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Sächsische Staatszeitung : 04.03.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192203042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19220304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19220304
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-03
- Tag 1922-03-04
-
Monat
1922-03
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 04.03.1922
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AMKilU M WM AMtzÄU Nr. 124. Beauftragt mit der He«n»Hah«: R«^«m»-»rat Laenge» in Dr«»d«ü 1922. Landtagsverhandlunge«. 98. Sitzung. Donner-tag, den L März 192L. Präsident Fräßdorf eröffnet 11 Uhr 1b Minuten die Sitzung. Am RegierungStifch die Minister Fellifch, Fleißner und Lipin-ki mit Regierungs- Vertretern. Präsident: Beim Präfidium ist eine Eingabe de» Hrn. Kreiohaupt,nanns v. Rostitz-Wallwitz eingeaangen, die sich in längeren Darlegungen auf die AuS- sührungen de» Hrn. Minister» de» Innern vom 16. Februar bezieht. Es ist eine Abschrift eines Schreiben», da» an da» Ministerium de» Innern gerichtet ist. Es werden von dieser Zuschrift Durchschläge gemacht und den einzelnen Frak tionen se ein Exemplar zugestellt werden. Im übrigen lege ich jetzt schon das Schreiben des Hrn. v. Nostitz-Wallwitz in der Kanzlei zur Ein sicht für die Herren Abgeordneten aus. Punkt 1 der Tagesordnung: Kurze Anfrage. (Drucksache Nr. 581.) Abg. Heblein (Zlr.) fEhrstl. Vp.^ ver liest die Anfrage, die folgenden Wortlaut Hai: Im Gesetz über die religiöse Kindererziehung m m 15. Juli 1921 (RGBl. Nr. 78 vom 29. Juli 1921) heißt es in Abs. 2 des z 2: „Cs kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung dcS anderen bestimmt werden, daß ein Kind vom Religionsunterricht ab- gemcldet werden soll." Daraus ist klar ersichtlich, daß gemäß Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches vom rl. August 1919, Satz 1: „Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der belenntnisfreien (weltlichen) Schulen." cmc Anmeldung der Kinder zum Religion?- unterrichte nicht erforderlich ist, daß vietmchr lediglich nur eine Abmeldung zu erfolgen hat, wenn die Erziehungsberechtigte» die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern nicht wünschen. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung besagt ausdrücklich, daß auch diese Abmeldung „während bestehender Ehe von keinem El crntcil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden" kann. Ist die Staatsrcgicrung bereit, sich aus de» Boden des Reichsgesetzcs über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 zu stellen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen? Zur Beantwortung der Anfrage «halt das Wort Rcgierungsvcrtreter Ministerialdirektor Dr. Michel: Die Regierung hat auf die kurze Anfrag: in Drucksache Nr. 581 folgende Erklärung ab- zngcben: Lie Regierung kann der Ansicht nicht zustin»- mcn, daß z 2 Abs. 2 des Reichsgesetzcs über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli192l eine Bestätigung dafür enthalte, daß die Anmeldung der Kinder zum Religionsunterricht nicht ver langt werden dürfe. Daraus, daß die Gesetzes- stclle der Anmeldung zum Religionsunterricht nicht Erwähnung tut, folgt keineswegs die 11». zulässigkeit einer landesgejetzlichen Regelung ge wisser