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Sächsische Staatszeitung : 13.03.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-03-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192103133
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19210313
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19210313
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-03
- Tag 1921-03-13
-
Monat
1921-03
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 13.03.1921
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ZWiMU M AtljWtt AmtszckU. Nr. 20. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat Doenges in Dresden. 1921. XI. ordentliche Laudeösynode. 20. Sitzung Donnerstag, den 10. März 1921. Präsident Bürgermeister vn Seetzen (Wurzen) eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 40 Minuten vormittags. Am Tische des Kirchenregiments der Prä sident des Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums vvr. Böhme mit dem Vize präsidenten vvr. Dibelius und einer An zahl Räte des Konsistoriums. Der Vizepräsident der Synode vr. Klemm (Strehla) spricht das Gebet, worauf in Er ledigung von Punkt 1 der Tagesordnung der Registrandenvortrag durch den Schrift führer vr. Gilbert (Schneeberg) erfolgt. Punkt 2 der Tagesordnung: Antrag des VerfassunqSauSschusseS zu Nr. 2 der Antrags Nr. 30 des Ausschusses für Be schwerden und Gesuche, Konfirmanden unlerricht und Konfirmation betreffend. (Drucksache Nr. 36.) Der Antrag lautet: Synode wolle beschließen: 1. Die Synode erachtet die durch die Notver ordnungen des Evangelisch - lutherischen Landeskonsistoriums vom 27. März 19 9 und 1 Februar 1920, Konf.B.Bl S. 27/19 und 11/20, angeordnete, sowie eine etwa für das Jahr 19 1/22 noch anzuordnende Verlänge rung des Konfirmandenunterrichts als eine Bes' lußfassung über eine geistl che Amts Verrichtung, daher als zum Geschästskreis des Evangelisch - lutherischen Landeskonsi- storiums gehörig nach Z>ff 3 des Kirchen- geseyes vom 1b April 1873 und somit für rechtsgültig, auch ohne ausdrückliche Zu stimmung der Synode. Sie «pricht aber ie Erwartung aus, daß die bereilS in der Notverordnung vom 27. Mä z 1919 in Aussicht genommene grundsätzliche Neuordnung der Dauer und Gestaltung des Konfi manvenunterrrchts mit Rücksicht aus die veränderten Verhältnisse hinsichilich des R-ligionsunterriyts in den Volksschulen des Landes erfolgt, sobald dies nach dem Staude der Reichs- und der Staals gesevgebung möglich fern wird; 2. daS Evange isch-lutherischeLanLeskonsistorium zu eisuchen, bis auf weiteres den pflicht- mäßigen Beginn des KonfirmandenunierrchlS aus den 1 September seslzusctzen; 3. folgende Erklärung abzugeben: Kinder, die vom Religionsunterrichte in der Schule abgemeldct worden sind, sind weder zum Koufirmandenuntrrrichte noch zur Konfirmation zuzulassen, es sei denn, dan die Ellern den Nachweis erbringen, daß die Kinder anderweit eine ausreichende religiöse Unterweisung nach dem Bekenntnisse der evangelisch luthe, ischen Kirche erhalten haben. Kinder, die vom Religionsunterrichte in der Schule abgemeldet Worten sind, ohne daß die E iern ande-weit für eine aus reichende religiöse Unterweisung noch dem Bekenntnisse der evangeUjch-luiheriichen Kirche gesorgt haben, haben, wenn die Eltern deren Konfirmation wünschen, zunächst 2 Jahre von Ostern bis Ende August au einem für sie besonders e nzuricblenden kirchlichen Religionsunterrichte teilzunehmen. Für die 1922 zu tonfirmierenteu Kinder genügt die Teilnahme am Unterrichte tm Sommer 1921. Kinder, die trotz der öffenil chen Aufforderung diesen kirchlichen Religionsunterricht nicht regelmäßig besuchen, können weder in den Konsirmandenunterricht ausgenommen, noch konsumiert weiden; 