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schluß an diese» Gesetz geregelt werden. Wenn zwar der Anhalt jene» Gesetze» und dieser Vorlage sich nicht auf ganz da»selbe beziehen und die beiden Gruppen von Besmnmungen nicht genau dieselbe Materie betreffen, so würde es meine» Erachten» doch zu einer großen Verwirrung führen, wenn man hier eine einander widersprechende Regelung träfe. Was sonst noch über den Kirchenau»tritt gesagt worden ist — zum Teil wesentlich abweichend gegenüber früher —,so will das Gesetz darauf hinaus, übereilten Austrittserklärungen vorzubeugen, und die Regelung bedeutet auch zum Teil eine Vereinfachung. Auf die übrigen Punkte brauche ich nicht einzugehen, denn die Vorlage ist ja in ihrer Begründung sehr ein gehend und ausführlich. Da» Ziel des Gesetzes muß ledenfalls bleiben, einerseits die den Religionsgesell schaften durch die Neichsverfassung gewährleistete Frei heit der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu wahren (Abg. Neu: Sehr richtig!), anderseits aber auch die aus der Einordnung der öffent lich-rechtlichen Religionsgesellschaften in den Staat sich ergebenden Berührungspunkte so zu regeln, daß weder wichtige Interessen des Staates beeinträchtigt werden, noch den Religionsgesellschaften unnötige und zu Kon flikten führende Aufgaben zugewiesen werden. Wir wünschen, daß die Gesetzesvorlage dahin führen möge, daß die Neligionsgesellschasten auch unter der durch die Reichsverfassung geschaffenen neuen Rechts lage nach Überwindung so zahlreicher Schwierigkeiten künftig neben dem Staate ihre besonderen Aufgaben zum Wohle de- Staates erfüllen. (Bravo! rechts.) Punkt 5: Erste Beratung über den Antrag de» Abg. Renner u. Gen. z«m gleichen Gegenstand. (Druck- fache Rr. 1089.) Der Antrag Nr. 1089 lautet: Die Regierung hat dem Lendtag einen Gesetz- entwurf vorgelegt, der praktisch die Kirche zu einem Staat im Staate erhebt. Der Staatsapparat des kapitalistischen StaateS wird der Kirche in vollstem Umfange zur Verfügung gestellt. Neben dem „Ab lösungsgesetz" stellt das Gesetz über die „öffentlich- rechtlichen Neligionsgesellschasten" einen weiteren Schritt zum Ausbau der Kirchenherrschaft auf dem Wege zum Konkordate dar. Tas Gesetz ist eine Kampfansage gegen die arbei tende Bevölkerung. Wir beantragen gegen diese Unterstützung der Vorstöße der Kirche: Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu ersuchen, 1. bei der Reichsregierung dahin zu wirken, ») daß eine endgültige Trennung von Staat und Kirche durchgeführt wird, b) daß jedes Sonderrecht für die Religionsgesell- schäften aufgehoben wird und neue Sonder rechte nicht eingeführt werden; 2. keine Zuwendungen aus Mitteln der Steuer zahler an die Religionsgesellschaften — die frühere Landeskirche zu machen. Abg. Renner (Komm.—zur Begründung): Die drei Forderungen unseres Antrages entsprechen selbstver ständlich nicht den Gesetzesvorlagen Nr. 73 und 74, sondern sie enthalten genau entgegengesetzte Bestim mungen. Und die Überschrift über der Vorlage Nr. 73 ist nicht mehr und nicht weniger als eine etwas sehr grobe Irreführung der Öffentlichkeit, denn von einer Ablösung kann nicht gesprochen werden. Die Ablösung besteht nur darin, daß die bisherigen Etatbestimmungen aus dein Haushaltplan herausgenommen werden und durch vertragsrechtliche Bestimmungen zwischen Kirche und Staat ersetzt werden. Das einzige also, was er reicht wird und was die Landesregierung im Interesse einer weiteren Durchführung der Konkordatsbestre- bungen der Kirche, also weiterer reaktionärer Maß nahmen auf kulturellem Gebiete erreichen will, das ist, daß hier im Landtage die Debatte über die Religion nicht immer