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— § 4 — und werde« die Vorsitzenden und Schrift führer der Ausschüsse — t 17 — künftig nur noch für die TagungSabschnttte gewählt. Diese Bestimmung ist gegen die Stimmen der Oppositionsparteien angenom- men worden. E- ist von ihnen auch im Ausschuß wieder darauf hingewiefen worden, daß diese Be stimmung möglicherweise eine Beeinträchtigung ins besondere der Autorität deS Präsidenten mit sich bringen könnte. Die Regierungsparteien haben sich dieser Befürchtung nicht angeschlossen, sondern sind im Gegenteil der Ansicht, daß die Autorität des Präsi- denken dadurch nur gestärkt werden kann, wenn all- jährlich festgestellt wird, daß er tatsächlich noch das Vertrauen der übergroßen Mehrheit des Landtags be sitzt. Auch ein vergleichender Hinweis auf die Stellung des Ministerpräsidenten und der Minister schlägt nach Meinung der Regierungsparteien nicht durch. Die Stellung des Landtagspräsidenten ist eine wesentlich andere. Der Landtagspräsident ist keine parteipolitische Persönlichkeit. Wäre das nicht so, so wäre der Zustand unmöglich, daß der Landtagspräsident herkömmlich aus dem Kreise der größten Partei genommen wird. Er bleibt selbstverständlich nebenher Abgeordneter und als solcher Mitglied seiner Fraktion und behält natürlich als Abgeordneter die Fühlung mit seinen Leuten. Zu diesen ersten Bestimmungen der Geschäftsordnung liegen nun Anträge der Kommunistischen Partei vor, die sämtlich im Ausschuß abgelehnt worden sind. In § 4 ist die Zusammensetzung des Vorstandes ge ändert worden. Der Vorstand, der bisher nur 5 Mit- glieder umfaßte, soll künftig 9 umfassen; die Zahl der Schriftführer ist von 2 auf 6 erhöht worden unter Wegfall der Einrichtung der stellvertretenden Schrift führer. Das will übrigens auch der Antrag Nenner unter 4a, der daher als Minderheitsantrag nicht mehr recht am Platze ist. 8 6 gibt dann nur die Folge des § 4. Hier wird die Wahl der Schriftführer festgelegt. Eine sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand ist darin nicht enthalten. Zu den folgenden Paragraphen sind eine Anzahl An- träge der Kommunistischen Fraktion desHerrnAbg.Nenner eingebracht und sämtlich abgelehnt worden. Auch die Be stimmung, die unter Ziff. 10 von den Herren Kommu nisten zu § 14 gewünscht wird, hat eine Mehrheit im Ausschuß nicht gefunden. Sie würde, glaube ich, auch nach den Erfahrungen, die wir mit der Öffentlichkeit gemacht haben, für die Zukunft ein nicht sehr günstiges Prognostikou für die Ruhe unserer Verhandlungen er öffnen. Nun zu Zisf. 11, die 8 15 betrifft. Hier handelt es sich nur um eine Klarstellung, die ebenfalls eine logische Folge der früher gefaßten Beschlüsse ist. Es soll hier klargestellt werden, daß die Ausschüsse zwar für die ganze Sitzungsperiode gewählt werden, daß dagegen die Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse nur für einen Tagungsabschnitt bestellt werden. Es ist dann zu 8 17 vom Ausschuß noch ein Abs. 2 genehmigt worden, der dahin geht, daß eS im Ausschüsse eines Antrages auf Feststellung der Beschlußunfähigkeit nicht bedarf, zum Unterschiede von den Plenarsitzungen, daß es vielmehr Sache des Vorsitzenden fei, darauf zu achten, daß nicht ungültige Beschlüsse von einem nicht beschlußfähigen Ausschüsse gefaßt werden. Auch diese Bestimn.ungen sind im Ausschüsse angegriffen und nur mit der Mehrheit der Regierungsparteien angenommen worden, obwohl die Herren zugeben müssen, daß diese Bestimmungen tatsächlich den bestehenden Zustand wieder geben. Eine lebhafte Debatte hat weiter Ziff. 13 ver ursacht. Das ist 8 18 der Geschäftsordnung. Da be stimmt Abs. 1, daß jeder Ausschuß, soweit