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ISO AÄaMU W AWei Nmtzkitmg Nr. 205. zu Nr. 290 des Hauptblattes. 1928. Beauftragt mit der Herausgabe Regierungsrat Brauße in Dresden. Landtagsverhandlungen. (Fortsetzung der 97. Sitzung von Dienstag, den 11. Dezember 1928.) Punkt 3 der Tagesordnung: Anfrage der Abgg. Voigt, Röllig, Beck, vr. Bünger, vr. Gelfert «. Gen. wegen Umgestaltung des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken vom 29. November 192«. (Drucksache Nr. 8K9.) Die Anfrage Nr. 869 lalltet: Die Anwendung des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken vom 20. November 1920 hat mehr fach zu schweren UnzuträgUchkeiten geführt. Gedenkt die Negierung, dem Landtag eine Vorlage zur Aufhebung oder wesentlichen Umgestaltung dieses Gesetzes vo^'-Ieaen? Abg. ^»oigt (L-.Vp. — zur Begründung): Bei An wendung des in unserer Anfrage genannten Gesetzes haben sich mehrfach Unzuträglichkeiten eingestellt. Die vor liegende Anfrage Nr. 869 hat ein Teil der sozialdemo kratischen Presse mit sonderbaren Bemerkungen begleitet, die ihrer Form nach recht hässlich und dem Inhalt nach falsch sind. Es ist dort behauptet worden, die Deutsche Volkspartei beantrage, das Grundstückssperrgesetz völlig auszuheben, und es wird der Eindruck zu erwecken ver sucht, als liefe unsere Bemühung darauf hinaus, etwa den mühelosen Gewinn beim Grundstückswechsel zu fördern und zu unterstützen. Daß dem nicht so ist, brauche ich wohl nicht besonders zu versichern. Was wir wollen, ist, daß nicht etwa eine schädliche Grund- stücksjpekulation um sich greift, die die gesunde und nütz liche Entwicklung hemmt und eine zeitgemäße Fort bildung der kommunalen Bodenpolitik hindert. Wir wollen im Interesse der Erfüllung wichtiger sozialer Pflichten, namentlich in bezug auf die Siedelungs- Politik, die kommunale Bodenvorratswirtschaft fördern, die Schaffung von Siedlungen und Wohnraum über haupt durch Bereitstellung preiswerten Bodens unter stützen und für die Niederlassung und praktischer Pla zierung von gewerblichen und industriellen Anlagen Vorsorge treffen. Ber Beginn der Gckbmflation hatte man geglaubt, gesetzliche Vorkehrungen treffen zu müssen, um die über- flutung deutschen Bodens durch fremde Eigentümer zu verhindern; man hat in den Ländern deshalb große Sperrgesetze eingeführt, muß aber heute, glaube ich, bei Uberblickung des gesamten Gebietes erkennen, daß die gehegten Absichten nur zu einem ganz bescheidenen Teil haben erfüllt werden können. In Sachsen zumal ist nach fast nunmehr zehnjährigem Bestände und Wirksam keit dieses Gesetzes zu sagen, daß die in dieses Gesetz gesetzten Erwartungen sich nur zu einem kleinen Bruch teil erfüllt haben. Dem zu Ende gehenden Landtage im Jahre 1926 hatte die Regierung eine Vorlage unterbreitet, (Nr. 233), in der genaue Angaben über eine mögliche und wohl erwünschte Änderung dieses Bodenfperrgesetzes nach gelesen werden können. Es wird in der Begründung zu der erwähnten Vorlage darauf verwiesen, daß die gesamten Verhältnisse in bezug auf Bodenbesitz, Boden veräußerung, Grnndstückswechsel und alles, was damit zusammenhängt, sich wesentlich verschoben hätten. Das wird sicherlich nach weiteren 2 Jahren erst recht fest zustellen sein Andere Länder haben nun daraus die nötigen Schlußfolgerungen gezogen und haben ihre Bodensperr- gefetze längst beseitigt, wobei ich cinschatten möchte, datz ich nicht so verstanden sein will, als spräche ich der völligen Beseitigung des Bodensperrgesetzes in Sachsen das Wort. Eine Ausnahme unter den deutschen Ländern macht nur noch Anhalt, dessen Verhältnisse aber nicht mit denjenigen in Sachsen gleichzustellen sind. Besonders bemerkenswert ist die Entwicklung dieser gesetzlichen Einrichtung in Preußen. Preußen hat in feinem unserem Bodensperrgesetz analogen Gesetz z. B. niemals ein Vorkaufsrecht für die Gemeinden oder Bezirks- verbände vorgesehen gehabt, es hatte auch nie vorgesehen, daß landwirtschaftliche Grundstücke mit in seine Sperr vorschriften einbezogen wurden, und