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1S2S.Fortsetzung zur Landtagsbeilage Rr.13. zahlung-termin fällt, aufgehoben und die- in der »Sächsischen StaatSzeitung" am 24. Juni 1929 ver öffentlicht. Dort heißt eS: Zahlung der Angestelllenbezüge. Ziff. 10 Satz 1 der AuSführung-anweisung zum Angestelltentarif vorn 4. November 1926 (Gemein. fameS Mitteilungsblatt Seite 60) wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Diese Außerkraftsetzung einer für die Angestellten wesent lichen Bestimmung ist vollkommen, ohne sich ins Ein vernehmen mit den vertragschließenden Angestellten- Gewerkschaften zu setzen, geschehen. Mit dieser Maß- nähme der früheren Negierung — die Stellungnahme der jetzigen Regierung zu dieser Frage kenne ich noch nicht, ich behalte mir deshalb vor, nach der Antwort der Negierung noch dazu zu sprechen — hat die Ne gierung nach meiner Auffassung und nach Auffassung anderer einen ganz eklatanten Schlag gegen das Mit- destimmungsrccht der Gewerkschaften geführt, und die Angestellten empfinden es geradezu als eine Provokation, daß man ausgerechnet in dem Augenblick, wo die An- gestellten des sächsischen Staates in größerem Umfange ihren wohlverdienten Urlaub antreten wollen, ihnen die GehaltSteile nicht auszahlt, wenn nicht inzwischen der Gehaltzahlungstermin herangerückt ist. Die sächsische Regierung setzt sich souverän über eine Bestimmung hin weg. nebenbei gesagt eine Bestimmung, die seit Jahren, ich sage: seit Jahren eine Usance, eine Gepflogenheit gewesen ist und die besagt, daß den Angestellten im voraus ihr Gehaltsteil ausgezahlt wird, wenn sie in Urlaub gehen. Diese Bestimmung ist nach unserer Auffassung ein integrierender Bestandteil des ordent lichen Arbeitövertragsverhältnisses zwischen der Negie rung, also dem Staate, und den Angestellten.. Wenn die Regierung sich nicht insoweit arbeitsrechtlichen Über legungen hingegeben hat, so ist mir das schlechterdings unverständlich. Stellv. Präsident vr. Eckardt: Da die Antwort der Regierung sich auch auf die Anfrage Nr. 153 erstrecken wird, frage ich an, ob die Nationalsozialistische Fraktion ihre Kurze Anfrage zu verlesen gedenkt. (Nbg. v. Killinger: Die hat ja jeder in Händen!) Ministerialdirektor vr. Fritsche: Seit 1920 hat es die Negierung entgegenkommenderweise nachgelassen, daß den Beamten und Angestellten die Dienstbczüge für den in den Urlaub fallenden Fälligkeitstermin schon vor Antritt ihres regelmäßigen Jahresurlaubs ausgczahlt werden. Tiefes Verfahren hat Mitte Juni eingestellt werden müssen, da das Finanzministerim nicht mehr in der Lage war, die für die vorzeitige Zahlung der Ge hälter notwendigen Mittel zu beschaffen. Die Finanz, läge ist so ernst, daß es noch immer die größten Schwierigkeiten bereitet, bereits fällige Verpflichtungen der Staatskasse zu erfüllen. Es würde sich bei der vor zeitigen Gehaltszahlung im laufenden Monat um eine Summe von rund 6 Millionen Mark handeln, .die statt am 31. Juli schon 20 Tage früher bereitzuftcllen gewesen wären. Hierzu hätte die Kassenlage, wie sich inzwischen klar herausgestellt hat, keine Möglichkeit ge boten, so daß den Anträgen zum Bedauern der Ne gierung nicht stattgegeben werden kann. Eine Ver pflichtung hierzu besteht für die Negierung nicht, auch nicht für die Behördenangeftellten, da cs sich bei der aufgehobenen Bestimmung nicht um eine tarifliche Ver einbarung, sondern um ein einseitiges Entgegenkommen der Verwaltung handelt. Für die Behördenangeftellten, die ihr Gehalt noch in Halbmonatsraten erhalt, n, wird die Negierung die Vorauszahlung wieder zulassen. Die Anfrage