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1925. : Fortsetzung zur Landtagsbeilage Nr. 241. diese Anträge anznnehmen, »veil dadurch die Berate schiedung der Vorlage Nr. 130, die Zusammensetzung der KreisauSschüsse, leichter bewerkstelligt werden kann Durch den ersten Antrag soll lediglich eine Änderung dahin eintreten, dass in der jetzigen Fassung des 8 159 eingeschaltet wird „§ 7 Abs. 1". Und dazu ist noch ein Abänderungsantrag von mir zu stellen, der die Cache noch klgzar macht. Es muß noch eingesügt werden hmier den Worten im ersten Antrag aus Drucksache Nr. 1331: „8 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend." Im zweiten Antrag ist das Wort „künftigen" zu streichen. Wenn wir heute die Bestimmung beschliessen, daß die Neuwahl der Bezirkstagmitglieder spätestens 3 Monate nach Bornahme allgemeiner Gemeindever ordnetenwahlen zu erfolgen hat, so bedeutet das tat sächlich, daß nur die künftigen Wahlen gemeint sein können. Das Wort „künftigen" ist also überflüssig. Gestatten Sie mir noch einige Worte zu verlieren über das,»vas nun noch in derBollaae 176 zu bel-andelnist. Das ist zunächst die Ziss. 20 der Vorlage, die Fassung des § 102. Wir haben in der jetziger» Gemeindevrdnung in 8 102 die Bestimmung, daß dort, »vo der Rat eine Körperschaft bildet, die Gemeindkverordneten über die Geschäftsverteilung und Stellvertretung innerhalb des Äeweiuderates beschließen. Diese Bestimmung ist seinerzeit irr die Gemeindeordnung hineingekommen unter der ausdrücklichen Willensmeinung des Landtages, daß die Gemeindeverordneten dieses Recht haben sollen, um zu verhüten, daß gewissermasjei» die Natsmitglieder dadurch, daß ihnen die Geschäftsverteilring innerhalb des Gemeinderates zusteht, den Willen der Gemeinde- verordneten sabotieren können. Den Stadtverordneten liegt natürlich wesentlich daran, darüber mit zn ent scheiden, welchen Beamten der Stadt, Stadträten usw. die einzelnen Ressorts übertragen werden. Nun haben Sie gerade diese Bestimmung, die früher absichtlich so, »vie es heute in der Gemeindeordnung steht, gewählt worden war, beseitigt, und die andere Fassung gewühlt, daß der Gemeinderat, wo er eine Körperschaft bildet, durch den Körperschaftsbeschluß die eigenen und über- tragcnen Geschäfte auf seine Mitglieder verteilt. Das ist eine wesentliche Verschlechterung des bisherigen Zu standes, denn wenn jetzt die Gemeindeverordneten über die Geschäftsverteilung den Beschluß gefaßt hatten und der Rat sah darin einen Nachteil für die Stadtver waltung, so konnte er nach § 90 Einspruch gegen den Beschluß der Stadtverordneten erheben. Während aber der Gemeinderat ein Recht des Einspruchs in unserer jetzigen Gemeindeordnung erhalten hatte, haben die Stadtverordneten sich mit dem Beschlusse des Ge meinderates abzufinden, selbst dann, wenn offensichtlich eine Verteilung innerhalb des Gemeinderates erfolgt, die vollständig im Widerspruche steht mit der Auf- safsung der Gemeindeverordneten. Eine wesentliche Bestimmung, die in der heutigen Gemeindeordnung vorhanden ist, ist der 8 135. Dieser Paragraph enthält heute eine Inkonsequenz. Ich per- sönlich stehe auf dem Standpunkt, daß es so, wie 8 135 heute in der Gemeindeverordnnng steht, durchaus un- bedenklich ist, wenn er überhaupt beschritten wird. Der 8135 gibt dem Gefamtministerium das Recht, die Ver schmelzung mehrerer benachbarten Gemeinden vorzu- nehmen oder Teile von Gemeinden zusammenzulegen, und zwar aus überwiegende»» Gründen des Gemein wohls. Auf einen Fall, der uns in den letzten Jahren beschäftigt hat, können wir ja Hinweisen, das ist der Fall Dresden-Loschwitz-Blasewitz, wo eine freiwillige Vereinigung nicht zu erzielen war. Daz»» ist