wiederkehrt und daß damit der Versuch gemacht wird, die Aussprache über die religiösen Fragen zu verschleiern und zu verwischen. Die Schlußbemerkung aus der Begründung des Herrn Kultusministers war auch sehr bezeichnend dafür, was diese Gesetze bedeuten: als Äquivalent für darin erfolgte Leistungen soll sich die ideologische Tätigkeit der Kirche in verstärktem Maße in den Dienst der kapi talistischen Gesellschaft stellen. Die Durchführung der beiden, der breiten Masse des Proletariats absolut feindlichen Vorlagen wird von den Pfennigen der Steuerzahler bezahlt, und zwar der großen Masse der Geschröpften, die geistig unterdrückt, die geistig niedergehalten werden sollen, um auch im Rationalisierungsprozeß, ür der Verschärfung der Klassen gegensätze getreue Schäflein nicht nur der Kirche, sondern auch de» kapitalistischen Wirtschaftsapparates des Unter nehmertums und des kapitalistischen Staatsapparates zu bleiben. Die Ausgaben, die dabei gemacht werden, gehen weit über da» hinaus, was bis jetzt durchschnittlich ge geben wurde. ES sind in dem Abfindungsvertrag natürlich alle die Gelder hineingenommen, die sonst in den übrigen Etatkapiteln unter den Ausgaben für Beamte erscheinen. Nach dem Haushaltplan werden ausgegeben 1378 468 RM. für beide Kirchen in Sachsen. Jetzt wird eine feste Summe von 6460000 RM. fest gesetzt. (Zuruf rechtS: DaS ist ja nicht wahr!) Von diesen sind bOOOOOO RM. als bewegliche Summe ein gestellt, die eingestellt werden bet der Erhöhung oder Herabsetzung der Beamtengehälter, um eine Angleichung zu schaffen, und die sonstige Summe wird mit 1460 000 RM. auf Goldbasis festgelegt, also auf eine ganz festliegende Summe. Damit werden die Geschenke an die Kirche faktisch vergrößert. DaS muß man feststellen. Weiter kommt hinzu, daß zu den laufenden Aus gaben eine einmalige Abfindung von 2 Millionen an die evangelisch-lutherische Kirche kommt, ferner eine Auszahlung an die Landeskirche in Meißen, auch einige 10000 M. (Aba. Sieaert: Bloß 10000! Sie müssen genau zitieren!) 10000 M. Wenn Sie 10000 M für Schulspeisungen ausgeben sollen oder für die Er- We-e«OMmeM, wckbrend da» Reichsgericht aktzemein Msaat hat, eine Aufwartung habe zu erfolgen. Man könnte in jener Beziehung noch manche- andere «nführen, z. B. die 2 Millionen, die tm § 2 der Vorlage Vorkommen; sie sollen zum großen Teile mit als Ver gütung für Rückstände dienen. Wenn man aber die Rückstände, das heißt dasjenige, was die Kirche für die Vergangenheit nock zu fordern hat, nach den bisherigen sonstigen Feststellungen zusammenrechnen würde, würde man auf eine höhere Summe als 2 Mill. M. kommen. Ein solches elastisches Verfahren war notwendig, Menn nickt das ganze Vertragswerk schließlich scheitern sollte, und ich bitte Sie deshalb, die ganze Vorlage nicht ausschließlich vom Standpunkte des Rechts, sondern hier und da bei einzelnen Posten mehr höhere Gesichtspunkte, Nämlich vom Gesichtspunkte eines Ausgleichs im ga nze n zu betrachten. Was nun die Vorlage Nr. 74 angeht, so ist sie, wie Sie wissen, ja im Grunde nichts anderes als eine Aus führung deS Art. 137 der Reichsverfassung. Der erste Absatz dieses Artikels: „ES gibt keine Staatskirche mehr" besagt eigentlich alles. Alle anderen Bestimmungen in diesem Art. 137 sind nichts weiter als natürliche Schlußfolgerungen aus diesem ersten Absatz. JnS- besondere gilt das von Abs. 2, der hier die Haupt rolle spielt, wonach jede Religionsgesellschaft ihre An gelegenheiten selbständig ordnet, und zwar selbst, verständlich innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Hieraus ergibt sich ohne weiteres der in der Vorlage überall festgehaltene Grund satz, daß sich der