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Freitag, »e» 1«. I«»« 1908 Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger -MlM für dir ZSmW DWöplinmsW IW, d« MiM DkMW und dm Muss z« IrinikMll i- §4 Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg t. Sa. — Druck und Verlag von L G Roßberg in Frankenberg i. Sa. -bend« für den folgenden Tag. Bezug«. preis vierteliahrlich 1 50 monatlich 50 Trägerlohn extra. — ».^''"""""""^°ufenden Monat« 5 ä, früherer Monate 10 <). K « ""V" werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe- pellen, sowie von allen Postanstaltrn Deutschlands und Oesterreich« angenommen. Nach dem Ausland« Versand wöchentlich unter Kreuzband. Anrandiguuge« sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere bis spätesten« 11 Uhr mittags deS jeweiligen Au«aabetages. Kür Aufnahm« von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. tzzch-51. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzetgeupret»: Die 6-gesp. Petitzelle oder deren Raum 1k H, bet Lokal- Anzeigen 18 im amtlichen Teil pro Zeile 40 -Eingesandt" im Redaktionsteile 25 ä- Für schwierigen und tabellarischen Satz Lufschlaa, für WiederholunaSabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarrs. F« Nachweis und Offerten-Annahme werden 8b H Extragcbühr berechnet. Juseraten-Nnnahme auch durch alle deutschen Annonce»-Expeditionen. Unter Hinweis aus. die Bestimmung in H 4 Absatz 2 de« Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und Unterdrückung der Reblau«krankheit betreffend, wonach die Verse«» d««g und Einführung bewurzelter Reben verboten ist, wird darauf aufmerksam gemacht, daß zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1901 auch das Verbringen sogenannter Blindrebeu (zur Anpflanzung neuer Reb anlagen bestimmter nnbewurzeltcr Reben) aus denjenigen Fluren, in denen bisher die Reb aus gefunden worden ist, in andere Gegenden bei 150 M. Strafe für jeden Zuwiderhandlungssall verboten ist. Hierbei wird erneut darauf hingcwiescn, daß nach der Verordnung des Könialichen Mi nisteriums des Innern vom 30. Juli 1901 auch die Anzucht von Reben i« de« A^d*^a^«*reieu, sowie jeglicher Versand von Reben, Rebteilen, Reben« (auch als Vcrvackungsmatenal), Wurzel'Vlindrebe«, gebrauchten Weins dsahleu und Weinstütze« au- dem Königreich Sachse« Verbote« ist und mit Geldstrafe bis zu 200 M. und im Unvermögensfalle mit Hast bestraft wird. Der Versand von Weintrauben ohne Blätter wird durch dieses Verbot nicht berührt. Flöha, deü 7. Januar 1908. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Auf Grund der unter O abgedruckten Bestimmungen in 88 22,2 und 25 der deut schen Wchrordnung vom 22. November 1888 werden alle hiernach Militärpflichtige«, Welche im Jahre 1888 geboren sind oder früheren Altersklassen angehöre«, jedoch zurückgestellt worden sind bez. über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden worden ist, und im Falle derzeitiger Abwesenheit, die Eltern, Vormünder, Lehr- oder Fabrik herren ausgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1908 im hiesigen Einwohnermcldeamte (Rathaus 1. Obergeschoß links, Zimmer Nr. 7) unter Vor legung der nach 8 25,5 bez. 7 erforderlichen Urkunden (Geburtsschein, Losungsschein) die Anmeldung zu bewirken. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten werden auf 8 93,2 der deutschen Wchrordnung (vcrgl. unter O) noch besonders Hingeiviesen. Anträge auf Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält nisse sind spätestens 14 Tage vor der Musterung hier anzubringen. Frankenberg, am 8. Januar 1908. o Der Stadtrat. 8 22. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstver pflichtung der Wehrpflichtigen entschieden ist. 8 25. Meldepflicht. 1. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Auf nahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen. 2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortöbchörde desjenigen Ortes, an welchem der Militär pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzufehen: a) für militärpflichtige Dienstboten, HauS- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver hältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; d) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der dir Genannten angrhören, sosern dieselben auch an diesem Orte wohnen. 