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075 8MMU zir AWm AliMikilnß Mr. 220. zu Nr. 71 des Hauptblattes. - 1925. Beauftragt mit der Herausgabe» RegterungSrat Brauße in Dresden. LandtaMerhandlungen. 128. Sitzung. Dienstag, den 24. März 1S2S. Präsident Winkler eröffnet die Sitzung 11 Uhr 20 Minuten vormittags. Am Regierungstische zeitweise Ministerpräsident Heldt mit sämtlichen Ministern, sowie Regierungs vertreter. Punkt 1 und 2 werden in der Beratung verbunden. Punkt 1: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 176, de« Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Ge meindeordnung für den Freistaat Sachsen vom August 1923 betr. Der Entwurf lautet: Artikel 1. 1. An Stelle von 8 7 treten folgende Bestimmungen: „(1) Ortsgesetze bedürfen, soweit nicht in Gesetzen etwas anderes bestimmt ist, der Genehmigung der Beschlußbehörde. Die Beschlußbehörde kann allge- mern oder in Einzelfällen der Staatsbehörde die Entschließung über die Genehmigung der Orts- gesetze übertragen. Diese Übertragung der Zu ständigkeit ist jederzeit widerruflich. Bereits ge- troffene Entschließungen werden durch den Wider ruf nicht berührt. (2) Das Ministerium des Innern kann nach An hörung der Gemeindekammer allgemeine Richt linien für den Erlaß von Ortsgesetzen aufstellen. l3) Die Genehmigung darf nur aus den in § 176 Abs. 2 angeführten Gründen sowie dann versagt werden, wenn das Ortsgesetz den nach Abs. 2 auf gestellten Richtlinien widerspricht, oder nach Auf bau oder Fassung erhebliche Mängel aufweist. (4) Wird beschlossen, die Genehmigung zu erteilen, so kann die Staatsbehörde, wird'die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde binnen 14 Tagen die Entscheidung der Gemeindekammer anrufen. (5) Will die Beschlußbehörde trotz eines Wider spruchs die Genehmigung erteilen, so hat sie dies der Gemeinde und dem Widersprechenden bekannt zu geben. Ihre Entschließung kann der Wider sprechende, wenn er beteiligt ist, binnen 14 Tagen durch Beschwerde an die Gemeindekammer an sechten." L Im § 8 wird hinter Abs. 5 als 9lbs. 6 nachstehende Bestimmung eingefügt: „(6) Die Entscheidungen der Gemeindekammer werden endgültig, wenn nicht der Vorsitzende der Gemeindekammer der Gemeinde gegenüber binnen 5 Tagen erklärt, daß er die Angelegenheit dem Ministerium des Innern zur Entschließung vorlegen wird. Das Ministerium des Innern kann die Ent scheidung der Gemeindekammer abändern oder auf- heben. Seine Entschließung ist endgültig." Die Absätze 6 bis 8 erhalten die Bezeichnung 7 bis 9. S. 8 9 Abs. 3 bis 6 werden durch nachstehende Be stimmungen ersetzt: „(3) Beschlüsse, die eine Verminderung oder Ver pfändung des Bermögensstammes zur Folge haben würden, bedürfen der Genehmigung der Beschlüß- behörde. Die Genehmigung soll nicht versagt werden, wenn die beschlossene Maßnahme zur Aufrecht erhaltung einer geordneten Gemeindewirtschaft nötig ist- 8 ? gilt entsprechend. (4) Wird ein Grundstück erworben, so bedarf es keiner Genehmigung zur Übernahme darauf ruhender Schulden und Lasten oder zur Bestellung neuer Hypotheken zur Sicherung von Kaufpreisresten." Die Abs. 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 5 bis 7. 4. § 10 wird gestrichen. 5. h 12 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „A bs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung." - ! 14 Abs. 2 bi- 6 wird durch nachstehende Vor schriften ersetzt: „( 2) Zur Aufnahme von Schulden und zur Übernahme von Bürgschaften bedarf die Gemeinde der Genehmigung. l3) Da- Ministerium des Innern kann nach Anhörung der Gemeindekammer allgemeine Richt linien für die Aufnahme von Schulden und über- nähme von Bürgschaften erlassen. § 7 Abs. 1 und 3 bi- ö gelten entsprechend. l4) Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Schulden für werbende Zwecke ausge nommen werden und die Deckung der ZinS- und Tilgung-beträge durch die Einnahmen der ge schaffenen Einrichtungen fichergestellt ist sowie die allgemeinen Grundsätze der Richtlinien beachtet find. lö) Die Genehmigung soll nicht versagt werden, soweit entsprechende dauernde Werte für die Ge meinde au- den gewonnenen Mitteln geschafft und die Schulden innerhalb der mutmaßlichen Leben-- dauer der Werte, längsten- aber innerhalb von 60 Jahren, getilgt werden." ». Im § 1b muß der Schlußsatz de- ersten Halbsatzes lauten: „bedarf e- keiner Genehmigung". k 8 25 erhält folgende Fassung: „Wählbar »st jeder Wahlberechtigte, der seit mindesten- einem Jahr tn der Gemeinde wohnt und mindesten- ebenlolanae Reich-angehvriaer ist." 9. § 35 erhält als Abs. 2 folgende Bestimmung: „(2) In Gemeinden, in denen der Gemeinderat eine Körperschaft bildet, bedarf es zur Aufstellung und Abänderung von Ortsgesetzen oder Haushalt plänen der Zustimmung des Gemeinderates." 