Fälle der Anmeldung. (Sehr richtig! bei den Unabh.) Hätte der Gesetzgeber alle Fälle, in denen die Abgabe von Erklärungen der Eltern wegen Teilnahme ihrer Kinder am Religion», unterricht in Frage kommt, regeln wollen, so wäre auch der Fall der Wiederanmcldung vom Religionsunterricht abgcmeldeter Kinder mit zu regeln gewesen. (Sehr richtig! bei den Unabh., Das dies nicht geschehen ist, beweist, daß gar nicht die Absicht bestanoeu hat, Bestimmungen darüber zu treffen, ob die Willenserklärungen der Eltern wegen Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht auf den Fall der Abmeldung beschränkt bleiben sollen oder nicht, sondern daß lediglich bestimmt werden sollte, daß bei solchen Erklärungen die Zustimmung beider Eiterntcile erforderlich ist. Keinesfalls aber enthalt der an geführte tz 2 Abs. 2 den Ausspruch, daß keine Anmeldung zum Religionsunterricht gefordert werden darf. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die vom Fragsteller vertretene Auslegung dieser Gc- setzcSbestimmungen zutreffend ist, denn das Kul- tusministrrium hat keine Borschrift erlassen, durch die schlechthin die Anmeldung der Kinder zum Religionsunterricht gefordert wird. Insbesondere enthält die Beiordnung des' Kultusministeriums vom 8. Januar 1921 (Min.BOBl. S. 6) keine solche Anordnung, sondern sie verlangt nur von den Erziehungsberechtigten, daß sie bei der An- Meldung von Kinder» zur Volksschule erklären, ob die Kinder am Religionsunterricht tcilnehmen sollen oder nicht. (Sehr richtig! bei den Soz.) Dieser Ausfassung ist auch die ReichSrcgierung beb der Beantwortung der Anfrage de» Abg. v«. Gveling bcigetretcn (vgl. Reichstagsdrucksache Nr vom 3. November 1931). Pa«kt S der Tagesordnung: Antrag »egen Strafverfolgung eines Abge ordneten. (Drucksache Nr 580.) Berichterstatter Abg. Bünger (Dtsch. Bp.) Hrn. Aba. Ellrodt (Kom.) ist vom Amt»gericht ein Strafbefehl zngestellt worden, der auf 150 M Geldstrafe laute», und zwar wegen zweier Artikel, die in der Zeitung „Der rote Kurier" in, September vorigen Jahres er- schienen sind. Der erke Artikel ist überschrieben „Kappisten im Anmarsch" und geht davon au», daß die Kappisten, wie eS hier heißt, nicht mit der nötigen Schärfe von der Regierung bekämpft würden. ES ist angespielt worden auf die Meldung von Weißmann, wonach die Kappisten sich in Bayern verschanzt hätten, wobei aller dings ter Irrtum unterlaufen ist, als wenn da» im vorigen Jahre gewesen tväre, während e« nach dem Bericht von Weitzman im Jahre 1920 schon gewesen sein soll. In den Schlußworten dieses Artikels findet der Staatsanwalt und da» Amtsgericht die Aufforderung zum Gebrauche der Gewalt und den Grund zum Strafantrag. Der zweite Artikel geht davon aus, daß in Berlin eine Gedächtnisfeier für die jugendlichen Helden, die bei Langemcuck-Tixmuiden gefallen sind, zu veranstalten Hieran ist die Vermutung geknüpft, daß nicht die jugendlichen Helden, sondern vielmehr die Kindermördcr von Hperm Ivie es in den, Artikel heißt, gefeiert werden sollten, und cS wird dazu aufgerufen, diese Feier zu verhindern. Diese Cache ist zwangsläufig an uns gclorn- men; denn nachdem der Einfpruch erhoben wor den ist, hat der Staatsanwalt zunächst nicht ein zugreifen, sondern das Gericht hat zu erkennen, und ehe das geschieht, muß der Landtag