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irs? Lebensinteressen handelt eS sich bei der Angelegenheit, über die ich hier spreche. Do- deut,rde Bo» mutz sich befreien von der Sklaverei der Bodenspekulation Trotz allen Geschreies der Gegner mnß einmal ein anstän diges Bodenrecht in Deutschland in die Wege geleitet werden. Man hat bei Besprechung dieser Fragen vielfach gesagt, die Finanzierung einer solchen Bodenvorrats- wirtschaft, wie sie für die Gemeinden verlangt wird, sei nicht durchführbar. Es ist selbstverständlich, daß die Gemeinwesen nicht sinnlos alle- zusammentaufen werden, daß sie also nicht sinnlos das von mir verlangte Ankaufsrecht ausüben werden, ohne eine Verwertungs- Möglichkeit für den Boden zu haben. Es wird auch nur etappenweise vor sich gehen. Eine Finanzierung wäre aber im übrigen vielleicht möglich durch die Schaffung einer Boden-Wirtschaftsbank etwa nach dem Borbilde eines Pfandbriefinstitut-. In diesem von mir behandelten Sinne verlangt meine Fraktion die Einwirkung der Staatsregierung bei der Reichsregierung zum Zwecke der Schaffung bodenrechtlicher Verhältnisse, wie wir sie für die Ent wicklung der Gemeinwesen brauchen. Durch solche Maßnahmen hätten wir, glaube ich, die beste Arbeit für den Wiederaufbau von Wirtschaft und Volkstum geleistet. So würden wir die Voraussetzungen schaffen für eine großzügige siedlerische Aktion, die Voraus setzungen für den Flächenanfteilungsplan, der hier in der Vorlage Nr. 198 auch vorgesehen ist, denn zu diesem Flächenanfteilungsplan gehört eben ein Boden- erwerbungsgefey. Ohne das wird der Flächenauf- leikungsplan nnr auf dem Papier stehen bleiben. Wenn wir diese Bestrebungen bei der Reichsregierung fördern, dann werden wir auch von Sachsen aus eine wichtige Arbeit leisten im Interesse der Wirtschaft und im In teresse unserer Kultur. (Bravo!) Ministerialdirektor Ur. Schulze: Ich habe die Ehre, zur Einführung der^kovelle zum Allgemeinen Bau- gesetze einige Ausführungen zu machen. Es ist nur eine Novelle und kein neues Gesetz, denn das Bau gesetz voil 1900 hat sich in der 25. jährigen, fast voll ständig unveränderten Geltung außerordentlich bewährt, wie nicht nur inr Lande selbst vielfach anerkannt worden ist, sondern auch weit außerhalb der Grenzen Sachsens. In diesen 25 Jahren aber haben sich auf baulichem Gebiete außerordentliche Wandlungen voll zogen. Die Gesichtspunkte des Städtebaues haben einen im Jahre 1900 noch nicht zu erkennenden Ausbau erfahren. Auf dem Gebiete der Wohnungshygiene sind außerordentliche Fortschritte gemacht worden, und vor allem ist durch den Krieg und die Nachkriegszeit in wirtschaftlicher Beziehung ein solcher Umschwung der Verhältnisse eingetreten, daß eine Änderung des Bau gesetzes zur absoluten Notwendigkeit geworden ist. Die Änderung des Baugesetzes ist auch dringlich geworden im Hinblick auf die zu ' erhoffende Belebung des Baumarktes. Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes hat sich die Regierung bemüht, jede, aber auch jede Anregung, die auf wohnungshygienischem und städtebauliche in Ge- biötc an sie herangetreten ist, auf ihre Durchführbar keit und Richtigkeit zu prüfen, und so werden Sie bei der Ausschußberatung sehen, daß zu all diesen Fragen, wenn auch nicht immer in positivem Sinne, Stellung genommen worden ist. Die Novelle ist in sehr ein gehenden Sitzungen mit den in Betracht kommenden Fachkreisen beraten worden, und das Ergebnis dieser gründlichen Vorberatung ist die erfreuliche Talsache, daß der Entwurf nur mit einer einzigen Ausnahme, auf d>e ich noch zukommen werbe, in der Presse eine sehr gute Beurteilung gefunden hat. Nun ist es leider nicht möglich, den gesamten In halt der Novelle, der