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LMKilU M AchUkll AiMDW ei Nr. 241 1925. zu Nr. 12s des Hauptblattes. Beauftragt mit der Herausgabe: Regierungsrat Brauße in Dresden. de erfahren muß. Und da olksentscheid zum Unsinn aus Abg vtranz zur stetig. Nanien nicht in Das ist genau so vs 'l! zielt ieue die Ge- Ü<!- cung ßen- dem igen mit auch aüo- auch in diesem Zusammenhang den den Mund genommen. (Abg. Granz: ein Lump wie Du!) itr. rn, 'de. Präsident: Ich rufe den Herrn Ordnung. Uch- Landtagsverhandlungen. (Fortsetzung der 1SS. Sitzung von Montag, den 25 Mai.) verderblich sind, es ist nicht nur das eine Beispiel ge nannt worden, daß ein Volksentscheid über die Form der Wahl eines Bürgermeisters herbeigeführt worden ist, dann beweist das, daß das in dieser Form nicht haltbar ist, daß da die Gemeinde mit Arbeit, Aufwand an Mühe und Geld bedacht wird, die zum Gegenstände des Entscheides in gar keinem Verhältnis steht. (Abg. Gäbel: Mussolini sagt dasselbe!) Was verstehen Sie denn von Mussolini! Doch nur den Namen ossenbar! (Abg. Gäbel: Du hast ihn doch auch noch nicht gesehen! — Große Heiterkeit.) Das gebe ich zu, aber ich habe meindevcrordnetenwahl eingetragenen Gemeindebürger es schriftlich beantragt. 3. Aiürag Franz: Die §8 71, 72 in der alten Fassung wieder herzustellen. Das würde nicht notwendig sein. Sie erreichen da durch, daß Sie. gegen Ziff. 1 stimmen, dasselbe. Hierauf wird ein Antrag auf Schluß der Aussprache zu Ziff. 13, gestellt durch den Abg. Strube (Mehrh. d. Soz), nach kurzer Geschäftsorduungsaussprache an- genommen Abg. Renner (Komm.): Ich möchte einen Antrag stellen. Ich habe erfahren, daß außer den Stenographen auch die Stenotypistinen seit heute morgen 8 Uhr ununter brochen im Hause beschäftigt sind. Ich denke, es ist nicht unbedingt nötig, daß noch im Laufe der Nacht der steno graphische Bericht geschrieben wird, und ersuche deshalb das Präsidium, zum mindesten die Stenotypistinnen nach Halise zu schicken. (Stellv. Präsident Di. Hüschmann: Dem wird vom Präsidium sowieso entsprochen werden) incr Ab- VON Er- chen des kert, chen des cn- ucs, -den, letzt Mit "ge- daß cug- eine »icii 'M aus rat. i ist, iheit :echt Sc. Sras urde die eßt, >eue nnte des ists. der rnd nzes ast Tea der ßen- des lung der seit. I Hci» -rak icsi. neide, IL.00, »eine, ilchi». Ü0 v» oa vu I7Z ri 70 bi s as »it heil «ist zu atz. «chl s—«r Stellv. Präsident Dr. Hübschmann: Ich habe noch drei Anträge zu verkünde«: 1. Antrag Weigel: In 8 131», dessen Beratung mit 13 verbunden war, in Abs. 1 ist das Wort „können" zu ersetzen durch das Wort „müssen". 2. Antrag Dr. Sachs: Der Landtag wolle beschließen, 8 131» Abs 1 folgender maßen zu fassen: (1) Alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht gemäß § 93 dem Gemeinderat zur selbständige»» Erlebt- gung übertragen sind, müssen zum Gegenstand eines Bürgerschaftsentfcheides gemacht werden, wenn minde- stens ein Drittel der in der Wählerliste der letzten Ge- schiebereien einen Damm entgegensetzen will? Konkret ist kein Beispiel angeführt worden, wo ein Volksentscheid durchgeführt worden sei, der nicht notwendig gewesen wäre. Man hat nur ganz im allgemeinen die Behaup tung aufgestellt, ohne einen Beweis in einer bestimm- ten Gemeinde zu bringen. Deshalb stellen wir den Antrag, die 88 70, 71 und 72 nach der alte»» Fassung der Vorlage wieder aufzunehmen. Wenn wir nun zu 8 74 den Antrag gestellt haben, den letzten Satz von „War die" bis „beauftragen" zu streichen, so hat das seinen guten Grund. Der Satz heißt: War die Anberaumung dreimal erfolglos, so kann die Staatsbehörde auf höchstens 1 Jahr einen Staats oder Gemeiudebeamten mit der Verwaltung der Bürgermeistergeschäfte auf Koste,» der Gemeinde be auftragen. Wir sehe»» hier einen starken Eingriff in das Selbstver waltungsrecht der Gemeinden. Es besteht immer die Möglichkeit, eine Bürgermeisterwahl durchzusetzen, und zwar besteht deshalb die