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Universität Leipzig, einschließlich innerer Einrichtung uud Ausstattung (erster Teilbetrag) 10VM0 RM., Bau ein«» Geophysikalische» Observat«ium» auf dem Csllmte«» »ei Oschatz» ebrfchNestSch ttm«er «iurichtung »nd A»W>tt«»- (erster Teilbetrag) 100000 R«.; La». 6L: Neubau »es ZapittÄ fttr Lrastfahrwefe» »ei »er Technischen Hochschale zu Dre-den, einschließ lich innerer Einrichtang und Ausstattung (erster Teil betrag, neben den zur Verfügung stehenden Betriebs einnahmen de» Institut») 350600 RM., Bau einer Transformatorenhalle bei der Technischen Hochschule zu Dresden, einschließlich innerer Einrichtung und Aus stattung 290 000 RM., Erweiterung des Kesselhauses uud du Lesselaulage beim Heizwert der Techmscheu Hochschule zu Dresden, einschließlich innerer Einrichtung und Ausgestaltung 140000 RM.; Kap. 70: Erweiterung der Räume beim Gymnasium in Chemnitz, einschließlich zugehöriger innerer Einrich tung 50000 RM., Erweiterung der Turnhallen einiger höherer Lehranstalten, einschließlich zugehöriger Ein richtung 78 000 RM., Erweiterung und Umbau de» ehe maligen Seminargebäudes in Schneeberg für die Zwecke de» Realgymnasiums daselbst, einschließlich innerer Einrichtung und Ausstattung 220000 RM. Summe zu d: 3864100 RM. Damit hat sich die Tagesordnung erledigt. (Schluß der Sitzung 18 Uhr 33 Minuten.) 11L Sitzung. Dienstag, »e« 1». März l-LS. Präsident Schwarz eröffnet die Sitzung um 13 Uhr 7 Minuten. Am Regierungstische Ministerpräsident Heldt, die Minister ElSner, vr. v. Fumetti, vr. Krug v. Nidda und Weber sowie Regierungsvertreter. Präsident Schwarz, der seit feiner Erkraxkung da» erstemal wieder seines Amtes al» Präsident waltet, gibt zunächst bekannt, daß die Osterferien am nächsten Freitag beginnen und bis zum 15. April dauern, so daß die erste Vollsitzung anr 16. April ist, daß jedoch die Ausschüsse bereit» anr 9. April und die folgenden Tage ihre Arbeiten aufnehmen. Hierauf wird in die Tagesordnung eingetreten. Punkt 1: Zweite Berat«»- «»er die Anträge: ») der «bgg. vr. Blüher, vr Eberle, Kaiser, Mack, vr. Seyfert und Wirth — Drucksache R». 1»17, d) de» Ab-. Neun er «. Ge«. — Drucksache ArUSLL — auf Ander«»- der Gefchäft-ard««»- des L««d. tags. iMündkcher Bericht des Rechisausschusses, Drucksache Nr. 1171.) (Bgl. Landtagsbeilage Nr. 204 zum Hauptblatt »r. 389 vom Jahre 1038.) Der Antrag Rr. 1171 lautet: Die MinderheiNantrig« sind durch » besonder« bezeichnet) Der Landtag wolle beschließen: die Geschäftsordnung de» Landtag» wie folgt zu ändern: 1. a)»Zu Z 1 auzufügen: »Der Landtag kann feine Auslösung zu einem bestimmten, voraus festgelegten Termin beschließen. Wird die Auflösung beschlossen, so tritt dieser Beschlich nach erfolgter Wahl des neuen Landtages, und zwar einen Tag vor seinem Zusammentritt in Kraft.-; Siewert. ^»Zu § 1 anzufügen: „Der Landtag kann seine Auflösung zu einem bestimmten, voran» sestgelglen Termin beschließen. I« dirse« Fall« hat di« Neuwahl vor Ablauf de» Termins stattzufinden"; Renner. ») 8 1 erhält folgende Fassung: Tagung und Tagungsabschnitte. Eine Tagung de» Landtages beginnt mit dem Tage de» ersten Zusammentrittes und endet mit dem Ablmrs der Wahlperiode. J.r Falle der Auflösunaendet die Tagung mit dem Tage der Auflösung. Durch die Sommerferien wird die Tagung in Tagungsabschnitte zerlegt. Zwifche«- tagungen gehören zum vorauigegangenen Tagungsabschnitte." 2 Zu Z S: Im ersten Satz werden die Worte: »der letzte» Tagung- ersetzt durch die Sorte: «de» letzten Tagungsabschnittes . S. »Zu § 3 anzufügen: »Zur Aberkennung eines Mandats ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Ab geordneten notwendig."; Renner. 