seine Genehmigung erteilen. Hr. Abg. Ellrodt hat da- zu erklärt: Ich beziehe Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich 216 M-, außerdem 90 M. wöchent lich als Arbeitslosenrat. Ich bin verantwortlicher Redakteur des „Roten Kuriers", beziehe aber keine Entschädigung Dann hat er sich weiter darüber ausgelassen, daß er den Artikel gekannt hat, daß er aber nicht angenommen hat dieser Artikel werde in Berlin Unruhen Hervorrufen, wenn es auch richtig sei, daß die Zeitung in Berlin gehalten werde. Der Berichterstatter stellte sich auf den Standpunkt, daß die Geneh migung zu erteilen sei, wenn cs sich um Aus- reizung zur Gewalt handle und die Gefahr da mit verbunden sei, daß neue Unruhen entstehen. Ter Antrag auf Genehmigung der Strafversol- gung wurde m t 9 zu 9 Stimmen abgelehnt. Ler Ausschuß schlägt daher vor: Der Antrag aus Genehmigung der Strafverfolgung wird ab- gelehnt. In der Abstimmung wird der Aitiag des Ausschusses mit 43 Stimmen der Rech- lcu gegen 40 Stimmen der Linken abgelehm, o. h. also, die Genehmigung zur Straf- ocifolgung ist erteilt worden. (Abg. Siewert: Ein Sieg der Demokratie, do lönnen dir Demokraten, stolz sein! — Abg. Dr. Seyfert: Ein Sieg des Rechts! — Abg. Schneller: Bravo!) Punkt 3 der Tagejordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr 100, den Ent- wurf eines PensionS-Abänderungs- und ErgänzungSgesetzeL für die Gerst ilchen und ihre Hinterbliebenen betref fend, sowie über die hierzu vorliegenden Ein gaben. (Mündlicher Bericht des NechtiauS- ichnsses, Drucksache Nr 583) (Vgl Landtagsbeilagc Nr. 122 S. 418.) Abg. Winkler (Soz.): Ter Haushaltausschuß hat beschlossen, zum Zweck der Rücksprache in den Fraktionen ein Rcchtsgutachtcn entweder der juristischen Fakul- tat der Universität Leipzig oder des Justizmini steriums beizuziehen. Ei» schlüssiger Bescheid dieser Frage kann noch nicht gegeben werden. Wenn wir heute die Vorlage Nr. 100 annchmen würden, so ivürdc folgendes cintrcten, daß die Fraktionen, die jetzt für die Vorige stimmen, auch ganz logischerwcise für die Mittel später sorgen müßten. Es würde eine Zwangslage für diejenigen entstehen, die heute »ür die Vorlage Nr. 100 stimmen würden. Anderseits, wenn die Vorlage heute abgelchnt würde, würden auch diese Parteien ganz jelbverständiich später, selbst wenn sie für den Antrag Nr. 547 stimmen woll ten, diesen Antrag ablchnen müssen. Um diese Zwangslage für die einzelnen Fraktionen zu ver meiden, beantrage ich, diesen Punkt von der Tagesordnung abzusetzen und die Regierung zu ermächtigen, im Sinne der Punkte 1—6 des An trages Nr. 583 zu verfahren, über die im Rechts» auSschnß eine Meinungsverschiedenheit nicht be- stand. Die Puukte 1—6 des Antrages Druck sache Nr. 583 lauten: 1. K§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzentwurf» unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 2. im § 7 Abs. 1 vorletzten Catz am Ende die Worte „erhalten haben" zu streichen, im übrige»» aber § 7 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 3. §§ 8 und 9 de» Gesetzentwurf» unver- ändert nach der Vorlage anzunehmen; 4. Überschrift, Emgang und Schluß de» Gefetz- entwurfs »«verändert nach der Borlage anzunehmen; 5. den ganzen Gesetzentwurf mit der zu § 7 beschlossenen Änderung im übrigen unver ändert nach der