selbst das mit dem sächsischen Gesetz verglichene matte preußische Gesetz ist längst wieder aufgehoben worden. Ich darf hier nicht verschweigen, daß diese Aufhebung der preußiichen Bestimmungen am 20. Juli 1925 erfolgte und daß das hierfür ergangene Gesetz die Unterschriften der Minister Braun und Hirtsicfer trägt. (Sehr r chtig l rechts — Gegenrufe b. d. Soz.) An dem jetzt noch in Geltung stehenden sächsischen Booensperrgesetz wird vor allen Dingen folgendes be mängelt. Es besteht eine Genehmigungspflicht zum Eigentumsübergang bei bebauten und unbebauten Grund stücken. Die Statistik, die seinerzeit die Regierung der Vorlage Nr. 233 im Jahre 1926 angefügt hatte, zeigt, daß die allermeisten Eigentumsübergänge unbeanstandet geblieben sind, nur in wenigen Fällen — eS ist ein ge ringer Prozentsatz — haben die Gemeinden vom Ver- kaufsrecht Gebrauch gemacht. In anderen Fällen hat man den Eigentumsübergang genehmigt, aber unter gewissen Auflagen. Jedenfalls, ein Bedürfnis zur Auf rechterhaltung dieser Genehmigungspflicht scheint im großen und ganzen nicht mehr zu bestehen: sie versteift nur den ganzen GrundstückSverkebr und belastet die zu ständigen Behörden unnötig. Diese Dinge können be seitigt werden. Ferner wird an dem jetzt gültigen Bodenfperrgefetz das Vorkaufsrecht beanstandet, daß die Gemeinden oder Gememdeverbände wahllos anwenden können (Zuruf b. d. Soz.: Ist nicht wahr!), und endlich, daß dieses Vor kaufsrecht sich nicht nur auf unbebaute, sondern auch auf bebaute Grundstücke bezieht. (Sehr richtig! b. d. D. Vp). Und, was vor allen Dingen bedenklich ist und zu sonderbaren Erscheinungen geführt hat, ist die Tat sache, daß jeder Rechtsmittelweg fehlt. Eine Gemeinde oder ein Bezirksverband übt ihr Vorkaufsrecht aus; wer aus dem Kauf zurücktreten muß, hat keinerlei Möglich- leit, sic!) gegen das von ihm etwa als Unrecht Empfundene zu wehren oder rechtliche Wege zu beschreiten. (Sehr richtig! b. d. D. Vp.) Das gleicht fast jenem Zustande, daß in einer Person Kläger und Richter vereinigt sind. (Sehr richtig! b. d. D- Vp.) Ich will von den großen Hinder nissen, die auf dem allgemeinen Baumarkt sich eingestellt haben, nicht weiter sprechen. Aber hier soll häufig die genannte Tatsache verhindert haben, was wir alle gern wünschen, die vielseitige Erstellung von Wohnraum zu billigen Preisen. Man braucht nicht eine kleinliche Einstellung gegen über diesen Dingen zu haben, muß aber doch feststellen, daß Fälle sich abgespielt haben auf Grund dieses Ge setzes, die ein schreiendes Unrecht bedeuten. Ich will nur zwei kurz beschreiben. Ter eine Vorgang hat eine Art wirtschaftlichen Hinter grund. Der Ort der Handlung eine kleine Provinzstadt. Ein kleines Fabrikgrundstück kommt zum Verkauf. Die Gemeinde hat kein Interesse daran und genehmigt den Verkauf; das Vorkaufsrecht wird nicht geltend gemacht. Nach etwa Jahresfrist kann der auswärtige Fabrik besitzer den von ihm gehegten Plan nicht durchführen, er muß dieses Grundstück weiter veräußern. Der neue Käufer richtet sich auf die Übernahme und die Jnbetrieb- nähme dieses Fabrikgrundstückes ein, schafft Maschinen an, Betriebsmittel und trifft die erforderlichen Engage ments, um das nun zu vergrößernde Werk aufzunehmen. Im letzten Termin läßt dann die Gemeinde die Mit- teilung ergehen, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht Ge brauch macht und in den Kauf eintritt. In einem sol- chen Falle wird deutlich erkennbar, wie die wirtschaft liche Entwicklung durch dieses Gesetz gehindert werden kann. Es ist hier nachgewiesen worden, daß in diesem Falle eine große Anzahl von neuen Arbeitskräften hätte angesetzt werden können, was für jene Gegend von beson derem Werte gewesen wäre, wenn die Gemeinde nicht ihr Vorkaufsrecht geltend gemacht und den Mann ge- zwungen hätte, zurückzutreten. Es gibt keinen Weg für den Mann, das zu ändern, der Mann hat sich einfach damit abzufinden. Ter andere Vorgang hat mehr einen sozial-ethischen Hintergrund. Dieses Trauerspiel spielt in der Amtshaupt