10. 8 38 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Die Ausfertigung und Verkündigung der Orts gesetze liegt dem Gemeinderate ob." Als Abs. 3 wird folgende Beimstmung angefügt: „(3) Lehnt der Gemeinderat seine Zustimmung zu Ortsgesetzen oder Haushaltplänen ab, so können, Falls keine Einigung erfolgt, beide Körperschaften binnen 14 Tagen die Gemeindekammer anrufen. 8 8 Abl. 6 gilt entsprechend." 11. In 8 46 Abs. 2 tritt an Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung: „Er wird damit stimmberechtigtes Mitglied der Gememdeverordneten." 12. Im 8 62 erhalten Abs. 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß besonders bezeichnete Sachverständige oder Vertreter fachlich beteiligter Kreise einem Ausschüsse ange hören müssen. Sie werden, wenn nicht gesetzlich oder ortsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, durch die Gemeindeverordneten mit einfacher Stimmen mehrheit gewählt. (4) Den Vorsitz in gemischten Ausschüssen führt ein Vertreter des Gemeinderats, den dieser bestimmt." 13. Die 88 70 bis mit 72 nebst Überschrift werden gestrichen. 14. Im 8 78 Abs. 1 Ziff. 4 werden die Worte: „es sei denn . . . bis . . . geführt hat" gestrichen. 15. Im 8 81 Abs. 1 wird das Wort „Handlungen" durch das Wort „Tatsachen", sowie die Worte „eines öffentlichen Amtes" durch die Worte „des Amtes" ersetzt, außerdem erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: „Wird die Wahl nicht beanstandet, obwohl ein Beanstandungsgrund verliegt, so kann die Staats behörde binnen 14 Tagen die Entscheidung der Ge meindekammer anrufen." 16. 8 82 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „8 110 und 8 1" Abs. 2 bis 5 gelten ent sprechend." 17. Im 8 87 werden Abs. 4 und 5 gestrichen. 18. Im 8 90 wird dem ersten Satz folgende Bestimmung angefügt: „insbesondere, wenn Ausgaben ohne ge nügende Deckung bewilligt werden." Der letzte Satz wird gestrichen. 19. Im 8 9a wird der erste Satz gestrichen und der zweite Satz im Eingang wie folgt gefaßt: „In den Geschäften der laufenden Verwaltung und in solchen eigenen Geschäften der Gemeinden.. " 20. An Stelle von 8 102 tritt folgende Bestimmung: „Bildet der Gemeinderat eine Körperschaft (884), so verteilt er durch Körperschaftsbeschluß die eigenen und übertragenen Geschäfte auf seine Mitglieder, regelt die gegenseitige Stellvertretung und wählt die Vertreter des Gemeinderats für die gemischten Ausschüsse." 21. 8 103 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinderatsmitglieder und Bürger meisterstellvertreter sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch Handschlag an Eides Statt auf Amtsver schwiegenheit sowie auf treue, gewissenhafte und unparteiische Pflichterfüllung zu verpflichten. Dabei ist ihnen, soweit dies noch nicht geschehen, der Eid auf die Reichs- und Landesverfassung abzunehmen. Die Verpflichtung und Vereidigung des Bürger meisters erfolgt durch die Staatsbehörde, die der übrigen Gemeinderatsmitglieder und Bürgermeister stellvertreter kann die Staatsbehörde dem Bürger meister übertragen." 22. 8 108 erhält als Abs. 2 folgende Bestimmung: „(2) über die Versetzung in den Ruhestand und in Wartegeld gelten die jeweilig für die Staats beamten geltenden Vorschriften." 23. Im 8 409 Abs. 1 werden 1. unter Lit.» die Worte „4 Jahre" durch die Worte „6 Jahre", 2. unter Lit. b die Worte „8 Jahre" durch die Worte „12 Jahre" 24. 8 111 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen. 25. 8 113 erhält als Abs. 2 folgende Bestimmung: „(2) Die berufsmäßigen Gemeindebeamten sind bei ihrem Dienstantritt nach den für die Staats beamten jeweilig geltenden Vorschriften zu ver pflichten." 26. Hinter 8 117 wird als 8 117» folgende Bestimmung eingeschaltet: „Die berufsmäßigen Gemeindebeamten haben die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach den für die Staatsbeamten jeweilig geltenden Be stimmungen." 27. 8 122 erhält als Abs. 2 folgende Bestimmung: „(2) 8 108 Abs. 2 gilt entsprechend." 28. 8 155 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Regelung ihrer Geschäfte und zur Durch führung ihrer Aufgaben können die Bezirksverbände Satzungen beschließen, die der Genehmigung des Krei-au-schusse» bedürfen, 8 7 Abs. 1 bi- 5 gelten entsprechend. 29. § 159 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „§5 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Gesetzes wird aufgehoben." 30. Die 88 163 und 164 werden gestrichen. 31. In 8 166 Abs. S und 3 wird die Zahl „20000" durch .30000" ersetzt. 