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5 SannsSeud, de« 6. Januar 1S0« Frankenberger Tageblatt kegr^842. -MU sm die KSmzWe -mt5l>WtMWsi-iift md den Mlrat zn IrankenSerg j. S«. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa- - Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abends sür den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 bO monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats S früherer Monate 10 H. Vesteunngen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen, sowie vou allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig aufzugebenundzwar größere Inserate bis 9 Uhr vorm ttags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des leweiligen Ausgabetages. Lür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. ^51. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die ü-gesp. Pctitzeile oder deren Raum 1b bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile 30 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 H Extragebühr berechnet. Jnseraten-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen - Expeditionen. IW" Die nächste Nummer d. Bl. wird Montag abend ausgegeben. "WW Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bringt hierdurch die folgenden durch ihre Bekanntmachung vom 9. Januar 1901 erlassenen wasserpolizeilichen Anordnungen in Erinnerung: 1. Alle Besitzer und Leiter von Wasserwerken haben die auf de« Wehre« befind liche« Ä<fsütz< sowie überhaupt alle beweglichen Teile der Wehranlagen bei ein- tretendem Tauwelter, sowie bei zu erwartendem bez. ei«trete«dem Hoch- Master «nd Eisgauge zu beseitigen, auch di« Wehrkämme gehörig und zwar dergestalt vom Eise freizuhalten, daß dadurch weder WasteranstaUUNge« noch Eisauhäufungen entstehen Hierüber wird sür den zu erwartenden Eisgang noch Nachstehende- angeordnet: Bor Eintritt desselben bez. bei beginnendem Tauwetter find unverzüglich 2. alle Wehre dergestalt aufzueisen, daß der Wehrkamm völlig eisfrei und im Wehrteiche auswärt» ein hinreichend breiter Kanal offen gemacht wird; 3. alle Brücken, Stege, Einbaue und Uferbefestigungen find vollständig vom Eise zu be freien ; 4. alle Einlaßschützen der Mühlgraben find während de» Ei-gange» zu schließen, dafern da» Li» nicht hinreichenden Abgang über die Wehre findet; 5. bei etwa «intretenden Notfälle« ist durch rechtzeitige» vereinte» Zusammenwirken der beteiligten Gemeinden und Privaten schleunige Abhülfe zu schaffen; 6. endlich ist den etwaigen besonderen Anordnungen der Königlichen Straßen- und Wasser bau-Beamten und der Polizeiorgane von jedermann unweigerlich Folge zu geben. Die Nichtbefolgung vorstehender Anordnungen unter 1 bi» mit 6 ist, soweit nicht gesetzlich andere Strafen hierfür festgesetzt find, in jedem Falle mit einer Geldstrafe von 50 bi- 150 Mark oder tzaststraf« bi- zu 10 Tagen zu ahnden. Flöha, den 2. Januar 1906. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 257 de- Frankenberger Tageblatt- (4. XI. 1905) ver öffentlichte EnteigUUNgsverordnung vom 18. Oktober 1905, inhalt- deren dem StaatsfiSkuS im Königreich Sachsen zu der im Interesse der Sicherheit und Ordnung de- Eisenbahnbetriebe» sich «forderlich machenden Beseitigung der Schienenübergänge bei den Stationen 716 -s- 45, 71S -j- 6V und 722 -s- 0 der Linie Dresden-Werdau, sowie zum spätere« viergleifige« Ausbaue dieser Linie in der Flur Oberwiesa va» Enteignungsrecht auf Grund des Gesetze», die Expropriation von Grundeigentum sür Erwei terung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 in Verbindung mit Z 