Volltext Seite (XML)
»87 nan brau zeuguug bin, daß hier eine Einarbeitung der Bau- arbeiterschutzbestimmungen in Frage kommt, so halte ' ' " 'ür nickt unwichtig, einer Angliederung der ... Baugesetz da- » Bor allem >ie freien Fläcken werden ja nicht nur für die unmittel bar umwohnenden, fondern eben für sämtliche Einwohner eschafsen. Ich würde es auch für unklug halten, die Grundstücksbesitzer allzusehr zu belasten, daß mutz sich chließlich auf die Mieten auswirken. Im allgemeinen glauben wir, daß vorliegender Ent wurf eine durchaus brauchbare Grundlage ist, bei der sich eigentlich nur noch um Einzelheiten zu streiten cht. (Bravo! b. d. Dnat.) ich es doch für nich Bauarbeiterschutzbestmunungen an das B« Wort zu reden. (Sehr richtig I b. d. Soz.) muß meiner Ansicht nach vermieden werden, daß etwa ein Gegeneinanderarbeiten der Behörden des BaurechteS und der Aufsicht über den Schutz der an den Bauten beschäftigten Arbeiter eintritt. Wir werden zu den einzelnen Abschnitten im Aus schuß die entsprechenden Anträge einbringen und hoffen, daß dabei noch weitere fortschrittliche Anderlingen des Gesetzes erzielt werden. Zum Schlüsse möchte ich den Wunsch auSdrückcn, daß die Ausführuttgsbestimmungen nicht den fortschritt- , lichen Geist deS Gesetzes wieder hinfällig machen. (Leb- Hafter Beifall b. d. Soz) Abg. Itr. Eckardt (Dnat.): Auch wir sind der Auf fassung, daß sich eine neue Zusammenfassung der gesetz lichen Bestimmungen im Baureckt nickt länger vermeiden läßt, um in die jetzige Buntfcheckigkeit der Bestimmungen eine gewisse Übersickt- und Gleichmäßigkeit hinein- zubringen. Insofern begrüßen wir auch den unS zu- gegangenen Entwurf, der sich uuserer Ansicht nach sehr vorteilhaft von den: Entwurf abhebt, der uns im Jahre 1926 zugegangen ist. (Abg. Lippe: Sehr richtig!) Denn der damalige Entwurf war eigentlich aus die Groß mannssucht zugeschnitten, in der sich damals die öffent lichen Körperschaften bewegten, und nun paßt sich der neue Entwurf doch in mancher Beziehung dem Wandel der Zeiten an, z. B. darin, daß jetzt der Einbau einer Dachwohnung gestattet werde» soll, wobei ich hinzusügen möchte, daß ich nicht ganz cinsehen kann, weshalb man bei besonders großen städtischen Gebäuden nicht schließlich auch zwei Dachwohnungen einbauen könnte. Freilich im allgemeinen möchte ich auch jetzt noch die Bestimmnngen des Entwurfs für zu scharf halten angesichts der Rot unserer Zeit, die uns ja doch zwingt, so billig wie möglich zu bauen, um einen» möglichst großen Kreise sobald wie möglich eine Wohnung zu verschaffen. Tas hindert man ja immer dadurch, »venu man zu schroffe Anforderungen stellt, die sich immer wieder im Preis der Wohnung, der Miete, anSwirkcn müssen Da nenne ich z B. die Bestimmungen über die Höhe der Gebäude, über die Höhe und Ausnutzung der Nebengebäude usw Run sollen eine ganze Anzahl Bestimmungen in der Aussührungsverordnttng geregelt werden. Nachdem der Entwurf des BaugesetzeS schon vorher einem größeren Kreis von Interessenten zugängig gemacht worden ist, so möchte man das auch für die AnSsührungsverordnung ebenso wünschen, damit nicht hinterher dann berechtigte Beschwerden vorgebracht werden'lölmen. Ich will auf die Einzelheiten des Gesetzes nicht weiter eingchen; ich möchte nur auch meinerseits zum Ausdruck bringen, daß wir wohl die Vereinfachung des Ver fahrens anerkennen, daß »vir aber auch hier schwere Bedenken haben, der Baupolizeibehörde allein die Ent scheidung zu überlassen; denn es kann sehr wohl bei den» jetzigen großen Grundbesitz der Gemeinden der Aall eintreten, daß die Baupolizeibehvrde als städtische Instanz Partei ist. (Sehr richtig! rechts ) Man würde da» eben