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Anzeiger 66. lahrgang. vegründet 1842. N fir »ik MM MhuptmmsW W-,MWe MM M -MOOit W .KrmWKg i. KL im « 8ie möchte« nicht weck«!- «rsch pr. Ei bis auf das der Monat zu Ende geht, um das Abonnement das „Frankenberger Tageblatt" für 3. Quartal zu erneuern. Schon jetzt eseseses Werden in unserer Hauptgeschäftsstelle, Markt 8, sowie in den Ausgabestellen, von den Zeitungsboten, der Reichspost und den Landbriefträgern Bestellungen ent gegengenommen. Dadurch ist die sicherste Gewähr ge boten, daß im Weiterbezug des „Franken berger Tageblattes" eine Unterbrechung nicht eintritt. - Pf- und Sc und mit Di. OtrUiches und Sächsisches. l»« Nachdru« unser« »rtltchru QriM»w«ich«r «» nur mit ,»«au,r Quelle»»«,,»r ^Kittet.) Frankenberg, 26. Juni 1907. s Die jüngste Loruet ü Ptstou-Birtuosin der Wett, Lma Finke aus Bertin, wird, wie bereits im Inseratenteil des „Tageblatts" mehrfach bekanntgegeben, morgen, Donners tag, abmd im „SchützenhauS" im Verein mit der Stadt Besserer Schutz der Ehrer Graf v. Ziethen-Schwerin hatte kürzlich im preußischen Herrenhaus )en Antrag gestellt, die StaatSregierung zu er suchen, „auf eine baldige Verschärfung der Strafbestimmungen und eine Aenderung des Verfahrens für ehrenrührige Be leidigungen und Angriffe hinzuwirken". Diese Forderung ist schon oft erhtben worden und wird in weiten Kreisen der Bevölkerung fm sehr berechtigt gehalten. Vielfach glaubt man, daß eine schärfere Bestrafung der Beleidigung dem Zwei- kampfunwesen einende machen könnte. Anderer Ansicht ist der bekannte Heidelberger Strafrechtslehrer Geh Hofrat Pro fessor vr. v. Lilientbal, der in der „Dtsch. Jur.-Ztg." in einem sehr beachtenswerten Aufsatz auseinandersetzt, daß eine Verschärfung der Strafbestimmungen für Beleidigung und üble Nachrede weder nötig, noch nützlich ist, daß von einer solchen Maßnahme eine Einschränkung der Zweikämpfe nicht zu erwarten ist und daß die Bestimmungen über die strafrecht liche Behandlung der Beleidigung allerdings einer Reform be dürfen, aber nach ganz anderer Richtung, als der Antrag Ziethen-Schwerin vorschlägt. In der Begründung des ersten Punktes führt v. Lilien thal aus: „Der Gesetzgeber kann nicht ausschließlich auf das Empfinden des Verletzten Rücksicht nehmen, sondern muß in erster Linie die Schuld des Täters zu bewerten suchen. Nun ist es aber gar nicht selten, daß der Täter in gutem Glauben gehandelt hat. Für das Empfinden des Verletzten ist das Meist unerheblich, für die Strafzumessung aber außerordentlich wichtig. Ebenso können andere Umstände schwer ins Gewicht fällen, zum Beispiel die politische Erregung während eines Wahlkampfes. ES muß möglich sein, dem bei der Bestrafung Rechnung zu tragen, und darum werden wir auch in Zukunft nicht umhin können, iu UwM Strafen zuzulassen, die nach der allgemeinen Anschauung einen entehrenden Charakter nicht tragen. AlS solche ständen neben der Geldstrafe noch Festungs haft und einfache Hast zur Verfügung. Bei der einfachen Beleidigung 185 des Strafgesetzbuches) ist heute schon Haftstrafe vorgesehen. Sie wird auch in allerdings nicht vielen Fällen ausgesprochen. Es wäre vielleicht zu erwägen,« ob, namentlich für Preßsünder, nicht auch im Falle des § 186 des Strafgesetzbuchs Festungshaft eine angemessene Strafe wäre. Immerhin würde man daneben auf die Geldstrafe kaum verzichten, da diese