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«SW «MW«, »« S8. «»M 1M7 KMU für die MMe SMiylmmW Mo, das ZichW KMmHt und den SWil zn IrMenkerg i. Sa. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C- G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs- preis vierteljährlich 1 SO H, monatlich SO H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats S früherer Monate 10 H. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig aufzugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen.Ausaabetages. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. S1. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die k-gesp Petitzeile oder deren Raum 1k H, bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile SS Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiederholunasabdruck Ermäßigung nach feststehendem Taris. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 2S H Extragebühr berechnet. Jnseraten-Aunahme auch durch alle deutschen Annoncen - Expeditionen. Das Ortsstatut, betr. die Zusammensetzung Ve» Ort-schätzungsauSschusses für die staatliche Schlachtviehversicherung in der Stadt Frankenberg einschließlich der selbständigen Gutsbezirke Neubau und Staatsforstrevier Frankenberg, vom 15. Februar 1906 hat seine Geltung durch das Inkrafttreten des Gesetzes, betr. einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898, vom 24. April 1906 verloren und wird hiermit mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern aufgehoben. Frankenberg, am 23. August 1907. Der Stadtrat. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Sattlermeisters Louis Bruno Döhler in Niederwiesa ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung derGläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schlußtermin anf de« 23. September LSV7 vormittag» LS Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Frankenberg, den 27. Äugust 1907. (L 3/07) Da» Königliche Amtsgericht. Worm «es rSchMcben verggemrer. Als vor einem Jahre in dec „Werkm.-Ztg." Bestimmungen der verschiedenen Berggesetze über den Dienstvertrag, der in privaten Bergbaubetrieben angestellten Beamten erschienen, war das Königreich Sachsen unter denjenigen Staaten ge nannt, deren Bestimmungen für die Betriebsbeamten besonders ungünstig und hinter den sozialpolitischen Fortschritten an derer Gesetze am weitesten zurückgeblieben seien. Deswegen richtete der Deutsche Werkmeisterverdand damals an das säch sische Ministerium eine besonders dringende Eingabe mit der Bitte, nach dem Muster anderer Staaten (wie Preußen, Bayern, Braunschweig, Anhalt, Sachsen-Weimar) die Schutz bestimmungen der Gewerbeordnung in das Berggesetz zu über tragen. Auf diese Eingabe erfolgte damals die Antwort, daß ein neues Berggesetz sich in Vorbereitung befände und daß die Wünsche des Verbands darin weitgehende Berücksichtigung finden sollen. Dieses Versprechen ist inzwischen erfüllt wor den. Ein Vorentwurf ist vom Ministerium fertiggestellt, zwar der Oeffentlichkett noch nicht übergeben, aber einer Reihe von Interessenvertretungen unterbreitet worden. Es kann schon heute mit Befriedigung festgestellt werden, daß der Entwurf einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem früheren Gesetz bedeutet, und daß er die Bestimmungen über das Dienstver hältnis der Betriebsbcamteu der heutigen Gewerbeordnung und damit dem Bergrecht der obengenannten Staaten anpaßt. , Für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist als Regel die Kündigung zum Schluß eines Vierteljahrs mit einer Frist von sechs Wochen festgesetzt. Eine durch Vertrag nicht abzu ändernde, bindende Rechtsvorschrift bestimmt, daß die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden kann, daß die Frist mindestens einen Monat betragen und daß sie für beive Teile gleich sein muß. Leider ist auch die Bestimmung mit ausgenommen, daß die Kündigungsvorschriften für Angestellte mit 5000 Mark Jahresgehalt keine Geltung haben. A ußerdem kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen ohne Kündigungsfrist aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Während das jetzige sächsische Berggesetz diese Bestimmung nicht kennt, sondern nur ganz einseitig einige Gründe anführt, die zur sofortigen Entlassung eines Beamten berechtigen, enthält das neue Gesetz eine Aufzählung wichtiger Gründe für beide Teile, die wörtlich dem § 133o der Ge werbeordnung entsprechen, leider auch ohne die von allen Angestellten als notwendig erstrebten Verbesserungen der Ge werbeordnung, namentlich bezüglich der Fürsorge in Krankheits fällen. Die Frist von sechs Wochen für die Weiterzahlung des Gehalts kann durch Vertrag