4. das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium zu ersuch.n, unverzüglich eine Beiordnung zur Durchführung der unter Zisf. 3 ab gegebenen Erklärung zu erlassen; 5. die Gesuche zum Konfirmandenunlerrickte und zur Konfirmation Lem Eoangelifch- lutheltjchen Landeskonsistorium als Material zu überweisen und Zisf 2 des Antrages Nr. 30 des Ausschusses für Befchweiden und Gesuche durch vorstehende Anträge für er ledigt zu erklären. Ve.ichterstatter Syn. Amtsgerichtsrat Zimmer (Sayda,: Im Auftrage des AuS chusseS habe ich über die rechtliche Seite der dem Punkte 2 des Antrages Nr. 80 zugrunde liegenden Gesuche zu berichten. Die Rechtsfrage geht dahin, ob die zur Konfir mationSordnung vom 12 Mai >877 erlassenen Ver ordnungen vom 27 März 1919 und vom 1. Februar 1920 über die Verlängerung des Konfirmanden unterrichl« zu Recht bestehen. Diese Finge ist be sonders aufgeworfen in der Eingabe des Pfarrers Tietze zu Neuhausen vom 26. November >920, weil Mitglieder seiner Kirchgemeinde die NechtSgült g- keil der Verordnung vom 27. März 1919 ange- zweiselt und sich nur sür verpflichtet erklärt haben, ihre Kindcr gemäß der von ihnen ausdrücklich als Kirchengesey angeforochcnen Konfirmationsordnung wie früher zum Konfirmandenunterricht zu schicken, also nicht schon Mute Mai 1919, wie jene Ver ordnung vorschreibt, sondern eist von Michaeli- ob Die Konfirmaiionsordnung vom 12. Mai 1877 ist allerdings, wie sie in ihrem Eingänge ausdrücklich besagt und wie damals schon hervorgehoben worden ist, unter Zustimmung der in Lvaugoliois beauf tragten Staalsmimster und im E'nverständuis des Ministerium» des Kultus und öffentlichen Unter richts vom Landeskonsistorium erlassen worden, ist aber nicht ein Kirchengesetz, sondern, wie sie sich auch selbst in der Überjchrift nennt, nur eine Ver ordnung. Ter Berfassungsausschuß ist nun der Ansicht, daß die Konfirmation zu den allgemeinen kirchlichen Einrichtungen unterer ev. luty Landeskirche gehört und eine Abänderung der hierüber erlassenen Vor christen gemäß 8 41 der Kirchenvorstands- und Synodaloidnung an die Zustimmung der Synode gebunden ist. Tie jetzt in Frage stehenden Biiord- nungen beziehen sich aber nur aus den Abs. 2 des 8 8 der Konfirmationsordnung, der über Beginn und Dauer des Konfirmandenunterrichtes bestimmt. Jede der beiden Verordnungen bezieht sich nur aus das betreffende Jahr und den betreffenden Kon- nrmondenjahrgang und will nicht allgemein für alle Zukunft die Zeit deS Konfirmandenunterrichts verlängern, sondern nur dem derzeitigen Notstand Rechnung tragen Tas Landeskonsistorium hat diese Abänderung des 8 8 Abs. 2 nach Auskunft seines Kommissars auch nur als eine vorläufige angesehen und im VerordnungSwege angeordnet, weil es davon ausging, daß diese Maßnahme dringend geboten sei und eine Beschlußfassung über eine einzelne geist liche AmtSverrichlung bedeute, daher nach 8 5 Zifs. 3 des Kirchengese; es vom 16 April 187», die Er richtung eines Evangelisch-lutherischen LandeSkoa- sistoriums betreffend, auch jetzt noch lediglich zu seinem Geschäftskreise gehöre und der Zustimmung der Synode nicht bedürfe. Der VersassungsauS- uhuß hat deshalb kein Bedenken getragen, sich der Rechtsaussassung des Konsistoriums anzuschließen. Daraus folgt, daß die in Frage stehenden, bereit- ergangenen Verordnungen, die hiernach nur als Notverordnungen anzusehen sind, wie auch die wegen der Fortdauer des Notstandes hinsichtlich des Re ligionsunterrichts etwa demnächst aus das Jahr 1921/22 sür die Ostern 1922 zu konfirmierenden Kinder noch ergehende Verordnung zu § 8 Abs 2 der Konsirmationsordnung wenn sieglcichfallsnur dieselbe Änderung wie jene beiden früheren Verordnungen bringt, als zu Recht bestehend anzusehen und