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WMeW W WNEe» Amlsztilmz. 19. Beauftragt mit der Herausgabe. Regier mgSrat Do enge» in Dresden. 1921 XI. ordentliche Landessyuode. (Fortsetzung der Sitzung am 19. Januar.) 8 41. Kircheuvermögen. Lyn. Oberlirchenrat Superintendent v. EsrdeS (Leipzig): Hier steht in Abs. » „solange die oberste Kir- chenbehörde nicht für nötig findet". LS ist sonst überall in der Kirchgemeiudeordnung vom Landes» konjistorium die Rede. Ich weiß nicht, ob au» irgendwelchem besonderen Grunde hier der Ausdruck „oberste Kirchenbrhörde" gebraucht wird, der sonst in der Kirchgemeindeordnung nicht vorlommt. (Zu- ruf: Im Gegensatz zu der obersten Schulbehörde!) Syn. Pfarrer Graefe (Arnsfeld): Ich würde mich dafür aussprechen, daß an allen Stellen, wo vom Landeskonsistorium die Rede ist, das Wort „Landeskonsistorium" ersetzt wird durch „oberste Kirchenbehörde", (Wider spruch.) denn eine oberste Kirchenbrhörde werden wir auf jeden Fall haben, ob wir aber ein Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium haben worden, wissen wir noch nicht. Präsident des Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums vvr. Böhme: Das Kirchenregiment hat nicht die geringsten Bedenken, wenn hier „oberste Äirchenbehörde" durch „Landeskonsistorium" ersetzt wird. Warum ich das Wort erbitte, ist eine ganz andere Frage. Es ist in diesen Tagen seitens der Landesregie rung die Frage der Trennung von Kirche und Schule in Fluß gebracht worden, und durch diese neueste Wendung entsteht die Frage, ob cs zweckmäßig bleibt, die Vorschrift, die hier in Abs. 3 steht, jetzt kirchengcsetzlich festzulegen, er neut festzulegen, denn cs ist gar kein Novum, m. H.! Die ganze Vorschrift ist entnommen aus dem bisherigen Haushaltgesetz, und dorthin ist es übernommen aus dem Parochiallastcngcsetz von 1d38. Es läßt sich das schwer augenblicklich übersehen. Es könnte aber vielleicht für die Stellung der Kirche vorteilhafter sein, wenn die Kirche sich jetzt in bezug auf die Weitcrbezah« lung dieser Beiträ e nicht erneut kirchengesetzlich bindet, (Mehrfaches Sehr richtig!) und deswegen möchte ich den Wunsch aussprechen, daß man vielleicht die ganze Vorschrift des Abs. 3 jetzt hier fallen laßt und die Regeluug der Frage der bevorstehenden Gesetzgebung über j>ie Tren nung von Kirche und Schule Vorbehalt. Ich glaube, daß diese Stellungnahme den Interessen der Kirche dienen würde. (Lebhafte Zustimmung.) Syn. Kreishauptmann p. Rostiz-Wallwitz (Bautzen): Nach dem, was wir eben gehört haben, stelle ich den Antrag, den Abs. 3 des § 41 zu streichen. Es wird einstimmig demgemäß beschlossen und § 41 mit dieser Änderung einstimmig angenommen. Zu 8 42, Gebühren und Kirchen- stentrn, beantragen Syn. Geh. Hofrat vr. Schultze u. Gen. außerhalb der Tcxsge- staltung: Das Kirchenregiment zu ermächtigen, nach Erlaß des zu erwartenden Staalsgesetzes be treffend das Steuerrecht der Religionsgemein schaften eine vorläufige Kirchensteuerordnung mit Geltungskraft bis zur kirchlichen Regelung des Kirchensteaerwesens zu erlassen. Der Antrag wird nach kurzer Begrün dung einstlmmig angenommen. Weiter werden die 8 42 bis 45 einstim mig angenommen 8 46, Kassen und Rechnungswesen. Syn. Pfarrer Graefe (Arnsfeld): An Abs. 1 heißt es, daß der Kirchenvorstand zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsge schäfte aus seiner Mitte einen Kirchenkassierer zu wählen hat, im Bedarfsfälle ist ein besonderer Beamter als Kassierer anzustellen. Wird sich nicht empfehlen zu sagen statt „aus seiner Mitte": „aus feiner Mitte oder aus der Kirchgemeinde vertretung"? Warum sollen denn die übrigen Kirchgemeindevertreter ausgeschlossen sein? Präsident des Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums l-l)r. Böhme: Meine hochverehrten Herren! Selbstverständlich würde es dem Kirchcnvorstande unbenommen fein, ein Mitglied der Kirchgemeindevcrtretung heranzuziehen. Warum die Fassung hier auch bei erneuter Prüfung aufrechterhalten worden ist, hat seinen Grund darin, daß bloß zu unterscheiden ist, ob der Kirchenkassierer dem engeren Kollegium des Kirchenvorstandes angehört rder nicht. Es hat eine besondere Bedeutung insofern, als der Kirchcnkassierer an allen geschäftlichen Beraiungen des Kirchenvorstandes, dein ja die gesetzliche Ver tretung der Kirchgemeinde zusteht, teiinehmcn kann, während sich das Verhältnis eines außer halb des Kirchenvorstandes stehenden Kassierers ohnehin ungefähr in die Gestalt eines Beamten des Kirchenvorstandes und Beamten der Kirch gemeinde kleiden wird. Nun sagt das Gesetz ausdrücklich, daß der Kirchenvorstaud entweder aus seiner Mitte einen Kassierer wäh en soll oder im Bedarfsfälle einen besonderen Beamten als Kassierer anzustellen habe. LaS Kirchgemeinde- Mitglied als Vertretung würde eben als beson- derer Beamter außerhalb des Kirchen, orstandes in Erscheinung treten, und deshalb kann man davon auSgehen, daß dieser Fall in der vor liegenden Fassung bereits mit gedeckt ist. Syn. Pfarrer Graefe (Arnsfeld): DaS, was der Hr. Konsistorialpräsident soeben gesagt hat, scheint mir nicht yanz zuzutreffen. So, wie es in dem ersten Teile des Satzes „aus seiner Mitte" gemeint ist, ist es ein unbezahlter Kirchenkassierer. Tas andere Mal handelt es sich um einen bezahlten Beamten. Ich bean trage also: hinter den Worten „aus seiner Mitte" ein zufügen die Worte: „oder aus der Kirch gemeindevertretung". Syn. Hosrat vr. Löbncr (Leipzig): Ich bitte, den Antrag Graefe anzunehmen. Tatsächlich erweitert man dadurch den Kreis der- jenigen, die als Kirchenkassierer in Frage kommen könnten. Ich kann mir sehr wohl den Fall denken, daß in einem kleinen Kirchenvorstande nicht gerade einer sitzt, der für Geldgeschäfte ein besonderes Verständnis hat, während in der Kirchgemeindevertretung ein solcher da ist. Tat sächlich sind wir dann nach dem Wortlaute der Kirchgemeindeordnung, wie er jetzt besteht, doch gezwungen, in diesem Falle einen Beamten an zustellen. Aus den Worten, wie sie jetzt hier stehen, kann man nicht schließen, daß man da einen Beliebigen ans der Kirchgemeindevertre tung nehmen könnte. (Sehr richtig!) Syn. Geh. Hofrat Prof. vr. Schultze (Leipzig) unterstützt ebenfalls den Antrag Graefe. Es ist wünschenswert, daß wir in der Lage sind, einen ehrenamtlichen Kassierer auch außerhalb des Kirchenvorstandes, wenn die Verhältnisse so ge geben sind, zu beschäftigen. Der Antrag wird hierauf einstimmig an genommen, desgleichen 8 46 mit dieser be schlossenen Änderung. Zu 8 47, Aufhebung von Kirchen gesetzen, liegt ein Antrag Lotichius vor, der dahingeyt, in Abs. 1 den Abschnitt u so zu fassen: 1 bis 31 der Kirchenvorstands- und Synodal ordnung vom 30. März 1868 in der Fassung vom 18. Oktober 1913 (G.-u. B.-Bl. S. 413), soweit sie nick)1 bereits erledigt oder im nach stehenden aufrecht erhalten find, sowie das Kirchcngesetz zur weiteren Abänderung der KirchenvorslanLs- und Synodalordnung vom 2. Juli 1919 (G.- u. B.