leichteste Form der Bestrafung wirk lich in vielen Fällen als die einzig angemessene erscheint. Es, würde deshalb eine Veränderung des Mindestmaßes der Straf androhung untunlich sein. Eine Steigerung des Höchstmaßes > aber ist für unsere Verhältnisse entschieden überflüssig. Das Höchstmaß beträgt im 8 185, wenn man von den Tätlich keiten absieht, ein Jahr, im Falle des 8 186 zwei Jahre, bei 8 187 fünf Jahre Gefängnis. Höhere Strafen sind in den meisten anderen Gesetzgebungen auch nicht angedroht, in der Regel sogar erheblich niedrigere." Jedenfalls, fährt der Verfasser fort, kann der Gesetzgeber nicht erwarten, daß eine Erhöhung des Strasmaximums strengere Bestrafung im Durch schnitt zur Folge haben würde. Das Verhältnis von Beleidigungsstrafe und Zweikampf ergibt sich nach v. Lilienthal aus folgenden Erwägungen: Was im Zweikampf gesucht wird, ist nicht eine größere, son dern eine anders geartete Genugtuung, als sie der Straf richter gewähren kann. Die Genugtuung, die der Zweikampf gewährt, ist nicht die Züchtigung des Gegners, sondern der Beweis der Gesinnung, die in den Augen der Genossen für einen Ehrenmann unerläßlich ist. Das Entscheidende ist nicht, daß man den Gegner verwundet oder selbst verwundet wird, sondern der Beweis der erforderlichen „ritterlichen" Gesin nung (??). Das gilt nicht nur für den Beleidigten, sondern auch für den Beleidiger, der sich als „Ehrenmann" bewährt, indem er sich der geforderten „Genugtuung" nicht entzieht. Ob man diese Anschauungsweise billigen oder mißbilligen soll, steht dahin. Jedenfalls kann die eigenartige reparativ ko- iwria, die der Zweikämpf gewährt, in einem richterlichen Ur teil niemals gesunden werden. Darum ist die Höhe der Be- ' leidigungssträfey in diesem Sinne ganz gleichgültig. Der dem Wochentag abend» für den folgenden Tag. Bezugs- hrlich 1 SO 4, monatlich SO 4- Trägerlohn extra. — r laufenden Monats b 4, früherer Monate 10 4- rden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe- von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs ! Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Me oder deren Raum 1b 4, bei Lokal- "ill pro Z^ile 40 „Eingesandt" 1» RcdaktionSteile S5 4. Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach fiftstehendem Lary. Fm Nachweis und Offerten-Annähme werden SS 4 Extrag,bahr berechnet. Zweikampf ist eine Sitte, die ihre eigenen Normen geschaffen hat außerhalb des Gesetzes und gegen das Gesetz. Als wichtigste dieser Normen herrscht der Grundsatz, daß man den Richter nicht anrusen darf, wo man Genugtuung fordern soll. Unter diesen Verhältnissen ist es außerordentlich gleichgültig, über welche Strafmöglichkeiten der Richter verfügt. Von deren Aenderung einen Einfluß auf das Duellwesen zu er warten, heißt die geschichtlichen und psychologischen Boraus- setzunget, dieser Erscheinung gründlich verkennen. v. Lilienthal stellt jedoch« nicht in Abrede, daß dem Be dürfnis des Verletzten nach Genugtuung besser Rechnung ge tragen werden sollte, als das bei uns geschieht. Er sagt: „Eine Privatklage wegen übler Nachrede ist stets unangenehm für den Kläger, denn tatsächlich ist er der Angeklagte, um seine Schuld oder Unschuld handelt es sich, und bei einiger Gewandtheit des Beklagten kann sich daraus ein wahres Spieß rutenlaufen für ihn ergeben. Die Wiederholung dieses pein lichen Vorgangs ist in jedem Augenblick