v. Killinger geht übrigens insofern von einer irrigen Annahme aus, als den Beamten die in der Urlaubszeit fällig werdenden Tienstbezüge nicht erst nach Beendigung des Urlaubs, sondern an dem in den Urlaub fallenden Fälligkeitstage gezahlt werden, und zwar bei Barzahlung auch durch Nachfeudung an den Urlaubsort. Minister des Innern Richter: Da der H rr Abg. Müller ausdrücklich gefragt hat, wie sich die Regie rung in dieser Frage künftig zu verhalten gedenkt, so darf ich erklären, daß sich die Negierung an die Verträge und Abmachungen mit den Angestellten- und Beamten gewerkschaften genau halten und, wenn sie Anweisungen erläßt, die wirklich tarifvertragliche Bestimmungen be treffen, wie vereinbart mit den Gewerkschaften m Ver bindung setzen ivird. Abg. Mütter (Leipzigs (Soz.): Wir haben soeben die Erklärung der Regierung gehört. Diese Erklärung der Negierung Bünger, die diese Anweisung nicht auf gehoben hat, deckt sich in ihrer Tendenz vollkommen mit den angestelltenfeindlichen reaktionären Maßnahmen der früheren Regierung. Wir wissen und vor allen Dingen auch die Angestellten werden wissen, wie sie nach dieser Richtung hin die Regierung Bünger auch in Zukunft an ihren Handlungen zu beurteilen haben. Der Herr Regierungsvertreter sagte, die sächsische Ne gierung hätte seit Jahren entgegenkommenderweise die GehaltSteile an die Angestellten zur Ausschüttung ge bracht, die auf Urlaub gehen. Er legt die Bedeutung auf das Wort „entgegenkommenderweise". Sehr ver ehrter Herr Regierungsvertreter! Selbst wenn tue säch sische Regierung die Gehaltsteile an die Angestellten entgegenkommenderweise vor Antritt deS Urlaubs zur Auszahlung gebracht hat, so muß ich dazu feststellen, daß diese- Entgegenkommen, wenn eS bereit- Jahre lang, 4, b, 6 und noch mehr Jahre geübt worden ist, zu einem bestimmten Teil de- persönlichen ArbeitS- vertragS geworden ist. (Sehr richtig! b. d. Soz ) Bor einigen Tagen bat die höchste Instanz, da- ReichS- arbeitSaericht, ein dementsprechende- Urteil gefällt. Da- ist aber noch au- einem ganz anderen Grund rechten-. Diese Angestellten de- sächsischen Staate-, um die es sich hier handelt, rechnen seit Jahr und Tag mit diesen Zahlungen, kalkulieren sie seit Jahr und Tag so ein, daß, wenn sie auf Urlaub gehen, ihren GehaltSteil bekommen und dann in der Lage sind, mit ihre« SSO oder L30 M. wenigsten- 14 Tage — da» HöchstauSmaß de- Urlaubs beträgt wohl 21 Wochen- tage — ihren Urlaub zu verbringen. ES ist doch zweifel los eine eklatante Provokation, wenn die Regierung, ohne mit den Angestelltengewerkschaften zu verhandeln, diese Bestinunung, diese Anweisung, die sie angeblich entgegenkommenderweise bisher gewährt hat, außer Kraft fetzt. Nun sagt der Herr Regierungsvertreter: Ja, wenn wir die Auszahlung an die Angestellten vor genommen hätten, so hätte da- bedeutet, daß die säch sische Negierung, deren Kassenlage da- nicht erlaubt hätte, 8 Mill. M. an Gehälter zur Ausschüttung hätte bringen müssen. Schätzen Sie uns wirklich so dumm ein, daß Sie mit diesem Argument einen sachlich be gründeten Antrag, der eigentlich für sich selbst spricht, aus der Welt zu schaffen juchen? Glauben Sie wirk lich, daß wir die Hose m:t der Kneipzange anziehen, wenn Sie uns sagen, 8 Mill. M. Gehälter müßten dann zur Auszahlung gebracht werden? Die 8 Millionen sind wahrscheinlich die gesamte Gehaltszahlung. (Wider- spruch am Regierungstisch.) Bitte, können Sie mir das im einzelnen vorrechnen, die gehen doch nicht alle zusammen auf Urlaub, wir kennen das doch auch ein bißchen, daß sich die Urlaub-Periode auf viele Monate erstreckt, daß sogar