32. In 8 166 Abs. 4 weroen hmter den Worten: „vffent- lich-rechtliche Körperschaft" die Worte eingeschaltet: „sowie öffentlich-rechtliche Anstalten". Außerdem erhält Abs. 4 folgenden Zusatz: „Andere juristische Personen bedürfen zur Be teiligung an Zweckverbänden der Genehmigung des Ministeriums des Innern." 33. An Stelle von 8 168 treten folgende Bestimmungen: „(1) Die Satzung bedarf, wenn der Zweckverband sich auf mehrere Regierungsbezirke oder über die Landesgrenze hinaus erstreckt, der Genehmigung der Gemeindekammer, sonst der allen Beteiligten nächst vorgesetzten Beschlußbehörde. 8 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeindekammer die Entschließung über die Genehmigung dem Vor sitzenden übertragen kann. (2) Die Gemeindekammer hat vor ihrer Ent schließung die beteiligten Kreisausschüsse zu hören. Sie kann die Entschließung im Einzelfalle auch einem beteiligten Kreisausschusse übertragen. (3) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und An stalten, die nicht der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehen, haben die Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden nachzuweisen, soweit eine solche Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. (4) Hatte die Gemeindekammer selbst die Ge nehmigung versagt, so ist sie verpflichtet, auf An rufen eines beteiligten Selbstverwaltungskörpers ihre Entschließung nachzuprüfen und nochmals zu entscheiden." 34. 8 172 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Austritt oder das Ausscheiden von Mitgliedern eines Zweckverbandes und seine Auf lösung bedürfen der Genehmigung der nach 8 168 zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ihr überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen und der Austritt oder der Ausschluß von Mitgliedern die Lebensfähigkeit des Zweckverbandes gefährdet. 8 7 Abs. 4 und 5 und 8 168 Abs. 4 gelten entsprechend. Die Abs. 2 bis 4 werden gestrichen, die Abs. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung 2 bis 5." 35. In 8 174 Abs. 1 Satz 1 muß es heißen anstatt: „mehrere Gemeinde-'^ — „mehrere Gemeinden". 36. In. 8 178 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichelt. 37. 8 182 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „inbesondere auch gegenüber dem Bezirksverbande". 38. Im z 184 werden auf Zeile 1 hinter dem Worte „Ortsgesetze" die Worte „und Verordnungen" ein- gefügt. 39. Im 8 186 treten an Stelle von Abs. 2 bis 5 fol gende Vorschriften: „(2 ) Wird ein beim Inkrafttreten der Gemeinde ordnung im Amte befindlicher berufsmäßiger Bür germeister nach Ablauf seiner Wahlzeit nicht wieder gewählt, so ist ihm sein letztes Diensteinkommen zur Hälfte als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. (3) Maßgebend für die Bemessung des Dienst einkommens nach Abs. 2 bleibt die Bedeutung der Stelle im Zeitpunkte des Ausscheidens. (4) Hatte nach bisherigem Rechte — 8 4 des Gesetzes vom 30. April 1890 in der Fassung des Ge setzes vom 30. April 1906 (GVBl. S. 88) — der nicht auf Lebenszeit Gewählte im Falle der Nichtwieder wahl nur Anspruch auf eine vierjährige Unter stützung, so fällt auch die Rente nach vier Jahren weg." Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6. 40. 8 187 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3 ) Im Falle des Widerrufs ist die Hälfte des letzten Dienstemkommens als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. 8 186 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend." 41. «In 8 191 Abs. 3 treten an Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen: 8 168 Abs. 4 sowie 8 7 Abs. 1, 4 und 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die Gemeinde kammer die Entschließung über die Genehmigung dem Vorsitzenden übertragen kann." 42. Hinter § 206 wird als 8 206» folgende Bestimmung eingefügt: 8 16 des Gesetzes, die Organisation der Be hörden für die innere Verwaltung betr. vom 21. April 1873 (GVBl. S. 275) erhält als Abs. 3 folgende Bestimmung: „(3) Das Ministerium des Innern kann dann, wenn infolge verweigerter Amtsausübung der Be zirksausschuß beschlußunfähig geworden ist, über die einstweilige Erledigung der Geschäfte des Bezirks ausschusses Bestimmungen treffen." Artikel 2. Die auf Grund der Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. August 1923 wohlerworbenen Rechte der abberufenen Bürgermeister, Stadträte und berufs mäßigen Gemeindeältesten werden durch diese- Gesetz nicht berührt. Artikel 3. Da- Ministerium de- Innern wird ermächtigt, den Wortlaut der Gemeindeordnung, wie er sich nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung, insbesondere nach diesem Gesetze und nach Neuregelung der Gesetze über die Wohlfahrtspflege vom 30. Mai 1918 (GVBl S. 145) ergibt, unter Reubenennung der Paragraphen durch da- Sächsische Gesetzblatt bekannt zu machen und hierbei die Verweisungen richtigzustellen.