folgendes zu sagen: Wenn, wie es in dem Falle Loschwitz-Blase- witz war, wirklich einmal eine solche Zwangsvereinigung kommt, die aus überwiegenden Gründen des allgemeinen Wohls notwendig ist, dann werden dort sicher jahrelange Verhandlungen auf eine freiwillige Vere»nigung dieser Gemeinde»» vorangegangen sein. Eine freiwillige Ber einigung wird daun totsicher immer von der eine»» Ge- . meinde hintertrieben worden sein (Abg. Blüher: Rich tig!) Es »vird also notwendig sein, daß bei der Be schlußfassung desMinisteriums darauf Rücksicht genommen wird. Nun frage ich Sie, welchen Sinn hat dem» dann der Abs. 2 des 8 135, der folgendes besagt. Die Zwangsvereiniguug ganzer Gemeinden darf nicht angeordnet werden, wen»» die Mehrzahl der Geineinde- bürgcr einer der beteiligten Gemeinden in schriftlicher Form oder bei einer Bürgerabstimmnng widerspricht. Mit den» 2. Absätze wird der erste Absatz vollkommen totgeschlagen, so daß er absolut keinen Wert mehr hat. Dann kommt noch eine. Bestimmung in Abs. 4 hinzu. Hei erfolgreichen» Widerspruch darf der Antrag des Ämifteriums des Inner»» auf Zwangsvereinigung oder Zwangsbildung erst nach Ablanf von 3 Jahre»» wiederholt werden. Wenn eine Gemeinde dieser Zwangsvereinigung wider spricht — und das »vird immer der Fall sein, wenn sie die freiwillige Bereinigung schor» hintertrieben hat —, dann hat das noch zur Folge, daß drei Jahre lang die Geschichte vergraben wird, daß, solange die Bereinigung, die angeblich aus Gründen des Gemeinwohls absolut notwendig ist, einfach unterbleibt. (Abg. Blüher: Wenn nicht ein Gesetz zustande kommt.) Davon steht kein Wort hier. Ich sage also: In 8 135 liegt eine gewisse In konsequenz, und ich halte bei» 8 135 in seiner heutige»» Fassung für vollkommen überflüssig. Eine wesentliche Bestimmung befindet sich nun in den 163 und 164 der heutigen Vorlage. 8 163 be handelt das Abberufunasrecht der Amtshaupt leute und 8 164 das Borschlagsrecht des Bezirks bei Besetzung der Amtshauptmannsstcllen. Diese beiden Paragraphen sind ja im Laufe des letzten Jahres mehr fach angewendet worden. Ich erinnere daran, da in mehrere»» Bezirksvcrbandeu der Antrag auf Ab berufung des Amtshauptmcmns gestellt worden ist, daß in einzelne,» Bezirke,» — leider mnß es gesagt werden: dort, wo ein sozialistischer Beamter »n Frage kam — den Anträgen auch stattgegeben wor den ist. Ich weiß ja nicht, welche Gründe das Ministerium zu seiner Stellungnahme veranlaßt haben. Merkwürdig erscheint nur, daß gegenwärtig in der Vorlage Nr. 176 beabsichtigt wird, die 85 163 und 164 zu streichen. Man beseitigt einmal das Abberusungsrecht für de»» Aintshauptmann, und ma»» beseitigt weiter das Borschlagsrecht des Bezirks verbandes. Begründet worden ist das wiederum von Herrn Abg. Bethke im Rechtsausschuß, der einfach sagt, weil der Aintshauptmann Staatsbeamter »st, deswegen sei es nicht angängig, dem Bezirksverband die Ent scheidung in die Hände zu geben und der Vertretung des Bezwksverbandes das Recht in die Hände zu geben, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen und wann der Aintshauptmann, der Staatsbeamte, vo»» der Re gierung zurückberufen werden soll. Ich habe die Auf fassung, daß dieses Abberufungsrecht im Bezirksverbaudc mitunter gegen die Amtshauptleute sehr notwentig sei»» kann. Ob das ei»» Maßregelungsverfahren ist, ist eine Frage für sich. Jedenfalls steht das eine fest: dank der gegenwärtigen Gesetzgebung ist die Stellung des Amtshauptmantts innerhalb des Bezirksverbandes so fest verankert, daß er sich ruhig über manche Dinge im Bezirksverband wegsetzen kann, was er sich nicht er- landen könnte, wenn er wüßte, daß er weniger fest im Sattel säße. Aber