dies zur Erledigung seiner Geschäfte nötig ist, Sachver ständige und Zeugen vernehmen sowie durch Ver mittlung des Gesamtministeriums Akten aller Art einfordern kann. Weiter wird dort gesagt, daß der Ausschuß die Gerichte um die Vereidigung von Sach verständigen und Zeugen ersuchen kann. Es steht aber diesem Rechte, das man hier jedem Ausschuß gegeben hat, nicht die entsprechende Verpflichtung der Zeugen und Sachverständigen gegenüber, nunmehr auch zu erscheinen und sich notwendigenfalls durch das Gericht vereidigen zu lassen, ja es steht nicht einmal die Ver pflichtung gegenüber, einem solchen Ersuchen des Aus schusses um eine eidliche Vernehmung zu entsprechen. Schließlich hat man sich auf einer mittleren Linie geeinigt, wie die Zisf. 13 ja sagt. Es soll in Zukunst jeder Ausschuß Sachverständige und andere Auskunfts- Personen hören können, sowie durch Vermittlung des Gesamtministeriums Akten aller Art einfordern können, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegen stehen. Eine sehr wesentliche Bestimmung ist ferner die, die im 8 19 getroffen worden ist, nämlich die Definierung des Begriffes Fraktion. Die Sozialdemokraten haben einen Minderheitsantrag eingebracht und wollen die Fraktionsstärke auf 10 Mitglieder bemessen. Die Mehr heit deS Ausschusses war der Ansicht, daß man mit einer Festsetzung von 10 weit über das hinausgeht, was etwa im Reichstage und im preußischen Land- tage gilt, denn der Reichstag bei seiner sehr viel stärkeren Besetzung kennt nur eine Fraktionsstärke von 15, und ebenso ist eS im preußischen Landtage. Zu 8 22. Hier handelt eS sich hauptsächlich um die andere Bemessung der Frist, die zwischen der Verteilung der Drucksachen und der Beratung in der Vollsitzung liegt. Bisher war in § 22 bestimmt, daß zwei volle Kalendertage zwischen der Verteilung der Druckschriften und der Beratung liegen müssen. Wir haben manchmal gesagt: die Drucksachen sind früh um 11 Uhr verteilt worden, da können wir am zweiten Tag mittags 12 Uhr darüber beraten. ES hat aber manchmal Differenzen gegeben, weil ein Abgeordneter sagte, er hätte die Druck- fachen erst nachmittags um 3 Uhr erhalten, für ihn seien also noch nicht zwei Tage vergangen. Um das aus- zuschließen, ist gesagt worden, daß -wischen der Ver teilung der Drucksachen und der Beratung in der Voll sitzung ein voller Kalendertag liegen mutz. Hier haben die Kommunisten Änderungsanträge eingebracht, die al- Minderheitsanträge erscheinen, weil sie im RechtS- auSschuß abaelehnt worden sind, und die sich auf etwa- andere- beziehen. Zu Ziff. 22 liegt ein Antrag Renner vor, wonach Anträge dann auf die Tagesordnung gestellt werden müssen, wenn seit Einreichung dieser Anträge eine Frist von vier Wochen verstrichen ist. Dieser Antrag kehrt an anderer Stelle nochmals wieder, unter Ziff. 16, vom Aba. Siewert; soweit decken sich diese Anträge. Der Ausschuß hat sich in seiner Mehrheit nicht entschließen können, diesen Anträgen zuzuflimmen. Die Herren Abgg. Renner und Roscher wollen weiter im § 22 die letzten drei Sätze gestrichen haben, die sich auf die Ge- Heimhaltung beziehen. Auch das hat eine Mehrheit im Ausschuß nicht gefunden. Ebensowenig die Vor schläge deS Abg. Siewert, der den Begriff der Dring- lichkeuSanträge einführen will. Der § 23 gibt einen sehr wesentlichen neuen Grund satz wieder, nämlich den Grundsatz, daß Anträge, die von Abgeordneten eingebracht werden, grundsätzlich nur noch einer Beratung in der Vollsitzung unterliegen. Dieser Grundsatz wird in 8 23 Abs. 1 festgelegt: er wird weiter in 88 31 und 39 noch weiter ausgeführt; ich komme kurz darauf zu sprechen. Es hat bei dieser Gelegenheit der Herr