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das und viel Dinge nicht. ES ist dann von Juftizmimster Dr. Manvsfcld: Meine Damen Herren! Es sind in der heutigen Aussprache so Beamtenschast mit ihren Forderungen und Wünschen, die gröbsten Härten ausgeglichen zu sehen, zurück- gehalten hat, dann deswegen, weil sie einsichtig genug ist, das Interesse der Allgemeinheit weit über persönliche Interesse zu stellen. verschiedenen Herren erwähnt wor- den, sowohl vom Herrn Berichterstatter wie auch vom Herrn Abg. Neu und vom Herrn Abg. Ulbrich, daß eS er wünscht sei, daß mehr Beförderungsstetten geschaffen werden, sowohl für Richter wie für mittlere Beamte. sind, der weitere 200000 RM. zum Aufwand für die Gefangenen vorsieht. Desgleichen sind wir nicht einverstanden mit dem Antrag unter 6, der für die Aus- und Fortbildung der Beamten den eingestellten Betrag um 20000 RM. er- höht haben will. ES sind im Etat bereits 13000 RM. mehr eingesetzt, und die Regierung will mit den 40000 RM. auskommen. Dass man 37000 RM. für den Neubau eines Tor hauses in der Strafanstalt Hoheneck streichen will ist in der Zeit der finanziellen Notlage und bei der schlechten Kassenlage des Staates, wo lein Geld da ist zur Be seitigung der gröbsten Härten der Beamtenbesoldung, selbstverständlich und durchaus zu billigen. Nun zu den Entschließungsanträgen. Wir stimmen zu den Anträgen unter II 1, 12, 14, 18 und 10. Dem Antrag unter II 6 können wir nicht zustimmen, weil er zu allgemein gehalten ist. Wir haben auch Bedenken, den Minderheitsanträgen unter 9 und 10 zuzustimmen, vor allen Dingen aber dem Antrag unter II, der be sagt, dass Vorkehrungen zu treffen sind, daß im Rahmest des Strafvollzugs dem Gefangenen Urlaub erteilt wird unter Anrechnung des Urlaubs auf die Strafzeit. Es stellt dies einen Eingriff in das Gnadenrecht des Mini- pcriums dar, dem wir entgegentreten müssen. Wir sind auch gegen die Aufhebung der Verordnung vorn 27. März 1925 für die Mitarbeit der Gefängnis beamten und Fürsorgebeamten an Tageszeitungen und Zeitschriften. Wenn die Beamten etwas Brauchbares schreiben wollen, können sie sich ruhig der Dienst behörde anvertrauen und der Dienstbehörde das vor- legen. Ebenso sind wir für die Einbeziehung der entlassenen Untersuchungsgefangenen in die Entlassenen- sürsorge. Wir sind auch dafür, daß bei der Stellung von Verteidigern und bei der Gestellung eines Armen- anwalts die Wünsche der Beteiligten weitgehend berück sichtigt werden. Endlich bitten wir auch hier, daß die Regierung da für sorgt, daß nötigenfalls durch Einfluß auf die Reichs gesetzgebung bei Gerichtsverhandlungen über Sexual- Prozesse diese Verhandlungen allgemein nichtöffentlich stattsinden, und daß die Berichterstattung vornehmlich im Interesse der Jugendlichen auf ein Mindestmaß be schränkt wird. Die Wünsche der Beamtenschaft sind von den Gewerkschaften der Regierung wiederholt vorgetragen worden. Ich habe noch die Bitte, daß künftig wenigstens ein Teil der dort vorgebrachten bescheidenen Wünsche, die keine oder nur eine unwesentliche Belastung des Etats nach sich ziehen, berücksichtigt wird. Ich bitte weiter, daß bei der Aufstellung des Etats die Gewerk schaften oder die einschlagenden Abordnungen mög lichst gehört werden. Wenn sich in diesem Jahre die Punkte erwähnt worden, daß es mir natürlich nicht möglich ist, auf alle einzelnen Sachen einzugehen. Auf einige Punkte möchte ich aber doch Antwort erteilen. Was zunächst den Vortrag des Herrn Bericht erstatters anbelangt, so möchte ich zu dem Anträge, den er unter II 9 bezüglich der Entlohnung der Ge fangenen gestellt hat, doch darauf Hinweisen, daß das, was er wünscht, bereits im § 93 der Strafvollzugs^ ordnung enthalten ist, indem es dort heißt: Die Löhne für die Gefangenenarbeit werden den Löhnen freier Arbeiter, die Preise der erzeugten Waren den Preisen des freien Verkehrs unter Be rücksichtigung des geringeren Wertes und der be sonderen Verhältnisse der Gefangenenarbeit nach Möglichkeit angenähert. Natürlich nach Möglichkeit! Es ist immerhin dem einigermaßen Rechnung zu tragen, daß die Arbeit unter Umständen nicht ganz dem entspricht, was in der freien Arbeit erzeugt wird. Was die ttberbürdungsfrage anbelangt — sie ist von allen Herren Rednern angeschnitten worden —, so ver kenne ich sie durchaus nicht. Die eingehenden Erör terungen, die das Justizministerium angestellt hat, haben uns die Überzeugung gebracht, daß namentlich in Leipzig eine Uberbürdung von Richtern vorhanden gewesen ist. Worauf diese Uberbürdung zurückzuführen ist, kann ich jetzt im einzelnen nicht darlegen. Unter Umständen kommt eS ja darauf an, daß die Geschäfte richtig verteilt werden, insbesondere daß nicht Be lastungen einzelner Herren, die als besonders arbeits fähig bekannt sind, vorliegen, während minder belastet sind andere, die nicht das gleiche zu leisten vermögen, so daß dadurch Verschiedenheiten eintreten,die zueiner übcr- bürdnng führen. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Richter, die ihre Pflicht tun, oft, obwohl sie gemerkt haben, daß sie nicht mehr in der Lage sind, das zu erfüllen, was von ihnen verlangt wird, sich der Arbeit unterziehen, ja immer noch mehr zu leisten versuchen, dann plötzlich zusammenbrechen und zu einer Erschöpfung der Kräfte kommen, die auf Uberbürdung zurückgeführt werden muß. Eine Uberbürdung ist auch nicht bloß bei den Richtern festgestellt, sondern es ist verschiedentlich darauf hingcwiescn worden, daß auch bei den mittleren Be amten eine Uberbürdung vorgelegen hat. Ich kann nur die Versicherung abgeben, daß ich diesen Umständen mit aller Energie nachgehen werde. Ich möchte dabet gleich bemerken, daß es eines der schwierigsten Probleme ist, die Uberbürdung objektiv festzustellen; man muß stets genau prüfen: Welches Maß von Arbeit ist erträg lich, und wo liegt das Maß von Arbeit, das zur über- bürdung führt? Das ist keine leichte Sache; sie muß, damit kein zu großer Apparat von Beamten erzeugt wird, der auch wieder bloß nachteilig ist, genau genommen werden (Sehr richtig! rechts); so einfach liegen die keiner Beziehung ein Borwurf treffen kann, möchte ich doch darauf Bezug nehmen, daß gerade da- Präsidium deS Oberlandesgerichts jetzt einen Versuch, beim 1. Strafsenat eine andere Geschästsverteilung herbei- zuführen, abgelehnt, also sicher unanfechtbar und un- tadelhaft gehandelt hat. Was weiter den Fall Crusius betrifft — den meinen Sie wohl Herr Abg. Neu? —, so bin ich nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen, ebensowenig wie zu dem anderen Falle, wo ich nicht einmal den Namen des Angeklagten kenne und nur weiß, daß die Sache an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen worden ist. Zu beiden Fällen kann ich nicht Stellung nehmen, weil beide noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Das Verfahren schwebt, und solange muß ich mich eines Urteils enthalten und muß den Gerichten zunächst die Entscheidung Vorbehalten. Was die Ausführungen des Herrn Abg. Renner be trifft, so ist zunächst der Fall Horn und Müller er wähnt worden. Dieser Fall ist rechtskräftig entschieden worden. Wir sind natürlich an die Feststellungen, die dort getroffen worden sind, gebunden, und nach diesen Feststellungen muß man allerdings sagen, daß auch die Unterlagen für das Urteil vorhanden waren. Darüber können wir nicht hinaus. Was den Fall Friedrich