Staat künftig in die inneren Ver- hältnisse der Kirche nicht einzumischen hat. Aber die anerkannten Religionsgesellschaften sind zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Und daraus folgt wieder zweierlei, und das ist eigentlich das, was die Vorlage beherrscht — nämlich einmal, daß die Kirche, auch wenn sie ihre Angelegenheiten selb ständig verwalten und ordnen kann, sie eben doch als Besitzer eines Stückes, eines Teiles der öffentlichen Ge walt sich in den Staatsorganismus einzufügen, ein zugliedern hat, und daß sie daher gewissen Beschrän kungen und einer gewissen Staatsaufsicht unterworfen bleiben muß. Und diese Staatsaufsicht und Beschrän kung äußert sich in erster Linie darin, daß der Staat bestnnmt, welche Kirchen, welche Neligionsgesellschasten denn überhaupt Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder werden sollen, und zweitens, daß der Staat eine Aufsicht darüber auSübt, ob sich die Religion-- gesellschaften an diejenigen Gesetze halten, die, wie es in der Verfassung heißt, allgemein und für alle gelten. Und das andere, was aus der Eigenschaft der Neligions- Gesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts folgt, ist, daß sie — wiederum als Teilhaber der ösfent- licken Gewalt — mit gewissen Vorrechten und Macht befugnissen zur Erreichung ihrer öffentlich-rechtlichen Zwecke auSgestattet sein müssen. An diesen Grundsätzen ist. in der Vorlage überall festgehalten worden, und wenn eingeworfen worden ist, daß der Staat hier allzu willig und in allzu großem Umfange die Exekutive für die Kirche leiste (Sehr richtig! b. d. Soz. u. Komm.), so mache ich darauf auf merksam, daß, insoweit sich das auf das Steuerrecht bezieht, und das wird wohl die Hauptsache sein, hier reichsrechtliche Regelung in Frage kommt, und daß, soweit sonst Exekutive des Staates in Frage kommt, bas auf alten Uberkommenschaften beruht. Wenn man beseitigen wollte, daß der Staat weiter die Vollstreckung übernimmt, so wäre das wieder eine abzulösende Staats- 'leistung, und eS wäre für die Kirche die Möglichkeit gegeben, ans diesem Grunde neue Ansprüche zu erheben. Im übrigen möchte ich darauf Hinweisen, daß cS ja nicht so ist, oaß der Staat, wie neulich im Plenum bei den Etatverhandlungen einer der Herren Redner ge sagt hat, ungehemmt sich in den Dienst der Kirche als Exekutor stelle, sondern Sie werden aus der Vorlage ersehen, daß bei allen innerkirchllchen Verhältnissen der Staat die Hand herausläßt, z. B. bei allem, was die Lehre betrifft und bei allein, was religiöse Pflichten und anderes anbelangt. Also in diesen Dingen, und das ist doch wahrscheinlich ein großes Aufgabengebiet der Neligionsgesellschasten, leistet er den Religions- gesellschaftcn keine Hilfe. Bei Ausarbeitung der Vorlage ist ferner die Frage geprüft worden — und das ist im Plenum bei den Etatverhandlungen auch hervorgehoben worden —, ob etwa der Staat berechtigt sei, Bestimmungen zugunsten der Minderheiten innerhalb der Religionsgesellschaften zu erlassen. Die Regierung ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß ihr ein solches Recht nicht zusteht, daß es vielmehr eine Angelegenheit der Religionsgesellschaften selbst und ihrer Mitglieder ist, sich mit etwaigen Minder- heilen auSeinanderzusetzeu. Bei den: Gewichte aber, das von manchen Seiten gerade dieser Frage bei gemessen wird, hat die Regierung die Juristenfakultät der Universität Leipzig um ein Gutachten ersucht, und zwar war das im Jahre 1919. Die Fakultät hat ihr begründetes Gutachten dahin abgegeben: Bei den bevorstehenden Ablösungsverhandlungcn etwa vorhandene Minderheiten theologischer Rich tungen innerhalb der Kirchen von Staats wegen