Abg. Nenner wiederum einen Antrag eingebracht, der unter Zisf. 17 als Minderheitsantrag erscheint. Ähnlicher Natur sind noch die Anträge, die unter Ziff. 22 ebenfalls Herr Abg. Renner eingebracht hat. Es ist nicht ganz leicht, die gemeinsame Linie dieser Anträge zu erkennen, sie wenden sich nämlich grundsätzlich dagegen, daß eine Minderheit von 10 Abgeordneten bei irgendeiner Ge legenheit das Recht haben soll, irgend etwas zu ver hindern; und auf der anderen Seite wollen sie alle die Bestimmungen gestrichen haben, wo die Unterstützung von mindestens 10 Abgeordneten notwendig ist, um irgend etwas im Landtag zu unternehmen; sie sind also teils minderheitsfreundlich, teils minderheitsfeindlich, und sie sind insgesamt von der Mehrheit des Aus schusses abgelehnt worden. Wir kommen nun zu den Bestimmungen, die an Stelle der bisherigen 88 29—33 treten sollen; das behandelt Anträge der Abgeordneten. 8 28 bringt nun zunächst einmal allgemeine Bestimmungen, die nichts wesentlich Neues enthalten, allenfalls, daß gesagt wird, daß der Präsident Anträge, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung verkörpern, insbesondere Beleidigungen ent halten, zurückzuweisen und von der Drucklegung auszu- schließcn hat. Neu ist die Bestimmung des 8 31. Hier ist nochmals zum Ausdruck gebracht, daß die selbstän digen Anträge der Abgeordneten nur einer Beratung unterliegen, ein Grundsatz, den ich vorhin schon erwähnte. Nach dem Antrag Nr. 1017 in seiner ursprünglichen Form sollten diese Anträge stets sofort vom Präsidenten an einen Ausschuß verwiesen werden, so daß also die sofortige Beratung eines solchen Antrages im Plenum überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Dieser Antrag ist schon in der ersten Beratung und auch im Ausschuß von der Opposition heftig angegriffen worden, und auch bei einen, Teile der Regierungsparteien hatten sich Be- denken gegen den Antrag in dieser Form eingestellt. Man ist schließlich dazu gekommen, den Mittelweg zu beschreiten, der jetzt in 8 31 vorliegt. Jetzt soll die Sache so geregelt werden, daß solche Anträge nur dann sofort ohne Beratung im Plenum an einen Ausschuß gehen, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist. Sie werden sich erinnern, daß damit eine starke An gleichung an die Praxis des Reichstags erreicht worden ist. Aber ich bemerke, auch wenn diese Anträge sofort in das Plenum kommen, bleibt es bei dem Grundsatz, daß sie grundsätzlich nur einer Beratung unterliegen, wobei natürlich der Landtag wie in allen Fällen die Möglichkeit hat, wenn er in seiner Mehrheit es will, auch in solchen Fällen eine Ausschußberatung ausnahms weise durchzuführen. Ich bemerke eines noch. Wenn ein solcher Antrag mit Zustimmung des Antragstellers vom Präsidenten unmittelbar an einen Ausschuß verwiesen wird und dann aus dem Ausschuß ins Plenum kommt, so bedarf es der Unterstützungsfrage nicht mehr. Das ist zwar nicht aus drücklich gesagt, ist aber selbstverständlich. 8 34 ist in der Drucksache Nr. 1171 nicht erwähnt; das ist ein kleines Versehen. Hier muß nämlich noch eine minimale Korrektur angebracht werden. In § 34 heißt eS nämlich: Der in 8 29 festgelegten Formen und der Unter- stützung von 10 Abgeordneten bedürfen nicht die Anträge — und nun kommt eine Anzahl Formalanträge. Dieses Zitat „8 29" ist aus Versehen stehen geblieben, das muß in der neuen Geschäftsordnung heißen „8 28", weil der bisherige Inhalt des 8 29 jetzt 8 28 geworden ist. Ich beantrage deshalb, hmter Ziff. 23 als Ziff. 23» ein- zufügcn: Die Paragraphenbezeichnung im Eingang des 8 34 ist zu ändern in § 28. Das ist lediglich eine formale Berichtigung. Der Antrag der Kommunistischen