anlangt und den Fall Schröder und Kelch, so ist in beiden Fällen das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es trifft hier dasselbe zu, was ich zu dem Fall Crusius gesagt habe. Auch hier muß ich zunächst abwarten und möchte mich nur auf eine Bemerkung beschränken, nämlich bezüglich des Falles Friedrich. Wenn man das hier aufgeworfene Strafmaß auffällig findet: 3 Monate und 1 Woche, so hängt das eben mit den Strafvorschriften zusammen. Die Mindeststrafe der Bestimmung, nach der die Strafe zu finden war, waren 3 Monate Gefängnis; das Straf maß findet also hierin seine Erklärung. Der andere Fall mit Neuendorf ist mir nicht bekannt; dazu kann ich keine Erklärung abgeben. Ich habe die Akten hier nicht zur Hand, ich werde die Unterlagen beiziehen und nähere Ausführungen bei Gegenheit geben. Was dann den Fall anlangt, der schon im Ausschuß zur Sprache kam, daß eine Strafe vollstreckt werden sollte, der Verurteilte aber die Vollstreckung sollte abwenden können, wenn er — es waren wohl 593 M. — zahlen würde, so hat diese Verfügung ihre Erklärung in dem 8 29 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs, wo es eben heißt: Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatz strafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. Ter Verurteilte soll eben auf die Möglichkeit aufmerk sam gemacht werden, fein Recht zur Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu wahren. (Zuruf links.) Tas ist richtig. Was dann der Herr Abg. vr. Kastner noch angeführt hat, so kann ich dem nur durchaus beitreten, wenn er darauf hingewiesen hat, daß cs bedauerlich ist, wenn die Erörterungen, die dem Strafbefehl zu Grunde lie gen, mangelhaft und unvollständig sind. Die Un- Vollständigkeit solcher Erörterungen ist ein Umstand, den wir auch von seiten der Justizverwaltung beklagen müssen. Als man seinerzeit im Interesse der Beschleu nigung der Rechtspflege darauf zukam, das Strafbefehls verfahren zu erweitern, wurde als ein ganz wesentlicher Grundsatz an die Spitze gestellt, daß natürlich die Er örterungen so umfänglich und so ausführlich sein müssen, daß man ein vollkommenes Bild von der Straftat vor sich hat. Die Justizverwaltung leidet selbst darunter; denn wenn der Betreffende gegen den Strafbefehl keinen Einspruch erhebt, und es kommt dann im Gnadenweg die Sache an das Justizministerium, so ist auch das Justizministerium in derselben Lage, wie der Herr Abg. vr. Kastner, es muß erst wieder große Er örterungen veranlassen, und es entsteht eine Mehrarbeit, die durch vorangehende genügende Erörterungen un bedingt vermieden werden könnte und vermieden werden müßte. Ter Herr Abg. Neu hat ferner noch einen Fall an- geführt, der sich in Leipzig zugetragen hat, in dem das Justizministerium bis zum 31. Oktober Strafaufschub gewährt hatte und die betreffende Person auf Anord nung des Gerichts in der Frühe des 1. November ver haftet worden war, um in Strafhaft gebracht zu werden: Das Justizministerium hatte seinerzeit auf Veranlassung deS Herrn Abg. Neu den Fall nachgeprüft und dabei festgestellt, daß das Amtsgericht als Vollstreckungs behörde innerhalb seiner gesetzlichen Befugnis gegen den auf frühere Ladung ausgebliebenen und ihm flucht verdächtig erscheinenden Verurteilten Haftbefehl er lassen hatte, daß die Polizeibehörde um Vollstreckung des Haftbefehls ersucht worden war und daß diese durchaus mit Recht die Vollstreckung zu einer Tages stunde vorgenommen hatte, zu der sie mit der An wesenheit des Verurteilten in der Wohnung rechnen konnte. Gleichwohl hatte das Polizeipräsidium auf In tervention eines den: Herrn Abg. Neri nicht unbekannten Abgeordneten dieses Hanfes ohne Zustimmung des Amts gerichts