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Sächsische Staatszeitung : 28.10.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-10-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192110286
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19211028
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19211028
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-10
- Tag 1921-10-28
-
Monat
1921-10
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 28.10.1921
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ZWiMtzt W AWe» slmlszÄq. 26. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat DoengeS in Dresden. 1921« XI. ordentliche Landetzsynode. (Schluß der Sitzung vom 25. Oktobrr.) Punkt 5 der Tagesordnung: Antrag des Ausschusses sür Beschwerden und Gesuche zu den Gesuchen der KirchenkreiSversamm- lung Stollberg und der außerordentlichen Diözesanversammlung Annaberg, die Fried- Hofsgebühren betreffend. (Drucksache Nr. 48.) Berichterstatter Syn- Psarrer Mehnert (Geyer): Tie am 9. Juni 192t in Annaberg ver- jammeltc außerordentliche Tiözesanversammlung hat an die Landessynvde die Bitte gerichtet, da hin Wirten zu wollen, daß in § 3 Abs. 2 der Verordnung des Landeskonsistoriums vom 6. De zember 1907, die Begräbnisse von Personen, welche keiner aufgenommenen Rcligionsgefell- schast angehört habe», aus landesNrchlichen Gottes äckern betr., die beiden letzten Lätze außer Kraft gesetzt werden oder daß den Kirchgemeinden das Recht der Erhebung ron wesentlich höheren, dem gegenwärtigen Geldwert entsprechende > Ge bühren zugestanden wird. Die Stollberger Petition deckt sich nn wesentlichen mit der Mnaberger, geht aber insofern noch darüber hinaus, als sie für Grabstellen von Personen, die der Laudeokirche nicht angehört haben, bestimmt normierte Gebührensätze vorjchlägt und diese zur einheitlichen Einführung in der gesamten Landes, lirche empfiehlt. Tie beiden Petitionen entsprechen den Wünschen weitester Kreise der Landeskirche, Teun die Verordnung vom 6. Dezember 1907 hat von Anfang an weite Kreise wenig befrie digt, da für Personen, die zu den Lasten der Kirchgemeinde nichts bcigetragen haben, denen aber aus kirchlichen Gottesäckern das Gastrecht zuerkannt wird, die geforderte erhöhte Gebühr sür Grabstelle und Gerätebcnutzung zu ver- schwindend gering war. Man hat sich jedoch im allgemeinen jahrelang mit der Verordnung von 1907 wohl oder übel abgefundcn. Die pekuniäre Beeinträchtigung der Kirchgemeinden siel nicht allzusehr ins Gewicht, handelte cs sich doch zu meist nur um wenige Fälle des Austritts aus der Landeskirche. Das ist durch das berüchtigte Kirchenaustrittsgesctz vom August 1919 anders geworden. Tie bedeutende Zunahme der Kir- chenauStritte in den letzten Jahren läßt die Un billigkeit der Bestimmungen von 1907 ganz be sonders in die Erscheinung treten. Dazu kommt nun weiter noch die sabelhafte Erhöhung des Auf wandes für die Gottesäcker und der Umstand, daß dyrch die jahrelaM verzögerte Erhebung der Kirchensteuern die finanzielle Notlage der Kirch, gemeinden sich fortgesetzt steigert. Da ist es gewiß zn verstehen, wenn mit allem Nachdruck der Wunsch von allen Leiten geäußert wird: nun helft uns einmal los von den durch die Zcitverhältnisse und die Geldentwertung völlig veralteten und gegenwärtig ganz unbegreiflich erscheinenden Bestimmungen dieser Verordnung von 1907. ES wird gewiß den Kirchenvorstän- den fernliegen, daß sie sich etwa durch Festsetzung unmäßig hoher Gebühren dem Vorwurf oder Verdacht ausjetzen möchten, als wollten sie beim Tode eines Ausgetretenen sich nach Möglichkeit schadlos halten für das, was ihnen air Steuern bei Lebzeiten des Betreffenden entgangen