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1929.Fortsetzung zur Landtagsbeilage Nr. 21A. der Genevalintendanz und das Ministerium veranlaßt hat, den ManWt m» Leisten «»pthigkeit i» »Ler Öffent lichkeit -u bezeugen. Da» ist de, schlechteste Abschied, de» »an diesem hochverdienten Säuger hat geben können. Abg. LittMMM (Natso^): ES ist zunächst eins festzusteke». Herr vr. Kastner, wenn Sie fest daven überzeugt waren, daß diese Anfrage dahmauStäust, wohin sie gelaufen ist, und wenn Sie andererseits ein Herehrer des Kammersängers Bogekstrom sind, als den Sie sich doch vorstellten, dar» dvrfte es Ihnen auch nicht schwer fallen, ein« Zurückziehung der Anfrage zu veranlassen, wenn Jhlw» sachlich daran gelegen gewesen wäre. Das NM aber mcht der Fall, sondern Ihnen ist «S recht, daß Sie das parteipolitisch verwerten konnten. Andererseits wirft nmn rws hier auch von der Linken vor, daß uns der Takt gefehlt hätte. Nun, eS stand auch dem Ministerium frei, diese Äusserungen, die es tun -a müssen glaubte, in anderer Form und anderer Art vorzutragen. (Abg. Schmidt: Sre wollten es doch wisse«, was los ist!) Bitte, auch dem Minister hatte sreigestanden, Herrn Vogelstrom von vornherein offen das zu sagen, ivas er hier gesagt hat. (Abg. Büchet: Das ist ihm doch gesagt worden!) Bitte, Herrn Vogel- straw ist nur gesagt worden, er schiede aus Spar- samkeitsmaßnahmeu aus. (Widerspruch links. — Aba. Büchel: Der Herr Minister hat e» doch erklärtft Jawohl, hier inaller Öffentlichkeit! Aber ioenn es das Ministerium nicht selbst getan hat, ist das Ministerium doch ver antwortlich dafür, was die Intendanz tut und die Intendanz hat die Nichtverlaugerung des Vertrages nur damit begründet, daß sie sagte, lediglich Sparmaßnahmen halber. Das ist umso bitterer für die Schauspieler, die gegen Ende der Inflationszeit samt und sonders bei Umwandlung der Papiermark in Goldmark für halbe Gage tätig waren, während nur der Generalmusikdirektor Busch darauf bestand, daß er seine volle Gage erhalte. Es ist dann umso kränkender für einen Künstler, der damals mithalf, die Kunst auf der Höhe zu Halter, und dafür materiell zurückznstehen bereit war in der Zeit, als ausgerechnet der Herr Generalmiffitdirektor sich diesem Verhalten der Künstler nicht arrfchlo-ß, wenn man heute diesem Kunstler sagt: Tu scheidest lediglich aus Spar» Maßnahmen aus, und wenn auf der anderen Seite lediglich für den Generalmusikdirektor 6V000 M. ein gesetzt werden, was ja neuerdings auch in einem Artikel von der Sozialdemokratie kritisiert irwrden ist. Es wäre Aüsgabe der Intendanz gewew«, offen zu sagen, was heute hier gesagt worden ist. Weit das nicht geschah, ist es ganz richtig zu sagen, es sind unlautere Mo tive, die dahinter stehen. Es gibt Dinge, die man im Landtag« nicht gern offen zur Sprache bringt. Weil man bei der Beratung des Etats immer wieder die Sparmaßnahmen in den Vordergrund rückt, so sehe ich mir,..die Geschichte auch einmal von diesem Stand- punkte aus an, und dä muff ich feststellen, daß nicht nur die drei Parfivalvorstellnngen glänzend besucht waren, sondern daß die letzte Vorstellung allein 4350 M. reinen Kasfenertrag zeigte. Man muß aber weiterhin, wenn man den Spiekplan verfolgt hat, auch offen zugeben, daß immer dann, wenn man eine rechte Arrzahl Versager durchgejagt hatte, irgend ein anderes Stück eingeschaltet wurde, damals noch ehe Bogelstrom ging, mit Bogelstrom, und daß das Hans stets besser besucht war als bei allen anderen Stücken. Man sollte, wenn man immer von Sparmaßnahmen spricht, doch auch der Öffentlichkeit, nämlich den Besuchern, eine gewisse Kunstkritikzutrauen und den Theaterbesuchern,die dazu beitragen,das Minus der Staatstheater ausgleichen zu helfen, ein gewisses Mitbestrmmnngsrecht ne der Form eiurännren, daß man