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Sächsische Staatszeitung : 06.05.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192205065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19220506
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19220506
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-05
- Tag 1922-05-06
-
Monat
1922-05
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 06.05.1922
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ÄckaBeilU M AchWn ANtUitms Nr. 140. zu Nr. 105 des Hauptblattes. 1922. Beauftragt mit der Herausgabe: Regierung«rat Doenge« in Dresden. bei von Be. da« wor« Vorlage Nr.127, AuSführungSgesetz zum Besoldungssperrgesetz, VorlageNr.128,Änderung der Vor lage Nr. 66 über die Abänderung des allgemeinen Berggesetzes ohne Vorberatung einstimmig den zustän digen Ausschüssen überwiesen. Hierauf wird in die Tagesordnung eiu- getreten. Punkt 1: Erste Beratung über die Vor lage Nr. 118, den Entwurf einer Ge meindeordnung für den Freistaat Sachsen betreffend. Vorlage Nr. 124, Talsperre Muldenberg, Vorlage Nr. 125, Erbohrung Quellen in Bad Elster, Vorlage Nr. l26, Bau einer amtenwohnhauses in Borna, beenden Verwaltung. Für die hende Körperschaft, die künftig Gemeinde» Zur Aufnahme von Semeindeschulden be darf e« in Zukunft nicht mehr bloß der Genehmigung der Aufsichtsbehörde — AmtShauptmannschast und SreisHauptmann schaft —, sondern auch der Beschluß- behörde. Das ist der Bezirk«- und KreiS- ausschuß. Nein, da» ist falsch, e» bedarf nicht der Geneh migung der Verwaltungsbehörde, sondern die Verwaltungsbehörde nimmt nur die Beschwerde entgegen. Die Beschlußfassung liegt ausschließlich beim Bezirks, oder KreiSauSschuß. Insofern bietet also die Gemeindeordnung eine durchaus andere Grundlage für die Aufsicht, und deshalb muß sie auch ganz anders bewertet werden, al» wie sie früher im Obrigkeitsstaate gewertet worden ist. Im übrigen stellt die Gemeindeordnung nur Regeln für die Verwaltung auf. Daß bei so vielen verschiedenartigen Gemeinden bestimmte Regeln notwendig sind, die eingehalten werden müssen, um eine geownete Verwaltung herbei- zuführen, ist meiner Auffassung nach eine Selbstverständlichkeit. Ob die einzelne Regel so oder anders getroffen wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Ta» wird der Einzelberatung in den Ausschüssen Vorbehalten bleiben muffen. Das Selbstvcrwaltungsrecht der Gemeinden wird weiter noch dadurch gewährleistet, daß keine Vorschriften über die Person de- Bürgermeister- gemacht worden sind. Zum Bürgermeister ist feder Deutsche wählbar, der da- 2b. Leben-jahr vollendet hat. Es ist der Gemeinde selbst über lassen, durch OrtSgejetz zu bestimmen, ob für die Gemeinde selbst ein berus-mäßig ausgebildeter Bürgermeister da sein muß, für den eine beson dere Vorbildung vorzuschreiben ist. Tas Selbstverwaltungsrecht kommt weiter in der Frage des Bestätigungsrechter zum Ausdruck. E» ist kein Bestätigungsrecht vor gesehen. ES ist aber ein Nachprüfung-recht vor gesehen worden. Das Nachprüfungsrecht ist aber auf die Grundsätze beschränkt, nach denen ein Bürgermeister gewählt werden kann oder die seine Wahl ausjchließen. Soweit darüber hinaus die Möglichkeit gegeben ist, eine Wühl zu be- meindeordnung niedergelegt worden ist, bereits in einer Anweisung vom 17. Februar 1921 von mir als Instruktion dem Referenten gegeben worden