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der Kirche. Ick» erinnere an die Steuerge Die früheren Steuerqucllen, die der Kirche onS- ein- . daß dazu Ines Er- will; 8 1S irche > er- hleit l er» dezu ickelt mal- höfe inde drei- l der Zenn liete Ent- und igen cheit ließ- rage »aus > der steht, hat. das Aus« Vcr-' t an ltcrn' lsge- H.Z eine nach ;ung Er- Iben wie egen : be- aats- vor in, der^ orig- iona-' ilusse^ oes "sso- der' nzen d, r die -land alsa^ > im : be« Abg. Reu (Soz.): Der Herr Vorredner hat mit historischen Reminiszenzen gedient, wie die Materie seit der Revolution behandelt worden ist. Es schien so, als ob er wenigstens dre fünf ersten Jahre dieser Ver gangenheit bedauerte. Ich must von meinem Stand punkt aus sagen, daß dieses Bedauern sehr fehl am Platze ist, daß, wenn jemand die historische Entwicklung in Deutschland in dieser Richtung bedauern könnte, es nur die Linksparteien sein könnten. (Sehr richtig! links.) Tenn wenn man auf dieArt.137 undNr.138 derReichsver- fassung hinweist, so ist damit schon gesagt, daß uns im Land tag bezüglich der Vorlage Nr. 73 die Hände so gut wie ge bunden sind, daß wir auchbezüglich derVorlageNr. 74 nicht sehr viel freie Hand haben. Man wird also sagen müssen, daß die Revolution da inkeinerWeise rcvolutionäreArbeit geleistet hat (Sehr richtig! links.), soweit die Verhältnisse von Staat und Kirche in Frage kamen. Die Revolution hat in dieser Richtung ihre Aufgabe nicht erfüllt, und an dieser Zwiespältigkeit leiden wir, haben wir heute zu leiden bei der Verhandlung, und es ist da sehr be zeichnend, daß Herr Kollege Siegert gesagt hat: an der Vorlage Nr. 73 ist eigentlich nichts zu ändern, sie muß angenommen werden, denn wenn etwas daran geändert wird, so ist der Vertrag hinfällig und auf Jahre hinaus ist dann eine Lösung nicht möglich. Wenn das so ist, dann kann uns das sehr gleichgültig sein oder, richtiger gesagt, wir müßten diese Verzögerung direkt begrüßen. Denn wer wie ich die Hoffnung hat, daß die Machtver hältnisse im Deutschen Reiche früher oder später grund legend geändert werden, weil das Deutsche Reich ungefähr 80 Proz. der Wählerschichten hat, die zu den großen Schichten der Arbeit gehören, so daß man annehmen kann, der Reichstag wird einmal künftig eine andere Besetzung haben, wird auch die Hoffnung haben können, daß die Grundsätze, die in Art. 138 der ReichSvcrfassung versprochen sind, doch nur in dem Sinne ausfallen können, daß das nachgeholt wird, was in den Jahren 1918 und 1919 vernachlässigt worden ist. Wenn also Herr Abg. Siegert den Wunsch hat, daß die Vorlage beschleunigt zur Annahme gebracht werden möchte, so ist das von seinem Standpunkte aus durchaus verständ lich. Denn so günstig, wie heute die Konstellation in diesem Landtage gegeben ist, wird sie wahrscheinlich nie wieder eintreten. Wir aber haben es durchaus nicht so eilig. Wenn man sich die Bestimmungen ansieht, muß man zu einer ganz anderen Meinung kommen als Herr Abg. Siegert. Zunächst ist es sehr charakteristisch, daß Herr Abg. Siegert sagt, das ist keine politische Frage, daS ist eine reine Rechtsfrage. Das sagt Herr Siegert nur deswegen, weil er ganz genau weiß, daß die heutige Einstellung der Gerichte der Kirche durchaus günstig ist. Wenn man die Sache also aufs rechtliche Gebiet schiebt, so ist damit schon gesagt, daß die Sache in einem der Kirche günstigen Sinne entschieden wer den muß. Warum haben wir denn die sog. BertrauenS- Wenn ich weiter forfahren soll in der Aufzählung solcher ganz einseitia gegen die Kirche gerichteten Maß nahmen. so nenne sch da» Gesetz über Aufhebung der Sonderfeiertage für Sachsen, da» sächsisch« Gesetz über die religiöse Kindererziehung in seiner ursprünglichen Form und in seiner Absicht. Ich erinnere auch ein bißchen an die damalige Nadelstichpolitik, an das ver bot des Rechts der Kirche, die Kvnfirmandenlisten in der Schule einzusehen. Es wurden