in 99 Ziffern zusammengefaßt ist, Ihnen hier auch nur kurz zu skizzieren, und darum muß ich mich darauf beschränken, Ihnen einige wenige leitende Gesichtspui,kte vorzutragen, so daß gewissermassen stich- probenweise festgestellt wird, von welchen Tendenzen sich der Entwurf leiten läßt. Ich darf folgende drei Gesichtspunkte hervorheben: die Sorge um die Volks gesundheit, die ästhetiichen Rücksichten und die Rück sichten auf die Wirtschaft. Was die Volksgesundheit anlangt, so möchte ich in den Vordergrund stellen, daß in 8 99 der Novelle ein grundsätzliches Bekenntnis zum Flachbau ent- hallen ist. Man konnte zweifelhaft sein, ob Sachsen mit seiner großen Bevölkeiungsdichte berufen ,st, in dieser Frage voranzugehen. Aber eingehende statistische Erhebungen beweisen deutlich, daß die Bodenstäche, die der Landwirtschaft auf diese Weise entzogen wird, ganz minimal ist. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Es ist ein ganz unerheblicher Prozentsatz, so daß man unbedenklich den Schritt gehen kann, der im Interesse unserer Volks gesundheit und aus ethischen Rücksichten getan werden must, und der nicht zuletzt auch getan werden muß im Hinblick auf die Möglichkeit, daß wir aus der Zwangs- bcwirtschaftnng des Bodens herauskommen werden. Denn, meine Damen und Herren, wenn es die stieget sein wird, daß wir die zweigeschossige Bauweise haben und die Spekulation auch damit zu rechnen hat, wenn nur ausnahmsweise höher gebaut werden darf und die Spekulation auf diese Ausnahmebewillung nicht mit Sicherheit rechnen kann, dann werden die Bodenpreise sich enlsprechcnd niedriger halten, als bei einer anderen Regelung der Fall sein würde. In dieselbe Wegrichtung gehört die Bestimmung in 8 104, wonach die Höhe der Hinterhäuser beschränkt wird. Wohnungshygienische Gesichtspunkte finden sich massenhaft bei den Vorschriften über die Errichtung des einzelnen Gebäudes. Ich weise darauf hin, daß an mehreren Stellen Fürsorge getrosten ist, daß der Lichteinfall von 45 Grad gewahrt werden soll. Isolie rung der Grundmauern war bisher vorgeschrieben nur bei Wohngebäuden. Jetzt soll sie auch notwendig werden bei allen Gebäuden mit Arbeitsräumen und bei Siallungen. Es ist Fürsorge getrosten worden, daß die Querlüftung in allen Häusern künftig möglich ist. Wohnungshygienische Gesichtspunkte finden Sie vor allen Dingen auch bei den neuen Vorschriften über die Ausgestaltung des Bebauungsplanes. Vor allen Dingen Ist im großen Umfange Fürsorge getrosten worden für Grünflächen und Grünstreifen, und zwar in weit größerem Umfange, als da- kn-her der Fall war. Ich darf -. B. daran erinnern, daß als Norm ausgestellt wird, daß aus den Kopf der Bevölkerung eine Spiel- fläche von 3 qm kommen soll und zwar al- Minimum Hier ist de, Punkt, wo der Entwurf in der Presse eine abfällige Kritik gefunden hat. Die Interessenten der Kleingartenbewegung haben eS als einen „unge heueren Mißgriff" bezeichnet, daß sie nicht in die,en Bestimmungen ausdrücklich aufgeführt worden sind, und sie haben daraus den Schluß gezogen, daß die Regierung gar kein Interesse für die Kleingartenbewegung habe. Weit gerehlt, meine Damen und Herren! Aber die Frage ist die, ob das Interesse so weit gehen darf, daß die schweren und tiefen Eingriffe ins Eigentum, die nach der Novelle zur Durchführung der Bebauungs- und Flächenaufteilungspläne vorgesehen sind, ob diese tiefen Eingriffe ins Eigentum durch Umlegung nach dem Beispiele der lex ^äiekes, durch Erweiterung der Enteignungsbefugnis auch anwendbar fern sollen zugunsten dreier Schrebergärten, also zugunsten doch immer privater Inhaber dieser Gärten. Die Re gierung ist nach langen Erwägungen dazu gekommen, daß man diesen scharfen Eingriff