Möglichkeit, weil, wenn in der ersten oder zweiten Sitzung eine Wahl nicht von Erfolg begleitet ist, dann eine dritte Sitzung anberaumt werde»» kam» und in dieser dritte»» Sitzung wird über den Bürgermeister entschieden, ganz gleichgültig, wieviel Gemeindcverordnete in der Sitzung anwesend sind. Es be steht also ganz gut die Möglichkeit, innerhalb von drei Sitzungen eine Bürgermeisterwahl zum Abschluß zu bringen. Warum also dann in 8 74 der letzte Satz, daß, wenn die Wahl dreimal erfolglos sei, dann ein Staatskommissar eingesetzt wird. Die Wahl kann ja gar nicht dreimal erfolglos fein, weil bei der dritten Sitzung die Wahl stattsindet, ganz gleichgültig, wieviel Stadtverordnete anwesend sind. Wir haben ja jetzt bereits den Fall in Hartha bei Chemnitz, wo ein solcher Ctaatslommissar eingesetzt worden ist? Er war aber kann» 3 Woche»» im Amte, da wurde er nicht nur von den Kommunisten, sondern auch von den Bürger licher» zum Teufel gejagt. Wir sehen also, daß es nicht einmal gut ist, wenn solch ein Staatskommissar eingesetzt wird, »veil er größtenteils voi» dem Lebe»» in der Gemeinde nichts versteht, weil er nicht weiß, wie er die Dinge in der Gemeinde führe,» soll. Deshalb ist der letzte Satz in 8 74, man möchte fast sagen, ein Unsinn und muß beseitigt werden, weil er den Lebensbedingungen der Gemeinde nicht entspricht. Wir haben ferner zu 8 76 einen Antrag gestellt, und zwar: Ter Bürgermeister wird für die Legislaturperiode der Gemeindevertretung gewählt. Wir haben schon bei der Beratung der Gemeindeord nung im Jahre 1923 darauf hingewiesen, daß in Thüringen damals dieselbe Formulierung bei der Bürgermeisterwahl stattgefunden hat. Wir fahen auch nicht ein, warum diese Formulierung damals nicht an genommen wurde, und habe»» deshalb heute wieder diesen Antrag gestellt. Warum? Wenn ein Bürger- meister in einer Gememdeverwaltung gewählt wird, so ist er nach unserer Auffassung eine politische Persön lichkeit. Er wird von der Mehrheit der Gemeinde verordneten gewählt und soll diese»» Mehrheitswillen zum Ausdruck bringen. Wenn eine Neuwahl statt- gefundcn hat und eine Verschiebung ii» dem Gemeinde- verordnetenkollegium eingetreten »st, soll dieses Ge- meindeverordnetenkollegium den Bürgermeister wählen. Von diesem Gesichtspunkt haben wir uns leiten lassen und den Antrag gestellt, daß der Bürgermeister aus zuscheiden hat, wenn die Genwindevertretung neu ge wählt wird. Zu tz 77, haben wir den Antrag gestellt, die Worte „seit mindestens einem Jahre Reichsangehöriger ist und in der Gemeinde wohnt" zu streichen. Der Paragraph heißt dann: Wählbar zürn Bürgermeister ist jeder Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, der an» Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wir haben uns von den, Gesichtspunkt leiten lassen, daß bei einen» Bürgermeister in erster Linie ii» Frage kommt, ob er die Qualitäten zum Bürgermeister hat. Entschei dend ist, daß er, wenn er die nötigen Fähigkeiten hat, zum Bürgermeister gewählt werde», kann, gleichgültig ob er 1, 2, 3 Jahre oder nur einige Monate in Deutschland wohnt. Wir habe,» beantragt, daß dieser Teil des Satzes gestrichen wird, »veil er sich nur gegen die Arbeiterschaft richtet, »veil »vir ganz genau wissen, daß ein Arbeiterver treter, der vielleicht im Ausland längere Zeit gewesen ist und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verlöre», hat, wenn er nun wieder hereinkommt, erst um die Staats angehörigkeit nachsuchen muß. Ich bitte, unseren Antrag anzunehmen. über dem bestehenden Zustan sagten wir: Wenn der Volkse artet, wenn er sich zu Dingen auswirkt, die geradezu Abg. Vethke (Mehrh der Soz.) (Fortsetzung): Aus dieser Feststellung geht unzweifelhaft hervor, daß die Auffassungen über den Wert des Volksentscheides in den Gememden sehr geteilt sind. Wesbalb? Das Aufgabengebiet einer Gemeinde »st eben ein wesentlich umgrenzteres, engeres, kleineres, als es das des Reiches und der