weiterhin alle die Staatsleistungen umgewandelt in Darlehne. Dann kam das Gesetz der Trennung von Kirchen- und Schuldienst. Ich übergehe dann die damalige finanzielle Rot in der Zeit der Inflation. Ich könnte hier ein Zitat des da maligen Bolksbildungsministers anführen. Als diese Not der Geistlichen und Kirchenbeamten geschildert wurde, an der nichts geleugnet werden konnte (Abg. Siewert: An der Sie schuld sind!), da beschwichtigte er den Landtag damit, daß er sagte, e» ist eine Nbergangs- zeit, und da sind Härten und Beschwerden nicht zu ver- meiden. Wenn wir nur gegenüber den Arbeitslosen und den sonst noch Bedürftigen sagen wollten, jetzt ist eine Übergangszeit, da lassen sich Härten und Beschwerden nicht vermeiden! (Lebhafte Zurufe links.) Aber wir sagen das nicht, sondern wir erkennen diese Not ruhig an und suchen sie zu lindern. Aus der damaligen Zeit spielt auch eine sehr wich tige Rolle das Gutachten der Juristenfakultät in Leip zig, das vorhin schon vom Herrn Minister zum Teil zitiert worden ist. Ich besinne mich noch heute sehr lebhaft, wie der Herr VolkSbildung-minister Fleißner sich damals scheute, dieses Gutachten in seiner ganzen Voll ständigkeit an den Landtag herüberzugeben, und wie es nur unserem Drängen beschiedcn war, das Gutachten überhaupt in Abschrift zu bekommen. An andere Gesetze, die nicht günstig für die Kirche wirkten, und wohl gegen die Kirche beabsichtigt waren, will ich nur erinnern. ES war da das Totenbestattungs- gesetz; wir sahen darin keinen Schutz der kirchlichen Be stattungssitte. Ich erinnere an die ministerielle Ver ordnung über Grabinschriften und Denkmalsentwürfe, ein direkter Eingriff in die kirchliche Selbstverwaltung. Ich erinnere an die verschiedenen Beschlüsse gegenüber der Mitwirkung von Geistlichen in staatlichen Anstalten und Gefängnissen und Fürsorgeanstalten. Ich erinnere endlich an den Schildbürgerstreich, daß die beiden obersten landeskirchlichen Beamten von Herrn Fleißner plötzlich in den Ruhestand versetzt worden sind, wobei ihm dann allerdings die Blamage nicht erspart war, diese seine Maßnahme zurückzunehmen. (Zurufe b. d. Komm, und Soz.) Das war die Geschichte der ersten 5 Jahre politischer Behandlung des Problems von Trennung von Staat und Kirche. Die Geschichte seit 1924 hat sich etwas ge ändert, aber doch nicht insoweit, als die Verhandlungen über die Ablösung zwischen Staat und Kirche nicht weitergeführt worden sind. Es ergaben sich damals zwei Streitpunkte, und die sind durch den Schiedsspruch deS Reichsgerichts entschieden worden, und zwar zu- gunsten der Kirche. Dieses Urteil vom 17. Februar 1926 lautet günstig für die Kirche in bezug auf die Bcsol- dungsausschüsse für die Geistlichen und die Bezahlung der Kosten für die in den kirchlichen Behörden amtieren den staatlichen Beamten. Ebenso günstig lautet das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 15. Oktober 1927 über die Aufwertung der Staatsleistungen, wenn auch da nicht die Höhe bestimmt worden ist. Ich habe mit diesem kurzen Rückblick nur den Beweis bringen wollen: solange man die Sache politisch an- gefangen und parteipolitisch aufgerollt hat, ist man zu keinem günstigen und friedvollen Ausgleich gekommen. Endlich liegen nun die Vorlagen Nr. 73 und Nr. 74 vor. Ich sehe m der Vorlage Nr. 73 das Ergebnis eines vorläufigen Ausgleichs, der bis dahin wirken soll, wo die Grundsätze des Reiches uns zugehen werden. Ein Ausgleich ist geschaffen zwischen den Verpflichtungen des Staates einerseits und den gesetzlich verankerten An sprüchen der Landeskirche anderseits. Das läßt sich nicht in jedem einzelnen Punkte rechtlich erweisen, sondern eben nur im Sinne eines Ausgleichs im ganzen auf fassen. Die Richtigkeit kann selbstverständlich von beiden Seiten bestritten werden, sowohl von der Seite, die der Kirche nicht günstig gesinnt ist und behauptet, hier wer den Millionengeschenke an die Kirche