4 ») » Zu § 4 werden die Worte .zwei" durch »sechs" und „drei" durch „fünf" ersetzt; Renner. b) § 4 erhält folgende Fassung: Der Vorstand de» Landtage» wirb für die Dauer eure» Tagungsabschnttte» ge- wähtt. Er besteht a«» de» Präsidenten, seine» beiden Stellvertretern und sechs Schriftführern. Der La«dtagSvorst«d ist beschlußfähig, wen» wenigsten» fünf Mit glieder, darunter der Präsident »der et» SWÜv«t»t«r,awweßr»»sk»d. Gr beschließt 8. Zu t 5, «bst 1, 8 Sa» 1 «hält sol-L»be Fassung; »Wer Präsident wird möglichst in der ersten Schau- jedes Tavm-Sabschnitte» gewählt." b) In Satz 3 werden die Worte „der letzten TNgN^ ersetzt durch die Worte „de» letzten TagungSabschnitteS": 6. §6 erhalt folgende Fassung: „§6. In einheitlicher Wahlhandlung werden darmrf sechs Schriftführer gewählt. Die Schriftführer sind gleichberechtigt. Die Verteilung der Geschäfte unter sie steht dem Präsidenten zu."; 7. » Zu tz 7 da» Wort „berechtigt" durch „ver pflichtet" zu ersetzen; 8. » §8 10 und 11 zu streichen; - 9. » Z 13 Abs. 2 zu streichen; 1V. » 8 4 erhätt folgende Fassung: „(1) Der Zujchauerraum steht der Öffentlichkeit, soweit der Platz reicht, u»- begrenzt zur Verfügung. Di« Auägabe von besonderen Karten erfolgt nicht. (2) Nur für die Berichterstatter öffent licher Blätter werden besondere Abtei lungen zur Verfügung gestellt. (3) Will der Präsident einzelne Per sonen au» dem Zuhörerraum entfernen, ist hierzu ein Beschluß de» Landtags herbeizuführen. Eine Gesamträumung »der Schließung de- Zuhörerraums darf keineswegs erfolgen."; a) In Abs. 1 werden hinter „der Beratungen" die Worte eingefüat: „für eine Tagung". b) Abs. 2 Satz 1 erhätt folgende Fassung: „Es sind folgende ordentliche Aus schüsse zu wählen:"; 12. Zu tz 17: ») Im Abschnitt 1 werden hinter „wählt" die Worte eingeschoben: „für einen Taguugs- abschnitt". d) Abs. 2 erhält solgenden Zusatz: „Eines Antrages auf Feststellung der Beschlußunsähigkett bedarf es nicht. E» ist Sache de» Vorsitzenden, darauf zu achten, daß nicht ungültige Beschlüsse von einem nicht beschlußfähigen Ausschüsse gesaßt werden."; 13. Zu Z 18: Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Ausschuß kann Sachverständige uud andere Auskunftspersonen hören, sowie durch Vermittlung des Gesamt ministeriums Akten aller Art einfordern, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen."; 14. a) » Au 8 13: Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Fraktionen im Sinne der Geschäfts ordnung sind Vereinigungen von min destens 10 Mitgliedern Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Ramen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitz» teilen."; Edel. d) Zu § 19: Abs. 1 erhätt folgende Fassung: „Fraktionen sind Bereinigungen von mindestens vier Mitgliedern. Die Bikdlmg einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und ständigen Gäste (Hospitanten) sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Für die Bemessung deS Stellenanteils können sich Fraktionen zufammentun und fraktions lose Mitglieder sich einer Fraktion an- schtießen?; 15. a) » A« Z 22: I. Die letzten drei Sätze zu streichen; N Folgenden Abs. 2 anzufügen: „Anträge müssen auf Ver langen einer Fraktion auf die Tagesordnuim der nächsten Sitzung gefleltt werden, wenn seit Einreichung eine Frist von vier Wochen verstrichen ist"; Siewert. III. Die letzten drei Sätze zu streichen; Renner. Roscher. d) Zu Z22: a) Der bisherige einzige Absatz wird Abs. 1. Die Verweisung „(Z 27)- wrr» geändert in ,(L 26)-. d) ES wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Zwischen der Verteilung und Beratung in der Vollsitzung muß ein voller Kalendertag liegen.-; 16 ») » Au 8 23: Als Abs. 2 und 3 folgende Bestümnung einzu fügen: „(2) Anträge müssen auf Verlangen einer Fraktion auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gestellt werden, wenn seit Einreichung eine Frist von 4 Wochen verstrichen ist. (3) Anträge, die 24 Stunden vor Stattsiuden der nächsten Sitzung ein gereicht uud al» Dringlichkeitsanträge bezeichnet werde«, find auf die Tages ordnung der nächsten Sitzung zu setzen.-; Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 4 bi- 6; Siewert. d) A» § 23: Abs.1 erhält folgende Fassung: 17. »Im §24 Abs.4 werden die Worte -wenn Mcht IG Abgeordnete widersprechen- ge strichen; Reimer. »- a) » «HM ^eirbe K^ng: „Anträge. ole nm» vor Beginn der emgeteach» nm» alSDri»gSchketts- «trüge »ezeich»« smd, werde» »och am gleichen Tage beraten. Die Feststellung der Dringlichkeit unterliegt keiner be sonderen Entscheidung.