Suche löschen...
Sächsische Staatszeitung : 02.06.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-06-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192206027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19220602
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19220602
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-06
- Tag 1922-06-02
-
Monat
1922-06
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 02.06.1922
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
«4 «n eine Handlungen durchzulesen, und num wird mir keine Stelle dringen können, wo jemand von der linken Seite ausdrücklich Widerspruch er hoben hat. Abg. Bethke (Soz.): Ich will auf die Materie der Borlage, auch auf die Feststellungen des Hrn. Abg. Bünger nicht eingehen. Ich will nur kurz begründen, weshalb der Antrag, der heute zur Beschluß fassung vorliegt, von meinen Parteifreunden gestellt worden ist. Wir haben den Grundsatz aufgestellt, daß die OberrechnungSkammer in eine sachliche Prüfung der Rechnungen der Wirtschaftsbetriebe des StaateS nicht einzutreten habe. Zu den Staatsbetrieben gehört auch die Staatsbank. Dadurch, daß wir die Staatsbank besonders nickt erwähnt haben, ist eine Lücke in dem Gesetz entstanden. Dieser Lücke trägt der Antrag Rechnung Hr. Kollege Bünger sagte, er widerspreche diesem Anträge. Wenn er daraus besteht, daß dieser Antrag ihm rechtzeitig schriftlich borgt legt wird, dann ist das ein Fehler, der dadurch be hoben werden kann, daß. wir die Abstimmung vertagen. Ich glaube aber nicht, daß es die Absicht de« Hrn. Kollegen Bünger ist, die Dinge auf diese Weise zn verschleppen. Abg. Beutler (Dtschnat.): Wir sind sachlich gegen den Antrag Bethke und halten es auch für bedenklich, diesen Antrag heute mit zu erledigen. Im übrigen beantrage ich namentliche Abstimmung über das ganze Gesetz und über die einzelnen Paragrapen. Die namentliche Abstimmung ist erforderlich, um klar- zustelleu, welche Mehrheit für das Gesetz vor handen ist. Wir stehen heute noch auf dem Standpunkte, daß das Gesetz in zwei Beziehungen die Verfassung ändert und deshalb einer quali fizierten Mehrheit bedarf. Wir werden, wenn das Gesetz angenommen wird, ohne daß diese Mehrheit erreicht ist, den Weg einschlagen, der für derartige VerfassungSstr.itigkeiten gegeben »st. Wir werden dieses Gesetz der dafür bestehen den Reichsinstanz unterbreiten und zu veranlassen suchen, daß das Gesetz in diesen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben wird. Wir können uns auch nicht- entschließen, für den An trag des Hrn. Berichterstatters zu stimmen, der dahin geht, daß der technische Rat wieder be seitigt werden soll. In der Abstimmung stellt der Präsident zunächst fest, daß gegen die Behandlung und Abstimmung des Antrags Kühn (Soz) der von dem Abg Bünger (Dtsch. Vp.) an gekündigte Widerspruch nicht erhoben wird. Darauf wird dieser Antrag mit den Stimmen der Linken gegen die Stimmen der Rechten angenommen und der AbändernngSantrag des Abg. Bünger (Dtsch. Vp.) abgelehnt. Sodann wurden die Anträge des Aus schusses unter Nr. 2 und 4 mit Mehrheit, die übrigen Anträge und schließlich der ganze Gesetzentwurf in namentlicher Abstimmung mit 48 Stimmen der Linken gegen 43 Stim men der Rechten angenommen. dabei besonders gellend gemacht, daß da« Ver brechen durch Auswärtige veÄlbt und auswärts vorbereitet worden sei, um eine politische