ich will auf den 8 163 noch nicht einmal den Wert legen, den ich aus § 164 lege. In 8 164 ist direkt zum Ausdruck gekommen, daß der Bezirksverband bei der Besetzung der Stelle des Amtshauptmanns das Recht des Vorschlages hat, und ich möchte die Herren doch bitten, sich die Sache noch einmal reiflich zu überlegen, ehe sie an die Streichung des 8 164 gehen. Die Selbständigkeit der Bezirksverbäude erfordert, daß heute, solange nicht eine Verbesserung zu erzielen ist, das sehr problematische Vorschlagsrecht des 8 164 wenigstens noch bestehen bleibt, »im die Möglichkeit zu schassen, der Regierung zu sagen: Wir verlangen, daß diese Personen an die Spitze unseres Bezirksverbandes gestellt werden. Ich habe noch eine Bemerkung zu machen zu Ziss. 42 der Vorlage, zn 8 206. Dort heißt es: Das Ministerium des Innern kann dann, »venu infolge verweigerter Amtsattsübung der Bezirks ausschuß beschlußunfähig geworden ist, über die einstiveilige Erledigung der Geschäfte des Bezirks ausschusses Bestimmung treffen. Ich habe bereits in» Ausschuß darauf hiugewieseu, daß es äußerst bedenklich ist, den» Ministerium eine solche Handhabe in die Hand zu geben. Was besagt denn diese Bestimmung? Überlegen wir uns einmal, daß eine starke Minderheit des Bezirksausschusses versucht, dem Bezirksausschuß beschlußunfähig zu machen. Wir wissen, daß he»»te in den Bezirksverbäude»» durchaus nicht allein die gewählte»» Abgeordnete»» entscheiden, sondern daß auch der Aintshauptmann ei»» Stimm recht hat, wodurch das Stimmvcrhältnis der ge wählten Vertreter vollkommen oder der Einfluß der Mehrheit der gewählte»» Vertreter vollkommen in das Gegenteil verkehrt werden kann. Wein» wir nun einen beschlußunfähigeu Bezirksausschuß bekommen und das Ministerium soll berechtigt sein, eine Be stimmung zu treffen über das, was nachher geschieht, dann kann es eintreten, daß das Ministerium einfach dekretiert: der beschlußunfähige Bezirksausschuß führt einfach die Geschäfte weiter, vielleicht drei Jahre lang, bis der neue Bezirksausschuß einmal gewählt wird. Das ist natürlich für die Ausübung der Bezirksverbands geschäfte untragbar. Ich stehe deshalb auf dem Stand punkte, daß wir dem Ministerium nicht die Ermächti gung geben, etwas Derartiges zu tun, solider»» daß wir die Bestimmung in Zisf. 42 ablehnen müsse»» und daß das Ministerium uns ganz konkret ii» einer gesetzliche»» Bestimmung Vorschlägen muß, »vas es dann zu tun ge denkt. Dann wissen wir, welche Maßnahmen dem Ministerium des Innern zustehen, wen,» einmal solche Fülle eintreten, nicht aber, daß wir dem Ministerium die Vollmacht geben, in dieser Frage zu tun und zn handeln, wie es ihn» beliebt. Deshalb bitte ich Sie, diese Bestimmung abzulehnen. Nun habe ich zum Schlüsse noch eine Bemerkung zu dem 8 136 zu machen. Der 8 186 ließ das Recht zu, daß nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung die Bürgermeister, die dein» Inkrafttreten des Gesetzes im Amte waren, abberufen »verden konnten. Bon dem Rechte der Abberufung ist auch in einigen Fälle»» Gebrauch gemacht worden, und »vir habe»» ja vorhin be» der Beratung des Referendums gehört, daß sogar daraus, daß von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht worden ist, gefolgert worden ist, daß das Refe rendum beseitigt werden müsse. Man hat da, besonders »var es der Herr Abg. Bethke, darauf hingewiesen, das Referendum habe sich nicht bewährt, beispielsweise sei das Referendum in Markranstädt, in Sohland a. d. Spree, in Würze»» usw., in einer Weise durchgeführt worden, daß inan sagen könne, das Referendum habe keine»» Zweck. Ich möchte noch einmal darauf Hinweise»», daß diese Auffassung vollkommen irrig ist. Diese Fälle, die