ist. Ich will au- dieser Instruktion nur bezüglich der Verfassung der Gemeinden folgen des hervorheben. Es heißt dort: „Die Verfassung der Gemeinden ist wie in der Landesverfassung in eine beschließende und eine verwaltende Körperschaft zu trennen. Folgerichtig angewendcte Demokratie verträgt sich weder mit der Autokratie noch mit dem Zweikammersystem, deshalb kein Zwei kammersystem. Die Gemeindeverwaltung soll wie das Gesamtministerium Vollzugsorgan der Gemeindeversammlung sein. Sie soll aus führendes Organ und beratende und vorbe reitende Körperschaft sein." Die Entwicklung hat gelehrt, daß die danialige Anweisung richtig gegeben war. Die verschie denen Meinungen, die sich inzwischen über die Art der Verwaltung gebildet haben, brachten es doch dahin, daß zu dem Ausgangspunkt zurück- gekehrt werden mußte. Damit glaube ich, die allgemeinen Betrach- tungen beendigen zu können und möchte mich nun kurz dem Inhalt des Gesetzes selbst zu wenden. Tie bisherige Gesetzgebung war niedergelegt in drei verschiedenen Gesetzen und umfaßte fünf verschiedene Arten der Gemeinden. Mit dieser Teilung ist gebrochen worden. Es soll ein ein heitliche- Gese^ und eine einheitliche Gemeinde ordnung geschaffen werden. Es ist kein Unter schied mehr gemacht worden zwischen Stadt und Land. Es ist deshalb davon abgesehen worden, neue Stadtrechle zu verleihen. Das Wesentlichste aber ist, welches Ziel eine Gemeinderesorm haben müßte. Da glaube ich von drei Gesichtspunkten ausgehen zu können. Die Haupiüusgabe war der Ausbau der Selbstverwaltung, zweiten- die Umstellung der Genreindeversaisung, und als dritter Punkt kommt die Umstellung der unteren Verwaltungsbehörden hinzu. Alle diese Fragen waren zu beurteilen von dem Gesichts- winkel, ob der abgelöste Obrigleitsjiaat restlos auch für die Gemeinden beseitigt werden sollte, ob der Bo.kSstaal, der durch die Revolution und durch die sachjyche Verfassung geschaffen worden lst, sich auch auf die Gemeinden auSwirken solle. Der Unterschied zwischen altem und neuem Rechtszustand ist sehr leicht zu finden, wenn man VW alte und die neue sächsische Bersassung in den entscheidenden Teilen vergleicht. Rach der alten Verfassung vom 4. September 1vS1 hieß es i» S 4: Der König ist da- souveräne Oberhaupt des Staate-, vereinigt in sich alle Rechte derStaat-gewalt und sie übt unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungeu au». Seine Person ist heiliz und unverletzbar. Da» war also die Autokratie, auf die sich der alte Staat stellte und die verbrämt und gekrönt wurde durch die I. und II. Ständekammer Die neue Verfassung dagegen besagt im Artikel 2: Die Staat»g«walt geht vom Bolle au«. Sie wird nach dieser Verfassung und nach der Verfassung de- Deutschen Reiche» auSaeübt durch da« Volk, den Landtag und die Behörden. Die neue Verfassung hat also mit dem alte« Obrigkeit»staate völlig gebrochen, hat sich restlos auf das CrlbfibestimmungSrecht de« Volke« ein- gestel t und ha» die Mitwirkung de« Volke« in Die Gemeinden verwalten die ihnen gesetz- lich obliegenden oder innerhalb der gesetzlichen Grenzen freiwillig übernommenen eigenen An- gelegenheiten (eigene Geschäfte) selbständig. Die Lösung der Aufgaben der Gemeinden findet lediglich ihre Grenze in dem eigenen Be dürfnis der Gemeinde, für deren Befriedigung die Mittel vorhanden sind und in den verfüg baren Kräfte». Die Gemeindeordnung selbst geht