bei Erteilung des Konfirmandenunterrichts von den Geistlichen wie auch von den EUern und sonstigen Inhabern der elterlichen Gewalt über die betreffen den Konfirmanden zu beachten sind. Deshalb schlägt der VeifassungSausjchuß vor, gemäß dem vorliegenden Anträge Nr. 36 unter l zu beschließen. (BravoI) Milberichterstalter Superintendent Müller (Zwickau: Der BerfassungSausschuß hat die Frage des Be ginns des KonfirmandenuuterrichtS und der Be handlung der Kinder, die vom Religionsunter richte in der Schule abgemcldet sind, auch noch einmal sachlich erörtert. Was zunächst den Beginn des Konfirmandenunterrichts au- langt, so ist er durch Verordnung auf Jubilate festgesetzt worden. Der Beiordnung ist aber nickst allenthalben nachgeg-ngen worden. Hier begann man pünktlich Jubilate oder wenigstens auch Pfingsten, dort erst nach den großen Ferien oder im September. (Hört, hörtl) Eine gewisse Gleichförmigkeit möchte aber herbeigesührt werden. Es fragt sich nur, ob m>n die G cichsörmigkcit dadurch schaffen soll, daß n au den früheren Beginn Jubilate eder nach Pfingsten überall erzwingt, oder dadurch, daß man überall auf die Zeit nach den großen Ferien oder Anfang September zurückgeht. Tas Für und Wider ist in der Synode schon des öfteren erörtert worden. Sehr gewichtige Gründe flehen auf beiden Seiten sür und wider, und die Euticheidung ist nicht leicht. Aber nach einer Seite muß sie fallen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Lösung keine vollkommen be friedigende sür alle ist. Will man aber Gle ch- sörmigkeit, will man den größeren Städten nicht einen späteren Beginn nachwhcn, so glaubt der Berfassungsausschuß keinen anderen Weg zu sehen, als den Bedenken gegen den fritieren Beginn R.chnung zu tragen und den pflichtmaßigen Be ginn auf den 1. September festzuietzen. Tie Z.it zwischen den großen Ferien und den Anfang deS Septembers kann dann ausgenützt werden, um die nö igen Vorbereitungen zu treffen: Anmeldung, Sammeln und Ordnen der Konfirmanden. Das be deutet immerhin gegen früher einen Gewinn von 5 bis 6 Wochen im fast geschl ssenen Zusammen hänge mil dem Winteruntcrrichte und gegen den Beginn nach Jubilate nur einea Verlust von 7 bis höchstens 12 Wochen. Die Regelung soll nur bis auf weiteres gelten. Vor endgültiger Lrdnung muß eru übersehen werden können, nie nach dem leider noch immer ausstehenden Reichsjchulge'ctze unser Schulwesen aussehen und welchen Platz darin der Religions unterricht einvchmen wird. E ne endgültige Ordnung wird wohl mit einer Neu estallung der Kon- sirmalionsordnung verbunden werden, al o im Wege des Gesetzes ersolgen müssen Wird der Beginn am 1. September pflichlmäßig genannt, so soll damit gesagt sein, daß ke ner Gemeinde verwehrt werden kann, den Konfirmande-unteriicht früher zu beginnen, zugleich aber auch, daß die Kinder ver- pflichiet sind, von da ab den Konfirmandenunlerlicht regelmäßig zu besuchen, und nicht erst im Oktober kommen dürfen. Tam't ist brr Bersasjuig-aussLuß wieder be in Gntach en des Ausschusses für Be schwerden und Gesuche angelangt, der eine Sicherung gegen die Willkür tm Besuche des Konficmanden- unterrichleS verlangte. Biel schwieriger und verwickelter steht eS mit der Frag«, wie wir die Kinder behandeln sollen, di« vom Religionsunterrichte abgrmeldet worden sind und deren Kon firmation von den Eltern trotzdem ge wünscht wird. Der Jahrgang, dec Palm sonntag diese« Jahre» konfirmieri werden soll, scheidet für unsere Erwägung au». Hier wäre jeder Ein griff vom Übel. Die Kinder haben fast alle bi» zuletzt den Religionsunterricht gehabt und den Kon- firmandenunterricht besucht und sind deshalb zu konfirmieren, auch wenn sie die Eltern zuletzt dem Religionsunterricht entzogen haben