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»4» an (Fortsetzung in der nächsten Beilage.) timmung bedeutet aber nicht, daß eine Kritik Institution nicht angebracht wäre und ent ¬ fallen müßte. Im Gegenteil müssen wir von unserem Standpunkte aus in zweierlei Kritik an dem Oberver- waltungsgericht üben. Einmal in äußerlicher Beziehung. Uns scheint, daß das OberverwaltungSgerrcht überbesetzt ist. Dieser Anschein kann auch nicht durch die Zahlen entkräftet werden, die der Herr Berichterstatter soeben bekanntgegeben hat, denn die Zahlen sind natürlich so, wie sie vorgelesen worden sind, kaum richtig zu beurteilen und zu verwerten. Jedenfalls geht aus diesen Zahlen hervor, daß die Senate des Oberver waltungsgerichts in keiner Weise so viel Arbeit zu er- lediaen haben, wie etwa ein Senat rm Oberlandesgericht. Diese Zahlen müssen genauer geprüft werden, und das werden wir selbstverständlich tun. Aber diese über- besetzung drückt sich nicht bloß auf der Seite der Juristen aus, sondern scheint auch auf der Seite der nicht juristischen Beamten gegeben zu sein. 13 Juristen stehen 15 nichtjuristische Beamte am Oberverwaltungsgericht gegenüber. Wenn man die gleichgelagerten Verhältnisse m der Justiz vergleicht, muß man auch wiederum sagen, da scheint des Guten etwas zu viel getan zu werden. An diesem Kapitel könnte sicherlich gespart werden. Wichtiger ist die Kritik, die wir an der Besprechung des OoerverwaltungSgerichts selbst zu üben haben. Von den Urteilen, die in der letzten Zeit durch die Presse gegangen sind, will ich nur einige, nicht sehr weit zurückliegende nennen. Im November 1928 hat sich das Oberverwaltungsgericht zu beschäftigen gehabt mit der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, die die Stadtverordneten in Zwickau beschlossen hatten. DaS Oberverwaltungsgericht kam dazu, dem Rat der Stadt Zwickau recht zu geben. Im Dezember be schäftigte sich da- Oberverwaltungsgericht mit einer Berichtigung. In der LandtagSbeilage Nr. 233 zum Hptblt» Nr. 64 d. I. Spalte 1 muß es im Antrag Nr. 1140,1, ck statt „1445000 RM." heißen „1345000 RM." In demselben Anträge sind die Zifs. 7 und 8 in der Reihenfolge zu vertauschen, so daß Ziss. 7 nun mehr Zisf. 8 wird und Ziff. 8 Ziff. 7. Die in Zisf. 8 ausgesprochene Ermächtigung bezieht sich allo ans Zisf. 6, nicht auf die jetzige Zig. 7. Leipziger Sache, die die Wiederwahl eine» Stadlrat» betraf. Die Stadtverordneten waren der Meinung, die zweite Wahl bedeute keine Wiederwahl. Der Rat war anderer Meinung. Das Urteil des Oberverwaltung-- gericht- gab dem Rate recht (Zuruf b. d. Soz.: Der Rat hat immer recht!), den Stadtverordneten unrecht. Im Januar beschäftigte sich diePresse mit einem Urteil de- OberverwaltungSgericht-, das die Leipziger Hauspflege betraf. Die Stadtverordneten hatten beschlossen, diese Tätigkeit, die ein Verein au-übt, auf die Stadt selbst zu übernehmen. Auch da- hat dem Rat nicht gepaßt, er erhob Einspruch, führte die Sache in den Instanzen durch, und daS Oberverwaltungsgericht gab dem Rate recht und setzte die Stadtverordneten ins Unrecht. (Redner führt noch eine Anzahl weiterer Urteile an.) Wir können aus dem Ausgang dieser Prozesse eine klare Linie erkennen, die dahin geht, die Selbstverwaltung der Gemeindeneinzuschränken, teilweiseauchzubeseitigen. Man wird natürlich demgegenüber einwenden, das Oberverwaltungsgericht muß die gesetzlichen Vorschriften beachten und muß an Hand der gegebenen Paragraphen entscheiden. Indes, dieser