ist. Aber, wenn bei den Austritte» so oft der einzige unsaubcre Gedanke der Kirchensteuerflucht alle höheren Gesichtspunkte zurückdrängt, dann ist es zu verstehen, wenn sich die Kirche nicht gerade von einem übermäßigen Zartgefühl solchen Leuten gegenüber leiten lassen möchte, sondern wenn sie fordern möchte, was recht und billig ist und was sic vor finanzieller Schädigung bewahrt. Es ist doch schon ein Entgegenkommen, wenn die Kirche denen, die ihr den Rücken gekehrt haben, nach dem Tode die letzte Ruhestätte auf ihrem Friedhöfe nicht versagt. (Sehr wahr!) Es unterliegt deshalb wohl keinem Zweifel, daß sich der Petitionsausschuß und die ganze Synode mit allem Nachdruck hinter die beiden Gesuche stellen würden, wenn inzwischen nicht von der Volksvertretung und der Staatsrcgierung man cherlei geschehen wäre, was^gerade im gegen wärtigen Augenblick cs bedenklich erscheinen läßt oder unmöglich macht, den Wünschen der Gesuchsteller zu entsprechen. Am 15. März 1921 ist durch den Abg. Barthel (U.S.P.) u. Gen. an Len Landtag der Antrag gestellt worden: Der Landtag wolle beschließen, die Regie rung nn, Maßnahmen zu ersuchen, wodurch cs den kirchlichen Bezirksverwaltungen umer- sagt wird, unverhältnismäßig höhere Gchühren sür die Bestattung derjenigen Personen zu fordern, die der Kirche nicht angehören. Daraufhin legte das Kultusministerium dem Ge- samtministerium den Entwurf eines Gesetzes über die Benutzung kirchlicher Bestattungsanlagen vor, nach dessen § 1 die öffentlich-rechtlichen Religions- gesellschasten verpflichtet sein sollten, die Be nutzung ihrer Bestattungsanlagen unter den gleichen Bedingungen wie ihren Mitgliedern auch Andersdenkenden zn gestatten, vorausgesetzt, daß diesen kein eigener und auch kein politischer Friedhof zur Verfügung stcht. Gegen diesen Gesetzentwurf hat das Landeskonsistorium beim Gesa'»tministerium wegen Verletzung der in Art. 187 «bf. 3 Satz 1 und Art. 138 Abs. 2 der Rcichsversassung enthaltenen Borschristen Wider spruch und Verwahrung eingelegt. (Bravo!) Der Entwurf des Gesetzes wurde darauf vom Kultusministerium zurückgezogen. Der Landtag hat aber am 12. April 1S2< auf Antrag seines Rechtsausschusses zugleich mit dem Entwürfe deS KckfebeS über das Stcuerrecht ber öffentlich- rechtnchcn Religionsgefellschasten beschlossen: daß durch die Annahme des § 17 des Ge setzes über das Steuerrecht der öffentlich-recht lichen Religionsgesellschasten den Kirchgemein den die Möglichkeit genommen werden solle, unterschiedliche Gebühren für Bestattung von Mitgliedern und Richtmitgliedern der Kirche zu erheben. In dem z l7 ist nämlich u. a. die Vorschrift in § 35 Abs. 3 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 ausgehoben worden, die dahin lautet, daß sür das Begräbnis Andersgläubiger auf Parochial-Gottesäckern eine erhöhte Gebühr nicht ausgeschlossen sein sollte. Tas Landes- konsistorium hat beim Kultusministerium gegen diesen Beschluß wieder Protest eingelegt und gebeten, dem Beschlusse leine weitere Folge zu geben, weil er nicht nur durchaus unbillig sei, sondern auch — im Widerspruch mit den vorhin angeführten Vorschriften der Reichsverfassung — in die Rechte der Kirche eingreife. Tenn nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Reichwerfassung ordnet und ver waltet jede ReligionSgesellschast ihre Angelegen heiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, und nach Art. 138 Abs. 3 der Reichsvcrsassung braucht die Kirche ihr Eigen tum durch Nicht-Gemeindemitglieder nicht auf Kosten der Gemeindcgliedcr benutzen zu lassen. Der Protest des Landeskonsistoriums beim Kultus ministerium ist bisher leider ohne Erfolg geblieben. Das Kultusministcrium hat erklärt, es sei