dadurch verhindern können, daß »nan, wie es ja jetzt schon vielerorts üblich ist, einen Bauausschuß, der zum Teil aus Grundbesitzern, zum Teil aus Gewerbetreibenden zusammengesetzt ist, der eigentlichen Baupolizeibehörde beratend zur Seite stellt. Was uns ganz besonders gefreut hat, ist, daß die frühere Regelung über die Flüche nausteilungs- pläne geändert worden ist, zunächst, daß die Aufstellung nicht mehr jo wie früher in die Hände der Gemeinde, sondern in der Hauptsache auf größere Verbände gelegt worden ist. Ehe aber die Bezirlsvcrbände oder die Kreishaupt- mannschaften Flächenausteilungspläne anfertigen können, ist es notwendig, daß einmal der Staat selbst eine»» Teilungsplan sür die Gesamtheit aufstellt, in dem die hauptsächlichsten Berkehrsbänder festgclegt werden. In dem neuen Gesetzentwurf ist auch das Umlege- verfahren nach den» Frankfurter System des v>. Adickes verschwunden. Ich weiß nichf, ob das freiwillig von der Regierung geschehen ist, oder ob cs dadurch veranlaßt worden ist, daß durch die Notverordnung voin Juni 193l grundsätzliche Bestimmungen über die Enteignung bei solchen FlächenaufteilttttgsbebaunngSplänen getrosten wor den sind. Ich will nicht weiter aus diese Notverordnung und ihre Bestimmungen eingehen, nur das eine muß »nan sagen, daß es eine sehr schwere Belastung sür einen Grundstücksbesitzer ist, wem» er zunächst 4'^ Jahre warten muß, ehe er den Entschädigungsanspruch geltend machen bzw. die Übernahme des Grundstücks von der Gemeinde verlangen kann. Ties ist um so schlimmer, »veil ja nach dem geplante»» Entwurf ein Flächenausteilungsplan in jeden» Augenblick wieder geändert werden kann, weil er allein von den Behörden ausgestellt wird und gar nicht etwa zur öffentlichen Aussprache vorher gestellt zu wer den braucht. Ich möchte gleich in diesen» Zusammenhänge daran Hinweisen, daß ich nicht recht verstehe»» kann, wie ma» die Kosten für die Aufstellung eines solchen Flächenaufteilungsplanes auf diejenigen umlegen kann, die einen Vorteil davon haben sollen. Den»» wenn ein solcher Flächenausteilungsplan lediglich eine generelle und jederzeit elastisch abänderbare Regelung darstellt, kann eS sehr oft vorkommen, daß einer einen ihm anscheinend zusallenden Vorteil durch eine Ball abgabe bezahlen muß und ihm hinterher dieser Borte» > wieder durch eine andere Gestaltung des Flächenaustei lungsplanes entzogen wird. Zu § 78 ist schon von verschiedenen Vorredner»» ge jagt worden, daß es sehr schwierig ist, sestzustellen, wem eine Maßnahme, z. B. die Bildung einer freien Fläche, zum Vorteil gereicht. Die Geineinden haben da die Mög lichkeit, die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teil weise auf die Grundbesitzer umzulegen. Denkt man sic! l z. B einen freien Platz in der Mitte einer Stadt un i verlangt, daß gerade die angrenzenden Grundstücke die i Kosten der Geländebeschaffung trage» sollen, fo wäre > das zweifellos eine durchaus unbiluge Belastung, denn Bangenehmignna abhängig gemacht werden von der Abtretung des Landes zum ordnungsmäßigen Straßen bau und davon, daß die laufende»» Verpflichtungen mit entsprechender Sicherheit belegt »verden, damit auch die künftigen Anliegerleistungei» erfüllt werden können. Ich setze mich dafür ein, daß der Begriff „ausreichende Sicherheit" eine recht weitgehende und weitherzige Aus legung erfährt. Aber es erscheint mir doch ganz un- möglich, »veni» im Abs 3 dann festgelegt »vird, daß die Baugenehmigung schon vor der Erfüllnng der in Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen zu erteilen ist in der Regel unter Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Abs. 2«, wenn es sich un» Bauten von geringer