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iS» 18»« Lonntaa, den tt. Mai Jnlcrat-Gidühr« KUamen unter de« Iv Pfg. Sin gesandt und Erscheint täglich, mil Ausnahme der kann- und Jesitege, abends siir den sol- -genden Tag. Preis vierteljährlich 1 M. so Pfg., monatlich SV Pfg., Einzel-Nrn, sPfg. Bestellungen nehmen alle Post- anstalten, Postboten und di- Ausgabe stelle,i des Tage blattes an. Einspaltige ttorput» Inserat A Psg, > «a». Ra - - M kleinster Inseraten» ///»X . betrag »W,. M »ompltztert, ^ezirksa^^ ' und mlttltthr Frankenberg, am 22. Mai 1896. Rudolf Raumann, als berufener Wahlvorsteher. in Franken- i werden Bekanntmachung, Wichern ßr Le« SIMM Uackaberz tetr. Bei einem am 26. d. Mts. in Altmittweida eingefangenen, ans hiesiger Stadt stammenden und hier frei umhergelaufenen Hund ist fest gestellt worden, daß derselbe mit der Tollwuth behaftet gewesen ist. Indem Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht nurd, wird für den hiesigen Stadtbezirk die Festlegung — Ankettung oder Einsperrung — aller hierselbst vorhandenen Hunde für die Zeit bis zm Muf -es N. AM -ieses Zahres hiermit angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde au der Leiue; jedoch dürfen 1874 Sorge zu tragen. 7. Verdächtige, auf Tollwuth hindeatende Erscheinungen an Hunden und Katzen sind sofort zur Kenntniß der Octspolizeibehörde zu bringen, welche letztere ihrerseits ungesäumt an die Königliche Amtshauptmannschaft An- zeige zu erstatten hat. 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende unter 1 bis mit 7 enthaltenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Hast geahndet werden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 29. Mai 1896. Frhr. von Teubern. Vgt. Bekanntmachung, E 22. diefeS Monats in.Mtmlttweida ausgetretenen, aus der Stadt Frankenberg entlaufenen Hund, welcher in Frankenberg frei umhergelausen ist, die Tollwuth festgestellt worden. In Gemäßheit von 88 37 flg. des ReichSgesetzrS vom Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, und von 8 19 flg. der ?"Aaküon ^„Ausführung der 88 19 bis 29 gedachten Gesetzes vom 27. Juni 1895 wird daher Folgendes angeordnet: 1. Alle Hunde und Katzen, welche von dem vorgedachten Hunde gebissen worden sind, oder rücksichtlich deren der Verdacht vorliegt, daß sie von demselben gebissen worden seien, sind sofort zu tödten. 2- Innerhalb der Gemeindebezirke Alteuhai«, Braunsdorf, Dittersbach, Zrbersdorf, Lichtenwalde, M^Wch, Reudörfcheu, RiederNchtenau, Oberlich tenau, Ortelsdorf und Sachsenburg wird bis zu und mit dem 38. August »kseS Jahres Huudesperre angeordnet. zusp^rren)"^ 3"t sind alle Hunde festzulegen (anzuketten oder ein- D-r Festlegung gleich zu qchten istdaS Führe« dermit einem,sicheren Maulkorbe versehenen Hande an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne von der OctSbehö de erth ulte Erlaubniß aus dem durch obengenannte Orte gebildeten Sperrbezirke nicht ausgeführt werden. 3. Die Benutzung der Hunde zum Ziehe« ist unter ddr Bedingung gestattet, daß dieselben fest eingeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit orS Gebrauchs festgelegt werden. 4. Die Verwendung von Hkrteutzuuhr« zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunde« zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs, bez. außerhalb des Jagdreviers festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden. 5. Alle Hunde, welche innerhalb des unter 2 bezeichneten Sperrbezirks frei «mherlaufeud betroffen werden, sind einznfangeu und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Die Entschließung darüber, ob dieselben zu tödten sind, behält sich die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft, an welche deshalb unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, für jeden einzelnen Fall vor. Umherlaufende Hunde aber, deren Einfangen mit Schwierigkeiten ver« Kunden ist, sind seitens der Ortspolizeibehörde und deren Organen bez. Seiten der Gendarmerie ohne Weitere- zu erschienen. 