nicht in der Lage, entgegen dem Beschlusse des Land tages die Erhebung unterschiedlicher Gebühren sür die Bestattung von Mitgliedern und Nicht mitgliedern der Kirche zuzulassen. Es darf wohl auch darauf hingewicscn werden, daß die Forde rung des Kultusministeriums einen durchaus unsozialen Gedanken enthält. Nach diesen Dar legungen über die noch schwebende Tifserenz zwischen der Kirchenbehörde und den staatlichen Organe» dürste die Sy»ode Wohl die Meinung ihres Ausschusses teilen, daß es gerade im gegen wärtigen Augenblicke nicht angezeigt ist, ent scheidende Maßnahmen zur Abänderung der Ver ordnung von 1907 zu empfehle» oder zu treffen. Ter Ausschuß beantragt deshalb: Synode wolle beschließen: nachdem sie von den Verhandlungen dcsLandes- konsistoriums mit Befriedigung Kenntnis ge nommen hat, diesem die Weiterführung der Angelegenheit zu überlassen. Syn. Apothekenbcsitzer Tros; (Thalheim): Es ist eine Ungerechtigkeit, wenn diejenigen, die in der Kirche geblieben sind, die Lasten mit tragen sollen, die eigentlich die anderen zu tragen hätten, die ausgetreten sind, zumal sie in Zu kunst frei von Kirchensteuern bleiben. Ich glaube sogar, daß die Angehörigen der aus der Kwche Ausgetretenen sich wundern würden, wenn sie nicht in ganz erheblichem Maße: bei der Be- erdigung ihrer Angehörigen belastet würden. Ich bitte deshalb das Landeskoujistorium, bei der Weiterverfolgung der Angelegenheit recht ener gisch vorzugehen. Syn. Superintendent Lberkirchenrat Jentsch (Chemnitz) Eine Abänderung der erwähnten Vererb- nung erscheint ganz dringend notwendig, und auch ich bitte das Landeskonsistorium dringend, auf dem beschrittenen Wege weiter zu gehen und energisch auf die Abänderung dieser Bei ordnung hinzuwirken. Syn. Prof. Hickmann (Leipzig): Ich bin auch durchaus einverstanden mit dem Beschluß des Ausschusses, wci n ich auch vielleicht gewünscht hätte, daß cr eine etwas andere Fassung erhalten hätte. Wir haben die Weiterführung der Verhandlungen nicht nur dem Landeskolle- gium zu überlassen, sondern wir müssen auch au-sprechen, daß wir uns ganz entschieden hinter die Maßnahmen der obersten Kirchenbehörde stellen. Wir können aber heute diese Angelegen heit nicht berühren, ohne daran zu denken, daß von der Staatsbehörde eine weitere Verordnung erlassen worden ist, die wieder einen Eingriff bedeutet in die kirchliche Gottesackerordnung, das ist die Verordnung über das Verhalten bei Leichenbeglcitung. Hier wird den Kirchgemein den, den Geistlichen das Recht genommen, dar über zu entscheiden, wer auf dem Gottesacker zu reden hat, und cs ist dann keine Möglichkeit gegeben, wirklich den Frieden auf dem Friedhöfe unter allen Umständen zu ichützcn und zu er halten. Ich frage deshalb an, Ivas von der Kirchenbehörde in dieser Gelegenheit geschehen ist, denn auch hier liegt ja ein Übergriff in die Rechte der Kirche vor, der unter allen Um ständen energisch zurückgewicsen werden muß. (Sehr richtig! und Bravo!) Präsident dcS Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums 1>b>r. Böhme: Meine hochverehrten Herren! Sogleich als die Verordnung des Kultusmmistcriums, die so eben vom Hrn. Vorredner erwähnt worden ist, in der „Sächs. Staatszeitung" erschienen war, hat das Landeskonsistorium am 5. August eine Beschwerde cingercicht, und zwar an das Gesamt- ministelium, nicht an das Kultusministerium. Ich will hervorheben: Die Situation in Sachsen hat sich feit den» Bestehen unserer neuen Verfassung insoweit etwa» geändert, als, während früher die Ausübung des iu, oicc» »uer» lediglich durch das Kultusministerium zu erfolgen hatte, jetzt die Rechte des Staates gegenüber der Kirche ausgeübt werden durch die StaatSregierung. Die