möglich; das os bw in iäem, das allen Angeklagten zugute kommt, deren Freisprechung rechtskräftig wird, gilt für den Privatkläger nicht. Und doch hat seine Lage mit der eines Angeklagten auch formell manche Aehnlichkeit. Der gegen ihn erhobene Vorwurf muß bewiesen werden; mißlingt das, so wird der Beklagte verurteilt, ebenso wie sonst der Angeklagte frei gesprochen wird, wenn das Gericht die Ueberzeugung von der Schuld nicht gewinnt. Der Angeklagte ist dann gegen eine Wiederholung der Anklage geschützt, er gilt als nicht schuldig, der Beweis der Wahrheit kann auch in einem Beleidigungs verfahren gegen ihn nicht mehr geführt werden <8 190 dss Strafgesetzbuchs). Denselben Anspruch sollte der Beleidigte haben, wenn der Wahrheitsbeweis gegen ihn einmal mißlun gen ist. Das norwegische Strafgesetzbuch hat l8 253) diese Konsequenz gezogen: „Die Beschuldigung wird für tot und machtlos erklärt." Das müßte auch bei uns geschehen, gleich-, viel, ob der Angeklagte verurteilt oder aus formellen Gründen fre,gesprochen worden ist. .Lilienthal zustimmen müssen, wenn er schließt: In dieser Richtung und nicht in der Straferhöh ung wird sich die Reform des Beleidigungsstrafrechts zu be wegen haben, wenn sie ernstlich dem Bedürfnis nach Genug tuung des Beleidigten gerecht werden will. ^Obwohl wir be züglich der Duellfrage ganz anderen Anschauungen huldigen, klebten wir doch, die Ausführungen des bekannten Straf- rechtslehters veröffentlichen zu sollen, weil sie vor allem Klar heit schaffen über den richterlichen Standpunkt bei Bemessung der Strafen in den oben angeführten Fällen. Die foziawemokratifche Wahlniederlage in wissenschaftlicher BenrteUnng. Im Nachtrag zu- der soeben erschienenen Schluhlirferung der zweiten Auflage des- „Wörterb. d. Volkswirtsch." ver öffentlicht der Wiener Professor vr. Karl Grünberg, Ver fasser des Artikels „Sozialdemokratie" in dem genannten Wörterbuch, das nachstehende Urteil über die sozialdemokra tische Wahlniederlage: „Dieses Ergebnis ist, bei einer absolut und relativ stär keren Wahlbeteiligung als sie 1903 zu verzeichnen gewesen war, durch den Zusammenhalt der bürgerlichen Parteien zum Teil schon bei dm Haupt-, vornehmlich aber bei den Stich wahlen erzielt worden. Es hat naturgemäß ebensowoht in der bürgerlichen Bresse aller Parteischattierungen al» auch innerhalb der Sozialdemokratie selbst, weit über die Grenzen Deutschlands hinaus, lebhafte Erörterungen hervorgerufen — »nd, anfänglich wenigstens, ziemlich allgemein auch gleichartige Beurteilung gefunden. In bürgerlichen Kreisen war unk ist man geneigt, den Wahlausgang trotz des AnschwellenS der sozialdemokratischen Stimmenzahl ans 3>/< Millionen nicht nur als Niederlage der soziak>cmokratischen Partei Deutsch lands, sondern sogar als Anfang vom Ende des Sozialis mus überhaupt aufzufassen — eine Ansicht, die zwar von großer politischer Kurzsichtigkeit zeugt, aber verständlicher er scheint, wenn man von der durchaus unrichtigen Meinung ausgeht, daß die gesellschaftlichen Machtverhältnisse nicht nach ihrer tatsächlichen Größe, sondern lediglich nach dem Maße, mit dem sie innerhalb der gesetzgebenden Körperschaften zum legalen Ausdruck gelangen, also nach der Zahl ihrer parla mentarischen Vertreter zu beurteilen seien. Ungleich wichtiger und interessanter ist es jedoch, auch der Sozialdemokratie auf dem gleichen Boden zu begegnen. Re