in der heutigen Zeit ein ganzer Teil Beamte bei Ihnen wahrscheinlich wie bei uns und beim Gewerbe die Winterzeit als Urlaubszcit benutzen. Also dieses Argument ist nach keiner Richtung stichhaltig. Nun sagt der Herr Minister, eine Verpflichtung, die GehaltSteile an die Angestellten, die auf Urlaub gehen, zur Auszahlung zu bringen, bestehe für die Negierung nicht. Ich weiß nicht und habe auch nicht gehört, wie Sie diese Ihre Rechtsauffassung begründen und worauf Sie sich stützen. Lesen Sie bitte die ganze arbeits- gerichtliche Literatur nach, und Sie werden verschiedene derartige Beispiele antrefscn. Um wieviel mehr, nach dem es sich hier um eine Anweisung handelt, die im Tarifvertragswerk im Anhang abgedruckt ist und sich in den Händen der Angestellten befindet, an die sie jahre lang geglaubt haben! Da können Sie doch nicht einfach, nachdem sie ständige Gepflogenheit, Übung geworden ist, diese Bestimmung außer Kraft setzen. Sie haben es getan, Sie sind uns die Antwort auf unsere Anfrage, vor allen Dingen auf die zweite Anfrage hin schuldig geblieben. Die Angestellten werden sich darüber ihr Urteil zu bilden haben. Das; wir es hier im Landtag uns schon längst gebildet haben, versteht sich am Rande. (Bravo! b. d. Soz.) Ministerialdirektor vr. Hedrich: Meine Damen und Herren! Sie können versichert sein, daß selten eine Maßnahme dem Finanzministerium so schwer gefallen ist, wie die Anregung beim Ministerium des Innern zu geben, daß diesmal von der bisherigen Gepflogenheit abgewichcn werden solle, die Gehälter bei Beginn des Urlaubes au die Beamten, Lehrer und Ange stellt n aus zuzahlen. Wenn das Finanzministerium hierzu geschritten ist, jo hat es gehandelt unter dem Zwang der Kassen lage, und wenn der Herr Abg. Müller hier bezweifelt hat, daß die Kassenlage es nicht zugelassen habe, die Gehälter vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen, jo bin ich bereit, wenn er die Güte hat, morgen einmal ins Finanzministerium zu kommen, ihn davon zu überzeugen. Ich werde ihn: klipp und klar die Kassenlage darlcgen, und er ivird sich davon überzeugen, daß es unmöglich gewesen wäre, an: gestrigen Tage die Gehälter beim Beginn des Urlaubs auszuzahlen. Er hat gesagt, wir sollten ibn: dock; nichts weißmachen, diese Gehälter würden doch nicht sofort auf einmal ausgezahlt. (Abg. Müller (Leipzig): Es handelt sich nur um Angestellte, nicht um Beamte!) Aber Sie haben cs ganz allgemein gesagt. (Abg. Müller (Leipzig): Nein, nur von den An gestellten! Um den Tarifvertrag l)andelt es sich !) Auf den Tarifvertrag komme ich sofort zu sprechen. Jeden falls würden wir gar nicht in der Lage gewesen fein, gestern, wo die meisten Lehrer in Urlaub gegangen sind, diese Summe auszuzahlen. (Zuruf b. d. Soz.: Es han delt sich nur um die Angestellten!) Was den Tarifvertrag anbclangt, so kann gar nicht die Rede davon jein, daß die Zahlung der Gehälter bei Beginn des Urlaubs, wie Herr Abg. Müller (Leipzig) sich ausdrückte, einen Bestandteil des Tarifvertrags bildet. (Abg. Ferkel: Des Arbeitsvertrags!) Oder des Arbeits- Vertrags. Davon kann keine Rede sein. Es handelt sich lediglich um eine Gepflogenheit, die erst wenige Jahre in Geltung ist (Widerspruch b. d. Soz.), eine Maßnahme, die einseitig vom Ministerium getroffen worden ist. (Zuruf b. d. Soz.: Wird aber Bestandteil des Arbeitsvcrtrags!) Jedenfalls erst durch viel längere Übung, als es hier der Fall ist. Ich erwähne, daß vom Reich diese Gepflogenheit nicht geübt wird, sondern es bekommen die Beamten dort beim Beginn des Urlaubs nur wenige Tage vorher den Gehalt ausgezahlt. Und wenn Herr