zu berücksichtigen, widerspräche der Ncichsvcrsassung, würde aber auch den Staat vor praktisch durch ihn gar nicht erfüllbare Aufgaben stellen. Meine Damen und Herren! Keine Einmischung des Staates in innerkirchliche Verhältnisse bedeutet eS, wenn der Staat sein Interesse an einer Regelung des Be ginns und deS Endes der Zugehörigkeit der Mitglied schaft bei einer Neligionsgesellschaft gesichert wissen will. Hinsichtlich des Beginns begibt sich das Gesetz aber auf einen Mittelweg und beschränkt fick darauf, zu (ordern, daß in den Kirchenverfassungen Bestimmungen darüber enthalten fein müssen, womit der Kirchenein- tritt beginnt oder von wann er zu rechnen ist. Auf eine nähere Definierung geht die Vorlage hier nicht ein. Ich meine, da» ist auch der richtige Mittelweg, weil wnst eine Einmischung in innerkirchlrche Verhältnisse R» befürchten wäre. Der KirchenauStritt — da» ist auch eine Frage, die wahrscheinlich im Ausschuß eine wesentliche Rolle spielen wird — ist im wesentlichen Im Anschluß an da» Reich-gese-, betreffend die religiöse Aindererziehnng, geregelt worden und mußte im An hvhung der Invalidenrenten, io ist Ihnen diese Sumvw - immer zu hoch, hier gebe« Sie aber für da» Bt-tum Meißen 63 600 M. Die Vorlage «r. 7ü bedeutet also^ eine laufende Zahlung an die Kirche in größerem Um fange al» bi»her. »urch die Vorlage Nr. 74 wird dann die Stellung, der Kirche befestigt, und e» werden besondere Maß- nahmen getroffen, um den Kirchenauttritt zu er- schweren, aber keinesfalls zu erleichtern, wie der Herr Kultusminister angeführt hat. Der Herr Kultus minister sprach auch noch davon, eine Aufwertung der-' Punkte a — g im §1 der Vorlage Nr. 73 könne nicht erfolgen. E» liegt aber eine Entscheidung vor, daß! eine Aufwertung erfolgen muß, und auf Zuruf er«' klärte der Herr Kultusminister, daß eine Aufwertung von 50 Proz. schon erfolgt ist. DaS geht über alle anderen bisher bei anderen Dingen erfolgten Auf.' Wertungen weit hinaus, das ist das Doppelte aller sonstigen Aufwertungssätze, teilweise das Vierfache. (Abg. vr. Eberle: Das ist möglich bei Auseinander., setzungen von Gemeinschaften, z. B. ErbauSeinan. Versetzungen!) Hier handelt eS sich nicht um eine Erbauseinandersetzung, denn die Kirche hat nichts vom Staat zu erben. Natürlich ist die^ Kirche gern der Erbe deS lebten Steuerpfennigs des' Steuerzahlers, da» ist eine altbekannte Tatsache. Tann hat der Herr Kultusminister erklärt, daß durch die Vor«, lageRr 34 dieReligionSgesellschafteneinTeilder öffentlichen) Gewalt werden. Dieser Ausspruch ist bezeichnend, denn damit unterstreicht er deutlich auch für den Ungläubigsten, daß die Kirche nichts andere» ist als ein Machtapparat' der herrschenden Gesellschaft, der hier als besonderer Reserveapparat mit der Notwendigkeit der ideologischen' Unterstützung ausgearbeitet wird, und dem hier besondere Rechte zur Verfügung gestellt werden, um seine Gewalt mit der Gewalt des Staatsapparates zu verbinden./ Das ist auch ausdrücklich in §3 der Vorlage Nr. 74 festgelegt, wo den Religionsgemeinschaften die Ausübung behörd. licher Befugnisse zugesprochen wird. (Abg. Neu: Sehr- richtig!) Der Kirche wird zugesprochen, Geldstrafen anzudrohen, und der Staatsapparat ist verpflichtet, solche Geldstrafen zu vollstrecken; dazu soll auch nock der, Staatsbeamte zur Verfügung gestellt werden. Die kleinen Rechte, die sich der Staatsapparat dort Vorbehalten hat, sind an sich schon belanglos, sie werden aber sofort- völlig belanglos, wenn man das Zusammenspiel von Religionsgemeinschaften und Staatsapparat sieht und begreift; und das ist die Aufgabe, die die^ Arbeiterschaft begreifen muß und die vor allen Dingen die