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i»r ÄskMItze W AUW ANtzeitW Nr. 283 1925 zu Nr. 286 des Hauptblattes. Beauftragt mit der Herausgabe Regierungsrat Brauhe in Dresden. s erster Linie ankommt. Bisher ist dieser Grundsatz tat sächlich noch nicht allenthalben anerkannt. Wenn es aber einmal so ist, daß die Pension nichts anderes ist als ein zurückbehaltenes Gehalt, so muß folgerichtig auch einem aktiven Beamten, der wegen eines Disziplinar vergehens oder wegen eines gemeinen Vergehens im Disziplinarwege entlassen wird, die Pension bezahlt werden, die er bis zu diesem Tage erdient hat, und seinen Angehörigen, wenn er stirbt, must die Hinter bliebenenpension gezahlt werden, die dieser Dienstzeit entspricht (Sehr richtig! b. d. Dem.). Wenn mail das aber als richtig anerkennt und diese Folgerung nicht zieht, wie es der Herr Aba. Castan getan hat, dann kommen wir dazu, daß durch eine einfache Aufhebung des § 47 ein Zustand herbeigeführt wird, den man vom Standpunkte des Beamten aus als gerecht nicht an erkennen kann. Hier wird also der aktive Beamte schlechter gestellt als der pensionierte. Das ist das große Bedenken, welches gegen die Aufhebung des 8 47 spricht. (Sehr richtig! b. d. Dem.) Man wird sich über legen müssen, ob es nicht Wege gibt, um über dieses Bedenken hinwegzukommen, das ich geäußert habe und dem Ziele, welches Herr Abg. Castan aufgestellt hat, einigermaßen näherzukommen (Bravo! b. d Dem.). Abg. Böttcher (Komm ): Cs ist kein Zufall, daß 8 47 des Zivilstaatsdienergesetzes jetzt im siebenten Jahre der deutschen Rcpublick plötzlich auf die Tagesordnung kommt, denn die Klassenjustiz in Deutschland erstreckt sich nicht nur auf die Verfolgung der Arbeiter, sondern hat auch Einzug in die Disziplinarstrafgerichte gehalten. Die SPD. versucht, durch ihren Antrag die Maßregelung mißliebiger republikanischer Beamter mit juristischen Mitteln zu bekämpfen. Man kann diese Dinge nicht mit Paragraphen regeln, sondern die Frage ist eine politische Frage, und deshalb muß sie auch im Kampfe mit politischen Mitteln gelöst werden. Im übrigen must das gesamte Gesetz beseitigt werden und an seine Stelle eine völlige Neuregelung treten. Das ganze Gesetz atmet noch den Königsgeist der must vertrieben werden, und das muß durch Schaffung eines völlig neuen Geistes geschehen. Da wir aber heute im siebenten Jahre der deutschen Republik ja erneut erst mit den davongelausenen Königen und Fürsten den Kampf um die Abfindung führen müssen, so wird also auch heute noch nicht durch ein neues Gesetz das geschaffen werden können, was notwendig ist. Wir werden bei der Beratung im Aus- schuß mit Anträgen auftreten. Im großen und ganzen werden wir jede Erleichterung, die den Beamten ge schaffen werden kann, insbesondere den unteren und mittleren Beamten, unterstützen. Wir werden uns aber ebenso gegen alles wenden, was die Lage der Beamten verschlechtert, und werden auch gegen jedes Manöver, das eine Besserung der Lage der Beamten Vortäuschen soll, Stellung nehmen. Nach einer kurzen weiten Bemerkung des Abg. Börner (Dtschnat.) und dem Schlußwort des Abg. Castan wird der Antrag Nr. 1565 einstimmig dem Rechtsausschuß überwiesen. Punkt 7: Anfrage des Abg. Schreiber u. Gen., bctr. das Jagdgesetz vom 1. Juli 1925. (Drucksache Nr. 1537.) Die Anfrage lautet: Bei der Durchführung der Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925 haben sich, wie uns von vielen Seiten berichtet wird, sehr viel Unklarheiten, Schwierigkeiten und Härten ergeben Ist die Regierung bereit, diesen Unzulänglichkeiten durch eine Revision des Jagdgesetzes abzuhelfen? Abg. Schreiber (Dtschnat. — zur Begründung): Das Jagdgesetz, das erst vor wenigen Monaten hier verab- chiedet worden ist, hat allerhand Schwierigkeiten mit ich gebracht. Wir wissen, daß das Jagdgesetz schon bei einem Entstehen mehrfache Umarbeitungen erfahren )at, und der mit der Vorarbeit beauftragte Dezernent hatte nach meiner Meinung besser getan, wenn er auf