sollten. Aber die Frage wird schon brennend sür den am Palmsonn tag 1922 zu konfirmierenden Jahrgang. Sic tritt in den entscheidenden Augenblick, sobald das Reichs- schulgesetz die Errichluug weltlicher Schulen ermög licht Denn die weltliche Schule ist die Schule ohne Religionsunterricht schlechthin. Ta es zurzeit keine weltliche Schule gibt noch geben kann, so kann es sich jetzt nur darum bandeln, ob die Kinder vom Rclizioi sunteriichte abgemeldet sind oder nicht, ob sie Relig oneunlerricht eihalten oder nicht. Für diesen jetzt gegenständlichen Fall gilt es Grnndsätze ausznnellen, bei denen allerdings dir Bück sür die künftige Lösung der F-age nach Errichtung von weltlichen Schuon nicht fehlen darf. Es kann sich deshalb auch hier zunächst nur um eine vorläufige Regelung der Dinge handeln. Auch sie kann nur auf dem Wege der Verordnung geschehen Aber diese vorläufige Regelung ist dringend und unver züglich nölig Unsere Pastoren fordern mit Recht klare Anweisungen. In den öffentlichen Ausein andersetzungen über weltliche und evangelische Schule, die jetzt wohl allenthalben im Lande statt- gesunden haben, ist es als ein bedauerlicher Mangel und als eine Schwäche der küchlichen Stellung empfunden worden, daß hier keine klaren kirchlichen Richtlinien Vorlagen Ter Bersaffungsausschuß ist Ler Überzeugung, das; mit der von ihm in Ziffer 2 bis 4 des Antrags vorgeschlagenen Ordnung nicht nur diese Klarheit geschaffen wird, sondern daß diese auch die fruchtbar,.» Keime einer ge sunden Weiterentwicklung in sich nagt. Durch die Fassung des Antrags soll vor allein aus volkS- lirchlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit geschaffen werden, durch die Einrichtung eines Bor- bereitungsunierrichteS die Kinder, die vom Reli gionsunterrichte abgemeldet sind, doch der Konfir mation zuzuführcu. (Bravo!) Redner begründet sodann die Vorschläge iln einzelnen und bittet um ihre Annahme. Präjidcut: Hr. Syn. Hanlschke hat den Antrag eingebracht, Ziff. 2 dahin abzuändern: Das Eo. luth.Landeslonsistorium zu ersuchen, bis auf weiteres anzuordnen: „Der Konfirmanden- unierricht ist acht Monate lang zu erteilen, wovon seäS Monate aus das Äinterhalbjayr sollen. D e übrigen zwei Monate lind durch iirchliches Ortsgrfetz festzulegen." Kommissar Geh. Kvnsiflorialrat Pach«: Das Landeskonsistorium hat zu dem Antrag« des Birfassungsausschuffeü Nr. 36, Koufirmandenunler- richt und Konfirmation betreffend, folgende Er klärung abzugeben: Zu Punkt 1: Das Landeskonsistorium steht im vollständigen Einverständnis mit dem Anträge und erklärt sich ausdrücklich bereit, sobald der Stand der Reichs- und Ltaalsgeßtzgebung es zuläßt, eine grundsätzliche Neuordnung der Dauer und Gestal tung des Konfirmaudenuutercichts in Rücksicht anj die Verhältnisse des Religionsunterrichts in du Volksschulen des Landes in die Wege zu leiten. Zu Punkt 2—4: Was die sachlichen Vorschläge des Versassungsausichusses über die weitere Ge- staltung dis Konsirmandeuunterrichis anlaigt, so möchte das Landeskousinorium im allgemeinen feinen Standpunkt dahin zum Ausdruck bringen, daß cs sich zurzeit nur empfiehlt, die O Snung sür d>s Jahr 1S2>/22 zu liessen und bezüglich der Vorbereitung der Kinder auf die Konfirmation in den darauf solgcndeu Jahren immer nur schritt weise von Jahr zu Jahr mil der Regelung vor zugehen. Da» LandeSlonsistürium hält zwar den Vorschlag des VerjassungsausjchusseS, für die Kinder, die nom Religionsunterricht in der Schule abgemeldet siad, die aber doch später der Konfirmation zugeiührt werden so len, bei den Psarrämiern eventuell unter Hinzuziehung von Hilfskräften einen besonderen kirchlichen Religionsuulcir cht einzurichteu, dec rm wesentlichen die fehlenden Kenntnisse der Kinder