mannschaft Werdau. Es handelt sich um eine große landeskirchliche Organisation. Mit ihrer Hilfe hat in Trünzig, einer kleinen Gemeinde in der Amtshaupt. Mannschaft Werdau, ein Privatbesitzer ein Erholungs- heim vor Jahrzenten errichtet und im Laufe der Zeit ausgebaut. Es ist allmählich zu einem Mittelpunkte einer gediegenen und allseitig anerkannten Wohlfahrts arbeit geworden. Vor längerer Zeit ist diesem Heime eine Haushaltungsschule angegliedert und das Werk ist so aufgebaut worden, daß es alle Bewunderung verdient. Der Privatbesitzer hat bei seinem Ableben noch letztwillig verfügt, daß sein Wunsch sei, daß die Arbeit und das ganze Unternehmen im alten Geiste und für die alten Ziele weitergetrieben werden möge, über das alles setzt sich der Bezirksverband Werdau hinweg, als das Eigentum von dem verstorbenen Privatbesitzer nunmehr auf die landeskirchliche Organifation übergehen sollte. Für die landeskirchliche Organisation konnte nämlich ein verhältnismäßig niedriger Kaufpreis festgesetzt werden, denn dem verstorbenen Privatbesitzer war za eigentlich durch Jahrzente lang gesammelte Spenden Angehöriger dieser Organisation alles geliefert worden, was er brauchte, um das Werk auszubauen. Diese für ihn günstigen Umstände nutzt nun der Bezirksverband Werdau aus und beruft sich dabei auf das in Sachsen geltende Bodenfperrgefetz und bringt das Grundstück an sich. Die in Frage kommende landeskirchliche Gemein schaft ist allenthalben angesehen; sie treibt selbstlose Wohlfahrtsarbeit im Lande, ist weithin bekannt und an erkannt, und man weiß ihre Arbeit wohl zu schätzen. Sie hätte deshalb erwarten dürfen, daß der Bezirks verband Werdau zunächst einmal an § 5 des Sächsischen Wohlfahrtspflegegesetzes gedacht hätte. Da heißt eS, daß die gemeinnützige Selbsthilfe, sowie die freiwillige Tätigkeit zur Förderung des Volkswohles und zur Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihrer satzungsmäßigen Eigenart planmäßig zu unterstützen, anzuregen und zur Mitarbeit heranzuziehen ist. Um solche freiwillige Wohl- fahrtsarbeit handelt es sich hier. Aber dessen ungeachtet kommt der Bezirksverband Werdau, zerstört diese Wohl fahrtsarbeit, tritt als Vorkaufsberechtigter ein und zieht dieses Grundstück an sich. Es will, wie verlautet, die Amtshauptmannschaft Werdau eine eigene Bezirks- anstatt einrichten. Sie hat bisher ihre Pfleglinge, etwa 20 an der Zahl, in die für den Bezirk Zwickau ein- gerichtete Bezirksanstalt in Wiesen untergebracht, wo Ne ganz gut bleiben könnten. Ein triftiger Grund zur Änderung liegt jedenfalls nicht vor, noch dazu, wenn man bedenkt, daß die AmtShauptmannickaft Werdau vor gar nicht so langer Zeit erst vom Bezirk Zwickau abgctrennt worden ist und als Bezirksverband Selb, ständigkeit erhalten hat. Dieses Heim in Trünzig besitzt 160 Belten. Es ist eine großzügige Anlage, die zuläßt, daß sofort 200 Betten auf. gestellt werden können. Der Bezirksverband Werdau kann dieses Grundstück und diese Gebäudeanlagen gar nicht ausnutzen. Es hat sich dieser Bezirksverband die Riesenausgabe von 270000 M. gemacht. Er belastet sich so in einer Zeit, wo die größte Sparsamkeit am Platze ist. Es kann bei dieser Ausgabe für ihn nicht verbleiben, denn er muß diese Anstalt nun für seine Zwecke ein- richten, er wird viel installieren, ausbauen und umändern müssen. Er bindet sich hier eine Last ans Bein von wahrscheinlich über 500 000 M. und mehr. Man war auf feiten der landeskirchlichen Gemein schaft bereit, dem Bezirksverband Werdau entgegenzu kommen und ihm aus dem großen Komplex der zu dieser Anstalt gehörigen Häuser eins zu überlassen, das nach meiner Ansicht und nach Ansicht anderer maßgeblicher Leute geeignet gewesen wäre, den Aufgaben des Be zirksverbandes Werdau vollstäudig zu genügen. Es wurde aber jede Vermittlung brüsk abgewiesen und man beruft sich auf das barbarisch wirkende Bodensperr gesetz in Sachsen, das gibt ja einen Schein des Rechtes in die Hand, und man weist alles andere zurück. Es leuchtet doch ohne weiteres ein, daß