die Ausarbeitung des Gesetzes soviel Sorgfalt verwendet )ätte wie auf seinen Kommentar. Das Gesetz weist oviel Mängel und Unklarheiten auf, daß wir und viele mit der Durchführung beauftragte Behörden wirklich nicht wissen, wie die Sache gemacht werden soll. Die Regierung hat das auch bereits eingesehen. Es ist uns nicht unbekannt, daß die Regierung Rundschreiben an die Verwaltungsbehörden init der Aufforderung erlassen hat, daß die Jagdaufsichtsbehörden bis zum 31. Dezem ber d. IS. ihre Erfahrungen über die Durchführung des Gesetzes der Regierung mitteilen sollen. Inzwischen sind uns aber von Interessentenkreisen, von den Jagd- genossenfchaften, von Grundstücksbesitzern, von früheren Altjagdberechtigten, von Jägern und von Pächtern, eine große Reihe von Beschwerden voraebracht worden, die uns Veranlassung zur Einbringung der Anfrage Rr. 1537 gegeben haben. Ich lasse von vornherein die Grundfrage, ob die entschädigungslose Entziehung deS eigenberechtigten Jagdausübungsrechtes mit der Verfassung vereinbar ist, außer Betracht. Die dabei Interessierten mö^en den Rechtsweg beschreiten; einmal muß doch durch erne oberste Behörde festgestellt werden, ob die entschädi- aungSlose Entziehung der Jagdberechtigung auf eigenen Fluren mit unserer Reichsverfassung rn Einklang steht, oder nicht. In § 8 Punkt 2 heißt es, daß ein Jagdbezirk eine zusammenhängende jagdbare Fläche von wenigsten» LaMassverliaMunge«. (Fortsetzung der 1SS. Sitzung von Dienstag, den 8. Dezember.) Abg. Renner (Komm):Beim Beamtenabbaugefetz in Sachsen waren die Parteien der Deutlchuationalen bis zu den Sozialdemokraten hin darin einig, daß abgebaut werden muß, nur die Kommunistische Partei nicht. Auch die Vorlage, die die Regierung jetzt vorgelegt hat, ist absolut keine vollständige Sicherheit gegen den Beamtenabbau. Die Regierung kann mit allen mög lichen Mitteln einen Druck auf unliebsame Beamte, auch wenn diese Vorlage angenommen worden ist, noch so ausüben, daß diese Beamten aus ihren Stellen ausscheiden müssen. Das war überhaupt die eigentliche Absicht des gesamten Abbaues, vor allen Dingen die unbeliebten Beamten aus ihrem Dienste herauszu drängen und der Reaktion die Bahn frei zu machen. Jedenfalls wünschen wir eine grundsätzliche Regelung der Sicherstellung der Beamtenschaft, die trotz dieses Gesetzes nicht gewährleistet ist. Das nächste, was folgen muß, ist die Änderung der Beamtenbesoldungsgesetz gebung. Wir werden im Ausschüsse noch eingehend über die ganze Frage sprechen müssen. Die Vorlage Nr. 194 wird samt dem Antrag Nr. 1504 einstimmig dem Rechtsausschuß überwiesen. Punkt 6: Erste Beratung über den Antrag des Abg. Wirth u. Gen. auf Streichung des 8 47 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetz lichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr. vom 3. Juni 1876 (Drucksache Nr. 1565). Der Antrag lautet: Ter Landtag wolle beschließen:' 8 47 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetz lichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivil staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 wird gestrichen. Abg. Eastau (Soz. — zur Begründung): Einige rechtsstehende Zeitungen haben dem Antrag auf Ab änderung des 847 des Gesetzes von 1876 als eine lex Zeigner bezeichnet. Wer nur einen Blick auf die Be stimmungen wirft, die hier abgcändert werden sollen, der müßte erkennen, daß das vollständig daneben trifft, denn im Falle Zeigner handelt es sich um Dinge, die während der aktiven Dienstzeit gespielt haben, nicht um Vergehen eines Ruheständlers. Es ist vielmehr die Absicht unseres Antrages, auch aus der sächsischen Be- amtengesctzgebung Bestimmungen zu entfernen, die heute, soweit ich übersehen kann, in dieser veralteten Form in keinem anderen deutschen Ländergesetze noch in einem Reichsgesetze enthalten sind. Der 847 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sagt, daß frühere Beamte, also Ruhe ständler, wegen Handlungen, die sie im Ruhestande be gangen