ins Eigentum durch Umlegung, durch Enteigung nicht Vorschlägen sott, so sehr auch die Regierung sonst wümcht, die Klein gartenbewegung zu förderst und zu unterstützen. In derselben Richtung liegt auch ein ganzer neuer Abschnitt, der in das Baugeietz emgefügt werden soll, nämlich die Bestimmungen über die Erhaltung von Baumbeständen und Grünflächen in Großstädten, in Kur- und Badeorten und für große Industriegebiete. Hier schließt sich die Vorlage im wesentlichen an das preußische Gesetz vom 29. Juli 1922 an. Soviel zur Frage der Volksgesundheit! Wenige Worte zur Frage der Ästhetik! Hier muß sich die Gesetzgebung und die Verwaltung große Be schränkung auferlegen. Tie Kunst ist frei, und es wäre falsch, wenn man eine gute Baukunst durch Gesetze oder Verwaltungsmaßnahmen herbeiführen wollte, und zu allerletzt sind wohl die Baupolizcibehörden diejenigen Instanzen, die eine wirklich gute Bebauung herbeiführen können. Hier kommt alles auf die Einstellung des Volkes, auf eine gute und gesunde Baugesinnung an. Akus; sich also in dieser Beziehung die Regierung Beschränkung auferlegen, so kann sie doch an dieser Frage nicht ganz vorübergehen; und so darf ich be merken, daß z. B. für die Aufstellung des Bebauunos- planes vorgeschrieben ist, daß schöne und eigenartige Landschafisbilder und Fernblicke nicht beeinträchtigt werden dürfen, Naturdenkmäler und Naturschutzgebiete nicht zerstört werden dürfen; es soll auf die Erhaltung einzelner bemerkenswerter Bäume und Baumgruppen Bedacht genommen werden; auf Straßen, Plätze, öffentliche Bauwerke von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung soll Rücksicht genommen werden, ihre Eigen art, der Eindruck, den sie Hervorrufen, soll gewahrt werden. Sie sehen hier die Berührung mit dem anderen Entwurf, der Sie heute noch beschäftigen wird, mit dem Entwurf über den Denkmals- und Naturichutz. Al»s demselben Gründe ist das Gesetz gegen die Ver unstaltung von Stadt und Land vom Jahre 1909, das sogenannte Heimatschutzgesetz, in das Baugesctz mit wenigen Änderungen wieder eingefügt worden. Dieses Gesetz hat sich nur langsam durchgesetzt und wird auch wohl heute noch nicht so stark angewendet, wie es vor allenr zur Bekämpfung der Auswüchse der Reklame wünschenswert ist. Es ist erwogen worden, ob wir nicht überhaupt hinsichtlich der Reklame bestimmte Richtlinien in die Gesetzesnovelle aufnehmen sollten. Man hat da von abgesehen in der Erwägung, daß es sich wesentlich um lokale Fragen handelt, d H. daß das Maß der Reklame je nach der Örtlichkeit verschieden bemessen werden muß; und daher dürfte cs sich empfehlen, das Gesetz hier zu ergänzen durch ortsrechtlichc Richtlinien, wie sie z. B. das sehr beachtenswerte Beispiel der Stadt Soest ge- geben hat. Noch weiter geht die Bestimmung unter Ziff. 49, wo gesagt wird: „Alle Bauten und baulichen Herstellungen sind in allen Teilen ihrer Lage, ihrem Zwecke und den Bau- stossen entsprechend zu gestalten. Durch Ortsgesetz können über die Ausgestaltung der Gebäude, ins besondere auch über ihren Verputz, ihren Anstrich, ihre Ausführung und die etwa anzubnngenden Firmen- und Anpreisungsschilder besondere Vorschriften erlassen werden. An einzelnen Straßen und Plätzen können ortsgesctzlichzur einheitlichcnDurchbildung desStraßen- und Ortsbildes bestimmte Forderungen gestellt werden." Und an anderer Stelle wird verlangt, daß bei der Vor legung der Schauseitenzeichnungen von Häusern dte Dar stellung des Anschlusses an die Nachbarhäuser gefordert werden kann, bei Reihen-, Gruppen- und Doppelhäusern die ganze Baugruppe dargestellt werden muß. Dadurch wird es möglich, allzu graben Auswüchsen in ästhetischer Beziehung einen Riegel vorzuschieben. Mehr