3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. 4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 5 Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburt-zeugnis vorz«lege«, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle anzumrlden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffen« HandlungSgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w ), so Huben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden. Diese Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aussicht stehender Stras-, Besierungs- und Heilanstalten in betreff der daselbst untergcbrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichljahr erhaltene Lofung-fchei« vorzulcgen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in betreff deS Wohnsitze», de» Ge werbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen. 8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. 9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eine» ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen AtlShebungS- bezirk oder Mufterungsbezirk verlegen, haben dies behnf» Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 10. Versäumung der Meldefrist (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Melde pflicht. 11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung der selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bi» zu drei Tagen zu bestrafen. 8 93. 2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern f e nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 8 89,3 die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgefucht haben, bei der Ersatzkomnnssion ihres Ge- steUungsortes (8 26,2) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheine», sosern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung de» BesähigungszeugnisseS zum Seesteuermann (8 88,3) zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Vie Leit M au; äen fugen! ** Herr August Bebel hat einen schlechten Tag gehabt. Nicht elwa, daß er im Reichstag, der gestern wieder be gonnen, auSgelacht worden märe — wie ihm das seit ungefähr Jahresfrist regelmäßig begegnete, wenn er gestikulierend und räso nierend auf der Rostra stand. Nein — über den nationalen Block sind vorschriftswidrige Gedanken geäußert worden. „Der Block ist kein schlechter Witz des Tages und ebenso wenig als eine Prellerei de« Freisinns durch den Fürsten Bülow zu betrachten, sondern er ist ein natürliches Produkt der parlamentarischen Dynamik. Er wird wohl eine ganze Weile arbeiten, und der Streit der Blockparteien untereinander beweist gar nichts. Es ist auch sehr unwahr schein Ich, daß für den Freisinn gar nichts dabei abfallen wird." Diese — nebenbei gesagt, vernünstigcn — Gedanken sind, wird man annehmen, in irgendeinem blockfreundlichen Blatt geäußert worden. Fehlgeschossen! Sie sind zu lesen in den „Sozialistischen Monatsheften"!! Verfasser ist Herr Eduard Bernstein, der bekannte Revisionist, dessen Wahrheiten Herrn August Bebel schon manchen Grimm ins Herz gejagt haben. „Der Block — kein schlechter Witz des Tages"! Daß dies dem greisen Feuerkvps noch in seinen alten Tagen begegnen mußte! Ausgerechnet der Block, bei dessen bloßer Erwäh nung ihm schon das Blut zu Kopfe steigen konnte und den zu zerschmettern er sich ganz bestimmt vorgenoinmcn hat. „Die Zeit ist aus den Fugen!" — so wird er ausgerufen haben, als er Bernsteins neuestes Stückchen gelesen. Wir sind wirklich gespannt, ob die Parteigcneralc cs wagen werden, Eduard Belnstcin samt seiner vermaledeiten Wissenschaftlichkeit vor ein Ketzergericht zu zerren. Oder ob sp e» damit sein Bewenden haben wird, daß man ihn in der U Parteipresse als „nicht mehr ernst zu nehmen" sanft ver- ? möbelt. Freilich, der „Vorwärts" dürfte ganz und gar aus / dem Häuschen geraten. Aber auch er wird sich einigen Zwang antun müssen nach den wahrscheinlich noch nicht ganz ver schwitzten Lektionen, die ihm seinerzeit der aus der Partei hinausgcgraulte „PlutuS"-Herausgeber Georg Bernhardt an gedeihen ließ. Das waren „offene Briese", die Rosa Luxem burg und Herr Arthur Stadthagen gewiß nicht zu den lieben Erinnerungen ihres Lebens gelegt haben dürften. Herr Eduard Bernstein, der streng Wissenschaftliche, dürfte am Ende