den Künstler und seine Leistungen auch dahin beurteilt, ivie er in der Öffentlichkeit beurteilt wird, ausgedrückt in der Form des Besuch». Da werden wohl der Herr Minister aks auch die Intendanz nicht den Gegenbeweis antreten können (Bolksbildungsminister vr. Kaffer Sehr richtig!) Darüber hinaus ist es nicht uninteressant, daß Herrn Bogelstrom selbst gesagt wurde, er sei im 54. LebcnHahre und damit wurde ihm gewissermaßen dargetan, daß er nicht mehr die alle Stelle ausfüllen könne, obwohl überall fdfiliegt, daß Kammersänger Fritz Bogelstrom noch nicht einmal 4b Jahre war. Tas find alles Dinge, die da zusammenfpielen, und das ist damit heute noch nicht erledigt. Ich bedaure nur, daß Herr Minister vr. Kaiser den nächsten Etat in dieser Hinsicht nicht zu verantworten hat (Abg. Böchek: Heraus damit k — Abg. Böttcher: Sagen Sie doch einmal alle»!) H«rr Böttcher, es kommt noch die Etatberatrug mit den Staatstheatern. Für diese werde ich mir meine Ausführungen arrfsparen, und ich bedauere nur, daß der Herr Minister vr. Kaffer daun nicht selbst n«h diesen Etat vertritt, denn es wird auch dort einmal das zur Sprache komme» muffen, was hier immer wieder in de» Vordergrund gerückt worden ist, nämlich Sparmaßnahmen, wie sie durchgeführt werden könnten und nicht durchgeführt werden. Damit ist die Aussprache geschlossen und die Tages ordnung erledigt. (Schluß der Sitzung 17 Uhr 11 Minuten.) Ter sächsische HAAshsltsilLN 1V2V. Beim Landtage ist die Vortage Rr. 77, de» K«t- wnrf ei»e» Gesetzes »der de« Staatshaushalt auf da» AechmmgSjahr UM mist die Entwürfe de» orde«tlicheir «ud d«S autzerardertttiche« LtaatShanShatttzSanS für dasselbe Jahr betreffe«», eingegange«. Der Entwurf de» Gesetzes über den Staatshaushalt auf da» Rechnungsjahr 19SS lautet» r Beim ordentlichen Staatshaushalte werden die Gesamteinnahmen auf die Summe von E3L9 780 Reichsmark, die Gesamtausgaben anf die Surmrre von 435819 780 Reichsmark und der durch die Gesamteinnahmen nicht ge deckte Betrag der Gesamtausgaben (Fehlbetrag) aus die Stimme von 19500000 Reichsmark festgestellt. Zn außerordentlichen StaatSzwecken wird überdies ein Gesamtbetrag von 50418950 Reichsmark hiermit ausgesetzt. Die Regierung wird ermächtigt, nach Maßgabe de» Beschlusses des Landtag» die Einnahmen eiszuheben und die Ausgaben zu bewirken. 8 2. Der Fehlbetrag des ordentlichen Staatshaushalts und die zu außerordentlichen StaatSzwecken bewilligte Sumure sind den beweglichen Bermöaeusbeständen des Staates zu entnehmen. 8 3. Tie Betrüge, die unter denEimualigen außergewöhn lichen Ausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für neue Bauten bewilligt sind, sowie die zu außerordent lichen Staatszwecken ausgesetzten Betrage, dürfen nur aue-gegeben werden, wenn und soweit das Finanzmini sterium vorher festgestellt hat, daß die erfoidsrlichen Mttcl verfügbar sind. Auch Verpflichtungen zur künf tigen Leistung solcher Ausgaben dürfen nur unter diese Voraussetzung eingegangen werden. 8 4- (1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vor übergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Laudes- haupttasse nach Bedarf, jedoch nicht über dreißig Milli onen Reichsmark hinaus, verzinsliche oder unverzinsliche Schatzanweisungen in inländischer oder ausländischer Währung auszugeben oder Darlehen aufzunehmen. Wird die Verpflichtung nicht in Reichsmark, sondern in aus- ländischer Währung ausgedrückt, so gilt der vorgenannte Betrag als Höchstbetrag zur Zeit der Ausgabe. (2) Die unverzinslichen Schatzanweisungen werden vom Finanzministerium nach dessen näherer Bestimmung ausgestellt. Der Fälligkeitstermin für die Schatzanwei sungen ist anzugeben. Tie Einlösung erfolgt durch die Landrshaupttasse. (3) Für di« verzinslichen Schatzanweisungen gelten die Vorschriften der 8z 2 und 5 des Ankeihegesetzes vom 14. April 1927 (GBl. S. 80). (4) Die Ermächtigung in Abs. 1 enthält die Befug nis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatz- antveisungen in dem dazu erforderlichen Nennbetrag einzulösen. Sie gilt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatshanshalt auf bas Rechnungsjahr 1930. 