Einwand würde verfehlt sein, denn letztenEndeSistjedesUrteileine Willensentscheidung. Das trifft ganz besonders bei den Urteilen des Ober verwaltungsgerichts zu, weil in den BerwaltungSstreit- sachen ja das Ermessen, das freie Ermessen der Be hörden eine große Rolle spielt und der Rahmen des freien Ermessens ziemlich weit gesteckt ist. Wenn das Gericht also über derartige Fälle zu entscheiden hat, so wird es je nach seiner weltanschaulichen Einstellung so oder so entscheiden können. Das läßt sich ganz klar an dem einen Falle beweisen, der die Leipziger Haus- pflege betraf. Dieser Fall ist auf Grund einer Aus legung entschieden worden, die 8 5 des Sächsischen Wohlfahrtspflegegesetzes gefunden hat. Der § 5 dieses Gesetzes bestimmt, daß die öffentliche Wohlfahrtspflege die gemeinnützigen Vereine usw., die in der Gemeinde freiwillig tätig sind, zur Mitarbeit bei der Wohlfahrts pflege heranziehen soll. Ob es also getan wird oder nicht getan wird, steht im einzelnen Falle im Ermessen der Wohlfahrtsämter, die die Stadt unterhält. Das Oberverwaltungsgericht hat aber auS dieser Bestim mung eine Art Mußbestimmung gemacht und hat, wie gesagt, den Stadtverordneten Leipzigs in diesem Falle unrecht gegeben. Der Herr Berichterstatter hat den Namen des volks parteilichen Kritikers des Oberverwaltungsgerichts im Ausschuß verschwiegen. Ich glaube aber doch, daß es für das Hans nicht unwichtig ist, den Namen dieses Kritikers zu erfahren. Es war ein ganz prominenter Kollege dieses Hauses, nämlich der Herr Oberbürger meister vr. Blüher in Dresden (Hört, hört! b. d. Soz ), der gewissermaßen aus dem Bau stammt, denn er ging aus der Verwaltungsrechtspraxis hervor. Der hat ge meint, diese Urteile, die er noch viel heftiger kritisiert hat, als ich das heute getan habe, seien der Ausfluß der Weltfremdheit der Richter im Oberverwaltungsgericht. Ich möchte Herrn Kollegen Blüher da nicht beipflichten, ich glaube nicht, daß sich die Urteile des Oberverwal tungsgerichts aus der Weltfremdheit, die sonst den JustiMristen vorgeworfen wird, erklären lassen. Meiner Ansicht nach lassen sich diese Urteile viel mehr auS der geistigen Einstellung der Herren im Oberverwaltungs, gericht, aus dem Milieu erklären, aus dem die Herren heraus an das Oberverwaltungsgericht berufen werden. Wenn man weiß, daß die Richter des Oberverwaltungs, gerichts in der Hauptsache der Ministerialbureaukratie entnommen werden, so kann man ohne weiteres aus ihre geistige Einstellung schließen und auch auf ihre Einstellung gegenüber den Gemeinden. Es läßt sich leicht erklären, wieso gerade den Urteilen des Oberverwaltungs gerichts die Tendenz innewohnt, die Rechte der Gemeinden zu beschränken und das Selbstverwaltungsrecht der Ge meinden zn beschneiden. Ich möchte deshalb hier fordern, daß künftig der Ersatz der Richter des Oberverwaltungs gerichts ans einem breiteren Kreise erfolgt, in erste!' Linie aus den Gemeinden, weil es ja in erster Linie oder in der Hauptsache Gemeindeangelegenheiten sind, die sie zu entscheiden haben. Wir müssen aber weiter fordern, daß der Kreis derer, die zu Richtern beim Oberverwaltungsgericht berufen werden, noch viel weiter gezogen wird; man muß fordern, daß auch Anwälte, soweit sie als Be werber für diese Posten auftreten, zu Richtern zu gezogen werden, natürlich hervorragende, ausgezeichnete Anwälte, die gezeigt haben, daß sie in der Verwaltungs praxis etwas leisten können. Wir sind der Meinung, daß. wenn der