94 de» Ent- .ignung-gesttze» vom 24. Juni 1902 verliehen worden ist, wird hierdurch bekannt gegeben, daß der von der zuständigen obersten Behörde geprüfte und genehmigte Platt für daS vorerwähnt« Unternehm««, der sich auf die Fluren Ober- und Niederwiesa erstreckt, sowie die Berzeichnisse d« von der Enteignung betroffenen Grundstücke sowohl an Amts« stell« dir unterzerchnrttn Ent«ignungsbehörd«, al« auch im Geschäftszimmer der am Bahn hof« Flöha grlegttun Eisenbahn - Bauinspektion Flöha vom Tage d?S Erscheinens dieser Bekanntmachung ab während dreier Wochen zu jedermanns Einsicht und zum Zwecke der Erläuterung und Auskunstserteilung ausliegen. Widersprüche gkgrn die nach der Planung beabsichtigten Enteignungen oder gegen den vorläufigen Plan find bei sonst eintretendem Verluste entweder vor oder spätesten- in dem Fest« pellung-terwine bei der unterzeichneten Enteignungsbehörde auznbringen. Der Aeststell««gstermin wirv hiermit festaesetzt auf «ksn S. ISVV, nonm. / I0 Uki» und nötigenfalls Sonnnbvnsl, «len kV. kski-unn tgvv, nonin. / lv vki» im Gasthof z« Oberwiesa. Gleichzeitig werden diejenigen, denen em dinglicher R-chr am Gegenstände der Enteignung oder «in daraus bezügliche» persönliches Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zustrht, aufgefordert, solche Rechte und die hieraus abzuleitenden EntschädigungSforderungen spätesten» im Feststellungstermine anzumeldrn, widrigenfalls sie die in diesem Termine getroffenen Feststellungen gegen sich gelten zu laßen haben und bezüglich de« Rechte» auf besondere Entschädigung im Enteignung-verfahren d« Gefahr de« Verluste« aulgesetzt find. Von der ersten Auslegung de- oben erwähnten Plane« ab kann bezüglich der nach demselben für da« Unternehmen einschließlich d« Nebenanlagen in Anspruch zu nehmendm Grundstücke für Neubauten, neue Anpflanzungen oder sonstige neue Anlagen, sowie sür die Weitersührung bereit« begonnener Anlagen Entschädigung nur gesordert werden, wenn fi, mit Zustimmung de- Königlich Sächsischen Staat»fi«ku» auigrsührt worden find oder soweit dadurch der Wert de« Grundstückes sür da- Unternehmen s«lbst erhöht worden ist. Entsprechende» gilt auch gegen Dritte, wenn,der EntschLdigungSberechtigte nach der Plan, aurlegung Dritten Recht« am Grundstücke oder persönliche, Nutzung«, oder Gebrauchsrechte eingeräumt hat, durch deren Berücksichtigung sich der Betrag der vom Unternehmer zu leistenden Gesamt, entschädigung erhöhen würde. Die Beteiligten haben solche nur ihnen bekannte Umstände, aus denen Ansprüche auf außer, gewöhnlich Hohr Entschädigungen hergeleitet werden könnten, im FeststellungStermine anzuzeigen, widrigensall» diese Umstände bei der EntschädigungSfeststellung im EntcignungSoerfahren nicht berück sichtigt «erden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 4. Januar 1906. Hierdurch wird aus Grund einer Ministerialverordnung über den Gehalt de» Essig» an Essigsäure zur Beachtung bekannt gegeben, daß bi« auf weitere« an Esfigsäuregehalt für „Essig" schlechthin oder „Spliseesfig" mindesten« 3 «/», für „Weinessig" 5 und für „Esfigsprit" 7 "/„ ««rden verlangt werden. Frankenberg, am 28. Dezember 1905. Der Stadtrat. ' Der Erbgerichttbefitzer Her» Theodor Otto Hunger in Ditterlba» ist heute al« Friedens richter sür den Bezirk Dittersbach und Neudörschen aus die Zeit bi» Ende Srptemder 1908 in Pflicht genommen worden. Königliche» Amtsgericht Frankenberg, °m s. Januar 190«. HolMrsteigermg aus Frankenberger Staatsforstrevier. Gasthof Hummitzsch i« Obermühlbach. Milttnoovk, ckvn >7. Zsnusi» IS08, voi'mittsg« kV Ukn. 1220 «. Stämme, 85 w. Klützer, 5115 w. Derbstangen, 6590 ». Reisslängen, 232*/, r-m w. Brennholz, 3380 Geb. w. Brennreifig, 3 rm w. Stöcke. Kahlschlag in Abt. 23, sowie im Einzelnen, meist an Wege gerückt, in den Abt. 24, 2S, 29, 36—39, 43—45 und vockendorfer Ankauf. Kgl. Forftrevierverwaltuug Frankenberg und Kgl. Forstrentamt Augustusburg. Kvulsvkul« mit LU ^nweldanAan kür Ostern 1906 rvsräsn vom 15.