Vorlage anzunehmen; 6. die Eingaben des Evangelirch-lutherischen LandcSkonsistorium» und dc» Psarrer» ewer. vr. Albert Schwarz in Leipzig für erledigt zu erklären. Auf Vorschlag de- Abg. Blüher (Dtfch. Bp.) wird Punkt 3 der Tagesordnung einschließlich des Anträge- Winkler (Soz.) vorläufig zurückgestellt, um den Fraktionen zunächst Gelegenheit zu geben, sich unter- einander zu verständigen. Punkt 4 der Tagesordnung: Erste Be ratung über die Vorlage Nr. 103, den Entwurf eines GefetzeS über Erhöhung von Schreibgebühren und über Än derung einiger Vorschriften des Ge fetzeS über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 betreffend. (vgl. Landtagsbeilage Nr. 122, S. 418.) Abg. Bünger (Dtsch. Vp.): Es könnte zweifelhaft fein, ob es nicht besfer gewesen wäre, diese Vorlage — cs ist ein ge wisses Flickwerk, das hier ausgeführt wird — zu vertagen bis zur Neuordnung des Gerichts- kostcnwesens im Reiche. Ter Hr Justizminislcr des Reiches hat am 16. Februar erklär», das Gerichtslostengesetz werde zurzeit einer gründ lichen Revision unterzogen. Es handelt sich hauptsächlich darum, das ganze Gerichtskosten wesen wesentlich zu vereinfachen und zu ver einheitlichen. Ich nehine also an, daß »vir über kurz oder lang doch wieder zu einer »reuen Be ratung dieses Gegenstandes kommen werden. Aber immerhin ist nichts dagegen einzuwrnden, wenn der Staat die Gebühren erhöhen will, um den Mißstand zu beseitigen, der sch dadurch herausgcstellt hat, daß die dem Staate tatsäch lich entstehenden Kosten für Abschriften nicht im Einklang mit den dafür zu bezahlenden Ge bühren stehen. Aber ich glaube, wir können doch die Vorlage heute nicht gleich in zweiter Beratung amlehmen, sondern müssen uns erst im Rechtsausschuß oamit beschäftigen. Wir müssen vor allen Tingcn uachpruien, ob die zahlreichen Rechtsbestimmungeu des Reiches und des Landes, die hier cinjchlagcn, überall berück sichtigt sind. Tie Zustclluugsgcbühr, die bisher allerdings nur 15 Pf. betrug, soll auf 1 M. er- höht werden. Tas scheint mir, offen gesagt, nicht hoch genug, denn wenn die Zustellung nicht dnrch den Gcnchrsvollzicher, sondern dnrch die Post vor- genmnic» wird, entstehe» gunz andere G.bührcn. Bei der Berechnung der VrrmuWichaft ist eine Bcfrciungsgrcnze s^stgesetzt von 5000 M. (Zu- ruf: Tas ist viel zu wenig!); aber nun gibr cs auch Abwescnhcitspstcgschafte», also Pflegschaften für solche Vermögen, die cin»och im Stiche gc- lasse»» worden sind. Es ist nicht begründet, daß diese gebührenfrei verwaltet werde«, wenn sich der Betreffende selbst nicht karnm kümmcit. Für VvUjät.rigkcitscrllärungcn, die nach den nenercn Gesetzen auch rcn Lai:des wegen er- folgen müssen, ist eine Mindesigrcnze vor, 3 M. festgesetzt. Tas scheint mir deshalb zu wenig als Mindeftbetrag, weil deraitige Erklärungen dis zu 5000 M. überhaupt gebührenfrei bleiben. Es wird sich da also nur um Gegenstände über 5000 M handeln. Wenn da eine Mindestgebühr von 3 M. festgesetzt wird, so erscheint mir das nicht hocb genug. Tann müssen wir uns auch mit der Frage der Kosten- und Gcbührensätzc für Gesellschaften mit bcjchrcmlter Haftung, Altiengefelljchaftcn und anderen Gesellschaften näher befassen. Tie Gebühren für die Ein tragung ins Register sind bei den genannten Gesellschaften, bei Aktiengesellschaften