Ausdehnung handelt. Mir scheint es im Interesse der Gemeinden notwendig, daß der Ausschuß noch einmal eine eingehende Prüfung dieses Punktes vornimmt, den»» dadurch »vird die iir Abs. 1 des 8 47 gegebene Sicherheit für die ord nungsgemäße Straßenherstellung in Frage gestellt. Allerdings zeigt sich auch, daß zwar ursprünglich eine ausreichende Sicherheit scheinbar vorhanden war, sie ist aber unzureichend geworden durch d»e jahrelange Ver zögerung des Straßenbaues überhaupt, durch die in zwischen eingetretene Kostcuerhöhung. schließlich auch durch die von vornherein zu gering veranschlagten Anliegerkvstenbeiträge und darüber hinaus selbstverständ lich durch die Belastung» die eingetreten ist dadurch, daß »»»an zu breite Straßen, ganz besonders in Siedlungen, verlangt hat. Z»» Abschnitt V wäre zu sagen, und daraus muß natürlich im Ausschuß näher eingegangen werden, daß die Enteignnng von Grundstücken wesentlich elastischer und einfacher gestaltet »verden muß. Taz»» »vird aber zweifellos eine Änderung des Gesetzes von 1W2 durch das Reich erforderlich werden. In der Frage der Enschädigung, der Er- stattungsansprüche und der Bauabgaben er scheint es dock zweckmäßig, daß nicht die Baukosten, be sonders ii» § 77 Abs. 8, sonder»» daß der Zeitwert zu Grunde gelegt wird. In der Frage der Bauabgabe, die in §78 ge regelt wird, wäre die Frage aufzuwersen, ob es nicht besser und richtiger »väre, wenn »nan aus eine Umlegung auf die Allgemeinheit znkäme. Man braucht nur hier in Dresden an die Kuditzer Brücke zu denken, wo die Kosten zu einem großen Teil den Neubauten auf erlegt »verdei» sollen, die 5 Km östlich und westlich der Elbe einmal gebaut »verden Tie habe»» doch schließlich von einein solcher» Brückenbau nicht allein §en Vorteil, sondern auch die Allgeineinheit. Bei der Bauabgabe ist im Gesetz auch die Regelung getroffen, wonach diese im Baufalle fällig wird. Mit einer solchen Auffassung muß gebrochen »verden. Es ist nicht einzusehen, warum die Fälligkeit nickt auch schon bei bebaute»» Grundstücken gegeben sein soll, »venr» diese in den Genuß der durch die Bauabgabe geschaffenen Einrichtungen kommen. In solchen Fällen muß dnrch Ortsgesetz die Fälligkeit anderweit festgelegt werden können. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Im Abschnitt VII von 8 80 ist es vielleicht angebracht, die Frage der Bergschäden näher und eingehender mit dem Baugesetz zu verquicken. Kollege Hentschel hat vorhin die Frage des Aus baues der Dachgescho sse hervorgehoben. Man darf da nicht in alle Wege fordern, daß Abstellräume und Trockenböden unterzubringen sind (Sehr richtig! b.d. Soz.); eS ist viel richtiger, es dem Bauherr»» zu überlassen, ob er die Dachbodenräume einbauen will oder nicht, vor allen Lingen bei den jetzigen finanziellen Verlrältniffen und auch in Rücksicht darauf, daß dann weniger die Ab sicht bestehen wird, in ungeeigneten Bodenkammern usw. Schlafstellen aufzumachen. In der Frage des Bauarbeiterschutzes ist in S 140 darauf verwiesen worden, daß das Ministerium des Innern die zum Schutz der Bauarbeitec notwendigen Bestimmungen erläßt und daß die Baupolizeibehörden d,ie Durchführung der erlassene»» Bestimmungen zu übenvacken haben. Wenn ich auch weniger der Uber- möchte von vornherein klargestellt »verden, damit gewisse Auslegungsdifferenzen vermieden werden. Was die Fortschritte inbezug auf die Regelung der Anliegerleistunyen anlangt, so erkennen die Sozialdemokraten diese an, müssen aber doch immer »vieder grundsätzlich betonen, daß der Straßenbau nickt lediglich eine Augvlegenhssit im Interesse der Grund- stücksanlieger ist, sondern auch eine Angelegenheit zwingenden Bedürfnisses für die