gemindert oder ganz aus geschlossen werden. Die Bezüge aus einer auf Grund gesetz licher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einer Knappschastskasse werden angerechnet. Diese Fassung kann um so weniger befriedigen, als vom Staatssekretär des Innern bereits eine Aenderung der Gewerbeordnung in Aus sicht gestellt ist, die sie den weitergehenden und zwingenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches anpassen soll. Ein Gleiches gilt von den Vorschriften über Ausstellung eines Zeugnisses. Hier trifft der Vorentwurf keine besondere Bestimmung. Es wäre zu wünschen, daß entsprechend der in Aussicht gestellten Verbesserung der Gewerbeordnung, das Berggesetz die Vorschrift enthielte, daß der Angestellte vom Tage der Kündigung ab den Anspruch aus ein Zeugnis hat. Prinzipiell erfreulich, wenn auch vielleicht praktisch nicht von allzu großer Bedeutung, ist der Vorschlag, daß die Kon kurrenzklausel gemäß 8 138 k der Gewerbeordnung beschränkt wird. Aber auch hier dürfte es sich empfehlen, die Be schränkung sofort in dem weitergehendcn Maße einzuführen, wie sie im Handelsgesetzbuch bereits besteht und wie sie für die Gewerbeordnung zu erwarten ist. Noch richtiger wäre es, wenn in das Berggesetz ein vollständiges Verbot der Konkurrenzklausel käme, da gerade der Bergbeamte so auf einen speziellen Beruf eingearbeitet ist, daß er in einem an deren kein gutes Fortkommen findet und deswegen jedes Ver bot eine „unbillige Erschwerung" bilden wird. In einem anderen Punkte bringt der Entwurf einen nur teilweise befriedigenden Fortschritt, dessen Fehler aber durch ein Reichsgesetz bedingt ist. Es werden für das ganze König reich Sachsen Berggerichte unter dem charakteristischen Namen „Bergschiedsgerichte" eingeführt, deren Befugnisse ja leider durch das Gewerbegerichtsgesetz gebunden sind. Infolgedessen werden Betriebsbeamte bis zu 2000 Mark Jahres-Arbeits verdienst als Arbeiter angesehen. Sie können also vor dem Bergschiedsgericht klagen, aber kaum jemals eigene Ver trauensmänner zu Beisitzern wählen, während für Beamte mit höherem Gehalt die ordentlichen Gerichte allein zuständig bleiben. Im großen und ganzen stellt also der Entwurf einen wesentlichen Fortschritt dar, durch den das Königreich Sachsen in gleiche Linie mit Preußen, Bayern usw. rückt. Die tech nischen Angestellten und ihre Organisationen werden aber gut tun, ihren ganzen Einfluß dafür einzusetzen, daß das neue sächsische Recht über die anderen Bergrechte hinausgehe und zum mindesten die für die Gewerbeordnung schon versprochenen Verbesserungen mit erfülle, damit nicht nach einem Jahre wiederum die im Bergbau angestellten Betriebsbeamten schlechter stehen, als die industriellen Beamten. vr. kvttkvck, Ll. 6. R bebellenWrer Msrengs MEN M englircdem Lebtet! In der Geschichte der deutsch-englischen Beziehungen be ginnt ein neues Kapitel. Die alte Kolonialmacht England, die mit Mißgunst und Mißtrauen so lange Zeit auf die Ent wicklung von Deutsch-Südwestafrika sah und indirekt oft genug diese Entwicklung zu hemmen gesucht hat, reicht der neuen afrikanischen Kolonialmacht Deutschland die Hand um einen gemeinsamen Feind niederzuwerfen. Eine Depesche berschtet darüber: V Berli n. Nach Meldung von Kundschaftern und englischen Hottentotten ist Morris am SV. August mit L Hottentotten und 37 Pferde« zu Moreuga ge- stosten. Moreuga ist angeblich von Bakriver wieder in die Berge gezogen. Der Gouverneur der Kapkolouie bestätigt die Au Wesenheit Morengas aufeng lischem Gebiet bei Bakrivermund. Alle verfügbare britische Polizei ist dorthin entsandt. Nach Mitteilung des Generalkonsuls plündern Moreuga sLevte auf englischem Gebiet. Das Kap Ministerium hat dem Antrag, einen deutschen Generalstabsoffizier nach Kapstadt zu senden, um die Wünsche und Pläne der Truppenkommandeurs dem Ministerium und dem Polizei- Befehlshaber mitzuteile», entsprochen und zugestimmt, datz er alsdann dem kommandierenden Polizeioffizier des Gordonia-Distrikts attachiert wird rum Aweck der Her stellung der Verbindung zwischen de« deutschen und eng lischen Streitkräften. Jetzt lernen die Engländer diesen famosen Banditen in seiner praktischen Tätigkeit aus eigener Anschauung kennen. Bisher plünderte Morenga auf deutschem Gebiet und zog sich zur „Sommerfrische" und zur neuen Ausrüstung seiner Leute auf britisches Gebiet zurück. Die Anwesenheit Mo rengas auf kapländischem Gebiet wird die Kapregierung in heilsamer Weise anspornen, eine größere und ausreichende Truppenmacht zu mobilisieren und dem Straßenräuber ernst haft aufs Fell zu rücken. Andererseits gewinnen wir durch das Grenz-Intermezzo Zeit, unsere