8 5. Mit der Ausfützruug dieses Gesetzes wird dasFinauz- ministerium bermftrvgk. Aus der Begründung sei hervorgehoben: I. Zu 8Z 1 und 2. Die Ausgleichung des Staatshaus halts ist bisher, wenn der Gesamtbetrag der Ausgaben den Gesamtbetrag der Einnahmen überstieg, bei Kap.11 (Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung) durch Aufnahme eine» besonderen Titels mit der Aufschrift „AuS dem beweglichen Staatsvermögen zur Deckung de» FehLetragS" «r^-lgt. Künftig soll zur Gewinnung eines besseren Überblicks über den Abschluß des ordent lichen StaatÄMrsheütplaas ein etwaiger Fehlbetrag be reits iu der Hauptüberßcht als solcher hervorgehoben werden. Damit wird zugleich die notwendige Über einstimmung zwischen der Form des Staatshaushalt- plan» und der Form der verschiedenen Ausweise über die staatliche Frnanzgebarnng hergestellt, die nach der NeichSverordnsng über Finan-statistik vom23.Juni 1928 (RGBl. I S. 205) regelmäßig ausgestellt werden müssen. ES werden daher von jetzt ab in die Ha-uptübersicht nur die AnschlagSbetrüge der voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und »er vorauSfichtlich entstehenden Aus gaben ausgenommen werden, so daß sich aus den: Haupt-- abfchlnß ohne weiteres ergibt, ob derHaushaUsvoranschkag mit einem Fehlbetrag oder mit Überschuß abschließt. Zn K 3. Nm in erster Linie die Ausgaben für die laufende Staatsverwaltung soweit als möglich sicher zustelle», müsse« die unter den Einmaligen außer gewöhnliche» Ausgaben des ordentlichen Staatshaus haltplans eingestellte« Aufwendungen für neue Bauten sowie die Ausgaben des außerordentlichen Haushalts da von abhängiggemacht werden, daß die er forderlichenMittel dafür zur Verfügung stehen »der beschafft werden können. Diefe Notwendigkeit muß auch schon bei der Übernahme von Verpflichtungen zu solche« Ansgabe« berücksichtigt werben. Die Bestimmung soll auf einfachstem Wege in der Weise durchgeführt werden, daß die für die Aus führung der in Bettacht kommenden Bewilligungen zu ständigen Stelle« de« Finanzministerium ihren Geld- bedarf für diese Zwecke jaoeSS für da» nächste Kalender- Vierteljahr rechtzeitig vor dessen Beginn anzeigeu und das Finanzministerium daraufhin bekannt gibt, welche^ Mittel e» sür da» nächste Vierteljahr hierfür zur Bet-1 sügung stellen ianx. Bei einem etwaigen Zwange zu Einschränkungen des gesamterrangeforderten Bedarfs wird über di« Frag«, bei welchen Pofitivnen die nötigen Einschränkungen durchgesührt werbe« soll««, in dem Fake, daß bas betreffend« Ministerium bei der Ent schließung des FknanzmruHrrwmS keine Beruhigung faßt, das Gesamtministörim» zu befinden habe«. Ähn liche Vorschriften enthalte» die HaushaltSgesetze deS Reichs und verschiedener LLuder- Zu 8 4. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatshaushalt auf das Rechnungsjahr 1929 erledigt sich der Bettiebsmittekkredit, der in § 3 de» Haushalts- gefetzes für das Rechnungsjahr 1928 vom 20. Juli 1928 (GBl. S. 124) m Höhe von 30 Millionen Reichsmark bewilligt worden ist. Zur Fortfirhrnng der Geschäfte bedarf die Las deshaupttaffe der Neubewilligung eines mindestens gleichhohen Betriebsmittelkredits. Uber die Deckung des Fehlbetrags des ordentlichen Haushalts 1929 und die Beschaffung der Mittel für den außerordentlichen Haushaltsplan 1929 sowie die noch ausstehenden Aus gaben der außerordentlichen Haushaltspläne 1924 bis 1928 behält sich die Regierung vor, znr gegebenen Zeit einen besonderen