—31. Mannar an allen Lakai tLxsn von 11—12 VLr entxsxsoxsnowwen. VorLnlexon sind: OsdartsarLaads, Iwxtsokvia und dis Istrts 2ensnr. Vie xersönliods Vorsteiinnx der KokMer ist ervünsokt. Prankendsrg, den 5. Januar 1906. > I?roL. Mr. Direktor Krauenarbeitsschule. Anmeldungen werden Montag, Dienstag, Donnerrtag, Freitag abend« 6 Uhr in der Aula der Bürgerschule entgegengenommen. Schulgeld bi« Ostern 1 M. 20 Pf. Bürgerschullehrer Schöbel. Hmeichm LMmkeilkch zu Lier- M Wencks». Nachstehende „Vorschriften für die Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkasse für Höer- und Mederwiesa über das Verhalten der Kranken «nd die Krankenaufsscht", welche seitens der Aufsichtsbehörde Genehmigung gefunden haben, sind mit dem 1. Januar 1906 in kraft getreten und werden hiermit zur Kenntnis der Mitglieder gebracht: Erwerbsunfähige Kranke dürfen den Kassenbezirk nur mit Genehmigung des Kassen arztes verlassen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlung vornehmen, sind vielmehr verpflichtet, von der Wiederaufnahme der Arbeit dem Kassenarzt« Mitteilung zu machen. Die Ausgehezeit ist in jedem Falle vom Kassenarzt zu bestimmen und auf dem Kranken- schein zu bemerken. Den Krankenbesuchern und den Vorstandsmitgliedern, welche sich zu legitimieren haben, ist der Zutritt zu den Kranken jederzeit zu gestatten, falls dieses nicht vom Kassenarzt unter sagt ist, und hierbei denselben der Krankenschein zur Einsicht vorzulegen. Die Krankenbesucher haben ihren Namen, den Tag und die Zeit gewissenhaft auf dem Krankenschein zu vermerken. Die Kranken sind weiter verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten, auch den Krankcnbesuchern jede auf die Krankheit und die vom Arzte verordneten Heilmittel bezügliche Auskunft zu erteilen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften ziehen Ordnungsstrafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Uebertretungsfall nach sich. Die Ordnungsstrafen werden vom Kassenvorstande festgesetzt und vom Krankengelde in Abzug gebracht. Ueber Beschwerden, welche binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Strafverfügung anzubringen sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Vorstehende Vorschriften treten nach Eingang der behördlichen Genehmigung in Kraft. Ober- und Niederwiesa, am 27. November 1905. Gemeinsame Ortskrankenkasse für Ober- und Niederwiefa. gez Emil Olm, Vorsitzender des Kassenvorstandes. Flöha, 23. Dezember 1905. Vorstehende Vorschriften werden hiermit genehmigt und hierüber gegenwärtiges Dekret ausgefertigt. Die Königliche Amtshauptmannschaft, gez. Dost. Fischbach. Für Gemeinde Verwaltungen re. Rechnungs-Tabellen zur Aufstellung der Jahresabrechnungen für Gemeinden, Schul- und Kirchenkassen rc., Tabellen zu Gemeinbeabgaben-Kataster und -Hebre-ifter, Steuerzettel für Gemeindcabgaben, Registranden-Tabellen, Tabellen zur Rekrutierungs-Stammrolle, sowie viele andere Sorten Formulare und Tabellen für die Verwaltung von Landgemeinden rc. hält bestens empfohlen und liefert auch in Gonder-Anfertig««g schnell und billig auf zweckentsprechenden guten Papieren die Buchdruckeret von 0. v.