Ersatz dieser Richter aus einem viel weiteren Kreise erfolgt, dann immer noch keine Urteile gefällt werden, wie wir sie wünschen, daß dann aber wenigstens eine Modernisierung, wenn ich mich so ausdrücken darf, der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gegenüber dem jetzigen Zustand eintreten wird. Dann wird auch mindestens eine geistige Umstellung des Oberverwaltungsgerichts in der Richtung angebahnt werden, daß die volle Verkörperung deS Gedankens der Selbstverwaltung in den Gemeinden angestrebt wird, und daß weiter die Rechtsprechung des OberverwaltungsgerichtS von der Tendenz befreit wird, den Staatsbürger zu bevor munden. Sollte sich die Rechtsprechung des Ober verwaltungsgerichts in der gerügten Weise nicht ändern, so würden wir künftig da- ganze Kapitel ablehnen. ein wirklich guter Sozialdemokrat und ein wirklich guter Kenner deS Parlamentarismus, mehr denn einmal ge nannt worden. Wir sind gar nicht so weit gegangen mit unserer Abänderung wie Löbe, aber wa- wir wollen, ist, zu verhindern, daß ein Leerlauf stattfindet. Rehmen Sie nur einmal die letzte Donner-tag-versammlung die se- Landtages. In dieser Sitzung haben wir uns zu 75 Proz. mit Fragen beschäftigt, denen gegenüber der Landtag überhaupt nicht zuständig war. (Sehr richtig! b. d. Wirtsch.) Hat dieser sächsische Landtag irgendwelchen Einfluß auf die große Gestaltung der Reichspolitik? Wenn die Reichstag-abgeordneten daS zu tun nicht in der Lage sind, wenn eine ReichSregierung daS zu er reichen nicht in der Lage ist, was hier gefordert wurde, dann sollte der sächsische Landtag die Finger davon lassen. (Sehr richtig I b. d. Wirtsch.) Und wenn ich mir die Tagesordnungen der letzten , vier Wochen ansehe, dann finde ich, daß 60 Plvz. der ganzen Verhandlungen überhaupt nicht für diesen Land- tag zuständig waren. Dann ein weiteres! Sehen Sie sich einmal die Öffent lichkeit an. Herr Abg. Böttcher, von Ihren Reden sind ja glücklicherweise in Ihrer Presse 25 Proz. erschienen und von den sozialdemokratischen Reden etwa 20 Proz. Aber diese beiden Pressen zusammen stellen in Sachsen vielleicht 7 Proz. der sächsischen Leserzahl dar. Aber in den anderen 93 Proz. standen von diesen ganzen stundenlangen Verhandlungen sieben Zeilen im Höchstfälle. Einige Blätter, sogar von ganz großem Formate, taten die Reden ihrer eigenen Abgeordneten mit zwei Zeilen ab. Nun frage ich Sie, welche Bedeutung hat das für das Land, für die Bevölkerung? Es ist ein buchstäblicher Leerlauf, und was wir hier getan haben, ist nichts anderes als der ehrliche Versuch, diesen Leerlauf einzucngen, die Ausgaben deS Volkes für diesen Leerlauf möglichst einzuschränken und damit gleichzeitig auch das Ansehen des Parlaments nach außen zu bessern. (Zuruf b. d. Komm.: Vergebliche Mühe!) Ich bin überzeugt, Herr Abg. Edel, baß Sie, wenn einmal, sagen wir, die rein agitatorische Bewertung dieser Seite in dieser Frage bei Ihnen nicht zwingend und treibend sein wird, diese Änderung der Geschäftsordnung viel ruhiger, viel fach- licher beurteilen werden als heute. Wir müssen uns doch sagen, daß bei den politischen Verhältnissen, unter denen Sachsen lebt, die Mehrheitsverhältnisse unter Um ständen in jeder Wahl verschoben werden. Was heute eine Mehrheit ist, kaun bei der nächsten Wahl unbedingt eine Minderheit sein. Wer garantiert denn, wenn ich einmal die letzten Reichstagswahlen zum Maßstabe nehme, daß die, die gestern die Mehrheit hatten, morgen nicht eine Minder heit