breite Masse der werktätigen Bevölkerung begreifen muß, die durch diese Steuermaßnahmen der Kirche ge schunden wird. § 9 enthält noch eine besondere Verbeugung vor dem Katholizismus, nämlich die Bestimmung, daß in besonderen Fällen die Beamten und Geistlichen der'' Religionsgesellschaften nicht die deutsche Staatsangehörig keit besitzen müssen. Wir sind sicherlich keine Nationa- listen, aber in Verbindung mit dem jetzigen Abschlusse des Konkordates in Italien, mit der Anerkennung oeä Kirchenstaates durch Mussolini und den Versuch Musso linis, der damit verbunden ist, den Machtapparat der' Kirche zur Verbreiterung des Faschismus in der ganzen Welt auszunutzen, ist diese Bestimmung doch von einiger^ Bedeutung, insbesondere da hinzukommt, daß man die neu zu besetzenden Kardinalstellen auch in Deutschland neuerdings den Italienern vorzubehalten gedenkt, also^ eine Maßnahme des internationalen Faschismus im Bunde mit der Kirche; und der z 9 gibt dazu die be sondere Möglichkeit. 8 10 behandelt das besondere Strafverfahren gegen Geistliche und Beamte und gibt auch diesen eine be- sondere Stellung, ebenfalls mit Unterstützung des StaalZ- apparateS. Im 8 13 wird die außerordentlich wesentliche Frage der Zugehörigkeit, des Eintritts und des Austritt- aus der Religionsgesellschaft besprochen. Ziff. 1 des 8 13 hört sich sehr loyal an; es wird dort erklärt, daß der Austritt aus einer Neligionsgesellschaft jedem freisteht, der in Sachsen wohnt und seinen Aufenthalt hier hat. In Ziff. 2 wird bestimmt, daß Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zur Abgabe emer Aus- trittserklärung keiner Mitwirkung ihres gesetzlichen Vc» ' treters bedürfen. Aber dieser Paragraph bestimmt an sich schon, daß jeder, der geboren wird, falls die Eltern' nicht Dissidenten sind und nicht aus der Kirche ausge treten sind, der Neligionsgesellschaft angehören. Zisf. Z dieses Paragraphen sagt aber: Das Recht, für ein Kind unter 14 Jahren eine AustrittSerklärung abzugeben, steht dem zu, der nach dem Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom lö.Luli 1921 (BGBl. S. 939) über diese Er- ziehung zu bestimmen hat, und zwar in demselben Umfange und unter denselben Voraussetzungen, wie es das Reichsgesetz bestimmt. Bisher war das nicht ganz so. Jetzt kommt hinzu, daß man wahrscheinlich durch diesen Absatz des 8 13 dazu übergehen will, daß nicht mehr die Erklärung eines Teiles der Eltern genügt, sondern daß man die Er- klärung beider Eltern zum Kirchenauelritt haben will; und das ist eine Verschlechterung. Tann wird in 8 13 noch das Recht zur besonderen Finanzierung der Kirche aufgestellt. Kirchensteuern kann die Kirche sowieso er- heben. Hier will man aber der Kirche tue Möglichkeit geben, noch bestimmte andere Einnahmequellen zu er» schließen und Gebühren zu erheben. Dieser geradezu skandalöse Zustand, der sich jetzt vielfach herausentwickelt hat, daß in Gemeinden, die selbst keine Kommunal- friedhöfe besitzen, sondern wo die Kirche die Friedhöfe noch im Besitz hat, wenn ein Einwohner der Gemeinde stirbt, der nicht Airchenmitglied ist, die zwei- und drei fache Gebühr erhoben wird, wie sie bei Mitgliedern der Kirche erhoben -pird, wird hier noch verewigt. Wenn die Vorlage Nr. 73 einen Zweck auf diesem Gebiete hätte haben sollen, dann hätte dieses Gesetz die Ent eignung der Friedhöfe aus dem Besitz der Kirche und ihre Ubersührung in den Kommunawesitz mitbringen müssen. ES sind also die Belange der Allgemeinheit oder der Öffentlichkeit keineswegs, sondern ausschließ lich die Belange der Kirche gewahrt worden. Ein Beschwerderecht der Mitglieder der Religions- gesellschaften kann nach § 21, muß aber keineswegs ein-