StaatSregierung im Sinne der säckisischen neuen Staatsvcrfassung ist aber da- Gesamtministerium. Tas Gesamtministerium überläßt — da- ist in terne Geschäftsordnung — natürlich in der Haupt fache dem Kultusministerium die weitere Geschäfts führung. Aber nach unserer Auffassung ist jetzt verfassungsmäßig die Sachlage so, daß die Aus- Übung des in« circa «aera dein» Gesamtministe rium ist. Tas ist uns außerordentlich willkommen — ich brauche die Gründe dafür nicht näher dar zulegen. (Heiterkeit.) Aber es hat sich bereits wiederholt als sehr wirksam erwiesen, daß wir uns direkt an das Gesamtministerium gewendet haben. So haben wir auch diesmal getan und haben darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn diese Verordnung nicht zurückgezogen würde, wir uns beim Reiche beschweren würden. Wir hätten aber die Hoffnung, daß das Gesamtministerium, ohne daß es zu einer Beschwerde beim Reiche käme, diese Verordnung abändern würde. Wir haben in der Hauptsache die Vorschrift ange- fochten, daß aus den Friedhöfen bei den Be stattungen alles zu unterbleiben habe, was die Gefühle Andersdenkender verletzt. Wir haben darauf hingewiesen, daß das eine Vorschrift ist, die mit einer Strafandrohung versehen war, und, wer ihr zuwiderhandelt, mit Geld strafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 14 Tagen belegt werden foll, diese Vorschrift, daß bei Be stattungen alles zu unterbleiben habe, was die Empfindungen Andersdenkender verletzt. Wir haben erklärt, daß eine solche Vorschrift über haupt unmöglich sei (Sehr richtig!), daß man unter „Empfindungen" alles Mögliche verstehen tönne, auch zum Teil recht unberechtigte Empfindungen. (Lebhaftes Sehr richtig!) Wir haben aber ferner darauf hingewiesen, und zwar fährt die Ver ordnung dann fort: Tas gilt sowohl sür die jenigen, denen der Friedhof gehört als auch sür die übrigen. Also es sollten auch die Angehörigen der Kirche selbst aus ihrem eigenen Gottesacker alles unterlassen, was die Empfindungen Anders, denkender verletzt, (Hört, hört!) schrankenlos. Ter erste, der betroffen ist, ist natürlich der Geistliche, der am Grabe die Wahrheit verkünden muß. Wir haben geglaubt, daß das ein unerhörter Eingriff in die Rechte der Religionsgemeinschaften sei, und haben die Abänderung beantragt. Tas zweite, was wir beanstandet haben, war die Vorschrift, daß cs nicht gestattet sei, besondere Zeiten und besondere Plätze sür die Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften oder Andersgläubige auf den Friedhöfen zu wählen. Dieser Punkt ist nebensächlich um deswillen, weil das durchaus den Rechtscmpfindungen der evangelischen Kirche selbst cntfpricht. Wir kennen das nicht, daß wir Selbstmörder in eine Ecke verweisen oder Anders gläubige abends nach 7 Uhr beerdigen lassen. Tas liegt dem evangelischen Empfinden selbst vollständig fern und wird auch nirgends auf evangelischen Friedhöfen geduldet, wenigstens nicht seitens der obersten Kirchenbehvrde ge duldet Aber dagegen haben wir uns gewehrt, daß der Äaat hier kommt und daß der Staat diese Forderung aufstcllt, (Sehr richtig!) wozu die Kirche, wenigstens die evangelische Kirche ihrerseits einen Anlaß nicht gegeben hat. Tas letzte ist der schon berührte Punkt, Laß bei nichtkirchlichen Beerdigungen das Sprechen am Grahe nicht von der Genehmigung der Fried« Hofsverwaltung oder des Lrtsgeisrlichen abhängig gemacht werden dürfe. Wir haben daraus hin. gewiesen, daß das ebenfalls ein unzulässiger Ein- griff in die Rechte der Religionsgesellschasten fei; denn der Gottesacker ist eine kirchliche Anlage, und es hat die Regelung dieser Angelegenheiten und die Ordnung auf den Gottesäckern durch die Religionsgesellschaften allein zu