eine zweite, wenn auch nicht gerade verbesserte Auslage der Bern hardtscheu Briefe folgen lassen. Denn besser, als dies durch den „Pluius"-Behrrrscher schon geschehen, würde es selbst ein Eduard Bernstein nicht fertig bekommen. Im übrigen aber: es ist wirklich schwer, in diesem Falle keine Satire zu schreiben. Die Kraft der Komik, die in Bernsteins Offenheit und Wahrheitsliebe liegt, ist zu groß. vn neue p«ter; ?roretz. In der am Mittwoch sortgei tzten Berbandlun: stand zunächst die Vernehmung des Zeugen Miuetstädt, der als Ingenieur in Ostairika war. Der Zeuge elktärie, daß am 16. Februar 1892 tie. Peters als Gast bei ihm war und bet dieser Geteg nheit er klärt habe, er Halle milde Straten geg-n Neger nicht für angebracht: weniger als 50 Hiebe pflege er überhaupt nicht zu geben. Es sei außerordentlich wichtig, bei den unsicheren Verhältnissen in Afrika daS Ansehen der Weißen zu wahren. Er habe z. B- einen Neger hängen lassen, der ein Negermädchen der Offiziere „gebraucht' habe. Der Zeuge erklärt, daß er sich des Inhalts der Aeußerung noch bestimmt entsinnen könne. Ec bringt zur Erhärtung einen Brief bei, den er damals geschrieben Hot. Peters erklärt, daß er, wenn sich M. einer solchen Aeußerung entsinne, sie jedenfalls auch getan habe, obwohl er für Tischreden nicht verantwortlich sei. Es gab damals eine rebellische Bewegung in der Nachbarschaft deS von M. geleiteten Badnbaues. Deshalb habe er exemplarische Strenge empfohlen. Mittelstädt bestätigt, daß die Sachlage do,t kritisch gewesen und daß auch nach seiner Meinung mit größier Strenge einige Schwarze unbedenklich ge opfert werden mußten. Peter« fragt, ob nicht damal« von dem Häuptling Simbodm die Rede gewesen sei, al» von einem besonders gefährlichen Rebellen, und daß er (PeterS) dann im Hinweis auf ihn die schwerste Strafe angeraten habe. Hierauf verliest der Zeuge Mittelstädt den Brief auS dem Jahre 1892, der an seine Frau gerichtet ist. Darin erklärt er, PeterS sei voller Uebertrieben- heiten. Ein Küchenjunge, der Zucker gestohlen batte, erhielt 150 Hiebe. Ein Ncgerjunge wurde gehängt, weil er das Mädchen eines Offiziers als Begleitung genommen hatte. Als PeterS unter wegs auf dem Marsche in einem Orte kein Wasser erhielt, ließ er den Dorfältesten durcbvrügeln und drohte, die Hütten in Brand zu stecken Daraufhin wurde ihm Wasser gebracht. Er äußerte sich gegen eine übertriebene Humanitätsdusclei und er will nicht, daß die Weißen in Afrika im Schweiße ihre» Angesichts für die faulen Schwarzen arbeiten sollen. Peters gibt zu, daß ähnliche Redewendungen, wie sie in dem Briese stehen, gefallen seien. Man mußte damals die Einge borenen durch Strenge im Zaume halten. Der Angeklagte, Gouverneur a. D. v. Bennigsen, hebt hervor, daß der Häuptling Simdodja keineswegs so gefährlich war, wie Peters ihn hinstellt. Er bade nur den Reisenden Schwierigkeiten bereitet, dann wurde er unterdrückt. Dann wird der Zeuge Frech- rr v. Pechmann aufgerufen, der entgegen einem Antrag des Rechtsanwalts Falk vor seiner Ver nehmung vereidigt wird. Der Zeuge erklärt, er habe zur Peters- sch n Kilimandscharo Station g hört. Mabrut habe damals zu gegeben, den E tibruch verübt zu h iben. Er lZeuge) habe ihn so verstanden i» der Eingeborenemprache, deren er mächtig war. Es war gedroht worden, daß der Dieb, wenn er sich nicht meldete, gehängt werden würde. PeterS wollte anfangs Milde walten lassen; er (Zeuge) war aber derjenige, der nm Strenge bestand und sagte, es gehe nicht anders. Mabruk batte sich nicht gemeldet, sondern die Weiber hatten ihn als den Einbrecher bezeichnet. Auf d,e Frage des Vorsitzenden, ob ein Verkedr M ibrulS mit der Jagodja das Urteil beeinflußt habe, erklärte der Zeuge, daS fei vollkommen ausgeschlossen. Es werde zwar immer behauptet, sei aber v. llkommen unwabr. Ob Peters mit der Jagodja Umgang gehabt hat, wisse er nicht. Es sei aber möglich, daß auch PeterS mit ihr verkehrt habe. Mabruk batte durch die Entwendung daS Vertrauen, das Peters in ihn gesetzt batte, schwer getäuscht. Er habe auch den Verdacht des Diebstahls aus andere Leute wälzen wollen. Weiter werden vernommen der auS dem Münchener Peters- Prozeß bekannte Zeuge Mag stratssekretär Wilhelm, der wesentlich Neue» nicht zu bekunden vermochte. s. . *