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411 8MBeilU zm WUe« Amtzeiimk Nr. 10^. zu Nr. 275 des .Hauptblattes. 1927. Beauftragt mit der Herausgabe Reglerun-Srat Brauße in Dresden. Republikaner bekennen. Also es kommt nicht aus die republikamschc Gesinnung fo «an-i jüirrv-c an. sonvern es kommt darauf an, daß die Männer, die dort lehren, fest aus dem Boden dieser Staatsverfasfnnq, wie sie besteht, stehen. sAbg. Lieberaich: Der Boden wankt aber!» Da gegen fiird wir der Meinung, dass Leute, die bereit sind, diesen Staat und diese Staatsverfassung geioaltsam zu ändern, ja die sogar vielleicht programmatisch dazu ver pflichtet sind, da» zu tun, nicht geeignet sind, al» Lehrer für Pvlizeibeamke zu dienen, für Polizeibeamte, denen gerade der Schlitz dieses Staates anvertraut ist. fAvg. Liebmann: Also Völkische!) Deswegen ist es uns nur möglich, diesen Antrag anmnehmen, wenn seine Innung geändert wird. Damit ist die Aussprache erschövst und die Tages ordnung erledigt. Bei der Festsetzung des Tages der nächsten Sitzung eutspinnt sich eine kurze Geschäftsordnung-debatte. Ter Borstand schlägt vor, die nächste Sitzung Donnerstag, den 1. Dezember, 13 Uhr, statt- finden zu lassen, da der Hau-haltau-schuß.4 Montag und Dienstag eine BefichtignngSreise nach Thüringen vornimmt. Abg Edel (Soz.) beantragt namens seiner Fraktion, diese Sitzung mit der vorgcschlagenen Tagesordnung be reit-sür Mittw och 13 Uhr anzuberaumen und Donners tag eine weitere Sitzung stattfinden zu lassen, da noch so viele Anträge besonders der Linksparteien unerledigt seien, deren Erledigung man nur aus parteipolitischen Rücksichten, weil sie den Regierung-- und Rechtsparteien unangenehm seien, immer weiter hinausschiebe. «bg. Renner (Komm.) schließt sich namens seiner Fraktion dem Anträge und Protest de- Vorredner» an. Schließlich wird der Antrag E del mit den Stimmen der Soz., komm. und Altfoz. angenommen. Die nächste Sitzung findet also Mittwoch, den SY. November. 13 Uhr statt. ' sScklnh der Sitzung 17 Uhr ist Ich darf nur daran erinnern, daß man heutzutage schon bei den gehobenen und mittleren Beamten, miildestens aber bei der Mehrzahl der mittleren Beamten im all gemeinen das Reifezeugnis einer neunjährigen Anstalt verlangt. Wohltuelrd hat mich bei den Vorverhandlungen be rührt, daß gerade von den Polizeioffizieren eine äußerste Zurückhaltung geübt worden ist in den Forderungen be züglich des Polizeibeamtenrechtes. Es ist erfreulich, daß so viel Takt und Verständnis für die staatlichen Inter essen bei unseren Polizeioffizieren vorhanden ist, und ich nehme gern wieder Gelegenheit, das vor aller Offent lichkeit zu betonen, namentlich wenn gegen die Polizei Offiziere Angriffe gerichtet werden. Eine besondere Bemerkung muß ich noch zn 8 19 machen. Dort ist vorgesehen, daß die Höchstzahl der Be amten des Gemeindepolizeidienstes für jede Gemeinde vom Ministerium des Innern festgesetzt wird. Es sollen 3 Monate nach dieser Festsetzung entgegenstehende Be stimmungeu der gemeindlichen Ortsgesetze und Besol dungsvorschriften außer Kraft treten. Innerhalb gleicher Frist sind die Ortsgesetze und Befoldungsvorschristen der Gemeinden mit diesem Gesetze in Einklang zu bringen. Wenn man sich grundsätzlich