erfolgen nach der Neichsverfassung. Ich darf bemerlen, m. H., daß die Wirkung dieses Protestes beim Gesamtministerium sehr erfreulich gewesen ist (Beifall.) und, daß das Kultusministcrium uns Vorschläge gemacht hat, in denen es diese Verordnung in den beide» hauptsächlich angeregten Punkten abändcrn will. Es hat sich auch ausgesprochen über die Modali tät der Abänderung in entgegenkommender Weise, und wir haben die Hoffnung, daß wir auf diese Weise zu einer Einigung mit der StaatSregierung gelangen werden. (Lebhafter Beifall.) Hierauf wild der Ausschußantrag ein stimmig angenommen. Punkt 6 der Tagesordnung: Antrag des Ausschusses für Beschwerden und Gesuche zu dem Gesuche deS Landesverbandes der christlichen Elternvereine Sachsens, Grund- sätze für die Übertragung deS Kan toren« und OrganistendiensteS auf Volksschullehrer, und Einrichtung von AuSbildungSkursen für Orga nisten und Kantoren betreffend. (Druck sache Nr. 49.) Syn. Berichterstatter Oberlehrer Hantschke (Purfchwitz): Ter Lande-verband der christlichen Eltern- vereine, eine junge Organisation, die für die Landeskirche von großer Bedeutung werden kann, wendet sich zum erstenmal mit einem Gesuche an die Landessynode. Tas Gesuch besaßt sich mit einer Kruik der bestehenden Verhältnisse und dann mit Wünschen sür die Zukunft. Den Kern punkt deS Gesuches bildet die Stellungnahme gegen Kantoren und Organisten, die die Ertei lung de- Religionsunterrichte- ablehnen. Der Ausschuß ist der Meinung: für kirchenmusikalische Beamte, die sich nicht auf den Boden der kirch- lich-christlichen Weltanschauung stellen können, die sogar feindliche Handlungen gegen die christliche Schule vornehmen, ist kein Platz auf dem Chore der Kirche. (Lebhafte Zustimmung.) Wer von Amts wegen dazu berufen ist, mitzuarbeiten am Reiche Gottes, die Gemeinde durch seinen Dienst mitzuerbauen, der darf nicht gegen Christum sein. (Sehr richtig!) Wer seine Lebensanschauung nicht mit der christlichen in Übereinstimmung bringen kann, kann das Amt eines Kantors oder eines Organisten nicht annehmen, und wenn er es an genommen hat, so muß cr es niederlegen. (Zu- stimmung.) Tie Kirche kennt in ihren Räumen keine profane Musil. Unsere schönsten kirchlichen Musikwerke verlangen eine volle Hingabe deS Chorleiters an die Wahrheiten des Evangeliums, andernfalls wird auch dem begabtesten Musiker bei Einübung und Aufführung der kirchlichen Kunstwerke der Herzton fehlen. Ter zweite Teil der Petition enthält die Wünsche des Landesvereins christlicher Eltern- vereine, dahingehend, ei» Kirchengesetz einzu bringen, durch welches festgesetzt wird, daß die bis jetzt erschienenen Gesetze hinsichtlich der kirchcnmusikalischen Beamten nur für die Gel- tung haben, die die erwünschten Voraussetzungen sür Führung ihres Amtes erfüllen. Es wird für diese, soweit sie schon im Amte sind, oder neu angestellt werden, das Kündigungsrecht verlangt. Es wird weiter gewünscht, mit möglichster Be schleunigung in Tresden oder Leipzig Ausbil- dmigskurse für Organisten und Kantoren einzu richten. Es soll festgestellt werden, welche Kan toren die Erteilung des christlichen Religions unterrichtes ablehnen, welche Schwierigkeiten einzelnen Kantoren und Organisten seitens ihrer Behörde oder seitens der Organisation bei Aus übung ihres Amtes bereitet worden sind, welche Lehrer bei der Trennung der Schulen wegen ihres bisherigen Verhaltens für die christliche Schule nicht erwünscht sind. Tas Kündigungsrecht wird ja wie alles andere in dem Vertrage, der nunmehr zwischen den Uirchcnvorständen und den Kantoren festgelegt werden mnß, auszusprechen sein. Wenn verlangt wird, daß die Kirche sür Aus- bildungskurse für Kantoren und Organisten