mar» hier anführt, und die Entscheidungen, die da seitens )er Gemeindebürgerschaft getroffen worden sind, können doch nicht Veranlassung sein, daß man das Abberufungs- recht glatt beseitigt. Die Novelle zur Gemeindeordnung, sie uns hier vorliegt, beseitigt tatsächlich den Abs 2 in j 186, welcher lautet: Alis Verlangen der Gcmeindeverordneten hat ein beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amte befindlicher Bürgermeister sein Amt niederzulegen. Dieses Ver lange,» kann erstmalig spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten das Gesetzes, und später allemal spätestens sechs Monate vor Ablauf einer sechsjährigen oder weiteren sechsjährigen Amtszeit des Bürger meisters von seiner letzten Wahl an gerechnet gestellt werden. Dieser Abs. 2 des 8 186 der Gemeindeordnung, der jetzt beseitigt werden soll, sollte hauptsächlich die Möglichkeit schaffen, daß Bürgermeister, die auf Lebenszeit gewählt waren, die aber nicht im Sinne der Gemeinde arbeiten, von denen wenigstens die Gemeindeverordneten nicht die Überzeugung hatten, daß sie im Sinne der Ge meindeverordneten tätig waren, abberufen werden können. Durch die Streichung dieses Absatzes werden Dutzende von Bürgermeistern in lebenslängliche Stelf lungen hineingebracht, obwohl sich darunter ein ganzer Teil von Personen befindet, d»e die Gemcindeverord- ueten in späteren Jahren unter allen Umständen los werden möchte»». Deshalb können Sie Abs. 2 von 8 186 nicht streichen. Sie müssen den Gemeiudeverordneten die Möglichkeit geben, eine solche Person zu beseitigen. Sie leiste»» damit den Gemeinden, die von einer solchen Maßnahme betroffen sind, eine»» große,» Dienst. Wenn Sie das nicht tun, werden Sie sich bei den Gemeinden sicherlich keil» ehrendes Denkmal setzen. Sie werden später einmal der» Borwurf auf sich sitzen lassen müssen, daß Sie verhindert haben, daß die Gemeinden in ihrer Entwicklung vorwärts komme»» oder Sie werden sich den Borwurf machen lassen müssen, daß die Gemeinden in ihrer Entwicklung zurückbehalten werden, weil an ihrer Spitze eine Persönlichkeit steht, die sie am liebsten los werden möchten, aber nicht los werden, weil Sie ihnen die Möglichkeit dazu genommen haben. Wenn Sie das wirklich durch führen, was Sie heute beabsich tigen, im Gegensatz zu der Auffassung, die Sie 1923 hatten, »vird eine noch viel stärkere Verantwortung auf Ihne»» lasten als auf den Leuten, die auf der rechten Seite des Hauses sitzen. Bon den Herren drüben sind wir natürlich gewohnt, daß Sie, wie Herr Kollege Bethke treffend sagte, eine andere Auffassung von diesen Dillgen haben, überlegen Sie sich genau, ob Sic der artige Eingriffe in die Selbstständigkeit und das Beschlußrecht der Gemeinden vornehmen wollen. Ich empfehle Ihnen dringend, sich noch einmal genau zu überlegen, ob Sie die Verantwortung für das, was in dieser Vorlage zum Ausdruck kommt, vor der Arbeiter schaft zu übernehmen gedenken. (Beifall b. d. Minderh. d. Coz.) Abg. Kaut« (Ttschnat. Bp.) begründet kurz die zu den Zis». 18—42 noch vorliegenden Anträge seiner Fraktion. Zunächst den zu 8 101- In 8 101 Abs. 2 »vird ein Unterschied gemacht zwischen Städten, in denen die Sicherheitspolizei staatlich ist, und solchen, in denen sie bei der Gemeinde verblieben ist. Da fällt auf, daß die staatliche Polizeibehörde voi» sich aus Vorschriften im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung erlassen kann, während, wenn die Polizei gemeindlich geblieben ist, die Gelncindeverordtteten darüber beschließen können. Es ruft gerade diese Unterscheidung gewisse politische Konflikte in» Gemeindelollcgium hervor, je nachdem jemand links oder rechts eingestellt ist. Je mehr Köpfe