Aktion über ganz Deutschland «u-zubreiten. Tine Entschließung der Regierung liegt noch nicht vor. Eine StaatSbeihilfe in der gewünschten Höhe kommt nicht in Frage, dagegen wird er wogen, mit Hilfe des vom Landtage bewilligten Kredits von 100 Mill. M. für notleidende Ge meinden der Gemeinde Rodewisch dadurch ent- aegenzukommen, daß ihr ein Darlehen zu billigem Zinsfuß verschafft wird. Hierzu soll noch der Ausschuß zur Verwaltung des Ausgleichsstocks gehört werden, der die Gewähr für Verzinsung und Tilgung dem Finanzministerium gegenüber übernehmen soll. Der Gegenstand ist damit erledigt. Punkt 2 der Tagesordnung: Dritte Be ratung über die Vorlage Nr. 56, das Gesetz Aber den Staatsrechnungshof betreffend. (Drucksache Är. 714.) (Vgl. Landtagsbeilage Rr. 148, S. 516.) Hierzu ist noch folgender Entschließungs antrag eingegangen: Antrag: Dem Z 27 des StaatSrechnungShofgesetzeS ist folgender 2. Absatz anzufügen. „8 18 des StaatSbankgesetzes vom 2b. Juni . 1921 erhält folgende Fassung: Die Prüfung der über die Staatsbank abzulegenden EtaatcHaushaltrechnung durch den Staatsrechnungshof hat sich aus die Ordnung-Müßigkeit sowie die ursächliche und zissermäßige Begründung der Rechnungsein, träge zu beschränken. Ter tzlaatsrechnungS- hos kann sich hierbei der bei der Staatsbank eingerichteten Revisionsabteilung (§ 9 Abs. 3) bedunen. Letztere untersteht für diesen Zweck ausschließlich den sachlichen Weisungen des Staatsrechnungshofes." Kühn (Soz.), Winkler (Soz.) usw. Ferner liegt folgender Abänderungsantrag (Drucksache Nr. 723) des Abg. Bünger (Dtsch. Vp.) und Gen. vor: Der Landtag wolle beschließen: u) zu Rr. 2 der Zusammenstellung: dem § 4 Abs. 2 der Vorlage nicht den zweiten Satz anzusügen: „Eines von ihnen muß technisch gebildet sein."; d) zu Nr. 4 und 5 der Zusammenstellung: die 6 bis 9 der Vorlage wieder her zustellen; c) zu Nr. 9 der Zusammenstellung: dem 8 14 der Vorlage nicht den zweiten Satz anzufügen: „Die Prüfung hat sich auf die Ord- nungsmäßigkeit, sowie die ursächliche und ziffermäßige Begründung der Rechnungseinträge zu beschränken."; 6) zu Rr. 14 und 1b der Zusammenstellung: den 819 der Vorlage wieder herzustellen. Abg. vünger (Dtsch. Vp.): Dem Antrag der Sozialdemokraten werden wir nicht entsprechen können, weil er den Grundsätzen, die wir bei der Beratung des Etaatsrechnungshofes gefordert haben, wider spricht. Es geht auch gar nicht ohne weiteres, ihn zur Abstimmung zu bringen. Ich würde Widerspruch dagegen erheben Ich weise darauf hin, daß nach 8 65 der Geschäft ordnung es nicht zulässig ist, daß ein Antrag, der nicht gedruckt vorgelegen hat, zur Abstimmung kommt, wenn 10 Herren widersprechen. Auf die gedruckten Abänderungsanträge auf Drucksache Rr. 723 eingehend, möchte ich nur hervorheben, daß der Antrag unter a das vorige Mal schon angenommen worden ist. Ich habe bei der Abstimmung nur anscheinend übersehen »u sragen, ob nunmehr der ganze 8 4 in der Fassung des Ausschusses anzunehmen sei. Zu den übrigen Punkten b, o, ä habe ich nichts weiter auSzusühren. Was die Abstimmung anlangt, so möchte ich bemerken, daß bei den Punkten 5, 7, 9, 13, 1b, 17 meines Erachtens nach hätte stehen müssen, daß die Paragraphen selbst auch angenommen sind, während hier nur steht, daß die Abände rungen angenommen seien. Es wird aber ge nügen, wenn wir unter Punkt 18, der sich mit dem ganzen Gesetzentwurf befaßt, beschließen, die