Volltext Seite (XML)
Amtsblatt derKöniglichenAmtshauPtmannschastFlöha, des KöniglichenAmtsgerichts und desStadtratszuFrankenberg. Brrantwortllcher Redatteur: Ernst Ro-tzberg tn Frankenberg i. Ga. Druck und Verlag von E. G. Roßberg ln Frankenberg t. Sa. i Frankenberg, am 12. März 1902. Zweiten I« Der Stadtrat h. »r. Mettig, Brgrmstr. wird der wird die Beschäftigungslosigkeit, deren durch die wirtschaftliche KrifiS auch zahlreiche Angehörige des HandclSstande» verfallen Wenn auch dem Lehrling zur Zeit, da er von Eltern und zipal geleitet und geführt wird, die Sorge ums Leben bleibt, tritt dieselbe heran, sobald der weitere Schritt ins leider find. Prin« fremd Leben gerichtS werden ohne erhebliche Debatte erledigt, ebenso Marineetat ohne erhebliche Debatte erledigt. Sodann Weiterberatung des Etats auf Donnerstag vertagt. sämtliche zur Beratung stehenden Petitionen bcz. Beschwerden aus sich beruhen zu lasten. Kammer standen die Schlußbcratungen zu den schriftlichen Berichten der Beschwerde- und Petitions-Deputation über die Beschwerde bcz. Petition deS Kaufmanns Bruno Leonhardt in Noßwitz bei Elsterberg, einen Schadenersatzanspruch an den DtaatSfiSkus betr., sowie über die Petition der katholischen Schulgemeinden der Säch sischen Erblande betreffs gleichmäßiger Behandlung der katholischen Minderheitsschulen bezüglich der Befitzvcränderungsabgaben wie die Minderheitsschulen der Sächsischen Oberlausitz, und über die Peti tion deS Katholischen Bürgervereins zu Dresden betreffs Ab änderungen des ParochiallaftengesetzeS vom 8. März 1838. Den DcputationSbericht erstatteten zu der Leonhardtschen Petition Hrsrat Dieterich, zu den Petitionen der katholischen Schulgemeinden und deS Katholischen Bürgervereins zu Dresden Uhlich. In der De batte traten, ohne allerdings die DeputationSanträge bekämpfen zu wollen, Zeidler für die Interessen der Petenten Leonhardt, Gräfe und Kockel für die Ziele der letzteren Petitionen ein. Die Kammer beschloß, den Anträgen der Deputation entsprechend, einstimmig. gethan, und namentlich nach gedienter Mililärzeit e» gilt, Lebens stellung zu gewinnen, um in gesicherter Position den Kampf ums Dasein aufzunehmen. Kommen nun „schlechte Zeilen", so fallen allerdings die geistig und moralisch schwächsten Elemente der Stander zunächst der Misere der Brotlosigkeit anheim. Solche Fügungen de« Schicksals lassen sich — so führte Herr Stadtrat Schulze au» — abwehren durch einen doppelten Wall, den rin «erblichen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten ^rechtlichen Vorschristen^unterliegt. durch den Waldwärter Röber in AuerSwalde. Auers walde, am S. März 1902. Der Kirchenvorstand, r» v. Feilitzsch, Bors. «rxebsnst sinAsIadeu. RralllLSlldsrx, am 13. Llürr 1902. schwerde darüber, daß ein Oekonomirhandwerker mit dreitägigem Arrest bestraft wurde, weil er die Annahme der Chinamedaille mit der Begründung ablehntc, er sei Sozialdemokrat. General major v. Tippelskirch erwiderte: Di« Untersuchung über den Fall ist nach nicht abgeschlossen. Zweifellos stand der Oekonomic- Handwerker zur Zeit seines Vergehen- unter militärischer Disziplin. Pauli-Potsdam (b. k. F.) verliest einen Brief königstreuer Ar- bester der Spandauer Pulverfabrik, die dagegen protestieren, daß der Sozialdemokrat Zubeil ihre Interessen vertritt. Bei Ausein andersetzung zwischen Pauli und Zubeil wird letzterer zur Ordnung gerufen. Der Rest des MilitäretatS und der Etat de» Reichsmilitär« Dio 8eLiu»rdtrv^ttou. Orschrtut tt«N4 mit Ausnahme der Sonu- und Festtag«, abend« für den sol- g«nd«n Tag. Vie der 8vkulm!ldeli«ll sind am Lloot-x im 2eiedkll«»als der kewinar- ^otmls, dis Aelvtmuoxeii der 8«ruinurl8teii und idrs Ardelt«» In HundtvrtlAkelt vu kvnntsA, äen 16 , dis Rrsitax, cieu 21. lautenden Llonats, iw 2eteüvll8«»l« des 8vmlo»r» i ^Lräxesedoss, Llittsidau) -mv öttentlieften Lssiodtixunx ausgestellt. 2uw Lesueds der vrükuogen und ^.usstellungen vrird im Ramen des Vsdi-ertoUagiru» Die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften. Die nachstehend unter O AuSzuge mitgetheilte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Januar 1902 (R.-Ges.