Länder ist. Und so versteht man, daß auch sozialdemokratische Regierungen und Mehrheiten, zum mindesten sozialdemokratisch-kommunistische Regierungen und Mehrheiten, die zum Teil diese Schöpfungen hier erzeugt haben, sich gefragt haben, ob wir soweit gehen sollten, wie unsere erste Vorlage gegangen ist. Ich bin der Meinung, daß, wenn »na»» das Volksbegehren, wie es bisher war, nicht nur auf Ortsgesetze, sondern überhaupt auf sämtliche Belange ausdehnt, mai» eigentlich das Ur aufgabengebiet des Gemeindeverordnetcn in Frage stellt. Deshalb stehen wir auf dem Standpunkte, daß der Volksentscheid eine Begrenzung, eine Umgrenzung gegen- Abg. Bethke (sortfahrend): Der Volksentscheid soll bestehen bleiben in der Abberufung der Genwindever ordneten, er soll bestehe»» bleiben bei allen den Tinge«, die bereits ortsgesetzlich geregelt sind. Wir wollen nur ausschalten die sogenannte»» Berwaltungsakte, denen gegenüber ei»» solcher Volksentscheid in keiner Weise gerechtfertigt ist. Indem wir diese», Grundsatz in der Abänderungsnovelle festgelegt haben, haben wir das demokratische Sclbstbestimmungsrecht des Volkes in jeder Hinsicht gewahrt, und es heißt wiederum die Wähler und die Öffentlichkeit irrcführen, wenn, wie der Herr Abg. Edel es getan hat, es so dargestellt »vird, als wenn man dem Volke ei», ureigenstes Recht geraubt hätte. Und nun gestatten sie mir „och ein Wort zu den letzten Erklärungen des Herrn Kollegen Graupe. Ich bin durch dauernde, häßliche und schmutzige Zurufe derart erregt wordeu, daß mir ein solcher Ausdruck ent schlüpft ist. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Ich bedauere diesen Ausdruck, «achdem sich die Erregung gelegt hat. (Bravo! b. d. Soz. u. rechts.) Mit der Beratung von Ziff. 13 wird gleichzeitig die Beratung von 131a verbunden. Aba. Granz (Komm. — zu Ziff. 13 in Verbindung mit 8131a): Um die 88 70, 71 und 72, Beteiligung der Gemeindebürger an der Gemeindeverwaltung, »var schon bei Schaffung der Gemeindeordnung ein großer Streit. Die sozialdemokratische Fraktion wollte schon damals die 88 70, 71 und 72 nicht in die Gemeinde ordnung hereinhaben, und es trifft absolut nicht zu, wenn beute Herr Abg. Bethke erklärt, daß der Volks entscheid doch nun in 8130a wieder zu seiner Geltung gekommen ist. Er hat sich nur einem gewissen Drucke gefügt, denn die sozialdemokratische Fraktion »vollte damals im Jahre 1923 den Volksentscheid überhaupt nicht haben. (Abg Strube: Stimmt, ist richtig!) Warum wollte sie ihn nicht haben? Durch den Volksentscheid in den Gemeinden wird immer bis zu einen, gewissen Grade die Arbeiterschaft etwas in Bewegung gebracht, die Aktivität des Proletariats wird etwas gehoben. Wenn schon durch den Verrat der Sozialdemokratie die Arbeiterschaft zurückgedrängt wordeu ist, »venu aie Arbeiterschaft durch den Verrat der Sozialdemo, kratie passiv geworden ist, so besteht immerhin die Mög lichkeit, im Gemeindeleben durch bestimmte, die Arbeiter schaft interessierende Gebiete die Aktivität des P,o- letariats wieder etwas zu heben. Die Sozialdemo kratie hat natürlich ein gewisses Interesse daran, daß die Aktivität nicht gefördert wird, und deshalb erklärt Herr Abg. Bethke, daß der Volksentscheid zum Bolksunsinn geworden wäre, ohne auch nur den ge ringsten Beweis zu erbringen. Es kann sehr wohl vorkommen, daß in einer kleinen Gemeinde — »ind wir habe»» sehr viele kleine Gemeinden —, Wo große Wohnungsschiebungen stattsinden, die Be- völkeruna einmal durch Gemeindebeschluß, durch Volksentscheid feststellen will, daß sie mit dieser Wohnungsschieberei nicht einverstanden ist. Das kann für eine kleine Gemeindeeine Notwendigkeit sein. (Abg. Weckel: Sehr richtig!) Warum soll da- denn dann et»» Bolks unsinn sein, wenn die Gemeinde solchen WohnungS- Abg. Rebrig (Minderh. d. Soz.): Zu 8 77 sind von mir zwei Minderheitsa,»träge gezeichnet, und zwar lautet der erste: Die Gemeindeverordneteu köuueu geeignete Per- sonen, die