-Bl. S. 134flg.) abzu- ändern. Dagegen usw. wie in der Vorlage. Syn. Geh. Nat Lotichius (Dresden): Der jetzige Abschnitt a im Abs. 1 von 8 47. ent hält einige Unebenheiten, die beseitigt werden möchten. Von den §8 1 bis S1, die hier in Bausch und Bogen aufgehoben werden, ist mancherlei schon jetzt aufgehoben und außer Wirk amkeit gesetzt, also erledigt. Syn. Hofrat vr. Löbner (Leipzig): ES ist außerordentlich schwierig, auf diesen An trag kurzerhand einzugeheu, niemand ist in der Lage, das nachzupriüen. In schlage deshalb vor, dre Gesetzesparagraphen nochmals nachzuprüfen und über § 47 später noch emmal zu sprechen. Präsident: Den Bedenken des Hrn. Tyn. vr. Löbner läßt sich Rechnung tragen. Dann müssen wir die Schluß- adstimmung heute aussetzen und morgen nachholen. Die Synode ist m«t der Aussetzung der Abstimmung über 8 47 einverstanden.,' Hierauf werden die 88 48 bis 51, Über schrift, Eingang und Schluß sowie dis Über schriften versAdschmtle 1 bisIV und die anderen Überschriften einstimmig angenommen. Damit ist die zivile Lesung bis auf 8 47 und die Schlutzabstimmung erledigt, die m der nächsten Sitzung staltfinden wird. 18. Sitzung Donnersiag, den 20. Januar 1921. Präsident Bürgermeister Dr. Seetzen er öffnet die Sitzung 9 Uhr 45 Minuten vor mittags. Am Tische des Kirchenregiments der Prä sident des Evangelnch-lutherischen Landes konsistoriums l)vr. Böhme mit dem Vize präsidenten und Räten des Konsistoriums. Vizepräsident vr. Klemm (Strehla) spricht das Gebet. Punkt 2 der Tagesordnung: Schluß- abstimmung in -weiter Beratung über den Entwurf eine Kirchgemeindeordnung der evangelnch-lutherischen Landes kirche (Ducksache Nr. 29) wird auf einen späteren Zeitpunkt der Sitzung verschoben, da die Erwägungen des Kirchenregiments über mehrere von der Synode in zweiter Lesung gefußten Beschlüsse «och nicht zum Abschluß g l ngt sind. Punkt 3 de> Tagesordnung: Antrag der Syn. Müller (Zwickau), von Nostitz-Wallwitz u. vr. Sch ,ed > e>nen Aufruf für die Innere Mission betreffend. (Drucksache Nr. 32.) Der Aufruf ist abgedruckt in der Syno dalbeilage Nr. 17 S. 37, worauf verwiesen wird. Syn. Geh. Rat Lotichius (Dresden): Der Aufruf kommt einem Schritt entgegen, den die gesamte Inn re Mission des Landes zu tun im Begriff steht. Um der großen Not, der schweren Bedrängnis, in der sich die gesamte Innere Mission unseres Landes befindet, womöglich abzuhelfen, foll eine allgemeine Sammlung im ganzen Lande ver anstaltet werden sür die Innere Mission, ihre An stalten und Arbeiten, und zwar in der Form einer HauSsammlung. Es wird dabei sehr wesentlich auf die Kirchgemeinden deS Landes gerechnet. Ich danke den Herren Antragstellern, daß sie diesen Antrag ringebracht haben, und im voraus schon! der Synode sür ihren Beschü ß den sie, wie ich hoffe, zustimmend auf Liefen Antrag fassen wird. Ich darf das im Namcn der gesamten Inneren Mission des Landes tun als derzeitiger Vorsitzender des Landesvereins der Inneren Müsion, dem die übrigen das Vertrauen geschenkt haben, diese Sache weiter in die Wege zu leiten. Redner schildert in bewegten Worten die große Not und Bedrängnis der Inneren Mission in Sachsen, wie sie auch schon aus dem Anträge selbst zur Genüge hervor geht, und bittet die Synode um einmütige Annahme und das Kirchenreqiment um die erbetene Unterstützung des Antrag«, den er zum Segen der Liebesarbeit der Inneren Mission und der Landeskirche einen reichen Erfolg wünscht. Syu. Präsident a. D. v. Kirchbach (Dresden) weist besonders aus die Not der cvang.-luth. Dia- konissenanstalt hin und bittet ebenfalls Synode wie Kirchemcgiment um einmütige Annahme und Unter stützung des Antrags. Syn. Amtsgerichtsrat Zimmer (Sayda) bittet bei der Veröffentlichung des Aufrufs auch etwas Zahlenmaterial beizufügen. Zahlen reden bekanntlich ost besser al« Worte; und e- wird dann jedermann erkennen können, waS die Innere Mission leistet, und was es sür das «anze Vo'k bedeuten würde, wnn die Innere Mission wegen ihrer Notlage gezwungen würde, ihre Tätigkeit einzu- stellen. Syn. Geh. Rat LottichinS (Dresden): Ein ähnlicher Vorgang, wie wir ihn jetzt bier erhoffe» und wünschen, ist in Württemberg vor einiger Zeit erfolgt. Dort bat die allgemeine Sammlung in dem kleineren Württemberg mehrere