ausgeteilt, ander seits kann es auch Meinungen geben, die darauf Hin weisen, daß die berechtigten Ansprüche der Landeskirche viel höher sind als das, was sie jetzt zugewiesen be kommt. Man kann vor allen Dingen auf das Hinweisen, daß die Kirche bei den errechneten Summen in den meisten Fällen wesentlich in ihren Ansprüchen zurück gegangen ist. Wie steht es überhaupt mit der Höhe der Zuwen dungen an die Kirche durch die Vorlage? Die Abfindung erfolgt nicht als Kapitalabfindung, sondern in Form einer Kapitalrente, einer jährlichen Rente, und da werden, wenn ich das mit dein Staatshaushaltplan vergleiche, zunächst die Renten zu der Aufzählung unter 1«, bis g und i in Höhe von 2395850 M. errechnet. Wenn ich die einzelnen Titel des Staatshaushaltplanes, Kap. 62, durchgehe, so ist ein einziger Titel, der sick- rechnerisch ändert, nämlich der Titel Pfarrerbesoldung; da stand bisher immer die ungerechtfertigterweise wesent lich verkürzte Summe von 350000 M. Jetzt ist nun die der Kirche -»stehende Summe errechnet worden auf 1420800 M.. das ist ein Mehr von 1070800 M. Das ist der einzige Titel, wo sich der Staatshaushaltplan zahlenmäßig ändert, indem 1070800 M. hinzukommen. Als zweiter Teil der Ablösung kommt die Summe, die sich auf die Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge bezieht. Die Summe von 4064150 M. Ruhestands geldern, die in der Vorlage Nr. 73 mit aufgeführt wird, ist bereits bisher, wenn auch nicht ganz in derselben Löhe, gezahlt worden. Die bisherige Höhe war 3915850 M. Die ganz geringe Erhöhung ist aber be rechtigt, wenn man den neuen erhöhten Berwaltungs- aufwand und eine gewisse Abfindung wegen künftigen Ersatzes von Altruheständlern durch neue Ruheständler berücksichtigt. Und nun kommt noch die einmalige Abfindung von 2 Millionen für nicht getilgte Rückstände. Auch hier hat die Kirche eine andere Rechnung aufgemacht, und doch, dieser kirchlichen Aufrechnung ^kann man die An- also Um- klung' Naß- i er-': Herr llius- ; der>' nicht daß! l er« :tung : alle, Auf«! aller fache, nder-, inan« um Han die- ! des' kann Vor«, ichen, denn )sten, , ?arat> derer schen! Were Nvalt wen. -legt, hörd- Sehr^ cafen olche der, nnen i Hai, oforN »spiel >arat » die. ngen eisen e ge« -eräumt werben. Ich köinnie bHiwf^elleNht noch ein-f mal in der allgemeinen Besprechung zurück. ES zeigt sich also, daß alle beiden Gesetze Geschenke an die Kirche darstellen, keineswegs eine Trennung von Kirche und Staat bedeuten, sondern vielmehr eine Er- Weiterung der Kirchenmacht und Ausschaltung aller bi» jetzt noch bestehenden Bestimmungen des besonderen OveraufsichtSrechteS deS Staates über die Kirche be- deuten. Wir haben nichts dagegen, daß die Kirche aus dem Staatsverband ausscheidet, daß das besondere OberaufschtSrecht ausscheidet, denn das ist ja unsere Forderung, aber wir haben sehr viel dagegen, daß der Kirche ein besondere» Reservatrecht gegeben wird (Sehr richtig! links.) und daß sie noch zu einem neuen öffent lichen Gewaltinstrument erhoben wird. (Sehr richtig! links.) Wir flehen zur Kirche so, daß die Kirche sich or- ganisieren kann und soll, wie das jede übrige Partei und jeder andere Skatklub macht (Sehr richtig! link».), aber dann hört die Frage auch auf, und der Kampf gegen die Kirche und gegen die Religion beginnt. Und die Kirche ist von jeher ein Instrument in den Händen der herrschenden Klassen gewesen, um die Arbeiter massen in Knechtsinn zu erhalten. (Sehr richtig! links.) Gegen diesen Apparat wehren wir uns und führen wir den entschiedenen Kampf und werden den Kampf ver- schärfen bei dem Kampf gegen diese beiden «ns vor liegenden Gesetze. (Bravo! b. d. Komm. ) Hierauf wird in die Aussprache der Punkte 4—6 ein- getreten. Abg. Siegert (Dnat.): Das Problem der Trennung von Staat und Kirche läßt sich nicht politisch oder gar parteipolitisch lösen (Widerspruch links.), sondern man kann diesem Problem nur vom RechtSstanbpunkt