davon auS, daß keine Bevormundung mehr Platz greisen darf, und da- kommt dadurch zum Ausdruck, daß der Aufgabenkrei» der Gemeinde außerordentlich erweitert worden ist. Ich bitte, in Z 4 Abs. 2 zu beachten, daß eine Reihe von Polizeiaufgaben der Berwaltungspolizei, die aus schließlich früher eine Staatsangelegenheit war, jetzt zur selbständigen Erledigung den Gemeinden übergeben worden find, zu den eigenen Ge schäften der Gemeinden gezählt werden. Damit komme ich zugleich aus die Polizei frage im allgemeinen. Es ist das Verlangen ge stellt worden, die Polizei restlos den Gemeinden zu allen seinen Teilen gesichert. E» war also zu »rüfen, inwieweit die neue Gemeindeordnung >ieser Reueinstellung folgen müßte und ob die Gemeindemitglieder, also da» Volk, auf die Ver waltung, auf die Gesetzgebung der Gemeinde den gebührenden Einfluß haben. Die erste Aufgabe, die in der Gemeinde zu lösen ist, ist die Frage de» Ausbaues der Selbstverwaltung. Der alte Staat übte die Vormundschaft über die Gemeinden aus, er nahm für sich eine Reihe Rechte in Anspruch, während die Tendenz der neuen Vorlage dahin >eht, der Gemeinde den Spielraum in der Selbstverwaltung zu lassen, der gegeben werden ann, wenn noch ein Zusammenhalt zwischen Staat und Gemeinden gewährleistet werden oll. Darüber, glaube ich, dürfte keine Instimmigkeit sein, daß der neue Staat mit der Gemeinde Hand in Hand arbeiten muß, daß also eine lebendige Verbindung zwischen Gemeinde und Staat bestehen muß. Bon diesem Gesichtspunkte aus sind auch die eigenen An gelegenheiten der Gemeinde nicht formuliert worden. E» ist kein Katalog aufgestellt worden, wa» eigentlich die einzelnen Gemeinden zu er ledigen haben. Da» kann deshalb nicht gemacht werden, weil die Gemeindeordnung für alle Ge meinden Geltung haben soll und eS in Sachsen unter den 3000 Gemeinden doch immerhin noch 2600 Gemeinden gibt, die weniger al» 1000 Ein wohner bi» herab zu 20 Einwohnern haben, die also ein einheitliches Kleid, einen einheitlichen Aufgabenkreis gar nicht haben können. Deshalb ist für die eigenen Aufgaben der Gemeinden nur ein ganz knapper, kurzer Satz aufgestellt worden im § 4: schied zwischen der alten Aufsicht und der neuen Staatsaufsicht besteht darin, daß diese Aufsicht nicht mehr von der Behörde, sondern von Seibst- verwaltungskörpern auSgeübt wird und diese Selbstverwaltungskörper wieder au« allgemeine« Wahlen hervorgehen. Beschlußbehörde ist nach dem Gesetze der Bezirk»« und Lrei»au»schuß, niemal» die Verwaltungsbehörde. Die Behörde ist lediglich Empfänger der Beschwerde. In einem Artikel der „Dresdner Volkszeitung" vom 8. April wird aber gesagt: übereignen. Darüber besteht gar kein Streit, daß alle Ausgaben der Polizei, die eine Rechtssicherheit darstellen, Landesaufgaben sein müssen, daß auch die Sicherheit des Landes nur vom Lande ge- währleistet werden kann, daß sogar der Staat für die Sicherheit verantwortlich gemacht wird und daß Rechtsansprüche an ihn gestellt werden, wenn die Polizei versagt. ES kommt weiter in Betracht, daß selbst die den eigenen Aufgaben zugewiesenen Polizeiaufgaben nicht restlos den Gemeinden überlassen werden können. Ich er innere daran, daß der Automobilverkehr über haupt nicht von einer Gemeinde geregelt werden kann, sondern nur vom Staate, daß hier eine Reihe von Aufgaben der Volksgesundheit, der Beterinärpolizei, der Seuchenbekämpfung über haupt