hier zur allgemeinen Bitterkeit noch besonders schmerzlich emp funden werden muß, daß es gar kein Rechtsmittel gibt, um die Sache von einer unparteiischen Stelle aufzurollen und dann wenigstens den Beteiligten die Gewißheit zu geben, hier ist Recht gesprochen worden, hier hat es eine nichtbeteiligte Stelle untersucht, ihr habt euch jetzt zu fügen. (Sehr richtig! rechts.) Welches Gefühl muß sich bei den Betroffenen ein stellen? Es scheint doch, daß im vorliegenden Falle die berufenen Bezirksorgane in jener Amtshauptmannfchaft cs haben fehlen lassen an jedem richtigen Ausmaße und daß ihnen alles durchgegangen ist. Das sächsische Boden sperrgesetz in solchen Händen schafft nur entsetzliches Unheil. (Sehr richtig! rechts.) Einer solchen Liliputaner- Amtshauptmannschaft wie die in Werdau mit 55 Ge meinden und 45000 Einwohnern möchte doch künftig die Gelegenheit genommen werden, mit einem Boden sperrgesetz weiteres Unglück anzurichten (Sehr richtig! rechts ), denn man weiß ja gar nicht, wessen man sich versehen und was bann alles noch passieren kann. Die dortigen Vorgänge erinnern ja beinahe an den pol- nischen Staat, der versucht hat, Stück um Stück deutscher Anlagen und deutschen Landes sich zu eigen zu machen und an sich zu bringen. Da regt sich in Deutschland alles auf, und wir sanktionieren und gießen es in Ge setze, was sich hier abspielt im Bezirk Werdau. Es hat sich damals ein Teil der Presse der Fragen angenommen, sich mit ihnen beschäftigt und mit Recht gefordert, daß zu dem Schandfleck in der Amtshaupt mannschaft Werdau nicht etwa noch wertere hinzukommen dürfen, daß das aber nur sichergestellt wird, wenn dieses Bodenfperrgefetz geändert wird. Nach unserer Ansicht müßten Änderungen mindestens in der Richtung kommen, daß der Genehmigungszwang bei Eigentumsübertragung aufhört und daß das Vorkaufsrecht nur angewendct werden kann, wenn wirklich öffentliche Interessen vor liegen, und unter Beschränkung auf unbebaute Grund stücke. (Sehr richtig! rechts.) Und endlich muß ein Rechtsmittelweg eingeführt werden, den die Beteiligten beschreiten können und der sich durch schnelle Arbeit auszeichnet. (Sehr richtig! rechts.) Wir werden in der Deutschen Volkspartei in dieser Beziehung unsere weiteren Schritte in dieser Angelegen heit abhängig machen von der Antwort, die wir von der Negierung bekommen. Hierauf wird in die Aussprache über die Ansrag, eingetreten. Ministerialdirektor vr. Kittel: Bereits im Juni 1926 hat die Regierung dem Landtag eine Vorlage zur Ab änderung des Bodenfperrgesetzes überreicht. Diese Vor- läge fah vor, daß der erste Teil des geltenden Gesetzei über den Verkehr mit Grundstücken vom 20. November 1920 (Bodenfperrgefetz) in Wegfall käme, da auch die Regierung den Genehmigungszwang beim Grundstücks verkehr durch die Entwicklung des Grundstücksmarktes, wenigstens soweit es sich um nicht landwirtschaftliche Grundstücke handelt, als überholt erachtete. Auch du geltende Bestimmung über das Vorkaufsrecht, in der durch die Stellungnahme des Reichsgerichts gebotenen Auslegung, daß die vorkaufsberechtigten Stellen ohne jede Einschränkung von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen können, bedarf zweifellos einer gewissen Ein schränkung. In der genannten Vorlage war vorgesehen daß das Vorkaufsrecht lediglich bei Verkaufsfällen am unbebauten Boden aufrechterhalten bleibt unter der Voraussetzung, daß ein öffentliches Interesse vorliegt. Dieses öffentliche Interesse soll dann als gegeben gelten, wenn ein unbebautes Grundstück zur Durchführung eines bestimmten Siedlungsvorhabens oder für Zweck« der Gemeindenbodenvorratswirtschaft benötigt wird. Um weitere Sicherungen zu schaffen, war gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts Rekurs an die Kreis hauptmannschaft zugelassen und weiterhin tue An fechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht vorgesehen. Die Regierung steht auch heute noch auf dem Stand punkte ihrer damaligen Vorlage und ist bereit, sie zu wiederholen. (Bravo! recht-.)