sind? Diejenigen, die also die Geschäftsordnung ge ändert haben, haben sehr reiflich geprüft und allen Ernstes geprüft, wie wirkt jede geänderte Maßnahme, wenn du morgen in der Minderheit bist. Denn mit dieser Tatsache muß in Sachsen jede Mehrheit von heute rechnen. Wir haben versucht, die Geschäftsordnung so zu gestalten, daß das Parlament ohne Antasten der Rechte der Minderheit arbeitsfähig bleibt, und ohne daß es einen Leerlauf an den Tag legt, wie eS leider Gottes in der letzten Zeit geschehen ist. Damit ist die Aussprache geschlossen. Nach dem Schlußwort des Mttber.-Erst. Abg. Edel (Soz.) werden sämtliche MinderheitSanträge der Drucksache Rr. 1171 abgelehnt, sämtliche Mehrheit-» auträge einschließlich der vom Ber.»Erst. Abg. vi. Dehne gestellten Abänderung-» und Ergänzung-» auträge angenommen. Punkt 2: Zweite Beratung über die Vorlage Rr. 64, den Entwurf eine- Gesetzes zur Änderung de- Gesetzes über die VerwaltnngSrechtSpflege. (Münd» licher Bericht de- RechtSauSschusseS, Drucksache Rr.1178.) (Bgl. Landtagsbeilage in Nr. 200 zum Hptbl. Nr. 279 der Staatszeitung.) Der Antrag Nr. 1178 lautet: Der Landtag wolle beschließen: die Vorlage Nr. 64 unverändert anzunehmen. Berichterstatter Abg.vr. Eberle verzichtet auf Bericht. Der Antrag wird augcnomme«. Punkt 3. Zweite Beratung über Kap. 20 — Ober» verwaltung-gericht — deS ordentlichen Staat-Hau-. haltplanS für da- Rechnungsjahr 1V2S. Mündlicher Bericht deS HanShaltanSschnsfeS^, DrncksacheRr.1127.) Der Antrag Nr. 1127 lautet: Der Landtag wolle beschließen: die Einstellungen bei Kap. 20 des ordentlichen Staats- haushaltplanS für 1929 nach der Vorlage zu geneh migen. Ber.-Erst. Abg. Siegert (Dnat ): Im Ausschuß sind keinerlei Ausstellungen an den Einstellungen des Kapitels gemacht worden. ES ist aber im Zusammenhang mit dem Kapitel allgemein über da- Oberverwaltungs gericht gesprochen worden, und zwar wurde vonseiten eines Vertreters der Deutschen BolkSpartei die ganze Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auf den Gebieten ver Gemeindeangelegenhetten kritisiert. Eine Rechtsprechung sei eingetreten in den letzten Zeiten, die eine gewisse Beunruhigung in den Gemeinden her- vorgerufen habe. (Abg. Neu: Sehr richtig!) Diese Kritik gründete sich auf einige Beispiele, z. B. auf die Entscheidung über die Feuerschutzabgabe. Hier habe die Ent cheidung geschwankt; einmal sei diese Abgabe als unzuläs ig erklärt worden und dann, als der Landtag den entgegengesetzten Beschluß gefaßt hatte, für berechtigt. Ferner auf die Rechtsprechung über die Befreiung der staatlichen Gebäude und Reichsgebäude von der Feuerschutzsteuer. Diese Befreiung wurde ausgesprochen vom Oberverwaltungsgericht entgegen dem Landtagsbeschlusse. Ferner wurde die Entscheidung kritisiert über die Bestimmung der StraßenreinigungS gebühren. Die sollen nach dem Urteil de» Oberber- waltungSgerichtS abaestuft werden nach dem Werte de- GrundstückS und nicht mehr, wie früher wohl, nach Leistung und Gegenleistung. Die Durchführung dieser Entscheidung des Gericht- habe, so meinte der Kritiker, große Schwierigkeiten in den Gemeinden hervorgerufen, vor allen Dingen Hunderte, ja ich glaube sogar, er ge- brauchte den Ausdruck Tausende von Rekursen eien in Großstädten eingegangen. Ferner kritisierte der be treffende Vertreter noch die Urteile, die mit den so- genannten übertragenen Aufgaben Zusammenhängen. Die Gemeinden müssen für solche vom Staat ihnen übertragenen Aufgaben die Kosten bezahlen, aber