nicht allein den Gemeinden überlassen werden können, weil sonst die Gefahr besteht, daß andere Gemeinden durch die Rachläsiigkeit von Nachbargemcinden außerordentlich geschädigt werden können. Deshalv ist auch im zweiten Absatz durchaus klar hervorgehoben worden, welche Aufgaben dem Staate verbleiben: Tem Staate bleibt die Wahrnehmung der über den Bereich der Gemeinde hinausgehen den polizeilichen Belange Vorbehalten. Selbst also in der Voraussetzung, daß man den Gemeinden die Aufgaben der Verwaltungspolizei überläßt, kann das auch nur unter der Beoingung geschehen, daß, soweit es über den Rahmen der Gemeinde hinausgeht, der Staat diese Aufgaben übernehmen muß. Es ist weiter im § 2 auch von den über tragenen Geschäften geredet worden. Was al- übertragene Geschäfte anzusehen ist, läßt sich gar nicht klar formulieren, weil auch diese Grenzen durchaus flüssig sind. ES soll aber der Versuch gemacht werden, festzustellen, ob eine solche Grenze sich überhaupt errichten läßt. Ob dieser Versuch gelingt oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Bis jetzt ist e» nicht gelungen, eine solche scharfe Grenze zu ziehen. In der Verwaltung des Vermögens sind die Gemeinden frei. Nur insoweit als das Ver mögen sich in seinem äußeren Bestände ver ändert, indem e» vermindert wird, oder indem Schulden, Anleihen ausgenommen werden, Spar kassen errichtet werden, ist die Genehmigung not wendig. Diese Genehmigung ist auch deshalb notwendig, weil der Schaden, der in einer ein- -igen Gemeind« durch eine falsche Vermögens- Verwaltung angerichtet wird, natürlich aus die Gemeinden deS Lande- insgesamt zurückwirkt. schmal, und de-halb wird auch die Frage deS SelbstverwaltungSrechte» hierdurch sehr beschränkt. »elbstverwalten heißt doch selbst beschließen und igene Einnahmen erschließen, wa» natürlich urch die Finanzreform außerordentlich erschwert wird. Dazu kommt aber auch weiter, daß ein außerordentlich großer Widerstand gegen eine Imstellung der Gemeindeverwaltung Platz griff. :- ist ganz selbuverfiändlich, daß in der Zeit de- Überganges auch diejemgen Parteien, die am Alten hängen, alle» versuchen, um eine Ver änderung der Verwaltung, der Umstellung der Verwaltung zu verhindern. Es waren eine ganze Reihe von Widerständen zu überwinden. Und dazu kommt noch das andere, daß die Un klarheit selbst über da- Ziel außerordentlich groß war. Ich darf weiter erinnern, daß auch Ver suche gemacht worden sind, um jede Gemeinde reform hinauszuschleppen. Ich erinnere an den famosen Vorschlag des Vorstände» de» Gemeinde- tages, der eine Studienkommiskion eingesetzt haben wollte, ehe an eine Gemeindereform ge dacht werden konnte. Ich erinnere weiter daran, daß auch neuerdings versucht worden ist, da» Zustandekommen einer Gemeindeordnung zu verhindern, indem man eine Reihe von Be dingungen stellte, unter anderem, daß auch da» Gesetz über die Staatsverwaltung zugleich mit der Gemeindeordnung im Landtage vorgelegt werden sollte Ich will auf die Einzelheiten hier- bei nicht eingehen. Ich will aber hervorheben, daß die Umstellung der Staatsverwaltung bearbeitet wird und ein sehr umfangreiches Gesetz wird, das tief einschneidend in alte Gesetze ist und deshalb eine Reihe von Gesetzen überflüssig machen wird. Schon dieser Umstand erfordert eine sorgfältige Ausarbeitung des Gesetzes, und es kann nicht zugestanden werden, daß von diesem Gesetze die