ganze Vorlage im übrigen unverändert an- tuneymen. Run noch drei kurze Bemerkungen! Ich möchte zunächst auf zwei Punkte eingehen, die der Hr. Minister Lipinski erwähnt hat. Er hat gesagt, ech hätte behauptet, die Mitglieder des Staats rechnungshofes seien Richter und nachher, ich hätte gejagt, sie seien den Richtern gleich zu achten. Es ist mir nicht eingefallen, auch nur Io etwas Ähnliches zu sagen. Dann hat der Hr. Minister Lipinski weiter gesagt, ick hätte mich Wit der Begründung zu der Vorlage 56 recht Wenig bejchaft gt, und zwar bei der Frage, ob der Zusatz in § 14 eine Verfassungsänderung enthält. Auch das ist mir nicht eingefallen. Ich habe davon gar nicht» erwähnt, noch nicht ein- «al den Jnhmt gestreift. Wenn der Hr. Minister sagt, ich hätte die Begründung nicht richtig ge- lesen, so möchte ich ihm entgegenhalten: Er hat »icht richtig gehört, was ich gesagt habe. Hr. Abg. B thle hat gesagt, er wundere sich darüber, wie ich Ausführungen hätte machen lönnen, wonach die Frage der Verfassung-wid- rigkeit — § 14 Abs 1 — im Ausschuß gar nicht behandelt worden und von der Linken kein Wid» ripruch erhoben worden sei. Selbstverständ lich habe ich da« nicht gesagt. Ich habe gesagt: Hei der Beratung unserer sächsischen Verfassung ist von mrhrenn Seiten zum Ausdruck gekom- «en, daß der zukünftige Rechnungshof eine »eiter« Kompetenz h.nsmtlich der sachlichen Prüfung haben müßte. Und dann habe ich Nächster Punkt der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 133, die Aufwandsentschädigung der Land- tagSabgeordneten betreffend. (Münd licher Bericht des HauShaltauSschuffeS Drucksache Nr. 719.) Berichterstatter Abg. Winkler (Soz.) bittet im Namen des Ausschusses um Annahme folgenden Antrages: Ter Landtag wolle beschließen: in I, Ziff. 1 statt 3200 M. 4000 M., statt 4000 M. 4500 M. zu setzen, Ziff. 2 statt 100 M. 135 M, statt 130 M. 150 M. zu setzen, Ziff. 3 statt 100 M. 135 M., statt 130 M. 150 M. zu setzen, patt 3200 M. 4000 M, statt 4000 M. 4500 M. zu setzen, im übrigen den Gesetzentwurf nach der Vor lage anzunehmen; S. die Regierung zu ersuchen, für den Fall einer Neuregelung der Aufwandsentschädigung der Reichstagsabgeordneten eine Vorlage vorzu legen, die eine automatische Angleichung an die jeweilige Regelung für die Reichstags abgeordneten vorsieht. Präsident: Es ist folgender Abünderungsantrag hierzu eingegangen: Ich beantrage, in den Satz unter v die Worte einzufügen: „unter entsprechender Kürzung der Sätze". l)r. Seyfert. Abg. vr. Seyfert (Dem.): Ich möchte meinem Beflemden darüber Aus druck geben, daß, trotzdem die Parteien, vor allen Dingen die Regierungsparteien doch einen bestimmten Wunsch an die Regierung aus gesprochen hatten, die Debatte von der Regie rung eigentlich etwas erschwert worden ist und immerhin die Möglichkeit besteht, daß die ganze unerquickliche Diskussion in der Öffentlichkeit noch einnial aufgeführt ^vird. Auf die Sache selbst will ich nicht eingehen, sondern nur den An- trag, den ich eingebracht Hale, begründen. ES handelt sich darum, nach außenhin jedes Miß deuten de» jetzigen Wortlaute» zu' verhindern. Ich weiß ja, daß verschiedene Herren, die dem Anträge so, wie er jetzt lautet, zugestimmt haben, ihn zwar so auffassen, wie 1vir e» tun, aber nicht alle. Um aber jede falsche Auffassung unmöglich zu machen, schlagen wir vor, daß vor den Worten „eine automatische AuS- «bg. «OM« «reibergj (Dtschnnt.): Im Ramen der Deutschnal innnlen Fraktion habe ich zu erklären, daß wir sowohl gegen die Vorlage Nr. 13S al» auch gegen den Antrag Rr. 7-0 stimmen werden. Wir halten die Summen unter an und für sich nicht für übermäßig hoch, wenn sie nur auf die Monate beschränkt würden, in denen wir tatsächlich hier im Landtage sitzen, und wir würden zustimmen können, wenn in die Vorlage eine Bedingung ausgenommen worden wäre, daß die Monate Jun bi» Oktober sitzungsfrei bleiben sollen. Wir sind gegen den Entschließ«ngsantrag unter 8, weil wir der Beschlußfassung de» sächsischen Landtages Vorbehalten wissen wollen, daß er auch in Zukunft über die Bezüge der Abgeord neten selbst entscheidet. Der grundlegende Unter schied zwischen der Auffassung der linken Seite des Hauses und der unsrigen liegt darin, daß die Herren Berussparlamentarier wünschen, auch für die Monate Juli bis Oktober bezahlt zu werden, in denen sie agitatorisch im Lande herumziehen, daß wir aber großen Wert darauf legen, Männer, die werktätig einem Berufsstande angehören, in den Landtag zu bekommen, und daß es für diese von ganz besonderem Werte ist, schon lange vorher zu wissen, wenn sie einmal von den Landtagsarbeiten befreit sind, damit sie sich in dieser Zeit ihren Berufsarbeiten widmen können. (Bravo! rechts) Der Abänderungsantrag de- Abg. vr. Seyfert wird hierauf einstimmig und der Antrag de- Ausschusses mit Mehrheit an genommen. Nächster Punkt der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 127, den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum BesoldungSsperrgesetze betreffend. (Mündlicher Bericht des HauShattauS- schusseS Drucksache Nr. 715.) Berichterstatter Abg. Claus (Dem.): Die Vorlage Nr. 127 bringt die Ausdehnung des Besoldungssperrgesetzcs auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Cie weicht nur in 8 2, wo die Zusammensetzung des Landesschieds gerichts geregelt ist, von dem Gesetz für die Gemeindebeamten ab. Es tritt die Bestimmung in Kraft, daß von Fall zu Fall 2 Beamte der beteiligten Körperschaft von dem zuständigen Ministerium berufen werden. Tas Gesetz be- zweckt, daß Neuordnungen in der Besoldung nur mit Genehmigung der obersten Behörden in Kraft gesetzt werden können. Die einheitliche Regelung der Beamtenbesoldung soll sich also auch auf die- öffentlichen Körperschaften er strecken, zu denen beispielsweise Landeslulturrat, Landwirtschaftliche Kreisvereiue, Religionsge meinschaften, Landcsversicherungsanstalten, Be- russgenossen schäften und andere angehören. Mehrere Mitglieder des Ausschusses gaben der Meinung Ausdruck, daß die Ortskrankenkassen nicht unter das Sperrgesetz gestellt werden möch ten, da sonst die Krankenkassenbeamten sich in ihren Bezügen verschlechtern würden. Von an derer Sette wurde darauf hingewiesen, daß der Entwurf die unter das Gesetz fallenden Körper schaften ja gar nicht benenne, daß die Entschei dung darüber, ob die Krankenkassen dem Sperr gesetz zu unterstellen sind, beim Reiche liege. Die Vorlage wurde einstimmig angenommen. Ich habe als Berichterstatter den Auftrag, auch den Landtag um Zustimmung zu ersuchen. Die Vorlage Nr. 127 wird einstimmig unverändert angenommen. Nächster Punkt der Tagesordnung: Zweite Beratung über Kap. 5, 7, 25, 27, 33, 34, 35, 45, 56, 56», 63, 69, 71, 94, 95, 103, 105, 106 und 107 des Rechen schaftsbericht- auf die Rechnungsjahre 1918 und 