volutionären Parteien kommt es an sich nur aus die Zahl ihrer Anhänger an; nur politisch - parlamentarische legen auf die Repräsentantenziffer entscheidende- Gewicht. Nun ist die Zahl der sozialdemokratischen Wähler keineswegs zurück- gegangen, sondern um fast »/. Million gewachsen. Hält man diese Ziffer mit dem Stimmenzuwachs von über 900000 im Jahre 1903 zusammen, so erscheint sie allerdings gering fügig. Erstaunlich groß aber, wenn man berücksichtigt, daß sie erreicht wurde, trotzdem gewiß bei den Wahlen des 25. Januar zahlreiche „Mitläufer" sich von der Sozialdemokratie wieder abgewendet haben dürften. Schließlich ist ja auch diese, soweit sie als Organisation des industriellen Proleta riats erscheint, bereits so gut wie an den natürlichen Grenzen ihrer Expansionsfähigkeit angelangt. Wenn daher das Re sultat der jüngsten Reichstagswahlen auch in ihrer Mitte als ernsthafte Niederlage empfunden wird, so beweist dies schla gend, wie weit sie sich bereits von ihrem ursprünglich rein revolutionären Standpunkt entfernt und zu einer Partei ge wandelt hat, die den Schwerpunkt ihrer Macht und ihrer Tätigkeit auf dem Boden des demokratisch-parlamentarischen Staates zu erblicken sich gewöhnt." Da der Schluß dieser Ausführungen mißverstanden wer den kann, sei auS Grünbergs Abhandlung über die Sozial demokratie folgender Satz hier wiedergegeben: „Ohne ihren, grundsätzlich sozialrevolutionären Charakter aufzugeben, wandelt sich . . . die deutsche Sozialdemokratie zu einer für normale Zeiten radikal-sozialreformatorischen; . . . freilich nur, wenn der natürliche Entwicklungsprozeß ungestört durch Ausnahme gesetze und differenzierte Anwendung des gemeinen Rechts der Sozialdemokratie gegenüber vor sich gehen kann." des am 6. Juni 1907 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus hem Grundbuche nicht ersichtlich warm, spätesten- im Verstcigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufge fordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführm, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Frankenberg, am 25. Juni 1907. DaS Kömgliche Amtsgericht. A 147 DomurSwg, n» - < E Frankenberger Tageblatt Garantie nicht übernommen werden. Nachweis und Offerten-Annahme' werden »S 4 Extragebübr berechnet, bl Telegramme '.Tageblatt Frankenbergsachsen. Jnseraten-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen«Expeditione». „ i Sa — Druck und Verlag von E- G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg t. «sa- n Grundbuche für Niederwiesa, Blatt 146, auf den Namen Max Otto Strunz, Grundstück soll am 23. August 1M7, mittags 12 Uhr im Gasthofe zum „goldenen Lamm" in Oder wies« der Zwangsvollstreckung versteigert werden. . Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 16,7 Ar groß und auf 18760 M. »ätzt. Es liegt an der Lichtenwalder Straße in Niederwiesa, besteht aus Wohn engebäude, sowie Hofraum und Garten, und die Gebäude sind erst neu erbaut 260 M. bei der Landesbrandkasse versichert. , Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen, das Grundstuck betreffend i Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung varne»- ken. Lr- lnskj i, versch. iken mit neues vielen >kenlc« zegen- w wir -visn rso sorich- rschied mein unser sleisch- ihre. ällt an tin cke brigen 1907. lern utter, xerio, Ker, lorrn veise iekeu I üsr rsobt Ivi» stille mtax uoä ilster aers- ksllo uvg, WWW