sorge, so kann man das nur begrüßen. Aber es muß hier im Zusammenhang erwähnt werden, daß das Religionslehrersemmar in Leipzig be- reits seine Zöglinge in Musillehre und Lrgel- spiel ausbildet, und ebenso die soziale Frauen schule in TreSden; auch sie läßt die kirchlichen Gemeindehelferinnen im Lrgelspie: ausbilden. Ter Landesverein hat in seinen Richtlinien unter anderen die Forderung gestellt, daß solche kirchen- musikalische Beamte eine Prüfung ablegen sollen, die der AbgangSprüsung im Seminar oder der Prüfung am Konservatorium nicht nachsteht. Es wird ferner dafür gesprochen, daß Privatmusiker als Kantoren und Organisten eingestellt werden möchten. Hier wird freilich eine gewisse Vorsicht geboten sein. Bei ihnen wird es sehr schwer sein, festzunellen, wie sie zu den Heilslehren der Kirche jrch^stellen; denn der Prüfstein der Be reitwilligkeit zur Erteilung des Religionsunter richts wird hier, wie auch schon gegenwärtig bei den hauptamtlichen Musikern, fehlen. Auch dürfte es sür einen solchen Herrn, besonders in kleinen Gemeinden, sehr schwer werden, einen Kirchen- chor -usammenzubringen. Tag die Lchrer- organisanon durch ihre Beschlüsse die Lehrer in der Ausübung ihrer Pflichten als kirchenmusi kalische Beamte beengt habe, läßr sich nicht Nach weisen, wenigstens nicht aus Beschlüssen des Hauvtvorstandcs und ber Vertreterversammlung. Gelegentliche Äußerungen in Versammlungen las sen daraus schließen, aber man kann sie nicht zu Lasten der Lrganisation buchen. Tie Kantoren und Organisten, die Religionsunterricht erteilet oder ihn ablehnen, dürsten an maßgebende» Stelle bekannt se.n, und es bedarf weiterer Rund fragen darüber wohl nicht. Tie Feststellung, ob und welche Schwierigkeiten den Kantoren und Organisten bei Ausübung ihres Amtes von den Behörden und Organisationen bereitet worden sind, dürste ohne praktischen Wert sein. TaS Ergebnis würde, wenn es veröncntlicht würde, nur dazu beitragen, den Kampf, der etwas ab geflaut ist, neu zu beleben; und dies dürfte nicht erwünscht sei» im Interesse des Standes der Kantoren und Organisten, auch nicht im Interesse der Kirche. Wenn seiner jestgeslellt werden soll, welche Lehrer künftig für die christ lichen Schulen erwünscht sind, so ist zu sagen, daß doch die Kirchenvorstände die in Betracht kommenden Lehrer wohl kennen. In Gemein den mit Schulen christlichen Bekenntnisses wird doch auch der Schulvorstand oder der Schu!ausschuß, wie er neuerdings heißen wird, wenigstens in feiner Mehrheit aus Mannein bestehen, die dem christlichen Glauben freundlich gegenubcrstehen. Tieje Männer aber werden es jein, die die Lehrer zu wählen haben. Tarum würde sich auch diese Maßnahme meiner Ansicht nach als überflüssig darstellen. Tas Gesuch ist aber jeden falls von der ernsten Sorge um das Wohl der Kirche erfüllt. Ter Ausschuß beantragt nach alle dem: Synode wolle beschließen: die Petition, soweit sie durch bisher erschienene Gesetze und Verordnungen nicht schon erledigt ist, dem Landcstonsistorium als Material zu überweisen. Syn. Superintendent Lberkirchenrat Neumeister (Werdau): Ich möchte darauf Hinweisen, daß jetzt eine Bestrebung im Gange ist, die Seminare über haupt abzuschaffen. Wir müssen damit rechnen, daß es in wenigen Jahren an Lehrern mangeln wird, die imstande sind, die Orgel zu ipielen, wenn nickt rechtzeitig vorgesorgt wird. Deshalb ist es sehr gut, daß die Eingabe darauf hinweist, die Ausbildung in musikalischem Dienst von solchen Lehrern, die es wollen, zu fördern. Wir müssen aber auch auf Privatleute rechnen, die nicht Lehrer sind, die müsse» wir unter Um ständen einstellen, wenn sie Orgel spielen können
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