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KiMM fir Kit ZimM Mfi»iplmmW IlU da; MWe DtMiK Mi> dm Mdlril zil IraEMz i. Ka. Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankerberg 1. Sa. »rschewt q« jede« Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs- preis vierteljährlich t, SO H, monatlich SV H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats S H, früherer Monate 10 veftellnnge« werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen,, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Rach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig aufzugeben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligenAusaabetages. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. Doch- S1. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. - — . — — - — Anzeigenpreis: Die y -gesp. Petitzeile oder deren Raum 1b ö- bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile 3b Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag, für Wiederholunasabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 2S <) Extragebühr berechnet. Jnseratcn-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditione». Bekanntmachung, die Son«- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betr. Hinsichtlich der Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgcwerbe treten nach Gehör des Bezirksausschusses und, soweit erforderlich, mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmann- schaft für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft init Ausnahme der Städte mit Revidierter Städteordnung an Stelle der Bekanntmachung vom 11. Juli 1892, die Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betreffend, der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1892, den Handel mit Fleisch und Fleischwaren an den Sonn- und Festtagen betreffend, der Be kanntmachung vom 6. Juni 1906, den Handel mit Brot und weißen Backwaren an den Sonn- ünd Festtagen betreffend, des Erlasses an die Gemeindebehörden vom 28. November 1907, die Zulaffung von Ausnahmen für den Handel an den Sonntagen des Kirchweihfestes und der Be kanntmachung, den Handel an den Sonntagen vor Wei nachten betreff., folgende Vorschr ften: 8 Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: a) beim Handel mit Brot uvd Weitzer Backware, jedoch ausschließlich der Kon ditoreiwaren, von früh 5 Uhr bis abends 9 Uhr, jedoch mit Ausnahme der für den Gottesdienst bestimmten Stunden; d) beim Handel mit Milch fünf Stunden und zwar in der Zeit von früh 5 Uhr ab bis i/, Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes und nach Beendigung dieses Gottesdienstes bis nachmittags 4 Uhr, jedoch unter Ausschluß der Zeit des NachmtttagSgottesdienstes; am erste» Oster-, Pfingst-und Wcihnachtsfeiertag dagegen nur von früh 5 Uhr bis Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes; o) beim Handel mit Fleisch und Fleischwaren eine Stunde lang bis 1/, Stunde vor Beginn des Vvrmittagsgottesdienstes, zwei Stunden unmittelbar nach Beendi gung desselben und zwei Stunden lang des Abends (vom 1. April bis 1. Oktober von 6—8 Uhr und vom 1. Oktober bis 1. April von 5-7 Uhr). 6) beim Handel mit sonstigen Etz- und Materialwaren (einschließlich von Tabak und Zigarren), ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuch- tung-material zwei Stunden vor dem Vormittagsgottesdienste und zwar bis V, Stunde vor Beginn desselben, drei Stunde» dcsjUI^n, am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnä litsfeiertag^Wgegen mir zwei Stunden bis V» Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdicnstes; ») bei allem übrige« Handel — mit Ausschluß des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags, des Karfreitags, der Bußtage nnd des Totenfestfonntags, an denen ein solcher Handel überhaupt nicht stattfinden darf — fünf Stunden lang unmittelbar nach Schluß des Vormittagsgoltesdienstes jedoch nicht über 4 Uhr nachmittags und ausschließlich der Zeit des NachmitiagSgottesdienstes; k) an den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel nnt den unter ä und o genannten Gegenständen im unmittel baren Anschluß an die unter ä und o festgesetzten Zeiten noch 4 Stunden beschäftigt werden. 8 2. Soweit nach 8 1 dieser Bekanntmachung an Sonn- und Festtagen Gehilfen, Lehr linge und Arbeiter im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. Führen Geschäfte Waren, welche nach 8 1 verschiedenen Veckaufszciten unterliegen oder deren Verkauf an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in den dafür bestimmten Zeiten, ein Verkauf der übrigen, vom Handel aus geschlossenen Waren aber nicht stattfinden. 8 3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen der Gewerbebetrieb im Umhcrziehen, soweit er unter Z 55 Absatz 1 Ziffer 1—3 der Gewerbeordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen (Hausierhandel innerhalb des Wohnortes). Zugelassen wird jedoch der Straßenhandel im Sinne von Absatz 1 mit frischem Obst, Traube« und Südfrüchte« an den Nachmittagen der Sonn- rind Festtage bis abends 9 Uhr mit der Maßgabe, daß, soweit Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden, für diese die Beschäftigung auf die Zeit von nachmittags 2 — 7 Uhr zu beschränken ist und am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag gänzlich zu unterbleiben hat. ' . .84. Soweit nach tz 1s Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei dem Handel mit Brot und weißer Backware länger als 5 Stunden oder so beschäftigt werden, daß sie am Besuche des Gottesdienstes (Vor- oder Nachmittagsgottesdienst) gehindert werden, oder wenn Gehilfen re. nach 8 1u—ä auch an den ersten Feiertagen der drei hohen Festtage beschäftigt werden, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem — bei nicht allsonntäg lich wieder kehren der, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Beschäftigung an dem fol- ge«be« — dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem — bei nicht allsonntäglich wiederkehrender über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Beschäftigung an dem folgenden — zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizulassen. In gleicher Weise sind Gehilfen