vornamen, sowie deu Wohnort des Eigentümers und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehwer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgestzhrt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben. ß 5. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 1 Abs. 1 bezeichnet? Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des 8 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 8 6. Zur Führung eines Baubuchs verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie das vorgrschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Uebersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt. 8 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 4 zuwiderhandelt. Lum Inkrafttreten les neuen LabMteuer lleretrer. Am gestrigen Sonntag ist das neue Tabaksteuer-Gesetz in Kraft getreten, das für die in unserer Stadt heimische Tabak- Industrie von tiefeinschneidender Wirkung ist. Wir geben in nachstehendem aus der vom Reichskanzler erlassenen Ordnung für die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabak blättern und ausländischen Zigarren die wichtigsten Be stimmungen wieder: 8 1. Als Nachzoll oder Nachsteuer wird erhoben: 1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehr befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern, mit Aus nahme der unter 2» und 2b genannten, ein Zollzuschlag von 40 v. H. deS Wertes; 2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehr des Zoll inlandes befindlichen: ») unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitz von Verkäufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten (Maklern, Reisenden) befinden, sowie bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebs unentrippt gefeuchteten ausländischen Tabakblättern 27 Mk. für 100 Kilogramm, d) entrippten ausländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 36 Mk. für 100 Kilogramm, e) unbearbeiteten oder bloß geschnittenen oder zur Auf rechterhaltung deS regelmäßigen Betriebs ntientrippt ge feuchteten inländischen Tabakblättern 12 Mk. füt 100 Kilogramm, ä) entrippten inländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 16 Mk. für 100 Kilogramm; 3. von den am 15. August 1909 im Besitz oder Gewahrsam in- ländiscber Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs über 1000 Stück, deren Einkaufs preis 10O Mk. für 1000 Stück übersteigt, 40 Mk. für 1000 Stuck. Vom Gewicht der unentrippt gefeuchteten Tabakblätter bleiben für Feuchtigkeit 20 v. H. bei der Berechnung des Nachzolls oder der Nachsteuer unberücksichtigt. § 2. Eine Nachverzollung und Nachversteuerung findet nicht statt: 1. für Tabakblätter der in 8 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden; 2. für inländische Grumpen und Geizen; 3- für bloß geschnittene, zur Herstellung von Kau- und Schnupf tabak bestimmte Tageblätter; 4. für bloß geschnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren be- timmte Tabakblätter, die in Paketen verpackt sind, oder wenn ie auf andere Weise (z. B. in Säcken oder Kisten) verpackt ind, 100 Doppelzentner nicht übersteigen; — 7-1 ^.7-7"-'. ! — 77- - ' 5. für Tabakabfälle (Deckenschnitt, Wickelabfall, Tabakgrus und Rippen), die bei der Herstellung der Erzeugnisse entstanden sind; - " 6. für Halberzeugnisse aller Art (Wickel, gesoßte, entlaugte, ge sponnene Tabakblätter, sowie Tabakblätter, die sich in Kau- und Schnupftabakfabriken in einem vorbereitenden Herstellungs verfahren befinden); 7. für unbearbeitete ausländische Tabakblätter, die (wie als Rauch tabak verkaufte unbearbeitete Kentuckyblätter) sich im Besitz von Kleinhändlern befinden und unmittelbar an den Ver braucher (Konsumenten) abgegeben werden, bis zu einem Vorrat von 5 Doppelzentnern; 8. für die im Besitz von anderen Verkäufern als den in Ziffer 7 bezeichneten Kleinhändlern befindlichen unbearbeiteten aus ländischen Tabakblätter, die noch nicht an einen Verarbeiter verkauft sind, mit Ausnahme der Muster (F 1 Ziffer 2 a). 