darüber freuen kann, daß für die aussteigenden Polizeibeamten eine entsprech eiche Versorgung im höheren Lebensalter vom Gesetze ans vorgesehen ist, so muß man andererseits auch bedenken, daß die Gemeinden Zeit haben müssen, die Bedingungen und Bestimmungen ausreichend durchzuarbeiten, die mit der Übernahme von staatlichen Polizeibeamten in den Gemeiudedieust notwendig einer Änderung und Rach Prüfung bedürfen. Da scheinen mir 3 Monate Frist reichlich kurz zu sein. Ter Herr Abg. Liebmann charakterisierte die ganze Vorlage damit, daß alles beim alten bliebe. Ich muß ganz offen gestehen, das ist doch wohl eine so summarische Aburteilung, die von der Sache außerordentlich erheblich abweicht. Daß ihm die Pofizeioffiziere, die Bereit schäften usw. ein Dorn im Auge sind, wissen »vir. Aber wie er dazu kommt, sich zum Staatsfinanzkommissar aufzuwerfeu und es als zum Fenster hinausgeworfenes <tzeld bezeichnen, »venu Polizeibeamte, die ans ihrem Dienstverhältnis entlassen »verdeu, eine Abfindung» snmme erhalten, das weiß ich nicht, ebensowebig, wie er das vereinbaren will mit seinen sonstigen Behauptungen, die er zugunsten der Beamten immer wieder geltend macht. Es »nutet saft wie ei»» Treppenwitz an, wenn die Sozialdemokratie ihren Antrag damit begründet, daß der eine Lehrer Mitglied des Stahlhelm und Mitglied einer deutschvölkischen Organisation, der andere Lehrer Vorsitzender des Alldeutschen Verbandes sei. Ich muß offen gestehen, wenn man die Zugehörigkeit eines Lehrers an einer Polizeijchnle zum Renen sächsischen Lehrer verein oder auch zn einer anderen Organisation, die nicht sozialdemokratisch ist, ohne weitere» als staatsgefährlich und antircpublikanisch bezeichnen will, so ist das nichts anderes als eine große Stimmungsmache vor der Offent lichkeit. Wir werden den Antrag ablehnen, ebesnso den, dem Landtag die Lehrpläne des Unterrichts für Mannchaften und Offiziere der gesamten Polizei vorzulegen. Das sind Dinge, mit denen sich der Landtag »ehrlich nicht zu befassen hat. Abg. vr. Detzue (Dem.): Wir sehen in der Vorlage eine geeignete Grnndlage zur Neuschaffung eines Polizei beamtenrechtes. Wir sind der Meinung, daß doch eine Bessernng der rechtliche» Verhältnisse durch diese Vorlage herbcigeführt wird. Wir können infolgedessen die außer ordentlich, ich »vill sagen grundsätzlich abfällige Kritik, die der Herr Abg. Liebmann an der Vorlage geübt hat, nicht teilen. Ich weiß nicht, ob der Herr Abg. Liebmann bei seiner außerordentlich scharfen Kritik sich bewußt gewesen ist, daß er gleichzeitig scharfe Kritik geübt hat an der Arbeit feiner politischen Freunde in Preußen, ins besondere an der Arbeit der beiden sozialntischen Innen minister. Ich weiß auch nicht/ob der Herr Ab-g. Liebmann bei feinen scharfen A»»griffen sich vor Augen gehalten hat, daß unsere Regierung ebenso »venig wie dre preu ¬ ßische bei der Schaffung dieser Vorlage völlig frei ge wesen ist. . Eins fällt uns aus, daß uämstch eine allerdings an Zahl sehr geringe Polizeibeamtenpruppe be« der Regelung zu kurz gekommen ist. ^Auf Seite lu lesen wir: ,,D»e gegen wärtige Arauenpolizei fällt mcht unter das Ge»etz. We>G man schon das Recht der Pol.ze.beamten so grundsätzlich regelt, »vie es hier in diesem