-; Renner. Roscher. b) 8 25 fällt weg; 19. a) » Jm§26 ist die Zisf.3 zu streichen: Renner, d) 8 26 erhält die Überschrift: 8 25. In Zkff. 3 ist „ § 25" zu ersetzen durch „8 22 Abs. 2", und die Worte „von zwei Taaen" sind -m streichen; 20. 8 27 erhalt die Überschrift § 26. Abs. I Satz 1 erhätt solgeird« Fassung: „(1) Der Landtag kau» bis zum Be ginn der Schlußabstimmung in zweiter Berat«sa ei»« weitere (dritte) Beratung beschließe»."; 21. 8 28 erhält die Überschrift: 8 27. Dem Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „Das Verlange« «ach einemschriftlichen Bericht« muß späteste«» «mittelbar nach der Abstimmung im Ausschüsse gestellt werde»."; 22. » ») Im §29Abs2istderletzteCatzzustreichen; in Abs. 3 sind die Worte „wenn diese Er- kkärung durch 10 Abgeordnete unterstützt wird" zu streichen; b) Jm§31Absi2 sind die Worte „auf Ver- langen der Regierung ob« von 10 Ab geordneten" zu streichen; o) Im § 32 Abs. 1 ist der letzte Satz zu streichen; 6) Im § 33 Abs. 1 find tue Worte „und mit einer Begründung-» versehen"zu streichen; Renner. 23. Hinter dem neuen § 27 ist al- neue Über schrift einzufügen: v. ««trage vo« Abgeordnete«. An Stelle der 8829 bis 33 treten folgende Bestimmungen: „8 28. Anträge der Abgeordneten im all- gemeinen. (1) Anträge der Abgeordneten an den Lairdtag müssen schriftlich eingereicht, von mindestens eiuem Abgeordnete» unterzeich- net, mit den Eingangsworten „Der Landtag »volle beschließen" versehen und so gefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der erstrebte Landtagsbeschluß lauten solle. Anträge,die den Tatbestand einer straf baren Handlung verkörpern, insbesondere Beleidigungen enthalten, hat der Präsident zurückzuweisen und von der Drucklegung auszuschließen. (2) Der Antragsteller hat da-Recht, den Antrag in einer Vollsitzung zu begründen oder durch einen anderen Abgeordneten be gründen zu lassen. Er erhält al- erster das Wort zur Begründung «ad al- letzter das Schlußwort. Die Beratung darf nur er- öffnet werden, wenn 10 Abgeordnete den Antrag auf Beratung unterstützen. (3) Jed« Antrag kaum bi- zum Schluß der Beratung zurückgezogen, von jedem andere» Ab-eordneten ab« wieder auf- genommen werden, wenn diese Erklärung durch 10 Abgeordnete unterstützt wird. Es wird in diesem Falle an dem Stande der Beratung nicht» geändert. 8 29. Gesetzentwürfe von Abgeordneten. (1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag Gesetzentwürfe einzubringen. Der Gesetzentwurf ist schriftlich abzufassen und mit em« Begründung zu versehen. (2) D« Lmürtag hat do» Recht, Gesetz entwürfe von Abgeordneten abzulehnen, ohne in die Beratung der einzelnen Be stimmungen einzutreten. (3) Im übrigen gelten für die Behänd- luugsolcher Gesetzentwürfe die Bestimmungen üb« die Gesetzentwürfe der Regierung. 8 30. Anträge gemäß Art. 9 und 27 Abs. 2 der Verfass«»». (1) Ein Antrag nach Art. 27 Abs. 2 der Bersäfsung unterliegt nur einer Beratung. Er darf weder an eine« Ausschuß verwiesen werden, noch sind Berichterstatter zu be stellen. Auch ist, da er verfaffungSgemäß auf die nächste Tagesordnung z« setzen ist, die Einhalt»«- d« geschäft-ordentlichen Frist nicht «forderlich. (2) Dir Abstimmung über den Antrag ist auf Verlangen der Regierung oder von 10 Abgeordneten an dem der Beratung folgenden Tage vorzuuehmen. (3) Anträge nach Art. S der Verfassung unterliegen der Vorberatung in der Boll- sch—g (vgl. «»ch § 27). § 31. Sonstig« seldstäudi-e Anträge. (1) All« übrigen selbständige« Anträge von Abgeordneten »»lerliege» nur einer Veratang. Zur Vorb«attm- werde» sie, ohne daß sie aus di« Tagesordnung einer Vollsitzung ge setzt werden, vom Präsidenten einem Ausschuß überwiesen, wmm der Antragsteller -«stimmt: Der Bericht d«S ««Sschusse» muß mit einem L»t«»g» schließe«, der dahin geht,den gestellten Antrag «Uwe»« »«ändert oder »«»«ändert an-mrehmen oder aüzu>eh»«n ob« dmch den