und Ge- jellfchasten mit beschränkter Haftung, sehr hoch bemessen, namentlich, wenn man berücksichtigt, daß bei Zuschüssen von neue«: Kapital, die über 1 Mill. M. hinausgehcn, ganz erhebliche Steige rungen stattfinden. Tcmgegenübcr sind für Einzclkauflaute, die doch auch einen großen Gc- schästsbetrieb haben können, die Eintragungs gebühren der Firmen ganz außerordentlich niedrig bemessen. Endlich möchte ich auch dafür sein, daß man die Picnmgwirtjchast in dem Gerichtslostengesetz ganz beseitigt. Vir haben aber noch eine ganze Menge Positionen darin, wo mit 20 Pf. und dergleichen gerechnet wüd. Es müßte das ein für allemal aus Mark ab gerundet werden. Im allgemeinen möchte ich darauf Hinweisen, daß man darauf hinarbeiten möchte, auch seuenS der sächsischen Justizverwal tung das Schreibwerk cinzudämmen. Es läßt sich da noch dieses oder jenes, das nicht unbe dingt nötig ist, abschaffen. Im Anschluß daran möchte ich sagen, daß cS sich empfiehlt, die Ur teile nicht so lang zu machen. Tie Länge der Urteile macht eS nicht! Die Vorlage wird darauf einstimmig dem Rechtsausschuß überwiesen. Punkt 5 der Tagesordnung: Zweite Be ratung über den Antrag de« Abg. Menke u. Gen, die Erstattung verloren ge gangenen Arbeitsverdienstes an Scköf- fen und Geschworene usw. betreffend (Drucksache Nr. 446), sowie über eine hier zu eingegangene Eingabe. (Andcrweiier mündlicher Bericht de» RechtSauSschuffeS, Drucksache Nr. 579 ) Berichterstatter Abg. Weckel (Unabh.): Der Antrag Menke u. Gcn., der seinerzeit im Plenum besprochen, dann im Recht-ausschuß ein gehend durchberaten, im Plenum noch kinmal beraten und dann wieder an den Rechlsausfchuß verwiesen worden ist, hat durch die Mehrheit des Ausschusses folgende Form erhalten: 1 die Regierung zu ersuchen, durch geeignete schleunige Maßnahmen dahin zu wirken, daß durch Reichs- oder Landesgesetz die Vergütungen für Schöffen und Ge schworene, sür Mitglieder der Mieteini- gungsümter, der Steuer-, Bezirks- und KreisauSschüsje sowie der Bcznksversamm- lungcn in einer den heutigen Teuerungs- Verhältnissen entsprechenden Weise erhöht werden mit der Maßgabe, daß eine Befser- stellung derjenigen Personen erfolgt, bei denen eine Einbuße an Erwerb oder Ein- kommen eintritt, daß aber die höhere Ent- schädigung nicht gezahlt wird an Personen, die ein höheres Jahreseinkommen als 50000 M. haben, endlich, daß den Handels- richten» die entstandenen Reisekosten ver- gü»et werden; II . die Eingabe des Bezirtsverbandes Rochlitz durch vorstehenden Beschluß sür erledigt zu erklären. Die zweite Aussprache im Rechtsausjchuß hat so gut wie nichts Neues zutage gefördert. Es find in der Hauptsache die Anträge, die von Hrn. Abg. Bünger hier im Plenum ats Reuformu- lierungcn des Antrags angebracht »vordcn sind, durchgesproche« und eingesügt worden. Die Minderheit dagegen, bestehend aus der Unab hängigen Sozialdemokratischen Partei und der Kommunistische» Partei, blieb a»f ihre»» Swiid- punkt stehen und beantragt: die Regierung zu ersuchen, durch g.