-Bl. Seite 33) tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft. Die Gast- und Echankwirthe werden zur gewissenhaften Befolgung dieser Vorschriften hierdurch noch besonders ermahnt mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen, die bei Revisionen festgestellt werden, Bestra fung nach sich ziehen. Holzversteigerung. Montag, den 17. März d. I., sollen von Nachmittag V.8 Uhr an di« im Pfarrtoald aufbereiteten 174 Stämme von 10 bis 29 om Mittenstärke in ThalheimD Restaurant gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Die Anweisung der Hölzer erfolgt Generalversammltmg der Ortskrankenkasse Gnnncrsdorf, Ricdcrlichtena« und Ortelkdors Sonnabend, den IS. März, Abends 8 Uhr bei Nerge. Tagesordnung: 1. Vortrag des Jahresabschlusses 1901 und Richtigsprechung desselben durch die Rechnungsprüfer. 2. Aendcrung der ZZ 12, 13, 21, 31 und 37 der Statuten resp. Nachtrag IV betr. 3. Kassenangelegenhciten. Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen der gewählten Vertreter wird gebeten. Der Vor st and. Otto Rüger, z. Zt. Vorsitzender. jDl« '»-grsp. Peür^tl« sodec deren st»»m IS, bei Lotal-Inseraten 12 Ps.; im amtlichen Teil pro Zelte 40Ps.; „Eingesandt" im ske- daklianIteUt 30 Pf. -- m 8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens fünfundvierzigmal zulässig. Vom Reichstag. In der 163. Sitzung vom 12. März erledigte der Reich»« tag zunächst Petitionen und Rechnung»sachen und setzte dann die dritte Beratung de» Etats des Reichsamts deS Innern bei Kapitel „ReichSverfich«rungSamt" fort. Stadthagen (So,.) bespricht noch mals die Frage der Vertrauensärzte bei den Berufsgenoffenschaften und den Fall BlasiuS. Im Verlaufe der Beratung stellt Graf Posadowsky fest, daß die Berussgenoffenschasten ernstlich auf dem Wege fortschreitcn, ausreichendes Aufsichtipersonal heranzu- ziehen. Angesichts de» Wachsen» der Geschäfte habe eine Entschä digung für die Vorsitzenden der Beruf»geuossenschaften eingesührt werden müssen. Gegenüber den gestrigen Klagen von Hitze (Zentr.) bemerkte der Staatssekretär, die schlesische Versicherungsanstalt habe da» Vorhandensein genügender Seelsorge für katholische Kranke nachgewiesen. Lei dem Posten „Zuschuß für die Beteiligung deS deutschen KunstgewerbcS an der Internationalen Autstellung für dekorative Kunst in Turin" wünscht Dtinhard (natl.) größtmögliche För- drrung dieser Ausstellung. Die Resolution betreff« obligatorischer Zulassung der Zillmer, schen Methode bei Privatversicherungen wird, nachdem Staat», sekretär Graf Posadowsky sich entschieden gegen dieselbe au-ge- sprachen, abgelehnt. Damit schließt dir dritte Beratung de» Etats de» Reichsamt» de» Innern. Im Verlause der dritten Beratung de» Militäretats sührt« Gröber (Zentr.) aus: Ich habe bei der zweiten Beratung in der Gumbinner Mordsache dem General » Alten vorgeworfen, daß er Erhebungen angestellt habe, zu denen er als Gericht-Herr nicht befugt war. Nun hat mir Herr v. Alten mitgeteilt, daß diese Erhebungen, die etwa- Befremdende« für un» haben mußten, zu einer Zeit vorgenommen wurden, wo rin bestimmter Beschuldigter noch gar nicht vorhanden war. Durch diese Darlegung kann für die juristische Beurteilung nicht» geändert werden. Ich halte «S aber für rin« Pflicht der Loyalität, von dieser Mitteilung d«» General» hirr Kenntni» zu geben. Stadthagen (Soz.) führt Be. Vom Landtag. Aus der Tagesordnung der gestrigen Sitzung der Oertliches und Sächsischer. Frankenberg, 13. März ISO». -j- Da« markanteste Zeichen der Osternähe bilden die jetzt be« ginnenden öffentlichen Prüfungen unserer Lehranstalten. Die Handelsschule begann gestern, Mittwoch, mit dem von 2 Uhr bis gegen l/,6 Uhr dauernden Examen den Reigen und wurden die in 3 Klassen unterrichteten 44 Schüler in fast allen vor kommenden Lehrfächern geprüft, teil» in mündlicher, teil» in schrift licher Arbeit. Wie dies immer der Fall, waren auch viermal zahl reiche Frcunde und Gönner, Vertreter der Behörden und anderer Schulen, sowie Väter von Schülern erschienen, um an der an den Jüngern Merkur« geübten Lehrthätigteit zu verfolgen, inwie weit die Fachschule die praktische Lehre beim