8 4. Jeder, der am 15. August 1909 Waren im Besitz oder Gewahrsam hat, die nach 8 1 der Nachverzollung oder Nachver steuerung unterliegen, ferner jeder Verarbeiter von Tabakblättern (Fabrikant von Tabakerzeugnissen), der am 15. August 1909 un verzollte ausländische Tabakblätter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß lagern hat, ist verpflichtet, diese Waren der Zollstelle des Bezirkes, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet, bis zum 21. August 1909 anzumelden. Von jedem Anmeldepflichtigen ist eine Hauptanmeldung und außerdem soviel Unteranmeldnngen, letztere in doppelten Aus fertigungen, abzugeben, als Zollbezirke für die Lagerorte der an zumeldenden Tabakblätter oder Zigarren in Betracht kommen. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden von den Zollftellen unentgeltlich geliefert. Für die in 8 1 Ziffer 1 bezeichneten Tabake ist eine dritte Anmeldung abzugeben, die nach oer Eintragung bei der Bezirks zollstelle dem Anmelder zur Beibringung deS Wertnachweises zurückgegeben wird. 8 6. AlS Einkaufspreis der Zigarren gilt der vom Besitzer (Händler) gezahlte oder zu zahlende (ihm in Rechnung gestellte) Preis ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen irgendwelcher Art (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto, Fracht). Für unangemeldete am 15. August 1909 im Besitz von Händ lern befindliche^ ausländische Zigarren ist, sofern sie nicht zu der nachzollfreien Menge von 1000 Stück gehören, auf Verlangen jeder- zett der Nachweis zu führen, daß sie zu einem Preise von nicht über 100 M. für 1000 Stück von dem Händler, in dessen Besitz sie sich befinden, anaekauft worden sind. 8 13. Die Anmeldepflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, sowie die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. Die vom 15. August 1909 bis zum Zeitpunkt der Nach prüfung erfolgten Veränderungen der angemcldrlen Vorräte durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nach prüfung beginnen, mttzuteilen und auf Erfordern näher nachzu weisen. Die Nachprüfung der Bestände (abgesehen vom Werte) muß spätestens bis zum 15. September 190S beendet sein. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben. ' 8 16. Die Unterlassung der Anmeldung wird als Zolldefrau dation oder Tabaksteuerhinrerziehuna bestraft. Die unrichtige Aus stellung einer Anmeldung oder eines Antrags auf Wertveglaublgung zum Zwecke der Zoll- oder Steuerhinterziehung wird wie dtt un richtige Ausstellung einer Wertanmeldung oder Rechnung (8 10 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) bestraft. «rnilcdet unä Zscdrlrcder Frankenberg, 16. Augsist 1SY9, f* Neve Bilder an unserer Aushängewsel: Das neu? Denkmal des Großen Kurfürsten in Kfere, dessen EnjWlung am 9. August den Höhepunkt der Jubelfeier her 300jLhrigen Zugehörigkeit zu Preußen bildete, — die Hoflöge des Kaiser paares zur 300jährigen Jubelfeier der Grafschaften Mark und Ravensburg auf der Hohensyburg, — das etsk Flugfeld „Mars" am Bahnhof Bock b. Belzig. fx. Das Drama am Vas Verschwinden des jungen, strebsamen Akademikers s Gotthärd Krinitz hat nun seinen vorläufigen Abschluß gefunden. Es wär bekannt ge worden, daß Herr Schornsteinfegermeister Krinitz mit seiner ältesten Tochter nach dem Fundort des Leichnams gereist war; beiden hatte sich ein Jugendfreund des Verblichenen angeschlossen, nm den Tiefbekümmerten in schwerer Stunde beizustehen. Der letztere ist bereits am Sonnabend nachts zurückgekommen und hat die Nachricht gebracht, daß die Rckognition der aufgesundenen Körperüberreste ergeben hat, es sei unfehlbar die Leiche des jungen Landsmannes. Am Sonntag abend ist auch Herr Krinitz sen. mit Fräulein Tochter heimgekehrt, nachdem die irdischen Ueberrcste des Sohnes und Bruders inmitten der Berge und Wälder der Sächsischen Schweiz die letzte Ruhe gesunden haben. — Wir vernahmen aus dem Munde des schmerzerfüllten Vaters einen vollstän digen Bericht, von dem wir bei der allgemeinen Teilnahme, die der Fall Krinitz in Stadt und Land erweckt hat, uns verpflichtet halten, folgendes kundzugeben: Die Leichenreste lagen in den „Richters Schluchten", einenr engen Tale, an das sich links und rechts haushohe Felsen auftürmcn, fast direkt an einem solchen etwa 15 bis 20 Meter hohen Felsen stock zwischen Gestrüpp, so daß der Eindruck gewonnen werden mußte, baß Krinitz jun. von jener Höhr ab gestürzt sei bez. abgestürzt worden ist! Ein regelrechter Fußpfad führt nicht über die Felsenköpse weg, so daß Nur eine falsche ^Pfadführung den jungen MaNn veranlaßt haben kann, vo»