Allgemeinheit. Diesem Gesichtspunkt »nutz ganz besonders bei de»» abgeschlosse- »2ii Wohnteilen der Städte und Gemeinden Rechnung Mragen werden. Ich halte ganz natürlich auch sür besonders wichtig die Regelung vor» Entschädigungen ai» bereits vorhan denen Straßen bei Festlegung neuer Fluchtlinien, und da scheint mir doch, daß in §41» schließlich die Not wendigkeiten nicht derüchichtiqt werden, die eben im Interesse der Allgemeinheit eine solche Berücksichtigung unbedingt erfahren müsse»». Wem» eine Straße durch Festsetzung neuer Baufluchtlinien verbreitert »vird, so »vird dadurch nicht nur im Verkehrsinteresse eine Ver besserung erreicht, sonder,» auch eine Verbesserung, die den Grundstücken zngute kommt. Es ist da sür uns »licht erklärlich, »vie man den Grundstücksbesitzern eine Ent schädigung zahlen kann, wo ein ossensichllicher Schaden sür sie gar nicht eingetreten ist. Hier sind Änderungen notwendig. Besoitders mochte ich auch aus 8 47 hingcwiesen haben, der die Baugenehmigung behandelt. In 8 47 Abs. 1 wird ganz klar und eindeutig sestgestellt, daß die Bau genehmigung erst dam» zn erteilen ist, wenn die öffent liche Berkehrsfläche planmäßig hergestellt ist, die übrigen Anliegerleistungen nach 88 7, und 77a erfüllt sind und etwa zu leistende Ballabgaben bezahlt sind. Vom Stand punkte der Gemeinden aus ist diese Bestimniung von größter Wichtigkeit, weil damit von vornherein doch eine gewisse Sicherheit sür die ordnuttgsmäße Herstellung der Straße»» gegeben »st. In Abs. 2 und 3 des 8 wird die in Ab). 1 festgelegte Eindeutigkeit und die sich daraus ergebende Sicherheit sür die Herstellung der Straßen aber wieder starkerschüttert.Jm Abs. 2a kann nämlich dievorherige Abg. Lippe (D. Bp): Ich betrachte e» nicht als „eine Aufgabe, bei der erste»» Beratung der Vorlage Nr. 41 so weit in Einzelhelten hineinzugehen, wie es von einzelnen «»einer Herren Vorredner geschehen ist. Die erste Beratung ist dazu da, grundsätzlich zn der artigen Vorlagen Stell»,»g zu nehmen. Aus einer olchen grundsätzlichen Betrachtung heraus ergibt sich »ach „»einer Auffassung das eine, daß man die Vor- age nicht betrachten darf aus der augenblicklichen Lage »md Notlage unseres Volkes, svndern zu ihr Stellung nehmen muß aus dem Gesichtspunkte heraus: Wie soll unser modernes Bauwesen auf Grund dieses Baugesetzes ich einmal entwickeln, und welchen Gesichtspunkten soll :s Rechnung tragen? Unter diesem Gesichtspunkte ge- ehe»» begrüßen wir grundsätzlich die Vorlage, »veil sie n einer ganze»» Reihe von Punkte»» doch außerordent- iche Fortschritte bringt gegenüber den an sich, »vaS auch wir gern anerkennen, bewährten Baligesetz von 1900. Wir begrüßen eS, daß durch das ganze Gesetz hindurch geht der Wille zur Verivaltungsvereinfachung, zur Ver- valtungsresorm. Wir begrüßen es daher, daß die Ban- wlizeibehörden in Zukunft eine ganz andere Stellung einnehmen »verden, als es bisher der Fall ist, daß die Entscheidungen über Art und Wesen eines Baues, >ie Entscheidungen über Ansnahmebewilligmigen von den grundsätzliche»» Forderungen, die das Gesetz auf- tellt, gelegt »verden in die Hand der unteren Verwaltnllgsbehörden. Wir sind un- darüber im klaren, daß allerdings dieser Schritt eine weitere Voraussetzung hat, nämlich die, daß die verantwort lichen Beamten der unteren Verwaltungsbehörden ich dann auch der wesentlich größeren Aufgabe, die ihnen dann erwachsen wird, gewachsen zeigen. Moden» und von »ms begrüßt war auch, daß in Zu nnjt die Ortsgesctze, die ja unter allen Umstälcken auch in Zukunft noch möglich sein müssen, der Genehmigung der Kreishauptn,an>»schaft unterliegen. Wir hoffen, daßdurck diese gesunde Zentralisierung eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Ortsgesetze in den einzelnen Orten und Gemeinden »»»»seres Landes erreicht wird, wobei wir einem öden Schematismus nicht das Wort reden »vollen. Wir begrüben weiter, daß die Regierung in den» Eut- vurs zu der Frage der A nliegerleistung danach trebt, zunächst einmal einen gerechten Maßstab sür die Anliegerleistung überhaupt zu schaffen, dessen wir bisher in Sachsen entbehrten. Wir drücken aber ausdrücklich und nachdrücklich den Wunsch aus, daß Anliegerleistungen von» Anlieger nur einmal erhöbe»» werde»» könne»» und daß es nicht möglich ist, wie wir es in der Jetztzeit so ost wieder erleben müssen und worüber so ost uns gegen über geklagt »vird, daß der Hansbesitzer in diesem Jahre mit einer Anliegerleistung für Straßenbefestigung, im nächsten Jahre sür Schleujenanlagen und un über nächsten Jahre für eine andere Straßenbefestigung heran- gezogen »vird, »veil der Verkehr sich geändert hat. Es muß einmal ganz klar ausgesprochen werden, daß wir es nicht für tragbar und richtig halten, daß man den Hausbesitzern dauernd mit neuen Anliegerleistungei» kommen kann und darf. Jin Zeitalter größter Armut unseres Volkes sollte ma»» wirklich bestrebt sein, auf diesem Gebiete etwas rationeller zu wirtschaften, als es heute „och immer zu beobachte»» ist Tie Frage der Bauabgabe stellt für uns noch eine sehr problematische Abgabe dar (Lebhaftes sehr richtig! b. d. D.Vp ), für die »vir uns in» Ausschuß noch außerordentlich stark interessieren werden. Gegen 8 67«, mit den» die Frage der Bebauung der Baulücke»» gelöst »verden soll, erheben »vir nicht mir die schwersten Bedenken, sondern auch Widerspruch. Wir halten diesen Weg, der doch letzten Endes einen tiefen Eingriff in das Eigenturn bedeutet, sür unmöglich, wir können ihn jedenfalls nicht mitgehen. Gewisse Bedenken, wenn auch nicht derartig grund- jätzlicher Natur, habe»» wir auch gegen § 67 b, hoffen aber in» Ausschuß beruhigende Auskunft über den Willen des Gesetzgebers, der aus dieser Formulierung spricht, zu bekommen. Wir begrüßen es grnndjätzlich, daß der Entwurf Flächenaufteilungspläne vorsieht, und wir be grüßen vor allen Dingen warn», daß diese Flächenauf- teilungspläne nicht starre, sondern elastische Gebilde sei»» sollen. Es kann nicht Aufgabe der ersten Beratung einer solchen Vorlage sein, in die bautechnischcn und bau polizeilichen Emzelheiten, die selbstverständlich das Gesetz bis zu einem gewissen Umfange ebenfalls enthalten muß, hiueinzusteigen. Es wird Aufgabe der Ausschuß- beratungen sein, ob in den» oder jenem Falle mit der Vorlage gegangen werden kann oder nicht. Eine ganze Reihe voi» Wünschen haben auch »vir hier grundsätzlich anzumelven Wir frage»» uns, ob die baupolizeilichen Bedingungen des Kleinwohnungsbaues genügend berück sichtigt sind. Wir fragen uns, ob die oder jene bau polizeiliche Bestimmung unbedingt in dieser Form aus genommen »verden soll. Grundsätzlich aber freue»» wir un« dessen, daß die Regierung, sagen wir einmal, die. wesentlichsten Grundlinien für das Bauen in der Zukunft im Gesetzentwurf auch nach der baupolizeiliche»» und bautechnische»» Seite festzulegen gewillt ist. Wir sind bereit, diesen Weg grundsätzlich mit zu gehen. l Wir freuen uns vor allen Dinger» auch, daß Fremd- ' Worte aus dem Baugefetz ausgeschaltet sein sollen, wobei ' ich aber darauf aufmerksam mache, daß das Wort „Rekurs" noch an verschiedenen Stellen in der Vorlage steht. (Zuruf b. d. Komm. — Heiterkeit.) Grundsätzlich sind wir also bereit, im Ausschuß sack- - liche Arbeit mit zu leistem (Bravo! b. d. D Bp ) l (Fortsetzung in der nächsten Nummer der LandtagsbeilageH Dnick »»« O. O. i« DreStz«».