Gesetz 6esch>eht, n» es doch erwägenswert, ob man »licht auch die Rechte ""G' lichen Polizeibeamten in irgendwelcher Form sestlegt. Weiter ist in der Debatte daraus hmgewlesen »voroeu, daß die Vorlage einen allzu scharfen Emgrch n» die verwaltnng der Gemeinden brächte. Es ist richtig, und die Vorlage erkennt es ja selbst an, daß 8 l eine En»- schränkuug der Selbständigkeit der Gememdeu mck pch bringt, aber diese Einschränkung liegt un wesentlichen dock, darin, daß die Zahl der Polizeibeamten für die Gememdeu nunmehr einheitlich durch die Regierung sengesetzt wird. Aber auch diese Einschränkung ist wieder aus außen politischen Gründen, die ich vorhin schon erwähnt habe, zu erklären. Wenn im übrigen den Gemeinden die Aus- wähl etwas beschränkt wird, muß ich ganz offen gestehen, das scheint mir kein jo schwerwiegender Eingriff m vas Selbswerwaltungsrecht der Gemeinden zu sein. Dem steht der große Vorteil auf der anderen Seite gegenüber, daß nunmehr auch die Gemeinden, auch die kleineren Ge meinden für ihre Polizeibeamten einen geeigneten und gut vorgebildeten Nachwuchs erhalten. Ich kam» auch schließlich Herrn Abg. Bethke nicht recht geben, wenn er Bedenke,» gegen das 18. Lebensiahr hat. Es ist schon darauf hingewiesen worden, da» Geietz selbst normiert das ja nicht, es wird nur in der Begründung ge sagt. Ich kann nicht finden, daß man nun unbedingt bis zum 2<». Jahr warten müßte, ehe man zur Polizei geht. Man muß doch daran denken, daß ohnehn» die Zeck bis zur etatmäßigen Anstellnng und Verwendung »m Änzeldienste lange Jahre dauert. jedenfalls werden wir das Geütz rn» Aus'chuk sorg fältig prüfen, auch nach der Richtung hin, ob die berech tigten Interessen der entsprechenden Beamtengruppen durch die Vorlage genügend gewahrt sind. Air zweifeln nicht daran, daß, wenn man ai» die Vorlage nicht Partei politisch verblendet, sondern in dem ehrlichen Bestreben hLiangcht, dem Ttgate und den Beamten zn dreu^u, auf Grund der Vorlage ein Weg gefunden wird, der beiden Parteien gerecht »oird. Nur» noch ein kurzes Wort zu dem Antrag Nr. 5'31? Für uns ist es ganz selbstverständlich, daß die Lehrer an der Potizeischule nur Männer sein können, die nnserem Staate nicht feindlich oder ablehnend gegenüber stehen. Aber der Wortlaut des Antrags erregt in uns Bedenken Wenn hier gesprochen wird voi» der republikaniichen Ge sinnung, die außer allem Zweifel steht, so hat inan da» Gefühl, daß hier doch sehr leicht eine Gesinuuugsriecherei inszeniert werden könnte. E» hat eine Zeit gegeben in diesem Lande, wo die republikanische Gesinnung Zweifels frei nur dadurch dokumentiert »verdeu konnte, daß man einer bestimmten politischen Partei beitrat. Nur dadurch »var man zweifelsfreier Republikaner. Wir möchten nicht, daß solche Zeiten wiederkommen. Außerdem gelingt uns die republikanische Gesinnung so schlechtweg gar nicht für die Lehrer an der Polizeischule, dein» »vir »vollen nicht vergessen, daß auch die Herren Kommunisten sich doch als Lsntzta-slnrhintzlmizen. <K»rtfetz»«g ver LI. Sitz«»»« von D-uner-t«-, den L4 November 1-37.) Abg. Or. Gelfert fiD. Vp.): In» Anftrage meiner Fraktion möchte ich bemerken, daß »vir die Vorlage be grüße»» und mit Genugtuung das redliche Bemühe»» der Regierung