Verabschiedung der Gemeindeordnung abhängig sein soll, über die Unstimmigkeiten über die Ziele, die eine Gemeindeordnung haben muß, brauche ich im einzelnen nicht zu sprechen. Ich will nur hervorheben, daß das, was in der Ge- anstanden, ist die Beanstandung nur dann ge geben, wenn Handlungen nachweisbar sind, die ihn für die Bekleidung eine- öffentlichen Amtes ungeeignet erscheinen lassen. Auch hier- über entscheidet die Beschlußbehörde, nicht die Verwaltungsbehörde. Laß solche Voraussetzungen vorliegen können, ohne daß jemand mit Gefängnis oder Zuchthau bestraft worden ist, da» ergibt sich, glaube ich, aus der Praxis. Ich kann mir den Aall denken, daß jemand wegen Vernichtung öffentlicher Urkunden bestraft worden ist, daß die Gemeinde, in der er gewäh.t worden ist, deshalb Bedenken hat, dem Mann, der zwar nicht mit Zucht haus bestraft worden ist, aber doch mit einer anderen Strafe belegt worden ist, auch da- Aktenarchiv der Gemeinde anzuver trauen. ES werden also einzelne Möglich keiten gegeben werden müssen, um auch yier eine Nachprüfung vorzunehmen. Aber auch diese Nachprüfung kann nur vorgenommen werden, wenn der Nachweis einer solchen Handlung ge führt wird, nicht bloß auS Stimmung, nicht bloß aus Meinungen gegen den Beamten oder seine politische Überzeugung. Damit ist das Selbstverwaltung-recht der Ge meinde so stark und jo weit ausgedehnt, wie e« nur möglich ist, wenn noch der Zusammenhang mit dem Staate gegeben werden soll. Ich habe mich in einer der ersten Publikation über die Gemeindeordnung dahin ausgesprochen, daß cS gar nicht Aufgabe der Gemeind, gcjetzgebung sein kann, im Lande selbst lauter einzelne Re- publilen zu errichten, die nichts miteinander zu tun haben, sondern daß der Zusammenhang zwischen Gemeinde und Staat restlos erhalten werden muß. Damit wende ich mich zu der zweiten großen Frage der Gemeindeverfassung. Hier wird auch zu prüfen sein, ob nach dem alten Rechts zustande das Volk den gebührenden Einfluß auf die Zusammensetzung der Gemeinde und ihrer Verwaltung hat. Ich hatte im vergangenen Jahr veranlaßt, daß dem Landtage ein Lande»- wahlgesetz vorgelegt werde. Der Landtag hat dieses Gesetz zurückgewiesen, weil er die Gestal tung deS Gesetze- von der Form, die die Ge meindeordnung haben werde, abhängig machte. Die Folge davon ist, daß nunmehr eine Tren nung vorgenommen worden ist. Alle grund sätzlichen Bestimmungen deS Gemeindewahlrechte sind in die Gemeindeordnung ausgenommen worden, alle Au-sührnngSbestimmungen in die Ausführung-ordnung, die ja zu Ihrer Kenntnis gebracht worden ist. Die Gemeindeversassung sieht nun in der Vorlage eine Trennung vor, eine Trennung zwischen den allein beschließenden Kör perschaften und der vorbereitenden und Landtagstzerhandlungen. 105. Sitzung. Donnerstag, den 4. Mai 1922. Präsident Fräßdorf eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 15 Minuten vormittag«. Am Regierungstische Ministerpräsident Buck, dieMintsterFellisch,Heldt,Lipinski nnd vr. Zeigner sowie Regierungsvertreter. Präsident: Ich begrüße di« Kolleginnen und Kollegen beim Wiederzusammentritt de- Landtage- und möchte bei dieser Gelegenheit den Wunsch au»- sprechen, daß e», trotz der nun einmal im Hause infolge der gestellten Anträge auf Auflösung vorhandenen Stimmung und an derem nach meinem Dafürhalten unsere Auf gabe sein muß, ob der Landtag nun in nächster Zeit auseinandergeht