Fraktion des Herrn Abg. Renner, den Sie in Ziff. 26 unter ») finden, daß nämlich die Beantwortung einer Anfrage durch die Re gierung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen habe, ist abgelehnt worden. Ebenso ist der Antrag des Abg. Renner nicht angenommen worden, der im^Abs. 3 des 8 36 den letzten Satz verändert haben will. 8 39 regelt die Berichterstattung. Die Überschrift ist geändert worden. Früher hieß es: die Berichterstatter Dieser 8 39 weist leider ein Versehen auf. Im 8 39 sind nämlich bei der Drucklegung im Abs. 1 zwei Sätze weggeblieben. § 39 ist angenommen worden in der Form des Antrages der Drucksache Nr. 1017, wie da- Protokoll erweist, aber mit der Änderung, daß der Satz 1 nicht mehr so, wie eS in der Drucksache Nr. 1017 enthalten war, sondern in einer anderen Form erscheinen soll, und bet die er Gelegenheit sind die Sätze 2 und 3 weggefallen. S e lauten folgendermaßen: Am Schluffe der Beratung wählt der Ausschuß einen Berichterstatter für die Vollsitzung: Der An tragsteller kann als solcher gewählt werden, wenn er dem Ausschuß als ständiges Mitglied angehört. Diese beiden Sätze sind tm Abs. 1 hinzuzufügen. Ich beantrage deshalb, daß man diese beiden Sätze so, wie der Ausschuß eS beschlossen hat, hier mit hereinnimmt, und habe da- auch in einem BertchtiaungSantrag nieder gelegt. Neu ist also bei dem § 39, daß der Bericht erstatter nickt mehr vom Vorsitzenden de- Ausschusses bestimmt wird, sonder« daß er grundsShltch vom Ans chuß selbst gewählt wird. Die Kommunisten hatte« hier noch einen Antrag eingebracht, wonach die Sitzungen der Ausschüsse sämt- ich öffentlich sein sollen. Dieser Antrag hat bei der groben Mehrheit de- Ausschusses keine Gegenliebe gefunden. Wa» unter Ziff. 32 gesagt wird, ist lediglich eine Berichtigung. Dort stand noch aus früheren Zeiten jer das Wort Oberrechnungskammer, das müssen wir n StaatSrechnungShof umändern, da die Behörde jetzt diesen Ramen trägt. Weiter ist unter Ziff. 33 neu eine Bestimmung ge geben, in welcher Form der Ausschuß seine Beschlüsse >u formulieren hat. Das wird für die Behandlung im Plenum in Hukunfft eine Erleichterung bedeuten. Zu 8 ^6 ist eine Änderung eingeführt worden, die vielleicht eine gewisse Wichtigkeit hat. ES steht hier: Der letzte Satz wird gestrichen; d. h. nämlich, in Zukunft soll auch die Erteilung förm licher Ordnungsrufe in den Ausschüssen mög- lich sein. Das war bisher durch die ausdrückliche Be- stimmung, eben durch den Satz, der hier gestrichen werden soll, ausgeschlossen. Daß weiter in Ziff. 37 die Worte „und Dringlich- lichkeitsanträge", die die Kommunisten eingeführt haben wollten, von der Mehrheit des Ausschusses gestrichen werden, ist selbstverständlich, da man, wie ich früher schon ausführte, sich überhaupt nicht mit den Dring lichkeitsanträgen befreunden konnte. Nun kommen in Ziff. 38 noch die Bestimmungen über die Sitzungspolizei. Sie sind im wesentlichen nach dem Anträge Nr. 1017 angenommen worden. Ich kann kurz sagen, daß im Ausschuß die Parteien der Opposition sich gegen die Änderung dieser Sitzungs polizeibestimmungen gewendet haben. Zu Ziff. 39 liegt ein kommunistischer Antrag des Herrn Abg. Renner vor, der dem Präsidenten überhaupt die Möglichkeit nehmen will, die Sitzung zu unterbrechen oder zu ver tagen. Der Ausschuß hat sich dem nicht angeschlossen, sondern er ist der Meinung, daß der Präsident unbedingt diese Befugnis haben müßte. Unter den Ziff. 40 und 41 sind weiter neu die Bestimmungen geordnet worden, die die Redezeit be treffen, insbesondere die Bemerkungen zur Geschäfts ordnung. In Zukunft soll so, wie in der Drucksache Nr. 1017 von den Regierungsparteien