haben, nachdem sie also bereits aus dem Dienste ausgeschieden waren, und die gar keine Beziehungen zu ihrem Dienst zu haben brauchen, außer im Wege des ordentlichen Strafverfahrens auch noch bestraft werden können durch ein sogenanntes Dienststrafgericht, und zweitens, daß jemand, der bereits im Genuß der Alters bezüge war, die nach allgemeiner Auffassung durch einen Teil des ersparten Gehaltes aufgebracht worden sind, diese Bezüge, also die Bersorgungsmöglichkeit, ent zogen werden können, wenn es sich um Delikte handelt, die vom Gericht mit der Aberkennung der Fähigkeit, öffent- liche Ämter zu bekleiden, oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte geahndet werden können. Wenn man m die Praxis hineinsteigt und weiß, daß es Zeiten gegeben hat, wo Beamte mit weit schwereren Strafen belegt worden sind, bloß deswegen, weil sie in der Öffentlichkeit staatsbürgerliche Rechtsforderungen er hoben, die längst heute Gesetz geworden sind, z. B. Zuchthausstrafen erhielten wegen des Versuches, die Öffent lichkeit des Gerichtsverfahrens, die Pressefreiheit, das gleiche Wahlrecht und dergleichen durchzuführen, und in neuerer Zeit sieht, daß wie vor ungefähr zwei Jahren in Bayern Verbrechen begangen worden sind, die nach den Strafgesetzen mit Zuchthaus belegt werden sollen, Hochverrat, Landesverrat, die schwere Verluste an Menschenleben zur Folge hatten, sogar in der Miß handlung von wehrlosen Gefangenen eine rohe und niedrige Gesinnung der Beteiligten verrieten, und der Erfolg der war, daß keinem der Beteiligten irgendein Haar gekrümmt worden ist, sondern daß sich Beteiligte nach wie vor noch im Genuß ihrer sehr hohen Generals- Pension befinden (Abg. Schembor: Ludendorff!), so sieht man, daß das eine sehr verschiedene Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, je nachdem, auf welcher sozialen Stufenleiter, in welcher sozialen Gruppe sich der Betreffende befindet. Aber 8 47 bestimmt darüber hinaus noch, daß dem entlassenen Ruheständler Titel und Rang entzogen werden sollen, die es ja überhaupt nicht mehr geben soll. Außerdem steht fest, daß mit der Entziehung auch die Angehörigen bestraft werden. Es findet also hier eine Doppeltbestrafung statt, einmal durch das ordentliche Gericht, so wie es jedem anderen Menschen bei gleichem Delikte passieren kann, und zum anderen noch durch ein Sondergericht, durch das noch eine Extrastrase ausgeworfen wird. Dann aber möchte ich auf die weitere Bestimmung des z 47 hmwersen, die die Verfolgung von Vergehen und Verbrechen behandelt, die während der Dienstzeit erfolgt sind, aber nach der Entlassung aus dem Dienste zur Strafverfolgung kommen. Diese ganze Materie kann mit den einfachen Bestimmungen der Verjährung ge- geregelt werden, wie sie im allgemeinen Strafgesetze enthalten sind. Was mit unserem Antrag erreicht werden soll, ist einmal das Moment der doppelten Bestrafung und zum anderen die Bestrafung durch Instanzen, durch Körper- schäften, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, ohne daß noch irgendeine Beziehung zum Dienstverhältnis bei dem Strafverfolgten existiert, zu beseitigen. Die Versorgungsansprüche sollen grundsätzlich voll der Strafrechtspflege, von der Verfolgung krimineller Ver gehen getrennt werden. Im ganzen alten Reichs beamtengesetz von 1873 findet sich kein Wort darüber, daß Delikte, die die Dienstentlassenen begehen und die nichts mit dem Dienst zu tun haben, etwa im Wege des Disziplinarstrafverfahrens geahndet werden sollen. Selbst Bayern, das Land der blau-weißen Reaktion, hat in seinem Gesetz von 1908 Strafverfolgung von Dienstvergehen nur in bezug auf das bestehende Dienst verhältnis. Liegen Vergehen bei einem Ruheständler vor, die aus seiner Diensttätigkeit resultieren, so ver- schwindet die Strasverfolgungsmöglichkeit nach 5 Jahren. Und auch die neueste Erscheinung auf dem Gebiete der Beamtengesetzgebung, dsr neue Reichsdienststraford nungsentwurf vom 7. August sagt in der Begründung zu 81 Abs. 3: Wer nicht