Abg. Müller (Leipzig) davon gesprochen bat, daß die Beamten unbedingt damit gerechnet hätten (Zu ruf b. d. Soz.: Beamte?), jo möchte ich das bestreiten. Im Gegenteil, meine Damen und Herren, Sie werden sich erinnern, daß sowohl in: Reiche, wie auch leider hier im Lande eine Zeitlang das Gerücht ging, die Kassen würden nicht mehr in der Lage jein, die Ge hälter oder die Bezüge der Angestellten auszuzahlen. Wenn schon dieses Gerücht lautbar wurde, haben sie diesmal sicherlich nicht allenthalben damit gerechnet, daß ihnen das Gehalt oder die Bezüge vorzeitig beim Be ginn des Urlaubs ausgezahlt werden würden. Daß die Maßnahme, die das Finanzministerium ge troffen hat, indem es beim Ministerium des Innern die Anregung gab, die Gehälter diesmal bei Beginn des Urlaubs nicht auszuzahlen, sich als richtig erwiesen hat, das hat der gestrige Tag zur Genüge gezeigt. Als wir gestern die Feststellung unserer Kasfenlage trafen, da hatten wir gerade so viel in der Kasse, daß wir, wenn wir die Gehälter der Beamten und die Bezüge der An gestellten beim Beginn des Urlaub- ausgezahlt hätten, auch nicht einen Pfennig mehr zur Bestreitung anderer Verpflichtungen im Staatshaushalte gehabt hätten, und das wäre einfach — das werden Sie mir zugeben — ein Ding der Unmöglichkeit gewesen. Denn tagtäglich treten große Verpflichtungen »nd große Ansprüche an die Kaske heran. Daß das Finanzministerium im Rahme« der Kassenlage es an Entgegenkommen nicht hat fehlen lassen, da- geht daran- hervor, daß es sich gestern bereit willigst damit einverstanden erklärt hat, daß für die Aw»! gestellten die Bezüge auf einen halben Monat bei Be ginn des Urlaubs vorausgezahlt werden sollen. Abg. Winkler (D. Vp): LS ist eben noch einmal betont worden, daß nach Auffassung der Regierung dar auf, daß da- Gehalt vor Antritt des Urlaubes vorauS- gezahlt wird, kein Rechtsanspruch bestehe. Herr Kollege Müller bat schon auf den Stand der Rechtsprechung in dieser Frage hingewiesen, und ich muß allerdings Herrn Kollegen Müller in dieser Angelegenheit Recht geben: Denn nicht erst durch da- Urteil des ReichSalbeit»- aerichteS in den letzten Tagen ist dieser Standpunkt er härtet worden, sondern seit Jahren haben nicht nur Arbeitsgerichte, sondern früher bereits die Kaufmanns- und Gewerbegerichte diesen Standpunkt allgemein ver treten. (Hört, hört! b. d. Soz.) Ich bin wir durchaus darüber klar, daß die AusführungSbestimmungen nicht ein Teil des Tarifvertrages sind, aber durch die Ge pflogenheit ist tatsächlich der Anspruch zu einem Teil des Arbeitsvertrages geworden, und ich muß darum dringend ersuchen, den Rechtszustand wiederherzu stellen. Es ist gesagt worden, daß es die Kassenlage unmöglich gemacht hätte, die Beträge auszuzahlen. Ich bedaure dann allerdings, daß man es nicht für nötig gehalten hat, mit den Vertragsparteien zu ver handeln und sie davon zum mindesten in Kenntnis zu setzen. (Sehr richtig! b. d Soz.) Das wäre trotz schlechtester Sassenlage meines Erachtens ohne weiteres möglich gewesen, und zum mindesten, wenn die Schwierigkeiten unüberwindbar sein sollten oder ge wesen wären, hätte man frühzeitig die Möglichkeit gehabt, die Angestelltenschaft auf die Schwierigkeit, die hier eintritt, hinzuweijen. Naturgemäß liegt darin, daß man die Nichtauszahlung dieser Beträge in so kurzer Frist angekündigt hat, eine ganz gewaltige Harte. Ich weiß, daß der größte Teil der Behördenangestellten des sächsischen Staates nunmehr einfach nicht in der Lage sein wird, eine kleine Erholungsreise anzutrcten, wen ihnen die Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ich halte es