erkennen, das sie aufgewendet hat, »in» den Wünschen der verschiedene»» Polizeibeamtcnorgani- sationen in» Rahmen der ihr znr Verfügnng stehen den Möglichkeiten Rechnung zn tragen. Es wird noch in aller Erinnerung sein, in welcher Weise sowohl vom Verbände der Polizeibeamten als auch von den ver schiedenen anderen Polizeibeaintenorganisatiouen gerade das Polizeibeamtenrecht uns als Abgeordneten warm aus Herz gelegt worden ist. Ich kann feststellen, daß das preußische Polizeibeamteurecht nicht einfach über nommeu worden, ist Es ist vielmehr gerade der Wunsch erfüllt worden, der von allen Seiten znn» Ausdruck gebracht »mirde, daß die Polizeibeamten mehr unter wirklich praktische Beamtenrecht, unter das normale Veamteurecht gestellt werden sollten, natürlich nur, so »seit es im Rahmen und im Interesse des Polizei dünste» überhaupt Mötzlich »st. Es ist verständlich, daß eine Menge von Maftnahmen vorgenommen werden mußten, die eine Abweichung von den» allgemeinen Veamlenrecht bedeuten. Es kann nicht nnsere Ausgabe sein, hier bei der ersten Beratung uns allzusehr in Einzelheiten zn verlieren, wir wolle»» diese Dinge zum Gegenstand einer eingehenden Aussprache in» Ausschuß machen. Znnüchst ist cs erfreulich festzuftellen, daß eine einheit liche Ausbildung des Polizeibeamten vorgesehen ist. Ter wichtigste Punkt, der von allen Rednern hier angeschnitten worden ist, ist das Problem der Ehcschließnng der Bereit schaftsbeamten. Gewiß ist man von widerstrebenden Er Wägungen erfüllt, nach der menschlichen Seite und nach der Seite der Staatsnotwendiqkeit hin. Ick» möchte aber doch den Polizeibeamten, die sich zu sehr von menfchlicheu Motiven bei ihrer Politik leiten lassen, dabei ins Gedacht ms zurückrufen, daß die erste Aufgabe der Polizei seiu muß, dem Staate zn dienen. Wenn »vir andere Berufe vergleichend heranzieken, so haben »vir nicht allznviel Veamteugruppeu, bei denen es möglich ist, daß ein Be ainter in noch jüngere»»» Lebensalter als mit 20 Jahren eine Ehe eingeht. . Man »vird sich anch tlarnrachen müssen, daß die Kün digungsmöglichkeiten, von denen in 8 10 ausführlich die Rede ist, mit großer Vorsicht ausgestellt uud gefaßt worden siud und alle die Möglichkeiten, die nach mensch lichen» Ermessen eintreten könnten, ins Auge fasse«». Aicht ga:»z klar erscheint uns die Fassung des 8 lO Abs. 4, wo cs heißt, daß von» Kündigungsrecht Gebrauch ge macht werden kann, wenn der Polizeibeamte in seiner bis Hengen Stelle nicht mehr beschäftigt werden kann, weil die Stelle infolge organischer Veründcrnng dauernd ein gezogen wiid. Zu begrüße«» ist hie Bestimmung in Abs. 5, daß die parteipolitische Betätigung dem Polizeibeamteu „in Dienstkleidung, in Verfammlnngen oder Demonstra «wuci? untersagt ist. Eine klare, rüchichtslose und selbst lose Handlmbiing des Dienstes im Staate kann der Be amte mir dann erfüllen, wenn ihm innerhalb des Dienstes «ede parteipolitische Betätigung untersagt »vird'. Beim § 14, der davon handelt, daß nach einer gewijjeu Dienstzeit eine Abfindnügssumme für die Polizeibeamten gezahlt werden soll, die aus dem Polizeidienfte ausscheiden, iß der Wunsch an uns geeichtes worden von der Polizei beamtenschaft selbst, daß man hier vielleicht doch daran deilten