oder nicht, den Etat zu verabschieden. Ich halte da- für eine Verpflich tung der gewählten Abgeordneten, die politischen Dinge nicht in den Vordergrund zu stellen, son dern wenigstens die Interessen des Lande», die mit der Verabschiedung des Etats verbunden sind, zu berücksichtigen. Ich bitte deshalb die Herren, während der Tagung einmal im Ältesten« auSschuß zusammenzutreten, um über die Ge schäftslage zu beraten. Vielleicht verständigen wir uns, gleichviel, wa» unS sonst trennt, über diese Frage und kommen zu einer Einigung nach der Richtung. Auf Vorschlag deS Vorstandes der Land tags werden dann zunächst die in der Oster pause eingegangenen Regierungsvorlagen, und zwar Vorlage Nr. 123, Denkschrift über die Arbeitslosigkeit, Minister de« Innern LtpinSkt: M. D. u. H.k Mit der Vorlage Rr. 1l3 lö die Regierung das Versprechen ein, das sie an 14. Dezeniber 1920 dem Landtag gegeben hat. Der Vorlage selbst ist eine Ausführungsverord nung über die Landtagswahlen beigegeben worden, die aber nicht als Bestandteil der Vorlage anzu sehen ist, sondern die nur dem Landtage zur Kenntnis gegeben wird, weil das Ministerium des Innern diese Verordnung nach Verab« schiedung der Gemeindeordnung erlassen wird. Die Erfüllung deS Versprechens war nicht sehr leicht, weil dieser eine Reihe von Schwierigkeiten entgegenstanden, die zunächst überwunden werden mußten. Eine der größten Schwierigkeiten war die Finanznot der Gemeinden, die sich dem Ausbau der Selbstverwaltung der Gemeinden entgegenstellte. Als nach der Landtagswahl die Regierung gebildet wurde und wir an die Aus gabe gingen, die Selbstverwaltung auszubaucn, war gerade die Finanznot der Gemeinden außerordentlich groß. Durch die Finanzreform und die Umstellung der Finanzverwaltung war die Steuererhebung ins Stocken geraten. Die Gemeinden waren in Not, und gerade in einem Augenblick, wo man herantreten wollte, um das Selbstverwaltung-recht der Gemeinden auSzu- bauen, drängten die Gemeinden nach der Staats aufsicht, sie drängten nach Unterstützung deS Staate», weil sie selbst j ch au- der Rotlage nicht Helsen konnten. Dieser Widerstand ist ,a inzwischen gebrochen worden, und ^us der Ko», se««» in Würzburg, die in vergangener Woche stattftmd, ist der Versuch gemacht worden, die Finonzkraft der Länder und der Gemeinden zu steigern. E» ist dort der Beschluß gefaßt worden, mG d«r Lande-anteil an der Einkommen- und Kvchwrschastssteuer von zwei Dritteln auf drei BtartG erhöht werden soll.. Ich gehe auf die Einzelheiten der Beschlüsse nicht ein. Ich will nur hervorheben, daß gerade diese Be- schlüff« im Zuiammenhang mit der stündigen Steigerung der Einkommensteuer die Möglichkeit schaffen, auch die Finanznot der Gemeinden watmtllch zu beseitigen. Die Steuerbasis, die «och den Ländern und Gemeinden nach der Ainanzreform geblieben ist, ist außerordentlich Abet hier ist ein sehr wesentlicher Unterschied. Da bin ich geradezu überrascht, mit welcher Ober flächlichkeit, will rch mal saaen, der Entwurf der Geineindevcrsaslung in der Öffentlichkeit behandelt worden ist, daß selbst prominente Vertreter de« beschließende Körperschaft, die künftig Gemei Landtage« in außerordentlich oberflächlicher Weise I Verordnetenkollegium heißen soll, ist für die vock«ge sich angesehen habe«. Ler Unter-'Wahlrecht keine veschrLnkung vorgesehen
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