Gesetzentwurf vorznlegen. II. Die Einführung einjähriger Etatperiodeu gemäß Artikel 42 der Sächsischen Verfassung hat gegenüber dem früheren Zustande zu einer außerordentlichen Mehrbe lastung der Ministerien, besonders des Finanzministeriums, gleichzeitig, aber -auch- des- Landtags geführt. Trotz dem kann wegen des jetzigen engen Zusammenhangs des Haushalts der Länder mit demjenigen des Reichs und wegen der no v immer bestehenden Unsicherheit auf dem Gebiete des Finanzausgleichs zurzeit uicht an die Wiedereinführung zweijähriger Etatperioden gedacht werden. Dagegen erscheint es im Rahmen der jetzt gelte irden V erfass mi gsb e stimm ungen möglich, eine wesent liche Vereinfachung sür alle beteiligten Stellen und damit auch eine Zeit- und Kostenersparnis dadurch zu erreichen, daß künftig lediglich aller zwerJahre ein die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Staates im einzelnen aufführenüer Haushaltsplan, im jeweiligen zweiten Jahre aber nur ein verkürzter Haushaltplan vorgelegt wird, der nur die Abweichungen von dem vorjährigen Haus- hattsplan. enthält und im übrigen dessen Bewilligungen ausdrücklich auf das folgende Rechnungsjahr verlängert, insoweit der Landtag bei der einen oder anderen Position nicht etwas anderes beschließt. Ein solches Verfahren ist schon einmal im Jahre 1922 eingeschlagen worden (vergl. Vorlage 81/1921 in Verbindung mit dem Haushaltsgefetz vom 2. August 1922 - GBl. S. 413 —) und steht nicht im Widerspruch zu den Vorschriften in Artikel 42 Abs. 1 und 2 der Verfaffung,..nych. denen -lle Einnahmen nnd Altsgaben des Staates für jedes Rechnungsjahr verän- fchlagt und in einen Haushaltsplan eingestellt werden müssen, der durch Gesetz festgestellt wird. Da die jetzige Lage der Staatssinanzen gebieterisch dazu zwingt, jede Möglichkeit eine? Vereinfachung und Verbilligung des Gefetzgebungs- nnd Verwaltungsapparates auszunützen, beabsichtigt die Regierung in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Präsidenten des Staatsrechnungshofs zur sächsischen Verwaltungsreform (S. 45 Abs. 4 daselbst) bereits für das Rechnungsjahr 1930 einen im Sinne der vorstehenden Ausführungen verkürzten Haushaltsplan vorzulegen. Dein mit denr vorstehenden Gesetzentwurf eingebrachten Haushaltsplau kommt deshalb auch für das Rechnungsjahr 19Ä0 eine maßgebliche Bedeutung zu. Im übrigen wird zur Begründung auf den Inhalt des Staatshaushaltplanes selbst hingewiefen, der sich aus folgender Hauptüberficht für den ordentlichen Staatshaushalt (nächste Seite) ergibt: Fortsetzung brr Erläuterungen zum außerordentlichen Staatshaushaltplan 1929: Zu Tit. 11. Zum Ausbau der sächsischen Flughäfen sind über das bei TU. 10 des vorjährigen außerordentlichen Haushalts bezeichnete Maß hinaus weitere Beträge erforderlich. Sie sollen durch »in« Kapitaler Höhung um diesmal 300 OW RM. aufgebracht werde», von denen aus den Staat ein Anteil von 13b 000 RM. entfällt. . Zu Tit. 12. Fortsetzung von Tit. 11 de» außerordentliche« HauShaltS 1928. Zn Tit. 13. Fortietzung von Tit. 13 der außerordentlichen Haushalte 1926 und 1927 nnd von Tit. 12 des außerordentlichen Haushalt» 1928. ' Bon dem eingestellten Betrage sind zu verwenden: 8900 000 RM. sür Zwecke des Tat. 18 von Kap. 58 und 1100000 - für Zweck« deS Tit. 20 von Kap. 58 deS ordentliche« HauShaltS. Zu Tit. 14. Fortsetzung von Tit. 16 deS außerordentlichen HauShaltS 1928. Zn Ltt. 15. Fortsetzung von Tik 17 des anßerordentliche« HauShaltS 1928. Zu Tit. 16. Fortsetzung von Ltt. 21 deS außerordentlichen HauShaltS 1927. Bon dem Betrag entfallen 2000000 RM. aus die Ferttglklkmg der Flußreglungen, Straßen- und Brückenbauten und 1000000 RM. auf allgemetne Aufwendungen und sonstig« Entschädigungen. Zu Tit. 17. Fortsetzung vm» LiSl. 4» d» auß-rorde»tlich«« Haushalts 1S2S.