zu tun, ist für die Gesetzgebung nicht möglich. Das dritte und letzte Kapitel, wenn ich so sagen darf, ist die Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit. Es ist in der Presse verstanden und anerkannt worden, daß die Novelle im Gegensatz zu der früheren Regelung in großem Umfange auf eine wirtschaftlich richtige Be bauung Wert legt. Das werden Sie z. B- bei all den Veränderungen erkennen, die in 8 18 über die Be bauungspläne vorgeschlagen werden. Die Bebauungs pläne sollen in Anlehnung an die Besitzgrenzen auf gestellt werden, es soll der neuen Berkehrsentwicklung, hauptsächlich dem Kraftfahrverkehr, Rechnung getragen werden; die Breite der reinen Wohnstraße soll herab gesetzt werden zwecks größerer Ausnützung der Bau flächen. Das wesentlichste in dieser Beziehung aber ist die Vorschrift, daß die bisherigen OrtSerweiterungspläne, mit denen wir nicht allzugute Erfahrungen gemacht haben, ersetzt werden sollen durch Flächenaufteilungs- pläne, die auch ein größere» Gebiet, als eS da- Weich bild einer Gemeinde ist, umfassen nicht nur können, sondern sollen. Nach Zisf. 24 — ich darf die Be stimmung vorlesen — soll 8 38 folgende Fassung er- halten: In allen Ortschaften, die eine lebhafte Bautätigkeit ausweisen oder von wichtigen Berkehrtlinien berührt werden, find vor der Aufstellung von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen ort-gesetzliche Flächenaustei- lungspläne für einen Ort-teii, für die ganze Ort-flur oder über deren Grenzen hinaus aufzustellen. Und eS wird weiter bestimmt, daß in diesen elastisch zu haltenden Flächenaufteilungsplänen Flächen und Ber kehrsbänder festzusetzen sind, und zwar nach städtebau lichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Ber- kchrS, der Volksgesundheit, der Feuerslcherheit, der Wohnungsfürsorge, der Wirtschafts-, Erwerbs- und Ernährungsbedürfnisse. Gerade die Erfahrungen der letzten Jahre haben uns veranlaßt, auf eine derartige Bestimmung ganz besonderen Wert zu legen. Es sind Bestimmungen, die nachgebildet sind den Vorschriften des Siedlungsverbandes im Ruhrkohlenbezirk, und wir haben gerade in unserem engeren Vaterlande jetzt Verhältnisse, die immer mehr und mehr sich den Verhältnissen im Nuhrkohlenbezirk nähern. Ich darf daran erinnern, welch ungeheuren Anstoß die städtebau liche Entwicklung durch die Errichtung des Werkes in Böhlen erhalten hat. Die Verhältnisse haben heute schon dazu geführt, daß bei der Kreishauptmannschaft Leipzig eine Kommission gebildet worden und an der Arbeit ist, einen derartigen Flächenaufteilungsplan, allerdings jetzt ohne gesetzliche Stütze, auszustellen. Denn es liegt ja auf der Hand: bei der Entwicklung, die das Kraftwerk in Böhlen nehmen mutz, wird die ganze Berkehrslage verändert, aus dem landwirtschaft lichen Gebiet wird ein Industriegebiet werden, große Niederlassungen für Arbeiter werden not wendig werden, es muß Rücksicht genommen werden auf das Kohlenunterirdische, damit nicht heute dort gebaut wird, wo künftig der Bergbau hin- kommt, kurzunr, es ist eine solch große Fülle von widersprechenden Interessen auszugleichen, daß man gut tut, von vornherein planmäßig die ganze Bebauung zu regeln. Man erspart sich dadurch für die Zukunft Tausende und Abertausende von Schwierigkeiten und Prozessen. Ähnliche Arbeiten bereiten sich vor im Lugan-Olsnitzer Kohlengebiet, und es ist aufs äußerste erwünscht, daß der Landtag alle diese Arbeiten, die drinswnd geboten sind im Interesse einer gesunden bau! ch n Entwicklung, dadurch unterstützt, daß er ihnen eine gesetzliche Grundlage gibt. Tenn der Flächen aufteilungsplan darf nicht nur ein Banprogramm sein, andern er muß mit gewissem rechtlichen Zwang aus- zestattet werden. Tas