1919, Hofapotheke, „Leipziger Zeitung" usw. betreffend. (Mündlicher Bericht de- Haushaltausschusses Druck sache Nr. 716.) Berichterstatter Abg. vr. Dehne (Dem.): Der Haushaltausschuß hat in dem Rechen schaftsberichte über die angeführten Kapitel nichts zu erinnern gefunden. Er schlägt vor, die in diesem Kapitel nachgewiesenen Überschrei tungen zu genehmigen und die außerplanmäßigen Ausgaben zu bewilligen. (Bravo!) Der Landtag beschließt einstimmig dem gemäß. Nächster Punkt der Tagesordnung: Zweite Beratung über Kap. 108 des Rechenschaftsberichts auf die Rechnungsjahre 1918 und 1919, Ruhegehälter, Wit wen- und Waisengelder betreffend, so wie de- ordentlichen Staatshaushaltsplans auf das Rechnungsjahr 1921, Ruhegelder betreffend. (Mündlicher Bericht des Haus haltausschusses Drucksache Nr. 717 ) Der Ausschuß beantragt: Der Landtag wolle beschließen: 1. bei Kap. 108 ») des Rechenschaftsberichts die nachgewiesenen Überschreitungen nach der Vorlage zu genehmigen, d) de» ordentlichen Staatshaushaltsplan- die Einstellungen nach der Vorlage zu genehmigen; 2. die Regierung zu ersuchen, die in Warte geld versetzten arbeitsfähigen Beamten in der Verwertung ihrer Arbeitskraft nicht mehr zu beschränken, al« es den Reichs beamten gegenüber auf Grund deS Reichs- * beamtengese-e- geschieht. 1P«tchte>ßatt«r vr. Hetz« (Dem.): D« »«henKhnftSderuht Ätzer Kap. 108 ans die Rechnungsjahre ISIS und 1»1», die Ruh«. gehSlter, Witwen- und «aisengekder betreffend, und der Voranschlag auf dieses Kapitel für lSLI bieten an und für sich keinen Anlaß zu befand«, ren Ausführungen. Nur die Entschließung unter 2 veranlaßt mich, ein kurzes Wort zu sagen. Wir haben drei Arten von Wartegeldempfängern zu unterscheiden, wenn wir den Grund der Quieszierung maßgebend sein lassen, einmal solche, die auf Grund des §8 de» Gesetzes vom 3. Juni 1876 in Wartegeld versetzt worden sind. Das ist der häufigste Fall, das sind die Beamten, die ein Jahr lang kraä gewesen sind und nach Ablauf des Jahres noch nicht genesen sind, bei denen aber der Wieder, eintritt der Dienstsähigkeit zu erwarten steht. Sie können auf ein Jahr in Wartegeld ver etzt werden. Der zweite Fall ist der des 8 19 Ab L, Ziff. a deS Gesetzes vom 7. März 1835; das ind die Beamten, deren Stelle durch eine organi che Verfügung eingegangen ist. Der dritte Fall ist der des 8 19 Abs. 2 Ziff. d des Gesetze» vom 27. März 1835; da» sind die Beamten, die aus Rücksicht auf die Verwaltung in Wartegeld »er- setzt worden sind. In diesem Zusammenhang« soll die Frage, ob unter den veränderten Ver hältnissen die Bestimmung deS 8 19 Abs. 2 Ziff.d noch in vollem Umfange rechtsgültig ist, nicht untersucht werden. Darauf kommt es nicht an. Wir halten unS an die Tatsache, daß diese Be stimmung angewendet wird. Nun ist die finan zielle Wirkung für die Beamten, die in Warte- geld versetzt worden sind, in allen drei Fälle«, die ich vorgeführt habe, die gleiche, sie erhalten an Stelle des bisherigen Gehaltes ein Wartegeld von drei Viertel des Gehaltes. Dazu tritt aber die weitere Bestimmung, daj das Wartegeld höchstens 60 000 M. jährlich be tragen darf, nur wenn den Beamten etwa schon ein höherer Ruhegehaltssatz zustehen würde, kann das Wartegeld bis auf diesen Satz, also über 60 000 M. hinaus, erhöht werden. Es ist klar, daß die Einfügung dieser starren Summe von 60 000 M. tief einschneidend, und zwar zum Nachteil der Beamten