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E71 Mittwoch, -r« 21. November LSM Frankenberger Tageblatt Bezirks- Mbklt sm -ie Mizsch -mWDliniimsW Mo, dir KöchW MMt md den KMK z« IMtilberg i. So. Verantwortlicher Redakteur: Trust Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abends sür den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 50 H, monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats 5 <ä, früherer Monate 10 veftetlnnge» werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe, stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Kür Aufnahme von Anzeige» an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. 51. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die 5-gesp. Petitzeile oder deren Raum 15 H, bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile 30 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag, für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 Z Extragebühr berechnet. Jnseratrn-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditionen. Nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1906 wird den in Frage kommenden Bäcker« und Konditoren behufs Nachachtung zur Kenntnis gebracht. Flöha und Frankenberg, den 8. November 1906. Lie Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat. Der Bundesrat hat nach gutachtlichem Gehör der Nahrungsmittel-Jndnstrie-Berufs- genosfenschaft von den Bundesregierungen zu erlassende Vorschriften über die Einrichtung von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vereinbart. Auf Grund dieser Vereinbarung wird hiermit verordnet, was folgt. 8 1- Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht- und Lüftungsgraben hcrgestellt wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. Durch die höhere Verwaltungsbehörde können auf Antrag Ausnahmen zugclassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist. 8 2. Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht in aus reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster niüssen unmittelbar ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können. Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbcitsräumcn bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt. 8 3. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein. Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Be kleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens aller fünf Jahre erneuert werden- 8 4. Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnisanstalten stehen. Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsränme ge führt werden. - 8 5. In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, mnß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luft raum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens, 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen. 8 6. Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sanber zu verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden. DaS Ausbewahren und Wechseln von Kleidungsstücken, sowie das Waschen in den Ar beitsräumen ist untersagt. 8 7. Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei reine Hand tücher zu liefern. Soweit nicht Wascheinrichtung.cn mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höch stens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür ge sorgt werden, daß bei der Wpfcheiyrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vvr- handxy ist,' uud daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Ncbenranm aus abgeleitet werden kann. 8 8. Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzu bewahren. Es muß reines Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und darf nur solches verwendet werden. Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. 8 9- Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimm ten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für ausreichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen. 8 10. In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe und zwar in jedem Arbeitsraume mindestens einer aufzustellen. > Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Taback ist in den Arbeitsräumen und wäh rend der Arbeit verboten. 8 11- Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf- oder Wohnräume, nicht benutzt werden. 8 12. Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (8 3), monatlich einmal abgewaschen werden. Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustande erhalten werden. Es ist dafür zu sorgen, daß die Arbeits- und Aufbewahrungsräume nicht durch Haus tiere verunreinigt werden. 8 13. Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. 8 14. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat auf den Gesundheitszustand der Arbeiter und auf größte Reinlich keit im Betriebe zu achten. 8 13. In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein gut lesbarer Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, d) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, e) die Zahl der Personen, die nach 8 3 oder nach 8 16 in den Arbeitsräumen regelmäßig beschäftigt werden darf. 8 16- Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von 88 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weife gegen Gefahren für ihre Ge sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, sofern nicht die Straf bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. vom 14. Mai 1879 (Reichsgesctzblatt Seite 145) oder 8 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung An wendung finden, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 8 18- Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft. Dresden, am 25. Oktober 1906. Ministerium deS Innern. Les MW WM erscheint i>ie nächste Manier Dmmrrstag. Clemenceau und Pichon als Freunde des Friedens. Der bisherige Pariser Vertreter und künftige Chefredakteur des „Berj- Tgbl." berichtet seinem Blatte über ein Gespräch, da» er mit Clemenceau und dem französischen Minister de« NuSwärti- gen, Pichon, über die deutsch-französischen Beziehungen gehabt hat. »Die Deutschen haben", meint« Clemenceau, »verzeihen Sie, einen Fehler, fff behandeln un« einen Moment lang mit au», gesuchter Liebenswürdigkeit, und im nächsten Augenblick mit über triebener Schroffheit. Vor der Marokko-Affäre hatte sich die Stimmung sehr gebessert, es gab viele Leut« bri unS, die eine Annäherung für ganz wünschenswert hielten, und ich gebe gern zu, daß Ihr Kaiser persönlich viel dazu brigrtragen hat. Dann — obwohl NM Delcassö beseitigten — ist di« deutsche Presse über upS hergefallen, sie hat unS sogar erklärt, daß man di« Milliar den, die zu einem englischrdeutschen Kriege nötig wären, bri unS holen würde. Wenn man uns angreift, so antworten wir, das ist sehr.einfach. So hat man während dieser Affäre das Terrain v«sor«a-, d»S in den Jahren vorher gewonnen worden war. Ich wlll.kp«« -ME und wenn »an dm Krieg nicht will, so will man gute Beziehungen, uno wenn orese Beziehungen zu wünschen übrig taffen, so will man sie bessern. Natürlich mutz man immer stark und auf alle« vorderertet sein, aber das sagt ja noch nicht, daß man den Krieg will. Im Gegenteil, d-r Krieg wäre für alle Staaten etwa« absolut Ungewisses, Unbekannte«, eine noch undefinierbare Katastrophe, niemand kann vorher sagen, waS ein solcher Krieg bringen, wohin er führen und wie er enden würde. E« wäre un» auch ganz unmöglich, eine kcieg«politik zu treiben, denn daS Parlament würde un» sofort wegjagen, wie man e» mit Delcassü gemacht hat, und daS ganze Volk wäre gegen un«. Ich hoffe, Sie werden fvitfahren, an der Besserung der Be ziehungen zwischen den beiden Ländern Mitzuarbeüen. DaS ist auch die Aufgabe, die ich mir selber stellen werde." Pichon äußerte sich folgendermaßen über die deutsch-französi schen Beziehungen: »Da« Mißverständnis, da« sich in dem Augenblick unsere» LmlSantritt« gezeigt hat, ist hoffentlich beendet und ich begreife nicht, wie e« je hat entstehen können. Während di« Presse mich angriff, habe ich gerade von den diplomatischen Vertretern, die ich m Peking kennen lernte, Vie wärmsten Glück wunschtelegramme empfangen. Ich habe in Peking gerade mit dem deutsch«» Gesandten die au»gezeichnrtsten Beziehungen unter halten und man hat mmchmal sogar gefunden, ich wäre zu deutsch freundlich. Ich seh« wirklich nicht ein, warum wir nicht gut« Beziehungen zu Deutschland haben könnten. An welchem Punkt« der W<lt stehen wir denn Deutschland im Wege, und kann heut« ein vernünftiger Mann noch im Ernste an den Krieg denken, wo wir und auch Sie in Deutschland mit der Lösung so vieler so zialer und wirtschaftlicher Fragen zu tun haben? Da« ist alles einfach lächerl ch. Unsere Ententen und unsere Freundschrsttbünd« nisse find gegen niemand gerichtet, sie haben keine Spitze gegen Deutschland. Wir wünschen, daß unsere Beziehungen fick Keffern, und wir werden unsern Wunsch in die Praxis umsitz'n." OertlicheS und SSchgscheS. Nachdruck unserer »etlichen original»«richte >8 nur mit genauer Queliennnaabe «^stattet.» Frankenberg» 20. November ISO«. -fz, Bußtag. EinwärtsI Die gute alt« Z-it, von der Väter und Mütter mit schmerzlichem Sehnen erzählen, hatte jeden- sall« vor der unsrigen vorau», daß sie weit mehr Gelegenheit zur Selbstbesinnung und zur herzenleinkehr ,bot. heut« bei den