außerhalb des Wohnorts wohnen, berücksich tige«. Das bezieht sich auf die Wahl der Bürgermeister. Gegen wärtig habe», wir eine Bestimmung in der Gemeinde- Verfassung: Wählbar zum Bürgermeister ist jeder Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, der am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens einen, Jahre reichsangehörig ist und in der Gemeinde wohnt. Wir haben also hier die Zwangsvorschrift, daß jemand, der Bürgern,eister werden »vill, in der Gemeinde wohnen muß. Das bezieht sich aber nur auf die Bürgermeister, die nebenamtlich in Funktion sind, die also ihre Stellung als Bürgermeister ehrenamtlich ausüben. Für die berufs mäßigen Bürgern,eister kommt ja in Frage 8 80 Abs. 2, der bestimmt: In die Stelle eines berufsmäßigen Bürgermeisters kann auch ein auswärts Wohnender gewählt werden. Er hat in der Gemeinde Wohnung zu „eh,neu. Aus- nahmen können die Gemeindeverordneten bewilngen. Wir haben in der letzten Zeit sehr oft die Erfahrung ge macht, daß bei der Besetzung von Bürgern,eisterstelleu die als nichtberufsmäßige Stellen galten, fich in der Ge meinde Schwierigkeiten herausgestellt haben in bezug auf Gewinnung von geeigneten Personen. Nu», ist „ach 8 77 ei„ Weg möglich, um zu erreichen, daß auch ein auswärts Wohnender Bürgermeister einer Gemeinde werden kann, selbst wenn er die Stelle nicht berufsmäßig verwaltet, und zwar dann, »venu auf den, Wege der Ausnahme bewilligung vom Ministerium Dispens von den Vor- schriften des Gesetzes erteilt wird. Dadurch vergeht natür lich eine ganze Menge Zeit. Es muß zunächst die Be schlußbehörde darüber ei« Gutachten abgebeu, daun »vird die Gemeindekaminer gehört, bis endlich das Ministerium die Genehmiguug der Ausnahmebewilligung gibt. Da durch vergehen eine Reihe von Wochen, in denen der Bürgermeister unter Umständen bereits Ersprießliches für die Gemeinde hätte leisten könne»», wenn eine solche ein schränkende Bestimmung nicht bestände. Ich habe deshalb die Auffassung, daß die Bestimmung, die »vir in 8 80 Abs. 2 haben, die für die berufsmäßigen Bürgermeister gilt, auch für die uichtberufsmäßigeu Bürgermeister iu Kraft treten könnte. Es ist dann von mir weiter beantragt — das ist aus Versehe», hier nicht in die Vorlage hineingekommen —, daß in 8 77 noch der Absatz hinzngefügt »vird: 8 80 Abs. 2 gilt entsprechend. Dann würden wir die Bestimmung haben, daß die Ge meinde zwar auf eine Person zurückgreifen kann, auch wenn er nicht berufsmäßiger Bürgermeister ist, daß er dann aber gemäß der Bestimmung in 8 80 Abs. 2 in der Gemeinde Wohnung zu nehmen hat. Also genau so wie das beim berufsmäßigen Bürgermeister ist, der von auswärts ge wählt werden kam», der aber dann in der Gemeinde Woh nung zu nehmen hat, sobald sich ihn, Gelegenheit dazu bietet, soll auch die Möglichkeit bei den nichtbernssmäßigen Bürgermeistern geschaffen werde«. Wem, Sie sich die Frage ge«a« überlege«, »vcrde« Sie zugebe«, daß die Frage, die ich hier angeschnitten habe, durchaus so ist, daß sie von Ihnen angenommen werden k mn; denn Sie schaffen damit in der Gemeinde nur eine Erleichterung. Ich »sollte Sie deshalb gebeten haben, diesem Minderheit-- antrag ziizustimmen. (Bravo! b. d. Minderh. d. Soz.) Abg Kaula (Dtschnat. — zu Ziff. 14): Zu 8 78 be antragen wir, daß in Abs. 1 Ziff. 3 zu streiche« sind die Worte „auf die Dauer von 5» Jahren". Gegen wen auf Entziehung der Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt wordeu ist, soll nach unsere»« Gefühl überhaupt «ie Leiter einer Gemeinde werden können. Der nächste Antrag, in Ziff. 4 z„ streichen die Worte: „es sei denn" bis «geführt hat", ist in die Regierungsvor lage ausgenommen »vorbei», so daß ich nicht nötig habe, ihn hier »veiler zu begründen. Wir haben weiter beantragt, als Ziff. 5 hinzuz,»fügen: über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, auf die Dauer des Verfahren-. An sich ist ja ein Konkurs in den wirtschaftlich Unglück