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267 Sonntag, den LS. November 18S6 Pro Inserat 2S Psg. ertra. plelnster Inserate» Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschast Flöha, -es Königl. Amtsgerichts und des Stadtrats zu Vandenberg. . - 3 » 1. 2. 3. z« -e 1 1 4 1 2 betrag 20 Pf,. Sompltjlerte Srschcint täglich, nnl Aufnahme der Lonli' und Festtage, adend» Mr den sol- gcnde» Tag. VrciS vicrtcljahrllch l M. so Psg.. nionatlich bv Psg., Einzel-Nrn. b Psg. Dcftcllungen nehmen alle Post- anslalten, Postboten und die Anägabc- stellen des Tage blattes an. Redattlonbftrtch 20 «g. Nacht»«» und Ofierten-Annahm» Färber, i Bleicher und Appreteure, Drucker, Musterzeichner, Wirker und Bekanntmachung, die Schlachtung von Thieren und den Bttkauf vqn Mrisch und geräucherten Fleischwaaren und dergl. b-tr. , Wir sehen, uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen erneut zur genauen Befolgung einzufchärsen: I. Nach 8 3 der revidirten Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, Maßregeln zum Schutze gegen die Trtchinenkrankhett hei den Menschen betr., vom 10 Mär» 1893 hat derjenige, welcher ein Schwein schlachtet oder schlachten lässt (darunter sollen auch Schlachtungen zmu Haushaltungsbedarf «ud dergl.) hiervon, abgesehen von Nothschlacht- Men im Sinne des tz 5 deS Gesetze» vom 25. Mai 1852. hie Schiachlsteuer betr (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93), mindesten« 1» Stunden vor dem Schlachte«, und wer rohes oder verarbetteteS Schweinefleisch ohne den Nachw-iS einführl, daß di« Untersuchung auf Trichinen bereits an einem an deren Orte innerhalb de« deutschen Reiches geschehen ist, oder daß an dem Bezugsorte der Zwang zur Trichinenschau besteht, davon vor dem Brr* kaufe dem verpflichtete« Trichinenschauer Anzeige zu mache«. II. Nach der für alle, also auch für HauSschlachtuuge« giltigen Verordnung, das Betäuben der Schlachtthiere betr., vom 21. März 1892 dürfen Schlach- tungen mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Nothschlachtungen unter Ver antwortlichkeit des Schlächters nur von des Schlachtens durchaus kundigen Personen oder doch nur unter deren Aussicht und Mithilfe» niemals aber von Lehrlingen allein und jedesfalls nur in geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen ausgesüi,rt werden. Der Blutentziehung hat beim Schlachte« aller Thiere, mit Aus« «ahme de« Federviehes, die wirksame Betäubung vorauszugehe«. III. Nach den bezüglichen Bestimmungen des revidirten OrtSstatutS, betr. den Schlacht- und Fleischbeschauzwang hierselbst, haben 8 Z§2. ""LS -- AZ 3 8 «sß-2 'S S » As. -7Z3 alle Gewerbtreibende, welche zum Zwecke des Verkaufs des Fleische schlachten oder schlachten lasten, ein mit ihrem Namen bezeichnete» Schlachtbuch, ferner diejenigen, welche von auswärts bezogenes frisches oder geräucherte- oder gepökeltes Schweinefleisch (einschließlich Schinken und Speckseiten) hierselbst feilbieten, ein mit ihrem Namen bezeichnetes Metschbuch I und diejenigen, welche frische; Fleisch von anderen Schlachtthieren als Schweinen zum Zwecke des Verkaufes oder FeilbietenS hier einsühren, ein mit ihrem Namen bezeichnetes Metschbuch n zu führen, sowie im Besitze eine- nach dem hierfür vorgeschriebenen Formulare I von einem geprüfte» Thterarzte ausgestellten, behördlich beglaubigten Zeugnisses über daS .. ..^Bekanntmachung, -m Stadtverordneten die Herren: Pfitzner, Kommerzienrath, Zeidler, Kaufmann, . l Robert Lohr, Kaufmann und Webw.