6. Zur Controle darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen gehandelt werde, haben die Ortspolizeibehörden öftere Umgänge des Ca> Villers anzuordnen und dafür, daß solche gehörig stattfinden, in Gemäßheit von 8 26 Absatz 1, 2 und 3 der Comp.tenz Verordnung vom 22. August GtVRLVri». Es sind zu bezahlen: die S. und S. IL«tv UM 1. Jutti, die 1jiuiLaiu>»vn>st«uer aus den 1. Termin fossil!, das 8«L«l8«IS allraouatlich. Frankenberg, den 26. Mai 1896. Der Stadtrat h. »r Mettig, Brgrmstr. H. Amtsblatt der König!. Amlshauptmannschast Flöha, des König!. Amtsgerichts und des Stadtrats M Frankenberg. die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß Mtö der hiesigen Stadt Nicht M^Benuhung"'der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mrt elftem sicheren Maulkorve versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde», von Fleischerhunden zur Treibung von Vieh und Jagdhunden bet der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. . Wenn Hunde den vorstehenden Anordnungen zuwider unterhalb unseres Stadtbezirks frei UMherlNUf-Uv betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden. . Da es nicht ausgeschlossen ist, daß der getodtete Hund auch andere Hunde gebissen hat, so wird den hiesigen Besitzern solcher Hunde zur Pflicht gemacht, hierüber ungesäumt Anzeige anher zu erstatten, ihre Hunde genau zu beaufsichtigen und bei vorkommenden Erkrankungen sofort die geeigneten Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen. . Wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere m den 88 34, 35, 36 und 39 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betref fend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ertheilten Vor schriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von 10 bis 15V Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft. Frankenberg, den 28. Mai 1896. Der Stadtrat h. Bekanntmachung. Für den 10. Bezirk für die Wahlen zum Landeskullurrathe und für die land« forstnMhschaitliche Berufsgenossenschaft sind dieses Jahr ein Mitglied des Landesknlturrathes, sowie zwei Mit glieder und zwei Ersatzmänner für die Genossenschafts- B-rsammlung der land- und forstwirtschaftlichen Ve- rufsgenossenschaft für das Königreich Dachsen zu wählen. Der Unterzeichnete ist zum Wahlvorsteher für die 58. Abtheiluug deS genannten Wahlbezirks (umfassend Frankenberg mit Rittergut Neubau und GunnerS» darf) ernannt worden und hat den Wchltermin für Dienstag, den 2. Juni, Vormittags 10 Uhr dis Nach und qls Wahllokal da- Zimmer Re. » im Hotel zum Roh ... „ berg angesetzt. Die Wahlberechtigten der oben erwähnten 58. Abth-iluna aufgefordert, daS Wahlrecht in der Weise auSzuüben, wie dies die gleichlautenden Anschläge im.Rathhaus zu Frankenberg, im Rittergut Neubau und in NergeS Re« staurant zu Gunnersdorf besagen. vr. Rettig, Brgrmstr. Bekanntmachung. Bei der unterzeichneten Behörde liegen vom 1. Jttni diese- Jahre- ad 2 Wochen lang in der Stadtsteuereinnahme! 1. daS Unternehmerverzeichniß, 2. die AenderungSliste und 3. der Heberollenauszug der land- und forstwlrthschaftliche« BerufSgenosienschaft für da- Kö nigreich Dachsen zur Einsicht der Betheiligten aus. Die von den Betriebsunternehme'cn zu leistenden Beiträge betragen 2 Pfennige auf je 1 beitragspflichtige Steuereinheit und werden in den nächsten Tagen von den Beitragspflichtigen eingehoben werden. Im Ntchtzahlungsfalle ist zw anzSweise Beitreibung zu gewärtigen. Frankenberg, den 27. R-tai 1896. Der Stadtrat h. »w. Mettig, Brgrmstr. U.