Beamter ist, kann nicht eines Dienst vergehens sich schuldig machen. Es sind Handlungen denkbar, die zur Entlassung ausgereicht hätten, wenn der, welcher sie beging, Beamter war, die aber je mandem, der nicht Beamter ist, überhaupt nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Wir wünschen, daß dieser Grundsatz, der von der Reichs gesetzgebung vertreten ist, nun auch bei uns in Sachsen Geltung haben soll. Ich beantrage Überweisung unseres Antrages an den Rechtsausschuß. (Bravo! b. d. Soz.) Abg. Börner (Dtschnat.): Meine Fraktion wird der Streichung des 8 47 nicht ohne weiteres zustimmen können. Wir sind der Meinung, daß man einen Para graphen oder ein Gesetz, das sich 50 Jahre bewährt hat, nicht ohne weiteres über Bord werfen darf. Es hat ja jeder in der Hand, diesem Paragraphen aus dem Wege zu gehen, denn 8 47 trifft ja nur den Pen sionär, der sich eines Verbrechens oder eines Vergehens schuldig macht, wo der Verlust des öffentlichen Amtes oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage kommt. Die Entziehung der Pension ist dann Sache des Disziplinargerichtes, und das gibt uns wieder eine Sicherung, weil das Disziplinargericht bisher immer sehr loyal verfahren ist. Daß damit rn solchen Fällen auch Titel und Rang verloren geht, ist unseres Er achtens eine Selbstverständlichkeit; denn der gute Beamte muß doch immerhin einen Vorzug dem anderen gegen über haben. Dafür wird meine Fraktion immer ein treten. Wir möchten also erst einmal abwarten, was im Ausschuß näheres darüber gesagt werden wird. Sollten sich von den Reichsgesetzen allerdings erhebliche Abweichungen ergeben, dann wird meine Fraktion auch bereit sein, hierüber mit sich reden zu lassen. Im übrigen aber sind wir der Meinung, daß ein derartiger Antrag in den Rechtsausschuß gehört. (Bravo! b. d. Dtschnat.) Abg. Anders (Dtsch. Vp.): Wir sind mit einem großen Teile der grundsätzlichen Ausführungen des Herrn Abg. Castan einverstanden, namentlich auch damit, daß er die Pensionen und Witwen- und Waisenbezüge als einen zurückbehaltenen Teil des Gehaltes erklärt hat, und dieser dadurch eine ganz andere Bedeutung erlangt, als dieser Pension sonst im allgemeinen zuerkannt wird. Wir müssen diese Frage jedenfalls in Einklang bringen mit der Regelung rm Reiche und in Preußen. Denn wir werden in Kürze das neue Dienststrafgesetz bekommen, worin die Regelung, die jetzt im Reiche vorgesehen ist, nicht beibehalten werden soll, sondern eine Änderung eintreten soll, und es würde dann ein ganz eigentüm liches Bild wieder geben, wollten dann die einzelnen Länder, die sonst auf dem Gebiete des Beamtenrechtes fo auf Einheitlichkeit hingewiesen werden, hier wieder einmal besondere abweichende Bestimmungen bringen. Wir würden alsdann die mildere Form, die dann in dem Reichsdienststrafgesetz gefunden wird, gern auch für unsere Beamten nehmen und infolgedessen auch für eine Abänderung des 8 47 des Gesetzes eintreten. Freilich möchte der Pensionär nicht besser gestellt wer den als der aktive Beamte. (Bravo b. d. Dtsch. Bp.) Abg. vr. Dehne (Dem.): Wir verkennen nicht die gute Absicht, die die Antragsteller haben, und sind ferner auch der Meinung, daß tatsächlich der 8 47 des alten 76er Gesetzes in manchen Punkten den heutigen Anschauungen und Rechtsbegriffen nicht allenthalben entspricht (Sehr richtig! b. d. Dem.), insbesondere was die Entziehung deS Titels und Rangs in Abs. 5 anlangt. Tltel und Rana gibt es heute nicht mehr, sondern nur Dienstbezeichnungen und Berufsbezeich nungen. Aber von Berufsbezelchnunaen spricht Art. 47 Abs. 5 nicht. Ich übrigen glaube ich, daß die Dinge nicht so einfach und klar liegen, wie sie dem Herrn Abg. Castan zu liegen scheinen. Er geht davon aus, daß die Pension nichts anderes wäre al- ein zurück- behaliener GehaltSteiu Es wird ihm nicht unbekannt sein, daß diese Anschauung, die man durchaus begrüßen kann, sich noch keineswegs al» maßgebend an den Stellen durchgesetzt hat, auf die e- in diesem Falle in