ergänzen soll, sür dnrchaus beachtlicb, ist auch ' e- reit die dazu nötig n Einrichtungen schon im lau senden Jahre und jedenfalls möglichst bald ins Lenen zu rufen. Anderseits ist aber zu bedenken, daß wir in den kommenden Jahren, je nachdem sich die Wir kungen des sächsischen Übergangs chulgeleyes geltend machen werden, vor imme mebr veränderten Ver hältnissen stehen weiden. Während zurzeit damit gerechnet werden kann, daß cs sich bei de' neuer dings in der Schule abgemeldcteu Kindern in der Hauptsache noch um solche handelt, d e beim Ein tritt in das Konfirmationsaltec wenigstens fünf bi- sechSjädrigen Religionsunterricht genossen haben, wird man in den kommenden Jahren mit Schüler beständen rechnen müssen, die in immer weiterem Umfange der religiö en Borkenntnisse eutbebren DaS muß bei der Einrichtung des Konfirmanden- uniecrichts berücksichtigt weiden Ob bei der bann vorliegenden großen Vcrs.yiedenheit der Vorbildung der zur Konfirmation angemcldeten Kinder aus eine! mehr individualisierende Beyandlung znzukommen! und ob ohne eine gewisse Vor» üfung vor der Zu lassung zum Konfirmandenuuterricht auszukommen 'ein wird, läßt sich zurzeit noch nicht mit Klarheit über ehen. Auch hegt das Landeskonsistorium Bedenken, etwa für die kommenden Jahre in Elternkreisen die Auf fassung auskommen zu lassen als könne sür den sieben ährigen Religionsunie richt m der Schule ein kirchlicher Religionsunterricht von zweimal vier Sommermonaten einen vollwertigen und leicht er reichbaren Ersatz b eten (Lebhaftes Sehr richtig!, Jedenfalls maß daS LandeSkonsistoiium Bedenken tragen, zurzeit einer Regelung znzustimmen, die für die Konfirmationen im Jahre 1923 u flgd schon jetzt bindende Borschrisicn festlegt. (Sehr richtig!) Was nun die für daS Jahr 1920/21 zu erlassenden Vorschriften im einzelnen anlangt, so vermag das Landeskonsistorium zu Punkt 2 nicht zuzustimmen, wenn schon sür das laufende Jahr der Beginn de» pslichtmäßigkn Konsirmandenunterrichts auf de» l. September festgelegt werden soll (Sehr richtig!) Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand deS Religionsunterrichts in den Schulen und in An betracht der aus allen Teilen des Lande» erhobene» ernsten Klagen über den zunehmenden Mangel an religiösen Kenntnissen, mit weichen die Kinder — auch die nicht abgemeldeten — in den Konfirmandca- unterricht eintieten, hält das Landeskonsistorium daran fest, daß für alle 1922 zur Konfirmation zu bringenden Kinder der Konsirmandenunterricht pflichtgemäß in der Woche nach dem Trinitatisfeste 1921 begonnen wird. (Bravo!) Das Landeskonsistorium wird den Geistlichen empfehlen, sür die vom Religiousunterichte der Schule abgemeldeten Kinder, sofern sie nicht ander weit eine ausreichende religiöse Unterweisung nach dem Bekenntnisse der evangeliich lutherischen Kirche genoffen haben und sofern ihnen nicht Gelegenheit zur Teilnahme an dem erst noch einzurich:endeu kirchlichen Religionsunterrichte geboten werden könnte, die Ausnahme in den Konfirmandenunter licht davon abhängig zu machen, daß sie in einer zuvor mit ihnen anzustellenden Prüfung sich al- fähig erwiesen haben, am Konfirmandenuntecricht mit Erfolg teilzunehmen. Zu Punkt 3: Mit den Vorschläge» in Punk. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Schiußjatz erklärt sich das Landes- kousistorium völlig einverstanden. Was nun den baldtunlichft tinzurichtenden kirch lichen Ergänzungsunterricht Abs 2 Satz 1 und 2 des Antrags deS Verfassungsausschusses anlangt, so muß das Landeskonsistorium bezweifeln, ob die Einrichtung c esseiben sich schon diesmal unmittelbar nach Opern allenthalben im Lande wird bewerk stelligen lassen (Sehr richtig!) Tenn er erfordert immerhin längere Vorbereitung, Anlegung beson derer Listen, öffenlliche Ausforderung zur Anmel dung usw., so daß vielfach v r Mitte des Sommers ohnehin kanm wird begonnen werden können. Jeden falls muß das Landeskonsistorium aber Bedenken tragen, dem Vorschläge in Abs. 2 Satz 2 zuzu« stimmen, daß sür die 1922 zu konfirm ei enden Kinder der Besuch eines kirchlichen Ergänznugs- unterrich s im Sommer 1921 unter allen Umständen als genügend zur Zulassung zum Konfirmanden- unterricht angesehen werden soll. (Sehr richtig!) Zu Punkt 4: Das Landeskonsistorium beabsichtigt danach sür das Jahr 1921 22 eine Verordnung zu erlassen, durch welche l. der pflichimäßige Begin» des Konfirmandr»- »uterrichts für die 1922 zu konfi m erendeu Kinder auf Trinitatis dieses Jahres fest gesetzt (Bravo!) und 2. den Psarrämiern zur Pflicht gemacht wi,d, für diejenigen Kinder, welche zwar vom Religionsunterrichte der Schule abgemeldet worden sind, in späteren Jahren aber doch der Konfirmation zugesührt werden sollen, einen kirchlichen Religionsunterricht emzu- richteu, welcher im we'eni'chcn der Er- gän-ung der noch fehlend n religiösen Kennt nisse der Kindcr zu d enen hat. Zur Teilnahme an diesem Unterrichte sollen die Psarrämler angewiesen werden, öffentlich unter dem Hunvei) darauf arckzufordern, daß vom Religions unterrichte abg-uneldete Kmd r, wenn sie diesen kirchlichen Re igiousunttrricht nicht regeln äßig be suchen, oder nicht sonst hinreichend du ch Pnv:t- unlerricht vorbereitet werden, später weder ,n den Konsiimaudeuuntciricht ausgenommen, noch kon firmiert werden können. (Bravo!) Vizepräsident des Landeskonsistoriums Obcrhof- prcdiger L»vr. TibcliuS, Magnifizenz: M. H.! Ich bin durch die amtliche Beteiligung an den theologijchen Piüjungen in Leipzig gehindert worden, wie ich cS dringend wün'chie, an den Ver handlungen des VersajsungSausschusses teilnehmcn zu können, deren Erirag rn dein Anträge Nr. 36 fetz' vorlicgt. TeShalb bi ie ich um die Erlaubnis, nachdem Sie die Erklärung des Lanbeskonsiporiums soeben gehört Haden, auch noch persönlich caS Tort crgreisen und der Hohen Lynvde eine dringende Bitte anS Terz legen zu können. Gerade, weil ich an den lünsligen wTteren Entschließungen kaum noch teilüehmen werde — ich habe mein Eineri- tielungsgejuch bc-eits eingereicht —, liegt cs mir um so mehr am Herzen, in diese, sür unser kirchliches Leben außerordentlich wichtigen Angelegenheit noch eine persünli i e Bitte auszu prechen, und ich tue das sch^u jetzt, nachdem eben die Erklärung deS LanderkonsistorlumS erfo gl in und weitere Redner aus der Synode noch nicht gehört worden sind, weil ich durch eine andere Amtshandlung zu meinem grüßlcn Bedauern genötigt bin, diese Versammlung sehr bald zu verlassen. Die grüßte Schwier'gleit bei der Neuordnung der Äonfirmalionsscagen cheint mir darin zu liegen, daß Vie Bedürsuiffe der Städte, ich will sagen der Großstädte, und die Bcdürsnisse des platten Landes, also die Bedürfnisse an den Orlen, in denen die Ausnittsbewegung größere Dimensionen ange- nommtn hat und die Bedürfnisse an den Orten, wo sie weniger sühlbar wird, in möglichst gleichem Maße berücksichtigt werden sollen und müssen. Und doch scheint es mir der Würde der Kirche ent sprechend absolut notwendig zu sein, daß wir den Feinden der Kirche gegenüber ein« Eiuveiissroat daistellen und daß unjere Landeskirche nicht, wie in den letzten Jahren auch in dusem Punkte mehr fach zu beobachten gewesen ist, ein Bild der Zer splitterung darstellt. (Lehr richtig!) Wenn man hier und da geäußert hat, daß nicht ledigtich auf die Großstädte Rücksicht genommen werden sollte, so werden wir dem alle beistimmen, aber daß auf die gefährdeiften Stellen metx Rück-
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