Prinzipal ergänzt. — Wer die Art der Handel»schulprüfung schon von früher her kennt, weiß, daß dieselbe stet« in der Schlußrede de« Direktors der Anstalt, Herrn Stadtrat Schulze, gipfelt, der darin gewisser maßen „da« Programm" der Anstalt entwickelt und dabei seine Worte ebenso den Schülern, wie den Lehrprinzipalcn und Freunden der Anstalt zuwendet. Gestern galten zunächst seine väterlichen Worte den scheidenden Schülern; er führte ihnen ein Zeitbild vor: di« der Anstalt stattündsn: a) krUkunx ävr 8vmiimr8elmlo: Uontux, äen 17. Aarn: LI. IV 2—3 vdr in ^.nssftauuugsunt., Lesen und Rsvkneo, „ III 3—„ Religion, Osutsok, vsiwatlrunds und Linge». d) ä«r 8vmiuLrLIa88viu den 19. 1 M. bO Pf., monatlich 50 Pf., Einzelnummer 5Ps. Bestellungen werden in uiiserer Geschäftsstelle, von den Boten und Aus gabestellen, sowie allen Postanstalten angenommen. AdrSortfchcm Satz Aufschlag »ach Tads. Gür;A«chw«i» roch l Offerteu-Amuch»« » tzf. Von dem in Ziffer 6 Satz 2 enthaltenen Verbote sind diejenigen Personen ausgenommen, «eiche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen sind. M vis dissMi-igen mündlioften Ostsrprütuugsn sollen naoft tollender Ordnung ft» kost» o Bezirks- Anzeiger I. I. In Gast- und in Schankwirthschaften ist jedem Gehülfen und Lehrling über 16 Jahre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen. Für Gehülfen und Lehrlinge unter 16 Jahren muß die Ruhezeit mindestens 9 Stunden betragen. 2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die ArbeitSbereitschaft und die Ruhe pausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer I Abs. 1 höchstens 16 Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens 15 Stunden betragen. 8. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeiträume ist für den Betrieb bi« zu 60 Mal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch nur für einen Ge hülfen oder Lehrling diese Verlängerung stattgefunden hat. Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch 7 Ruhezeiten von der vorgeschriebencn Dauer (Ziffer I) stattfinden. 4. An Stelle der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Gehülfen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von min destens 24 Stunden zu gewähren. In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine 24stündige Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vor« geschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununterbrochen« Ruhezeit von minde« stenS sechs Stunden zu gewähren, welche in der Zeit zwischen acht Uhr Morgens und zehn Uhr Abend» liegen muß. 5. Di« Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, welche» die Namen der einzeln Gehülfen rind Lehrlinge enthalten mutz. In da» Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen Lehrling einzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt wördm Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anzulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueberarbeit im Betriebe während deS Kalenderjahrs stattgefunden hat. Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätesten» am ersten Tag« noch Ab« lauf jeder Woche sür die verflossene Woche zu erfolgen. Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen. 6. Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren dürfen i» der Zeit von zehn Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehülfen und Lehrlinge weib lichen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren, welche nicht zur Familie deS Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden. II. 7. Alr Gehülfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männ lichen und weiblichen Geschlechts, welche im Betriebe der Gast- und der Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellner lehrlinge, als Köche oder Kochlehrlingc, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen find jedoch Personen, welche haupt sächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonst LI. Via 8—9,10 Llw in Religion and Rarmonislskre, VIb 9,15—10,25 „ Oesokieftts und Rranrösisoft, V 10,30—11,40 N „ Latein und RaturLunde, IV 3—4,10 „ Rrdlrunds und ölatdswatilr, III 4,15—5,25 „ veutsok und RüdagogiL.