den Verhafteten wieder auf freien Fuß gesetzt. Tas Justizministerium hat sich deshalb veranlaßt ge sehen, das Ministerium des Innern von dem Vorkomm nis zu unterrichten und ihn: zu überlassen, solchen un zulässigen Anordnungen des Leipziger Polizeipräsidiums in Zukunft vorzubeugcn. Das ist die Auskunft,-die ich zu diesem Fall zu geben habe. Es ist ferner noch darauf Bezug genommen worden, daß die Berichterstattung über Sexualprozesse so gehandhabt werden möchte, daß eine Irreleitung und Überreizung des Geschlechtsgefühls der Jugend vermieden werden möchte. In dieser Beziehung haben Erwägungen, die besonders durch die Prozesse, die in Preußen in der letzten Zeit gespielt haben, veranlaßt worden sind, dazu geführt, in dem Entwurf des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, der jetzt im Buchhandel veröffent licht worden ist und den ich deshalb bekannt geben kann, zu § 172 Gerichtsverfassungsgesetz einen Zusatz vorzusehen des Inhalts, daß die Öffentlichkeit aus geschlossen werden kann, wenn zu befürchten ist, daß durch die Bekanntgabe der in der Verhandlung zu er örternden Vorgänge das GeschlechtSgefühI der Jugend überreizt oder irregeleitet wird. Dasselbe gilt, wenn Der größte Teil dieser Wünsche, die hier vorgelragen worden sind, ist vom Justizministerium auch gehegt und erwogen worden; nur die außerordentlich gespannte Finanzlage hat dazu geführt, daß wir uns für diesen Etat haben beschränken müssen und nicht das alles haben erreichen können. Ich muß bei dieser Gelegenheit darauf Hinweisen, daß ich die außerordentliche Pflichttreue, den Eifer und Fleiß der Beamten, der Richter sowohl, wie auch der mittleren und unteren Veaniten, ganz besonders an erkennen möchte. Was weiter die Bemerkung des Herrn Abg. Neu betrifft, erhübe in derRegierungserklärungAussührungen darüber vermißt, wie man sich zu einigen sehr wichtigen Zragen stelle, die jetzt die Juristenwelt bewegen, wie Eh e- cheidung, Ehegüterrecht und ähnliche Dinge, Straf recht und Strafprozeß, so möchte ich darauf Hinweisen, daß diese Gesetzentwürfe zum Teil schon dem Reichstag vorliegen, daß also der Reichsrat augenblicklich gar nicht n der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen. Ich selbst habe als Reichsratsbevollmächtigter reichlich Gelegenheit zehabt, den Verhandlungen, die im Nechtspstegeausschuß >es Reichstages zum Strafgesetzentwurf stattgefunden haben, zu folgen, und möchte nur das eine sagen, daß man wirklich nicht gut auf dem Standpunkt stehen !ann, daß es sich hierbei um rückschrittliche Maßnahmen sandelt, sondern im Gegenteil: in der Frage der Strafrechtsreform wird alles getan, um den modernen Anschauungen Rechnung zu tragen. Cs ist dann weiter darauf hingewicsen worden, daß man an die Frage derGrundbnchbereinigung Heran gehen möchte. Auch hier ist eine Vorlage an den Reichsrat gekommen, die an den Reichstag herüber geleitet worden ist, und bei dieser Gelegenheit hat Sachsen auf die Wichtigkeit dieser Frage nachdrücklich -ingewiefen. Und in der Tat wird die Frage der Bereinigung der Grundbücher für die spätere Zeit von großer Bedeutung sein. Was den Strafvollzug aulangt, der natürlich eine sehr wichtige Rolle spielt, so ist das ein Kapitel, dem ich als Chef der Justizverwaltung meine Aufmerksam keit besonders zuwenden werde. Wenn aber dabei gegen den Stusenstrafvollzug gesprochen worden ist, so möchte ich doch davor warnen, jetzt wieder ins andere Extrem zu verfallen und den Stufenstrafvollzug zu be seitigen. In den Beratungen, die dem Entwurf des Strafvollzugsgesetzes, der jetzt auch im Reichstag liegt, vorausgegangen sind, ist diese Frage eingehend erörtert worden, und die Umstände, die Herr Abg. Neu heute