aber setzt auf der anderen Seite voraus, daß das Verfahren öffentlich ist und mit Rechts garantien umgeben wird, und das ist es, was die No velle Ihnen vorschlägt. Wirtschaftlich bauen heißt aber heute auch möglichst nllig bauen, und es hieße die Augen vor der Wirt- chaftsnot unserer Tage verschließen, wenn die Regie rung nicht bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs größten Wert darauf gelegt hätte, das Bauen zu verbilligen, wo sie nur irgendeine! Möglichkeit dazu ieht. Ta muß ich allerdings an die Spitze den Satz stellen, daß in technischer Beziehung keine Erleichte rungen vorgeschlagen werden. Eingehende Beratungen mit den Sachverständigen haben ergeben, daß ein Herabdrücken der Anforderungen in technischer Be ziehung ein unsparsames Bauen sein würde, denn diese Sparsamkeit würde gehen auf Kosten der Dauerhaftig keit der Bauten und auf Kostender Volksgesundheit. Aber m anderer Beziehung soll das Bauen erleichtert werden vor allein dadurch, daß eine Minderung des Mindestmaßes der lichten Höhe, soweit sie nur irgend mit den hygienischen Erfahrungen und Grundsätzen vereinbar ist, zugelassen werden soll, und vor allen Dingen die Anlicgerleistungen herabgesetzt werden sollen. Zwar wird die Beschaffung des Landes für Straßen und Plätze ebenso geregelt bleiben wie bisher, was aber die Herstellung der Straßen anlangt, so schlägt Ihnen der Entwurf vor, daß die Anbauenden hier nur noch bis zu 8 m Breite zu den Kosten herangezogen werden sollen, die Mehr kosten aber von der Gemeinde zu tragen sind und von ihr im Wege einer Bauabgabe umgelegt werden können. Ebenso soll das Bauen vereinfacht und verbilligt werden dadurch, daß die Prüfung und Zulassung der Ersatz- Baustoffe und der Paukonstruktionen zentralisiert wird, w daß nur nach einer einmaligen Prüfung und Zu lassung im ganzen Lande der Baustoff oder die Bau konstruktion angewendet werden kann. Und ein letztes, was hierher gehört: die Vor schriften über die Kleinhausbauten, wie sie in den Verordnungen vom Jahre 1913 und 1922 niedergelegt worden sind, sollen Bestand teil des Gesetzes werden. Tie Vorschriften haben sich nach unseren Beobachtungen bewährt, und es erscheint deshalb notwendig, daß ste nun nach mehrjähriger Er probung durch Landesgesetz für das ganze Land ein geführt werden, so daß die Vorteile dieser Bestimmungen auch denjenigen Bauenden zukommen, die in Gemeinden wohnen, wo eine ähnliche ortsgesetzliche Regelung noch nicht beliebt worden ist. Wenn ich noch zum Schlüsse meiner Ausführungen auf einige Einzelheiten zukommen darf, so möchte ich betonen, daß die Regierung es bedauert, in den Bau- arbeiterschutzbestimmungen Ihnen keine ganze Arbeit vorlegen zu können. ES werden zwar in dieser Richtung die Bestimmungen des bisherigen Baugesetzes insofern ergänzt, als z. B. offene Koksfeuer innerhalb von Bauten verboten sind, Arbeiterinnen nicht zu Bauarbeiten zugelassen werden dürfen und dergleichen mehr. Ganze Ar beit zu leisten, fühlten wir uns aber dadurch verhin dert, daß das Reich in dieser Beziehung allgemeine Vorschriften plant, denn eS wäre wohl falsch, wenn wir durch eine lande-gesetzliche Regelung hier vorgreifen wollten. Die Regierung ist aber dauernd bemüht, die Verabschiedung der vom Reiche geplanten Bauarbeiter schutzbestimmungen möglichst zu beschleunigen. (Bravo! b. d. Dtsch. Bp.) Ebenso dient der Vereinfachung des ganzen Bauens die Beschleunigung des Genehmiaungsver- fahrens, wie wir sie dadurch herbeizuführen hoffen, daß wir das Recht der Ausnahmebewilligung in großem Umfange von den Mittelbehörden auf die unteren Ver waltungsbehörden delegiert wissen wollen, und schließlich möchte ich noch hervorheben, daß auch die Bestimmungen