Millionen ergeben Sacksen ist doch viel reicher als Würtlemberg. W nn das zutrifft, dann hoffen wir, dß die Sammlung in Sachsen einen noch viel reicheren Betrag ergeben wird. Helse ein jeder dazu! Hierauf wird der Antrag Nr. 32 ein stimmig angenommen. Nächster Punkt der Tage-ordnnng: Antrag des Ausschusses für Beschwerden und Gesuche m dem Antrag der Synodalen Neumeister und Gen. die Befragung der Eltern bei der Schulanmeldung ihrer Kinder wegen Teilnahme am Reli gion« unterricht betreffend. (Drucksache Nr 34.) Berichterstatter Superintendent Glänzel (Pla:en): Tie Diözesanversommlung der Ephorie Werdau protestiert aufs Entfckiiedenste gegen die Verord nung des Kultusministeriums vom 8. 1. lS21 („Sachs. Staatszeitun/j" Nr. 7 vom II. 1), wonach bei der Anmeldung von Kindern zum Besuch der Volksschule die Erzichnngspfbchtigen dem Schul leiter eine Erklärung abzugcben haben, ob die Kinder am Religionsunterricht teilnehmen sollen oder nicht. Cie bittet die Synode, diesen Protest zu dem ihrigen zu machen und vom KültnSm niste- rtum baldmögl chn zu sordern, diese Verordnung, die den Reichsgcsetzen widerspricht, zurückzunehmen mit rückwirkender Kraft. Der Ausschuß hat sich mit dieser Petition ein verstanden erklärt Die Verordnung wird von jedem ausmrrk'amen Beobachter des hartnäckigen und rücksichlSlot-n Kampfes gegen Len evangelischen Neligicnsunlericht in der Volksschule als ein neuer Versuch enipfundcn werden, gegen ihn anzulousen, wenn es allerdings auch Stimmen gibt, die diese Verordnung aus Gründen der praktischen Lchul- technik verstehen möchten Tas Landeskonsistorium ist am 18. Januar bereits gegen Liese Beiordnung des Kultusministeriums vorstellig geworden, und «war mit Berufung darauf, daß der konse sionelle Charakter der Volksschule gesetzl ch noch besteh, und daß nach z 149 der Reichsverfaffung der Religions unterricht ordentlicher Gegenstand de« Unterricht» ist. Auch im Landtag kommt die Angelegenheit in den nächsten Tagen zur Verhandlung. Der Ausschuß beantragt deshalb: Synode wolle erklären: daß sie von dem Proteste de« Laude»konsisto« rivm« zu der Verordnung des Kultu-mimste- riums vom S. Januar l»St mlt Dank und Genugtuung Kenntnis nimmt und sich dem Proteste anschließt Syn. Superintendent Oberkirchrnrat Richter (Borna) weist daraus hin, daß di» Sache der Befragung bei weitem nicht so harmlos ty, wie eS äußerlich den Anschein hat. DaS ReichSgesetz bestimm,: der Religionsunterricht ist ordentliche- Lehrfach der Schule. Wenn die Eltern aber gefragt werden, ob die Kinder daran teilnehmen wollen oder uicht, so gewinnt da- den Anschein, als wäre der Reli gionsunterricht fakultativ. Das müssen wir aus (eben Fall verhindern, wir müssen den Eltern eln- prägen, daß der Religionsunterricht eben zur Schule gehört und daß eine Abmeldung davon eine AuS- vacme und nicht die Regel bei der Schule ist. (Zustimmung.) Wir lönnen nicht scharf genug gegen diese Verordnung protestieren. (Bravo I) Syn. Superintendent Oberlirchenrat Neumeister (Werdau) unterstreicht als einer der Urheber der Eingabe der Diözesanverfammlung die Aussührungen deS Vor redners und weist darauf hin, daß Liefe Befragung befonder- in den Jntustrügebieten Les Landes sicher eine Agitation auslö en und zur Parteifache werden wird. Präsident des Evangelisch-lutherischen Landes- konsistoriums vvr. Böhme: Meine hochverehrten Herren! Tas Landeskon sistorium würde ja nur mit großem Danke begrüßen können, wenn der Protest, den es erhoben hat denn Kultusministerium, sich durch einen einmütigen Beschluß der Synode weiter verstärkt. Ich möchte die Gelegenheit benutzen, um an Liefer Stelle ei» Wort zu fpreche» über anderwctte Maßnahmen zum Schutze unfereS Religionsunter richtes im Lande. M