hervorgehoben hat, indem er sagte, daß der Stufen- strasvollzug die Heuchelei züchte und zu unerwünschten Folgen führe, sind damals in Berlin sehr eingehend geprüft worden. Die Frage, ob man bei dieser Einrichtung bleiben soll und insbesondere ob und in welchem Um fange sie in das neue Strafvollzugsgesetz endgültig ausgenommen werden soll, wird bei den Beratungen über das neue Strafvollzugsgesetz eine große Nolle spielen. Das Gesetz wird unmittelbar nach Be endigung der Beratungen über den Strafgesetzentwurf beraten werden, und mit dem Strafgejetzentwnrf hofft der Strafrechtsausschuß des Reichstags Ende dieses Jahres in erster Lesung fertig zu werden, zumal Österreich großen Wert darauf legt, daß diese Be ratungen möglichst rasch zu Ende geführt werden. Im Strafvollzugsgesetz wird auch die Frage gelöst werden, wie man den unerfreulichen Begleiterscheinungen des Stufenstrafvollzugs, die Herr Abg. Neu beleuchtet hat, wie der Heuchelei, begegnen kann. Jetzt in Sachsen die Sache schon wieder grundsätzlich zu ändern, ist eine sehr bedenkliche Sache. Man wird auf dein Boden der preußischen Strafvollzugsordnung, die ja — wie der Herr Abg. Neu hcrvorgehoben hat — als eine besonders glänzende Tat der preußischen Justizverwaltung anzu- erkennen ist, die Erfahrungen abwarten können und sehen, wie die Sache geht. So viel kann ich jetzt nur sagen, daß alle diese Fragen mit Aufmerksamkeit werden verfolgt werden. Die Sache mit dem „Wasserstrahl" habe ich ver geblich in der Strafvollzugsordnung gesucht; da kommt der „Wasserstrahl" nicht vor. Ich bin auch ganz er staunt gewesen; ich gestehe offen, daß ich bis jetzt nichts mit Wasserstrahlen zu tun hatte, denn beim Obcrlandes- gericht gab es keine. Deshalb war ich etwas bestürzt, und ich persönlich muß sagen, der Wasserstrahl findet meine Sympathie zunächst nicht, jedenfalls so lange nicht, bis ich nicht eine ganz außerordentliche Recht fertigung für dieses Hilfsmittel bekommen sollte. Was ferner das Kübelsystem anlangt, so ist das auch eine Sache, für deren Beseitigung das Justiz ministerium natürlich durchaus eintretcn möchte, schon lange. Ich weiß ganz genau, daß schon im Jahre 1914 und 1915 das Justizministerium die energischsten An strengungen gemacht hat, das Kübclsystem in den Ge fangenenanstalten endgültig zu beseitigen. Aber seit dieser Zeit ist die Frage immer noch gescheitert an den außerordentlichen Aufwendungen, die durch eine Be- seitigung des Kübelsystems entstehen müssen; eS wird aber auch diese Frage — in der Hoffnung, hier einmal eine Anocrnng eintreten zu lassen — im Auge behalten werden. Herr Abg. Neu hat weiter hingewiesen auf die Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats beim Oberlandesgericht und hat bemerkt, daß der 2. Strafsenat eigentlich eingerichtet worden wäre, um dem 1. Strafsenat ein Paroli zu bieten, um ihn ihm also entgegenzustellen. Tas ist nicht zutreffend. Ich selber bin damals Chef der Behörde gewesen und kann nur sagen, daß der 2. Strafsenat eingerichtet werden mußte, weil die Zahl der Sachen so gewachsen war, daß einfach mit einem Strafsenat nicht mehr aus- gckommen werden konnte. (Zuruf des Abg. Neu.) Aber die Zahl der Sachen war so gewachsen. Und dann möchte ich bemerken, Herr Abg. Neu: Der Senats präsident vr. Mauckisch war allerdings auch ein Arbeiter, der, solange es irgendwie ging, ausgehalten hat und der auch sehr frühzeitia gestorben ist. Ich weiß nicht, ob nicht gerade in seiner außerordentlichen Arbeits leistung ein Grund für seinen frühen Tod mit lag. Jedenfalls die Zahlen ergaben, daß ein zweiter Straf senat eingerichtet werden mußte. Um zu zeigen, daß in dieser Beziehung das Oberlandesgericht auch in