die staatlichen Behörden erteilen allerlei bestimmte An weisungen über die Durchführung dieser Aufgaben. Im allgemeinen, so faßte der Kritiker seine Meinung zu- sammen, sei die Stellung des Oberverwaltungsgerichts in diefenGemeindeangelegenheiteneineetwaS weltfremde. Außerdem besprach er die heutige Besetzung des Oberverwaltungsgerichtes, und bemängelte, daß zu wenig Richter aus der Gemeindepraxls genommen würden. Gegenüber dieser Kritik sagte die Regierung Berücksichtigung zu, namentlich in bezug auf den letzten Grund. Von feiten des Vertreters der Sozialdemokratie wurde zu der Tendenz dieser Kritik durchaus Zustim mung erklärt. Besonders wurde hier die Rechtsprechung in Konzessionsangelegenheiten getadelt. Man meinte auch auf dieser Seite, daß die Besetzung eine etwas einseitige sei. Die Richter seien zuviel auS der Ministerialbureaukratie hergenommen, und zuwenig aus den Gemeinden (Abg. Neu: Sehr richtig!). Er bemängelte außerdem die zu starke Besetzung des Ober verwaltungsgerichtes. Er glaubte, daß die Geschäfte auch mit weniger Kräften bewältigt werden könnten. Er führte das zurück auf den Mangel an statistischen Angaben über die Geschäfte des Oberverwaltungs gerichtes, und er wünschte, daß dem Landtag einmal eine solche Statistik übermittelt würde. Die Bemerkung des sozialdemokratischen Vertreters wegen der zu starken Besetzung erwiderte der Regie rungsvertreter damit, daß er sagte, das Oberverwal- tuugsgericht sei im Gegenteil jetzt sehr'^stark belastet, und es seien die Kräfte, die jetzt im Gericht tätig seien, nicht einmal ganz zureichend. Es wurde eine Statistik versprochen, die dem Landtage zugehen sollte. Nun bin ich leider erst heute mittag in den Besitz dieser Statistik gekommen, so daß ich lewer nicht in der Lage bin, sie so durchzustudieren, daß ich einen umfassenden Überblick geben kann. Aber vielleicht darf ich doch einige Zal,len sagen. Es sind die Jahre 1927 und 1928 gegeuübergestellt. Als erledigt sind zu bezeichnen 1927 640 Fälle, 1928 627 Fälle. Vorgelegen haben insgesamt iin Jahre 1927 824 Fälle und im letzten Jahre 908 Fälle. Laufend geblieben sind im Jahre 1927 184 Fälle und im vergangenen Jahre 281 Fälle. Das sind die allgemeinen Zistern. Dann ist auch eine Statistik über die Materien, die behandelt und entschieden worden sind, gegeben worden Im ersten Senat sind behandelt worden im Jahre 1927 239 Fälle und im Jahre 1928 263 Fälle, im zweiten Senat 312 gegen 402 im letzten Jahre, im dritten Senat 273 gegen 243 im letzten Jahre. Hierzu kommen dann noch die besonderen Entscheidungen des Landes schiedsgerichtes für Gemeindcbeamtenbesoldungen 39 gegen 55 Entscheidungen; die Beschwerdestelle für Ab lösung von Markanleihen von Gemeinden, Gemeinde- verbänden und öffentlichen Körperschaften 35 Fälle gegen 169 und Entscheidungen des Kompetenzgerichts- Hofs drei Fälle gegenüber keinem Falle im letzten Jahre. Das sind 77 gegenüber 224 Fällen. Man kaun also mit wenig Ausnahmen eine Zunahme der Ge schäfte im letzten Jahre aus dieser Statistik feststellen. Im übrigen bitte ich, dem Anträge des Haushalt- ausschusses /r zuzustimmen. Abg. Reu (Soz.): Meine Parteifreunde werden dem vorliegenden Anträge zustimmen, da die Ausgaben für daS Oberverwaltungsgericht gewissermaßen zwangsläufig sind, und zwar dann zwangsläufig sind, wenn man an und für sich mit der Institution eines Oberverwaltungs gerichts einverstanden ist, wie das bei uns der Fall ist. Drnck V. G. Le« Sun tu »nGa».