wirkt, wo drei Viertel des Gehaltes an sich höher sein würden als 60 000 M. Es ist klar, daß hierin eine schwere Beeinträchtigung liegt, aber hiergegen wird sich zunächst nichts tun lassen, weil diese Summe in unser Gesetz durch das Rcichssperrgesetz hincin- gekommen ist. Diese Verkürzung der Bezüge, die die iu Wartegeld versetzten Beamten erleiden, zwingt nun auf der anderen Seile die Beamten, die nicht etwa zufällig im Besitze eines größeren Vermögens sind, wenn sie in Wartegeld versetzt worden sind, zu arbeiten und sich Geld zu ver- dienen, um das Fehlende zu ersetzen, und hier nun werden die Beamten nach sächsischem Recht schwer benachteiligt gegenüber den Reichsbcamtcn. Denn die Ncichsbeamten sind in der Verwen dung ihrer Arbeitskraft, wenn sie in Wartegsld stehen, im allgemeinen frei, der sächsische Be amte in Wartegeld dagegen — das ist der Nach teil — ist gleichgestellt dem im aktiven Dienst stehenden Beamten, und alle die Beschränkungen, die für den aktiven Beamten hinsichtlich der Ausnützung seiner Arbeitskraft bestehen, treffen bei uns auch den in Wartegeld stehenden Be an,ten. Das sind die Bestimmungen sehr ein scheidender Art, die in den 88 2 und 3 des Ge setzes vom 3. Juni 1876 enthalten sind. Für den aktiven Beamten sind diese Bestimmungen ja verständlich, bei ihm ist cs ja so, daß er s ine volle Arbeitskraft in den Dienst seines Amtes stellen soll und gewisse Nebenbeschäftigungen mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung nicht zu- gelasjen sein sollen, aber diese Gründe fallen für den quicszierten Beamten weg, da kommen sie nicht in Frage. Deshalb erscheint es uns not. wendig, daß für den quicszierten Beamten diese Beschränkungen, die für den aktiven Beamten gelten, beiseite geschafft werden. Zu diesem Zweck ist der Entjchüeßungsantrag, der Ihnen vorliegt, vom Ausschuß formuliert worden. Aus welchem Wege die Regierung vorgehen wich um diesem Entjchließungsantrag zu entsprechen, das glaubten wir zunächst der Regierung über- lassen zu sollen. Am einfachsten würoe es wohl sein, durch eine Änderung dieses alten Ltaats- dienergejetzes vom Jahre 1835 die quie-zierten Beamten den pensionierten Beamten im Reiche gleichzustellen. Der Antrag des Ausschusses wird ein stimmig angenommen Nächster Punkt der Tagesordnung: Zweite Beratung über Kap. 44 deS Rechen schaftsberichts auf die Rechnungsjahre 1918 und 1919 sowie der ordentlichen Staats haushaltspläne auf die Rechnungsjahre 1921 und 1922, Akademie der bilden den Künste zu Dresden betreffend, und über ein dazu vorliegendes Gesuch. (Münd licher Bericht des HauShaltauSschuffeS Drucksache Nr. 718.) Der Antrag der Ausschusses laute!: Der Landtag wolle beschließen: 1. bei Kap. 44 a) des Rechenschaftsberichts die nachgewiesenen Überschreitungen nach der Vorlage zu genehmigen, i») der ordentlichen Staatshaushaltspläne die Einstellungen nach den Vorlagen zu genehmigen; 2. das Gesuch der Studierenden für Bau kunst der Akademie der bildenden Künste in Dresden der Regierung zur Berück sichtigung zu überweisen. Berichterstatter «bg. PuSor (Soz.): Bei Kap. 44 ist an dem Ziffernwerk nichts Besonderes au-gesetzt worden. Tie Aufnahme- gebühren für die Studenten der Akademie der bildenden Künste mußten selbstverständlich ent sprechend dem gesunkenen Geldwert erhöht werden. Dann hat sich eine au-führliche AuS-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)