darum für eine unumstößliche Notwendigkeit, den Rechtszustand, der nach der allgemeinen Rechtsauf fassung besteht, auszuführcn und die Verordnung, so weit die Angestelltenschaft in Betracht kommt, wieder aufzuheben. Abg. Nlbrich (DBp): Die Anfrage des Herrn Kolle gen v. Killinger sollte wohl folgendermaßen lauten: Verschiedenen Informationen nach beabsichtigt die Regierung, die im Verlaufe des Urlaubs fällig werdenden Gehälter den in Urlaub gehenden Be amten nicht wie bisher vor dem Urlaub zu bezahlen, sondern erst am Fälligkeitstage. Ich glaube, diesen Sinn sollte die Anfrage haben, und diesen Sinn wird auch die Regierung erfaßt haben. Ter unbeteiligte Dritte wird sich nun fragen: Wozu braucht denn der Beamte seinen Gehalt schon vor dem Fälligkeitstage? Der unbeteiligte Dritte wird sich vor Augen führen, daß der Beamte das Geld mit auf Ur laub nimmt und dort ganz oder zum Teil ve» braucht. Es gibt aber noch eine andere Lesart: Ter Beamte kann doch auch, und das ist in den meistert Fällen geschehen, gerade diesen Urlaubsmonat und den folgenden Monat sich frei von allen anderen Ausg^4A- gehalten haben, so daß er nicht in Schwierigkeiten kommt. Dann gehört dazu noch folgendes. ES war bisher üblich, daß der Gehalt vor Antritt des Urlaubs gezahlt wurde. Der Beamte hat sich seit langem dar auf eingerichtet, er hat mit diesem Monatsgehalt ge rechnet, der ihm da im voraus auSgezahlt wird. Tes- halb ist eS wünsckxnSwert, daß sich der Herr Finanz minister nochmals die Sache überlegt und eine Aufhebung oder Milderung der Verordnung eintreten läßt. Ich weise darauf hin, daß im Reiche der Grundsatz anch durchbrochen ist, im Reiche wird wohl vom 25. ab gezahlt, und die Städte bezahlen vollständig, wie es bei den sächsischen Staatsbeamten bisher üblich ge wesen ist. Abg. Mütter (Leipzig) (Soz.): Nur noch eine ganz kurze Bemerkung zu dem, was Herr Ministerialdirektor vr. Hedrich gesagt hat! Gerade die Ausführungen de- Herrn Ministerialdirektor vr. Hedrich zeigen mir eigentlich so recht klar und deutlich, wie wenig man sich in den Ministerien bisher mit arbeit-rechtlichen Dingen vertraut gemacht hat. Der Herr Ministerial direktor hat vollkommen die Rechtslage der Beamten und die rechtliche Lage der Angestellten untcreinander- gemengt. Ich bin mir darüber im klaren, daß zwischen diesen beiden Gruppen, Beamten und Angestellten, eine stark divergierende Rechtslage vorhanden ist. Es ist weiter vom Herrn Ministerialdirektor vr. Hedrich gesagt worden: wenn gestern die Angestellten und Be amten, die auf Urlaub gefahren sind, ihren Gehalt er halten hätten, dann sei gerade so viel Geld in der Kasse gewesen, um diese Ausgabe zu bestreiten. Also Sie geben erstens einmal zu, daß alle Beamten und alle Angestellten, die gestern in Urlaub gegangen sind, ihren GehaltSteil noch hätten erhalten können, aber es kommt für mich ja bei der Anfrage Nr. 148 lediglich auf die Angestellten an, und ich behaupte, ohne daß ich da- im Augenblick nachzuweisen vermag, daß die Regierung sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, den Angestellten ihre GehaltSteile vor Antritt ihres Urlaubs auszuzahlen. Dabei warte ich noch immer auf die Antwort auf die zweite Frage, die wir gestellt haben: Ist die Regierung bereit, die Ausführungsanwei sung wieder in Kraft zu setzen? Minister de- Inner« Richter; Ich kann erklären, daß wir die Ausführungsanweisung sofort wieder ist Kraft fetzen, fobald eS die finanziellen Verhältnisse nach Auskunft de» Finanzministeriums erlauben. (Abg. Müller (Leipzig): Jetzt müssen Sie es tun! Jetzt gehen doch die Leute auf Urlaub!)