-Fabrikant, ^u""I Max Emil Birkner, pract. Arzt, INN Franz Michaelis, Schlossermeister; I)) von Mwvsäsfigen Stadtverordneten die Herren: Adolf Karl August Müller, KommissionSrath, ^f)1"".NHlema»«, Fabrikdirektor, Joseph Maximilian Großer, Färbereimitbesitzer, c^- n Eduard Thiele, AffociationSverkäufer. Hiernach sind bei der bevorstehenden Wahl zunächst 6 ansässige und Bürger als Stadtverordnete zu^väh"""^^ - Stelle des durch Tod ausgeschiedenen Herrn Kaufmann Kar» Iuliu- Pönitz, welcher für die Zeit bis Ende deS Jahre- 1897 zum Stadtverordneten gewählt war, nach dem 3. und 4. Satze in tz 8 des OrtSstatutS Nachtrag zum Ortsstatut vom 6. Mai 1889) ein 5. Bürger in der Klasse der Uuausasfigen als Stadtverordneter, jedoch nur sür die Zeit bis Ende des Jahres 1897 zu wählen. ' Als gewählt hat derjenige zu gelten, auf welchen bei der bevorstehenden Wahl in der Klasse der Unansässigen nächst den im ordentlichen Wahlgange gewählten Bürgern die meisten Stimmen gefallen sind. . D? Ausscheidenden sind wieder wählbar, jedoch Herr Färbereimitbefitzer Joseph Maximilian Großer, welcher sich inzwischen ansüsfig gemacht hat, nicht wieder in der Klaffe der Uuansäsfigen. Nachdem nun als Wahltermin Mittwoch, der 2. Dezember 1896, von uns anberaumt und als Frist zur Stimmzettelabgabe die Zeit von 10 Uhr Vormittag« bis 12^ Uhr Mittags uno von 2 bis S Uhr Nachmittags bestimmt worden ist, werden die stimmberechtigten, in der Wahlliste ausgesührten ansässigen und unansässigen Bürger hiesiger Stadt geladen, am gedachten Tage innerhalb der obengenannten Tagesstunden im RathhauSsaale vor dem Wahl ausschüsse persönlich sich einzufinden und die mit 6 Namen ansässiger und mit 5 Namen unansässiger, wählbarer hiesiger Bürger beschriebenen Stimmzettel uner- öffnet abzugeben. Auf den Stimmzetteln find die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nicht- wählbarer enthalten, sind dieselben ungültig. , Werden zu viele oder zu wenige Namen auf einem Stimmzettel gefunden, so wird hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, es find aber im ersteren Falle die auf dem Stimmzettel in der betreffenden Klaffe überzählig ent- Haltenen Namen als nicht beigefügt zu betrachten. Zur Erleichterung deS Wahlgeschäft- werden wir Stimmzettelformulare an die Stimmberechtigten auSgeben. < Bo« diese« Zettel« fiud die am obere« G«de befindliche« Abschttttte vor der Abgabe zn trenne«. Frankenberg, am 13. November ^96. Der S t a d t r a t h. »re» Meitig, Brgnnstr. ->""8 Thier, von welchem daS Fleisch stammt, zu sein; 4. Diejenigen, welche auswärts gefertigte Wurstwaaren oder Fett, Schmeer und Hackfleisch von außerhalb geschlachteten Schweinen am Orte feilbieter oder verkaufen wollen, im Besitze eine- nach dem hierfür vorgeschriebenen Formulare II von der Behörde deS Fabrikation-- bez. Schlachtungsorten ausgestellten ZeugniffeSzu sein und dürfen die vorerwähnten Waaren« nicht eher fetlvieten oder verkaufen, bevor sie nicht da- Zeugniß an RatHS- stelle vorgelegt haben. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bi« ISO Mark oder entsprechender Hast geahndet. Frankenberg, am 14. November 1896. D e r S t a d t r a t h. »r. Mettig, Brgrmstr. Bch. 8 „ „ „ Selbststenrer ' Wahlberechtigt und wählbar sind nur solche Kaffenmitglteder, welck und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sinh imd werden für den s Kaffenmitglteder dle Wahl nicht ausüben, deren Vertreter durch die Au ernannt. Feuerwehr. Auf Grund der Bestimmung in Z 14 der hiesigen Feuerwehrordnung ist heute daS Mitglied deS FeuerwehrauSschuss-S der Baumeister Herr Heinrich Richard Jahn hier von heute ab bis mit Schluß des Jahres 1898 als Stellvertreter de« Brand meister« in Pflicht genommen worden. Frankenberg, den 14. November 1896. Der Stad trat h. »r Mettig, Brgrm^r. , Carl Julins OerMS hier RachlabloUkurs VM. Diejenigen, die zu obigem Konkurse, schulden, ersuche ich zu Vermeidung gericht licher Beitreibung um gefällige alsbaldige Bezahlung ihser Schuldbeträge. Dritte sind nicht wehr »ur Empfangnahme von Zahlung ermächtigt. Frankenberg, den 12. November 1896. JustkMH A-ttchM . Konkursverwalter. Wahl rr. Generalversammlung. Moutag, d<« SO. Slovewber Abends 8 Uhr im «S-b-rmetsterhanse. I) Tagesordnung der Wahlversammlung: , a) Wähl dst Vertreter der Kaffenmitglteder zu den Generalversammlungen für die Periode 1897>98 ES sind zu wählen: - _ 55 Vertreter für di« Weber, FrMkcnbcrger - -0^«