aus auf den Leib rücken. In dieser Meinung werde ich be stärkt durch einen Rückblick auf die letzten 10 Jahre Kirchen- und Staatspolitik, die seit der Revolution zurück liegen. Die Trennung zwischen Staat und Kirche ist ein Programmpunkt der Sozialdemokratie, und als sie nun durch die Revolution im November 1918 zur Macht kam, da brachte sie alSTrägerin der politischenMacht diesen Pro- grammsatzzurAusführung,d.h.diedamaligenMaßnahmen der Volksbeauftragten, der sogenannten Volksbeauftragten vom November 1918 waren ausgesprochen revolutionäre oder politische Maßnahmen und Taten. (Sehr richtig! rechts.) Ich darf hier erinnern an eine Erklärung, die der damalige BolkSbeauftragte, Herr Buck, dem Konsistorial- Präsidenten gegenüber am 21. November 1918 getan hat, daß die angekündigte Trennung zwischen Staat und Kirche von der Regierung in Bälde werde durchgeführt werden, wobei er sich persönlich bemühen werde, un nötige Härten zu verhüten. Sehr bald darauf, am 26. November 1918, stellte das Kultusministerium fest, daß die in evLnßslieis beauftragten Staatsminister nicht mehr vorhanden seien und daß die jetzt amtieren- den Minister nicht die Absicht mehr hätten, Behörden der Landeskirche zu sein. Das bedeutete damals einen durchaus einseitigen Akt der damaligen StaatSregierung, durch den das bisherige oberste Kirchenregiment ein fach beseitigt wurde, nicht auf dem Wege etwa einer Vereinbarung zwischen Staat und Kirche, sondern eben durch eine ganz einseitige Erklärung des Volksbeauf- tragten. In einer Bekanntmachung vom 27. Novem ber 1918 versprach aber das Ministerium gleichzeitig, Eingriffe in die öffentliche Ordnung der Kirche zn unterlassen. Trotzdem hat dann der Herr Volköbeauf- tragte Buck schon Anfang und Mitte Dezember 1918 Verordnungen erscheinen lassen, die sich vor allen Dingen auf Schulfragen, Beseitigung der gesetzlichen geistlichen Ortsaufsicht, Verkürzung der Religionsstnndcn, Beseitigung des Katechismusunterrichtcs, also Beseiti gung des konfessionellen Charakters der Volksschule Ke rogen. Alles das war einseitig wiederum von feiten der Negierenden erfolgt, ohne daß irgendeine Verein barung mit den betreffenden kirchlichen Behörden erfolgt aewesen ist. Einseitig waren diese Maßnahmen auch deshalb, weil sie absolut keine Rücksicht auf die damalige Stimmung in der Mehrheit unseres Volkes nahmen. Dann wurde die Sächsische Volkskammer gewählt und erkennnng nicht dersagen. Ader man muß dann anderer seits auch anerkennen, daß die Kirch« wesentlich von ihren Ansprüchen zurückgegangen ist; sie verzichtet nicht bloß auf einen Teil der zurückzuzahlenden Rückstände, sondern sie verzichtet auf die Verpflichtung de» Staates, für da- Landeskonsistorium und die Synode Räumlich keiten zu schaffen. Sie verzichtet ferner auf den Geist- lichen-Emeriten-Fond- und die Augusteische Witwen- und Waisenkaffe. So sehen wir die Vorlage auch mit den rechnerischen Bestandteilen als durchaus gerechtfertigt an, ebenso das, was in bezug auf die Ablösung gegenüber der römisch- katholischen Kirche bestimmt worden ist, daß hier eine jährliche Rente von 63000 M. und eine einmalige Ab findung von 10000 M. stattfinden soll. Zu betonen ist gegenüber der Öffentlichkeit, daß die Errechnung auch dieser Summen nach denselben Grundsätzen staitgefunden hat wie der evangelischen Kirche gegenüber. Eine Mißstimmung in katholischen Kreisen ist deshalb durch aus unberechtigt. Maßgebend ist doch für die Errech nung der Summen für die evangelische wie für die katholische Kirche das, was im Reichsverfassungs artikel steht: die Höhe der bisherigen Staatsleistungew Wir werden also der Vorlage zustimmcn. Die Kap. 62 und 63 scheiden deshalb nicht aus dem Staatshaushalt plan aus, nur werden — und das wird sehr günstig sein — die jährlichen Verhandlungen aus dem politischen Tagesstreit herausgenommen. Ich beantrage, die Vorlage Nr. 73 dem NechtsauSschuß zu