pp. freizulassen, wenn sie auf Grund von 8 105o Absatz 1 Ziffer 3 und 4 der Reichsgewerbeordnung länger als 5 oder an den in Gemäßheit von 8 105 b Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung zugelassenen Tagen länger als 10 Stunden oder so beschäftigt werden, daß sie an dem Besuche des Gottesdienstes (Vor- oder Nachmittags gottesdienst) verhindert werden oder wenn sie an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste befchäftigt werden. Ausnahmen von dieser Vorschrift wird die Königliche Amtshauptmannschast gestatten, u enn das gewerbliche Hilfspersonal am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert wird und ihm an Stelle des Sonntages eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 8 5. Als Festtage gelten neben den Sonntagen: Neujahr, Hohes Neujahr, Karfreitag, Himmelfahrtstag, Reformationsfest, Oster-, Pfingst- und Weinachtsfest einschließlich der zweiten Feiertage sowie die Bußtage der Landeskirche. 8 6. Für jeden L^t g^n als Zeit des Vor- und Nachmittagsgottesdienstes die Stunden PÜ d"" O t eingep^r^ derjenigen evangelisch-lutherischen Kirche, in deren Die Ortsbehörden haben im Einvernehmen mit len betreffenden Kirchenvorständen den Zeitpunkt, der al; Anfang und Schluß des Vor- und Nachm'ttagsgottesdienstes im Sommer und Winterhalbjahr anzuseheu ist, festznsetzen und ortsüblich bekannt zu machen. 8 7. Das Handelsgewerbe im Sinne dieser Bekanntmachung umfaßt unter anderem jeden Warenhandel im stehenden Gewerbebetriebe einschließlich der Automaten und des Hausierhandels, Leihbibliotheken, Spedition und Kommission, Verstei gerungen, Beschäftigung in Kontoren der Fabriken u. s. w. sow e den Meß- und Marktverkehr, soweit dabei Handelsgewerbe getrieben wird. Für alle anderen Gewerbebetriebe, insbesondere für Fabriken und Werkstätten (Hand werk) gelten vorstehende Bestimmungen nicht; ebensowenig für das Gast- und Schankwirt schaftsgewerbe, Musikaufführungen und sonstige Lustbarkeiten, für das Verkehrsgewerbe (aus genommen die Spedition), für die forst- und landwirtschaftlichen Arbeiten, für die Gärtnerei ausschließlich der Handelsgärtnerei, für Friseure und Barbiere, soweit sie nicht Handel treiben. Für diese Gewerbebetriebe gelten die bestehenden reichs- und laudesgesetzlichen Bestimmungen über Sonntagsruhe. §8' ... Die Ortsb> Hörden sind unttr Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, für diejenigen Sonntage, auf die das Kirchweihfest fällt, auf Ansuchen einer Verlängerung der nach 8 1 dieser Bekanntmach! ng zulässigen Beschäftigungszeit bis spätestens abends 9 Uhr, jedoch nicht über 10 Stunden am Tage, zuzulassen. Diese Befugnis steht dem Herrn Bürgermeister zu Augustusburg unter Vorbehalt jeder zeitigen Widerrufs auch für diejenigen Sonntage zu, an denen Jahrmarkt oder Vogelschießen der Schützengesellschaft zu Augustusburg stattfindet. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen oder nach 8 146 s der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Sind bei der Ausübung des Gewerbes die Vorschriften der gegenwärtigen Bekannt machung von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Be- trjebLL..pdrr eiueZ Telles, desselben oder zur Beaussichtigung gestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs leiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation oder Be stallung "geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Borwissen des versügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist lies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approba tion u. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. Flöha, am 8. Januar 1909. Die Königliche AmtSha«ptma»«fchaft. Anmerkung: Druckexemplare dieser Bekanntmachung sind zum Preis von 5 Pfennig für das Stück bei der Firma A. Peitz u. Sohn in Flöha erhältlich. Unter Hinweis auf die Bestimmung in 8 3 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, die Bekämpfung der Reblaus betreffend, wonach die Versendung, die Einfuhr od r Ausfuhr bewurzelter Reben oder Blindrebe» über die Grenzen eines Wein baubezirks — das Königreich Sachsen bildet einen solchen — verboten ist, wird darauf auf merksam gemacht, daß zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums deS Innern vom 13. Juni 1901 auch das Verbringen von Blindrebe« (zur Anpflanzung neuer Reb anlagen bestimmte unbewurzelte Neben) aus denjenigen Fluren, in denen bisher die Reblaus gesunden worden ist, in andere Gegenden bei 150 M. Strafe für jeden Zuwiderhandlungsfall verboten ist. Hierbei wird erneut daraus hingewiesen, daß nach einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1901 auch die Anzucht von Rebe« in den andel-gärtnereicn, sowie jeglicher Versand von Reben, Rebteile», Neben blättern (auch als Verpackungsmaterial), Wurzel-Blindreben, gebrauchten Wein pfählen und Weinstützen ans dem Königreiche Sachsen verboten ist und mit Geldstrafe bis zu 200 M. und im llnvermögensfalle mit Hast bestraft wird. Der Versand von Weintrauben ohne Blätter wird durch dieses Verbot nicht berührt. Flöha, am 12. Januar 1909. Die Königliche Amtshauptmannschast. Das im Grundbuche für Frankenberg Blatt 386 auf den Namen Johann Friedrich Karl Scholz eingetragene Grundstück soll am 19. März 1999 vormittags 19 Uhr an der Gerichtsstclle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 6,8 Ar groß und einschl. Inventar auf 33 696'Mk. 60 Pf. geschätzt. Es ist ein in Frankenberg an der Leopoldstraße Nr. 9 gelegenes Restaurationsgrundstück, bestehend aus zwei Wohngebäuden mit Seitengebäude, Hof- raum und Garten und ist mit-25800 M. zur Brandkasse eingeschätzt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sic zur Zeit der Eintragung des am 30. Dezember 1908 verlautbarten Vcrsteigcrungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungsterminc vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungscrlöses dem Ansprache des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgcfordcrt, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstwellige Einstellung des Ver fahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Frankenberg, den 14. Januar 1909. (2s 18/08) Das Königliche Amtsgericht.