Truppen an die Grenze heranzuführen,. uin dann gemeinsam mit der Kappolizei den Ängriff gegen Morenga zu beginnen. Vie krelgniwe in Marokko. Zu der gegenwärtigen Lage in Marokko, wo durch das Anstreten zweier Thronprätendenten ein neues, die Ver wirrung steigerndes Moment hinzugekommen ist, wird der „Dtsch. Warte" aus wohlunterrichteten politischen Kreisen folgendes mitgeteilt: Die Ausrufung Muley HafidS z»m Sultan durch seine Anhänger erfolgte, soweit man die Ver hältnisse hier übersehen kann, weil der Herrscher des Landes seine Uebereinstimmung mit den als Fremden gehaßten Fran zosen kundgegeben hat. Den letzteren entstehen dadurch noch mehr Schwierigkeiten, zumal wenn neue feindliche Einzig borenenstämme nicht vereinzelt, sondern zusammen unter einer einheitlichen Leitung die Feindseligkeiten aufnehmen würden. Daß dies ohne weiteres geschehen wird, ist bis jetzt noch nicht zu ersehen. Der andere Bruder des regierenden Sul tans, Muley Mohammed, ist bisher noch nicht als gewählter Prätendent aufgetreten. An und für sich ist man ja in Marokko seit langem an ein Auftreten von Gegensultanen gewöhnt, die die Unzufrieden heit eben nur vereinzelter Stämme benutzen, um sich gleich als Beherrscher der Gläubigen aufstellen zu lassen. Trotz alledem ist bisher der regierende Sultan im Besitz seiner Macht als Herrscher geblieben, die ja bekanntlich nur nominell ist und deren Ausdehnung sich den gerade bestehenden politi schen Verhältnissen anpaßt. Soweit man die Lage jetzt be urteilen kann, ist nun auch nicht zu erwarten, daß Muley Hafid und ebenso Muley Mohammed sich gegen ihren Bruder Abdul Aziz wenden werden, dem also durch die Proklamierung kein direkter Nachteil entstände. Durch den Sieg der Regierungstruppen über den Khmes- Stamm ist deren Prestige, wie man annehmen könnte, wieder etwas gestiegen. Wenn gemeldet wurde, daß der Sultan Abgesandte nach Tanger senden würde, um sich beim diplo matischen Korps über Frankreichs Vorgehen zu beschweren, so steht dies keineswegs fest. Eine Abordnung wird wohl erscheinen, es fragt sich aber, ob diese Beschwerden über die Franzosen vorbringen wird. Die politische Haltung der europäischen Mächte ist nach wie vor die gleiche. Man verhalt sich abwartend, und es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß die durch die Zerstörung Casablancas entstandene Entschädigungssrage sich ohne be sondere Schwierigkeiten erledigen lassen wird. «r d. Berlin. Im Auftrag der französischen Regierung hat der Botschafter JuleS Cambon dem Auswärtigen Amte mitgeteilt, daß in Casablanca eine gemischte Kommission znr Feststellung -es herrenlosen Eigentums eingesetzt worden sei. Diese Kommission, deren Bildung auf den Wunsch des französischen Konsuls in Casablanca zurückzuführen ist, besteht aus drei in Casablanca lebenden Ausländern und zwar aus einem Deutschen, einem Engländer und einem Spanier. */* Paris. Admiral Philibert berichtet, Gerüchte zu folge befindet sich der neue Sultan Mulay Hafid auf dem Wege nach Casablanca. Die Absichten desselben seien noch unbekannt. d. Tanger. Die hiesigen Beamten des Sultans sandten nach Fez ein Ergebenheitstelegramm. Trotzdem machen sich überall im Lande für Muley Hafid grotze Sympathie» bemerkbar und man nimmt an, daß er die Herrschaft ohne große innere Kämpfe gewinnen wird. Die von ihm ernannte Regierung besteht aus den tüchtigsten Männern. K. Tauger. In Fez befürchtet man den Ausbruch von Unruhe«, weil der neue Sultan seinen Bruder zum Vize könig von Marokko ernannt hat. d. San Sebastian. Frankreich und Spanien haben eine gemeinschaftliche Rote an den marokkanischen Kriegsminister gesandt, worin sie den Maghzen ersuchen, schleunigst Maß nahmen zur Organisation der Polizei zu treffen, entsprechend der Akte von Algeciras. verwebe; «ns ZscbMcder. <Der Nachdruck uusrrrr drtllchrn vrigtnawrrlcht« Ist nur mit gcnaurr Ourllruaugab« g-ffattkt.) Frankenberg, 27. August 1907. fr. Oeffentliche Sitzung des Stadtverordnetenkolle giums. Unter Vorsitz des Herrn Amtsrichter vr. Bähr fand gestern abend 6 Uhr eine öffentliche Sitzung des Stadt- vcrordnetemollegiums statt. Nach Bekanntgabe der Mittei lungen (Einladung zum Jubiläuin der hiesigen Wcbschule, Dankschreiben usw.) erklärte das Kollegium sein Einver ständnis mit dem RatSbeschluß, betr. die Abänderung -eS Regulativs über die Pensionierung der kirchliche« Uuter- beamten; Referent war der Vorsteher Herr Amtsrichter vr. Bähr. Ebenso wurde der nächste Punkt, betr. Mitent- schließung über den Beitritt zum Sächsische« Sparkaffeu- Berbaud, über den Herr Vizevorsteher Backhausen be richtet hatte, nach unwesentlicher Debatte, an der die Herre»