überweisen. Zur Vorlage Nr. 74 nur wenige Sätze! Sie ist eine Wiederholung des Entwurfs von 1926, der damals nicht verabschiedet worden ist, nur mit einigen nicht ganz un wesentlichen Ergänzungen. Zu diesen Ergänzungen wird noch manches im Ausschuß zu sagen sein. (Abg. Neu: Jawohl!) Wir könnten uns im ganzen wohl mit der Vorlage einverstanden erklären trotz mancherlei Bedenken, z. B. in bezug auf die §§ 2, 5 und 8, wo es sich um die Stiftungen und Unterverbände handelt. Aber darüber kann im einzelnen im Ausschuß geredet werden. Größere Bedenken haben wir in bezug auf eine Einzelheit. In 8 19 heißt es: „außer den Steuer- zuschlägcn auf Grund der staatlichen Gesetze". „Der staatlichen Gesetze", da nehme ich an, daß damit vor allen Dingen jenes von uns verabscheute Religions- steuergesetz vom 1. Juni 1921 mit gehört. Wenn das mit eingefaßt ist, dann möchten wir das geändert haben. Am liebsten würde dann unter den Übergangsbestim mungen zu stehen haben, daß auch dieses Gesetz fallen soll und daß statt dessen andere Bestimmungen steuer- gesetzlicher Art getroffen werden. Die Wünsche in dieser Beziehung haben wir ja oft genug geäußert und ich brauche sie hier nicht noch einmal zu wiederholen. Weitere Bedenken haben wir zu den Bestimmungen über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei einer Religionsgcfellschaft unter IV, vor allen Dingen in bezug auf die zwei Punkte, 14. Lebensjahr und Meldung beim Standesamt. Uns wollen diese Bestimmungen nicht behagen, und wir könnten nur mit allerschwersten Bc- denken ihnen zustimmen. Vielleicht läßt sich hier auch eine Änderung vornehmen. Jedenfalls sehen wir auch in dieser Vorlage eine geeignete Grundlage zur weiteren Behandlung und möchten beantragen, sie ebenfalls dem Rechtsausschuß zu überweisen. die Regierungserklärung von: 20. März 1919 klang sehr maßvoll, klang nach einem Ausgleich friedlicher Natur zwischen Staat und Kirche, aber zu dieser sehr ge mäßigten Erklärung der Regierung standen die nach folgenden Taten derselben Regierung — Buck, glaube rch, war es oder Gradnauer — in offenstem Wider spruch. Schon im April — die Volkskammer war kaum zusammengetreten — wurde ein Antrag der damals unabhängigen Sozialdemokraten hier im Landtag auf Änderung des Krrchenaustrittsgesetzes gestellt, Ände rungen im radikalsten Sinne. Dieser Antrag ist dann in der Vorlage, die die Regierung an die Bolkskamnrer brachte, noch verschlechtert worden, denn in dieser Vor lage wurde die Bestimmung neu eingesügt, daß für den Kirchenaustritt das 14. Lebensjahr entscheidend sein sollte. Und dieses Gesetz, das am 4. August 1919 an genommen worden war und das wir damals schon und auch heute noch nicht anders nennen als ein Gesetz zur Förderung des Kirchenaustritts, ist bis heute, etwas revidiert zwar, in Kraft geblieben. Das widerspricht ganz klar und deutlich de,» Versprechungen, die die Regierung damals in der Volkskammer gemacht hat. Es folgen dann weiter Maßnahmen zur Drosselung der Kirche. Ick- erinnere an die Steuergesetzgebung. Die früheren Steuerqucllen, die der Kirche zur Ver- ügung standen und auch weiterhin der Kirche zur Ber- ügung stehen, sollten nicht bloß Zuschläge zur Ein- ömmcnsteuer sein, sondern auch Zuschläge zur Körper- chaftssteuer, zur Grundsteuer und zur Grunderwerbs teuer, standen nur bis zum Jahre 1921 der Kirche zur Verfügung. Dann griff das Religionssteuergesetz vom 1. Juni 1921 widerrechtlich ein und verschloß der Kirche alle anderen Steuerquellen außer den Zuschlägen zur Einkommensteuer. Deshalb ja auch unser Antrag zur Abänderung dieses Religionssteuergesetzes. Es war auch hier eine wohlbeabsichtigte Maßnahme, die Kirche in ihrer Finanzierung zu drosseln und zu schädigen (Zurufe b. d. Soz.), ganz entgegen den Versprechungen, d,e di« Regier«na, eine sozialdemokratische Regierung, hier offiziell gegeben hatte. Ebenso ist es mit den staatlich«» Leistungen an die Kirchen