könnte, eine Staffelung noch cinznführen, daß etwa diejenigen Beamten, welche 9 oder 1b Jahre ihren Dienst getan lfaben nnd dann ans dem Dienstverhältnis «msscheiden, mit einem Zwischeubetrage zwischen 2501» und 5000 M., also vielleicht mit 35G» oder 4G»0 M., ab- gefunden werden könnten. Ein Wort zn der Lanfbahn der Polizeioffiziere k Es ist gesagt worden, daß in erster Linie eine tüchtige fachliche Durchbildung alter Polizeibeamten ausschlaggebend sein soll: das gelte sowohl für die Polizeibeamten des Wacht mcisterstandes als auch für die Polizeioffizierc. Ver langt »vird, daß der Offizier das notwendige Maß von Allgemeinbildung haben soll und daß dieses Maß von Allgcmeittbildnng in» allgemeinen durch eine Offiziers Prüfung nachznweijen ist; und es ist iu der Begründung zur Gesetzesvorlage ausgeführt, daß mau das notwen- dige Maß vou Allgemeinbildung wohl dann als gegeben betrachten kann, wenn der betreffende Polizcioffizier das Reifezeugnis einer neunklassigen Schule aufweist. Die Vertreter der Linken »Pünschen gerade dies beseitigt zu haben; sie möchten, daß der Polizeioffizier lediglich ans dem Mannschaftsstande hervorginge. Wir haben ebensoviel gegenteilige Meinungen, die sagen: nein, in» Gegensatz zn der sachlichen und fachlichen Dnrchbildnng mnß der Polizeivffizier auch über ein gewisses größeres Maß von allgemeiner Bildung verfügen; uud wenn »vir au die Stellung denken, die der Polizeioffizier in» Staate als Vertreter einer gewissen staatlichen Autorität und ausgestattet mit gewissen Berechtig»»»gen und Vollmachten gegenüber den Beamten, mit denen er dienstlich die Sicher heit des StaateS zu schützen hat, au-gerüstet ist, dann ist ! es eigentlich eine logische Notwendigkeit, daß man ans die Vorbildung der Polizeioffiziere besonderen Wert auch nach der Seite der Allgemeinbildung hin legen möchte. ! Man hat Kritik geübt, daß die Altersgrenze von 60 Iah reu eine Härte bedeute. Auch Herr Äbg. Siegert war dieser Auffassung. Ich möchte ün Gegeusatz zn ihm hier zum Ausdruck briiigeu, daß ich dieser Auffassung nicht beipflichten kann. Der Dienst bei der Polizei ist Zweifel los anders zu beurteile»» al- bei anderen Beamten, schon iu bezug auf die Rüstigkeit des Menschen. Auf der audere» Seite betrachtet Herr Abg. Bethke die 18 Iahre-A ltersgrenze als eine zn jugendliche Grenze. In» Gesetz selbst ist das 18. Jahr gar nicht vorgesehen, svttdern cs ist nur ei«» Spielraum zwischen 18 und 22 Jah ren in der Begründung festgeiegt. Zusammeufajseird möchte ich zum Ausdruck briugen, daß »vir iu» Ausschuß uoch ausreicheich Gelegenheit haben werden, uns über einzelne Punkte, die einer besondere»» Klärung noch bedürfen, zn unterhalten. Ich bin über zeugt, daß auch iuuerhalb der Polizeibeamtenschaft sich die Erkenntnis mehr und mehr Bahn brechen wird, daß nur derjenige Beamte der rechte Diener seines Staates ist, der in seinen» Dienste getragen ist von dem nötigen Vertrauensverhältnis zum Staate, der aber anch erwarte»» kann, und das muß der Staat ihn, gewährleisten, daß er vom Staate so in seinen menschlichen nnd beruflichen Leistungen benrteilt »oird, daß er Befriedigung finden kann in feinem Amt und znr Dienstfrendigkeit weiterhin be reit sein kann. (Beifall b. d. D. Vp.)