bei solchen Gelegenheiten hereinzureden haben, desto- weniger »vird erreicht. Darunter leidet die Allgemeinheit. Bei bestimmten Erlassen, allgemeinen Polizeiregulativei» usw. sind die Stadtverordneten mit ihren Gutachten auzuhören, damit ist man früher vollständig ausgekommen, und ich halte auch heute diese Bestimmung noch sür richtig. Polizeiverordnuugen irgendwelcher Art kann und soll »cur der erlasse»», der die Polizei auch wirklich in der Hand hat. Der Kontrolle der Stadtverordneten bleibt er immer unterstellt, die können unter Umstände»» immer dagegen remonstrieren. Zu 8 134 scheint durch Irrtum ein Antrag »»»eines »btollegen Beutler hineingelommen zu sein: 8 134 soll bleiben. Der Antrag ist sinnlos, ich ziehe ihn formell zurück. Wir habe»» beantragt, 8 135 zu streichen. 8 135 entstand unter den» damaligen fieberhafte»» Wunsch, wie man es in Thüringer» und anderen Ländern gesehen hat, links gerichtete feste Mehrheiten zu schaffen. Inzwischen ist viel Wasser in de»» links begeisterte»» Wein geflossen, man ist vielleicht für den Zwang nicht »»»ehr so interessiert, da sich die Grundstimmung auch des sächsische»» Volkes wesentlich geändert hat. Die Eingemeindungen haben die Rechtsentwicklung nicht hindern können; ich verweise insbesondere auf die Eingcmeindnug von Schedewitz nach Zwickau, die nur geniacht wurde, um die Liuks- Mehrheit endgültig zu befestigen. Sie wissen, daß das Zwickau glänzend vorbeigclungen ist; wir habe»» eine bürgerliche Mehrheit. Machen wir also mit den» Zwange Schluß, der sowieso eines Freistaates »richt würdig ist. Das Gesetz an sich enthält genügend Möglichkeiten für freie Entschließungen. 8 151, Bezirksverbünde. Ich habe am 11. Juli 1923 in» Plenum darauf Hingelviesen, daß im Ausschuß die Re gierung zugestand, die Regelung der Bezirksverbände sei übereilt, sie werde später auf diese Angelegenheit zurück- kommen. Die Regierung hat im Ausschuß bestätigt, daß diese Zusage gemacht »vorder» ist. Sie hat keinen bestimmten Zeitpunkt genannt, aber nachdem zwei Jahre verflossen sind, wäre immerhin einige Möglichkeit gewesen, etwas Klarheit zu schassen. Mir kommt es so vor, als wenn die Bezirksverbände sich zu Bezirken auswüchsen, die niernaird zurzeit übersehen kann und soll. Wir wollen »richt die Bezirksverbände durch Zuweisung von Ausgaben in Ver wirrung bringe»». Wir wünschen nicht, daß nutzlose Ex perimente mit den Bezirksvcrbänden ausgcführt werden. § 152. Denselben Antrag dein Sinne nach habe»» »vir schor» vor zwei Jahrei» gestellt. Wir wollen, daß de»» Zweckverbände»» usw. nur auf Verlangen der Gemeinde»» und dergleichen gemeinnützige Anstalten übergebe»» »verden. Wie die Gesetze augenblicklich stehen, ist es eine Ver gewaltigung der ii» Betracht kommenden Genrcinden. Die Einrichtungen in den Gemeinden sind unter U»n- stäuden mit außerordentliche»» Opfern, »nit selbstloser Liebe voi» den Gemeinden »vie von privaten Einzel personen geschafft»» worden. Wenn die Einrichtungen florieren, kommt der Bezirksverband und nimmt die Sache »veg. Das muß die Privatinitiative töten und kam» nur dei» allergrößten Schaden für die Wohlfahrtspflege usw. anrichten. Wir sind entschieden dasür, daß Satz 2 Abs. 1 gestrichen wird, damit diese Folgen nicht eintreten. 8 153 ist eigentlich eine Folge des eben zu 8 152 Be gründeten, und unser Antrag zu 8 154 hat natürlich nur Sinn, wenn unsere Anträge vorher angenommen »verden. Ich komme nun zu 85 163 und 164. Nach der Vorlage find sie zu streichen. Nach dem Gesetz sind die Bezirts- vcrbändc Körperschaften des öffentliche»» Rechtes »nit den» Recht der Selbstverwaltung, und in einer diesjälpügen Verordnung des Ministeriums über Bezirksverbände