H.! Die Verhältnisse, die die Reichsvcrfas- sung geschaffen hat in bezug auf die religiöse Un terweisung unserer Kinder, haben den großen Nach teil, daß nicht wie früher Lie Kirche ihrerseits nach dieser Richtung hin ihren Einfluß geltend machen konnte. Früher war es so, daß die Ktrchenbehürden mit den Staatsbehörden insbesondere der Unter- richiSverwaltung, in S chfen das Konsistorium mit dem Kultusministerium in vollstem Einvernehmen alle diese Fragen besprechen und regeln konnten, und so war der Einfluß der Kirche wirksam auf dem Wege der Kommunikalion zwischen beide« Behörde». Das ist durch die Reichsverfassung weggefallen. Das Schwergewicht cer Entscheidung in der NeUgions- unlerrichlsirage yt verlegt in die Elternschaft. Wenn Nicht die Eltern unserer evangelischen LandcSkinder sich entschließen, mit voller K-aft und acf jedem erdenklichen Wege die Rechte iyrec Kinder zu wahren und zu schützen, dann werde» wir gr ße Verluste erleiden. I» die Hand der Eltern ist das Schicksal des Nachwuchses unserer Kirche gelegt (Sehr richtig l) Es muß von allen Kreisen mit der größten Energie daraus hmgewiejen werden, daß die Eltern aufge klärt werden. Das Landeskonsistorium hat bereits durch eine Verordnung die Anregung gegeben, daß überall die Bildung von Elternvereinen und Ellernaurfchüssen in die Wege geleitet wirb. Ich möchte hier noch einmal einen Appell an alle Kirchg meinden des Land s zum Ausdruck bringen, doch auf Liefe Frage, die Zusammenfassung der Kräfte Ler evangelisch- lutherischen Ettern in den einzelnen Kirchspielen durch Bildung von Elternvereinen und Eltern ausschüssen die größte Sorgsalt zu verwenden, und ich bitte das Hohe Haus, soweit Lie H.rren dazu Gelegenheit haben, in diesem Sinne zu wirken. In die Hände der Eltern ist das Schicksal der Kirche gelegt. Syn GewerkfchcftSsekrelär Giertz (Chemnitz): Die Verordnung des Kultusministeriums ist eine der nicht auf Gesetz und Recht sich nützenden Eigen mächtigkeiten, die wir in der letzten Zett des öfteren von den Regierungsstellen zu beklagen haben. (Sehr wahrl) Diese Verordnung mutet uns um so komischer an, al» sie zu einer Zett ersch en, wo die Lchulanm^lvung der Kinder, der Schulanfang in den meisten Städten bereits vollzogen war, die Eltern aler bei der Schulanmelkung nicht mehr gefragt werden konnten. Ich mücht- daraus hiu- we sen, daß die Frage deS Religionsunterrichts den Eltern eine viel größere Verantwortung auferlegt, als es bisher der Fall war. Ich weise be onderS darauf hin, daß ein neuer Faktor im Schulleben, näml ch die sogenannten Schulpflegschaften oder Eilernbeiräte, eiu wichtige« Wort in Zukunft mit zu reden haben werden Ich bitte, daß sich die kirchlichen Kreise möglichst stark um die Vorgänge in dielen Schulpflegschaften und Elternbeiräten kümmern und auch, waS diesen Faktor anlangt, eiu wachsames Auge haben möchten. Syn. Fabrikbesitzer Wolf (Neukirchen): Aus Laienkreisen heraus kann Ich die Versiche rung geben, baß die>e Verordnung auch von den Eltern als ein Unrecht empfunden worden ist. Syn. Pfarrer Heinze (Falkenstein): AuS meiner Gemeinde heraus ist mir gesagt worden: wenn seitens des Kultusministeriums eine derartige Verordnung erscheinen kann, dnn be stehe« bloß zwei Möglichkeiten, entweder sind die Herren vom Kultusministerium nicht darüber orien tiert, daß sie eine solche Verordnung nicht herauS- geben dürfen, oder sie setzen sich ab chtlich über d:e gesetzlichen Vorschriften hinweg. In beiden Fällen ist eS ein Skandal. (Heite-keit und Bravo!) Hierauf wird der Antrag Drucksache Nr. 34 einstimmig angenommen und die Verhand lung zweck« Abhaltung ein r vertraulichen Besprechung über die Verabschiedung der Kirchgemeindeordnung untertnochen. (Pause von Uhr norm, an.)