- eignete schleunige Maßnahmen dahin zu wirken, daß durch Reichs- oder Landes gesetz die Vergütungen für Schöffen und Geschworene, kür Zeugen und Sach- verständige, sür Mitglieder der Mie:- einigungsümter, der Steuer-, Bezirks und Kreisausschüsse sowie der Bezirks- Versammlungen in einer den heutigen Teuerungsverhältnijsen entsprechende» Weise eihöht werden mit Ler Maßgabe, ' daß eine Besserstellung der Personen er folgt, die in einem abhängigen Arbcits- verhältnis stehen oder allein ohne Hilfs kräfte a-beitcn, sofern sie eine Einbuße an Arbeitsverdienst haben. Tcr Minderheit kommt es darauf an, daß die in anhängigem Arbeitsvcrhältnis stehende« Per sonen bei der Teilnahme an solchen Ausschüssen dieselbe« Vorteile genießen wie die übrigen Per sonen, daß sie auch keinen Arbc tsverlust, und sei er noch so gerim, zu verzeichnen haben. Ter Rechlsausfchuß empfiehlt die Annahme des Mchrhcnsantrages. Tic Minderheit b t . t, den Minkmbeüsantrag anzunehmen. Abg Graupe (soz.): Tic Regierung hat im Rccl tsausschussc au.- drücklich bervorgchoben, daß die Entschädigung für den entgangene» Arbeitsverdienst derartige technische Schwierigkeiten mit sich bringen würde, daß eine Arbeitsüberlastung der betreffende» Beamten die Folge wäre und daß das schon aus diesem Grunde abgelchnt werde» müsse. Tic Regierung hat ausdrücklich hcrvergehobcn, daß inan natürlich die Spitzcnlöhne als Grund lage der Entschädigung sestzulcge» lat. Wenn das eine sezialdemoUanjche Regierung erklärt, so müßten auch die übrigen sozialistischen Fra! ticnen dieser Erklärung Vertrauen entgegen bringen können. (Sehr richtig!) Ich bitte des- halb, den Antrag des Rechtsausschusse ro:i diesem Gesichtspunkte aus zu betrachte«. Abg. I>r. Bünger (Tisch. Vp.-: Tie beide« Anträge, der Mindcrhcils- und der Mehrhcitsantrag, haben sich in der letzten Ausschußsitzung einander so angenähert, daß ich glaube, wenn wir noch eine Ausjchußsitzung hätten, wären sie ganz gleich geworden. Bor allen Dingen hat der Minderheitsantrag fallen gelassen, daß das ganze entgangene Arbeitsver dienst aus Heller und Psennig ersetzt »vcrdei» soll, und zwar aus Grund der Erklärungen des Re- gierungsvcrtreters, der erklärte, in den Tage- gelber« sei schon ei» Teil des entgangenen Ar beitsverdienstes mit enthalten. Wir können nicht außerdem noch den ganzen Arbeitsverdienst fest, setzen. Tic beiden Annäge unterscheiden sich nur noch dadurch, daß der Minderheitsantrag höhere Entschädigungen nur sür solche Leute ge währe« soll, die in einem abhängigen Arbeits- Verhältnis stehen, oder für Kleingewerbetreibende, d. h. für solche, die ohne Hilfskräfte arbeiten, während wir allen, die einen Arbeitsverdienst verlieren, eine höhere Entschädigung zügel illigt wissen wolle», wohlgemerkt, aber nicht den jenigen. die ein höheres Jahreseinkommen als 50000 M. haben. Eie werden mir zugestehen, daß zwischen den beiden Anträgen kein grund legender Unterschied mehr besteht, aber unser AnUag ist doch besser insvfein, a s er demjenigen, der weniger als 50000 M. Einkommen hat, den entgangenen Verdienst ersetzen will, allerdings nur bis zu einer Maximal grenze, wenn wirklich ein solcher Verlust cingelrcten ist. Ich bitte also, unseren Antrag anzunehmen. Der Medrheitsantrag wird, nachdem der Minderhcitsantrag abgelehnt worden war, einstimmig angenommen. Darauf kehrt man zu Punkt 3 der Tages ordnung zurück Präsident: Die Herren, die erst Bedenken hatten, den Punkt 3 ron der Tagesordnung abzusetzen, wenigsten» in einigen seiner Teile, baden sich in-
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