beantragt war, zur Geschäftsordnung das Wort nur nach freiem Er messen des Präsidenten erteilt werden. Ziff. 41 behandelt die Redezeit. Hier hat sich der Ausschuß von dem Bestreben leiten lassen, das über- flüssige Reden im Landtag, wenn eS vorgekommen sein ollte, nach Möglichkeit zu verhindern und in Zukunft dafür zu sorgen, daß die Reden keinen ungebührlichen Umfang annehmen. Der Abg. Edel hat hier eine Be stimmung gewünscht, wonach die größeren Fraktionen über 20 Mitglieder die doppelte Redezeit erhalten sollen. Ich verstehe den Wunsch deS Herrn Abg. Edel und ich muß persönlich sogar sagen, ich halte ihn nicht einmal für ganz unbegründet. Nur scheint mir der Antrag in dieser Form nicht ganz richtig zu sein. ES ist -twa- anderes die Redezeit des einzelnen Abgeordneten und das Redezeitkontingent, das der einzelnen Fraktion zu gestanden wird. Auch der Reichstag behandelt da- durchaus verschieden. Dort wird auf Vorschlag des Altestenausschusses die Redezeit für die einzelnen Frak- tionen kontingentiert, und dabei werden allerdings die größeren Fraktionen reichlicher bedacht als die kleineren: Ich glaube, daß man sich dem nicht entgegenstellen würde. Dagegen die Redezeit des einzelnen Abgeordneten ver schieden zu bewerten, erschien uns nicht angängig. Die Herren Kommunisten hatten hierzu besondere Wünsche, die sie durch Herrn Abg. Renner in Ziff. 41» und d geltend gemacht haben. Der Ausschuß hat sich in seiner über- großen Mehrheit seiner Ansicht nicht anschließen können. Es soll also nicht so werden, wie die Herren Kommu-, nisten es wollen, daß jeder Abgeordnete auf Wunsch reden kann, so ost und lange er will. Dagegen ist in Ziff. 43 eine Bestimmung ausgenom men worden, die auf einem kommunistischen Anträge beruht und einstimmig angenommen worden ist. Da gegen ist der Antrag Siewert, daß an der Abstmnnung im allgemeinen nur die Abgeordneten teilzunehmen haben, die bei Beginn der Abstimmung im Sitzungs aale anwesend sind, nicht angenommen worden. Die anderen Änderungen sind alle mehr oder weniger formeller Natur und brauchen von mir nicht besonder behandelt werden. Auch was in 8 71 hinsichtlich der Wahlen gesagt wird, ist zwar anders als bisher, aber ich glaube, etwas, was allseitig Beifall findet. ES ist nun noch die Schlußbestimmung zu erwähnen. Hier möchte ich einen Abänderungsantrag einbringen. Die Schlußbestimmung sagt, daß die Geschäftsordnung mit ihrer Genehmigung in Kraft tritt. Wir möchten heute bitten, diese- Inkrafttreten htnauSzuschieben bis zum Wiederzusammentritt deS Landtag-, also bis zum 16. April. Wir bitten deshalb, daß wir die Bestimmung in § 78 so fassen, daß wir sagen: Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 16.Apri11929 in Kraft. Mitber.^rst. Abg. Etzel (Soz ): Die Opposition gegen die Änderung der Geschäftsordnung war bei allen Oppositionsparteien gleichmäßigscharf, aber sie war nicht einheitlich. Die SPD. vertrat im wesentlichen den Standpunkt durch meine Fraktion, daß ein Bedürfnis zur Abänderung der Geschäftsordnung durchaus nicht bestehe, daß die bisherigen Erfahrungen der Geschäfts ordnung eS wohl rechtfertigen würden, einige formale Bestimmungen zu ändern von minderer Bedeutung, daß aber für die Änderungen, auf die eS ankommt, für die Änderungen politischen Charakter-, ein Bedürfnis nicht bestünde. Die Kommunisten waren der Meinung, daß die PrästdentengewnH wesentlich eingeschränkt werden müßte/ daß die Bedürfnisse ihrer Fraktion oder Fraktionen besser gewahrt werden müßten. Insoweit sie solche auf Bedürfnisse ihrer Fraktion zugeschnittene Anträge ge stellt haben, sind sie von der SPD. bekämpft worden, I - (Fortsetzung in der Beilage).