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io4 r 8MMU Ml AWn Nr. 238 1925. zu Nr. 122 des Hauptblattes. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat Brauße in Dresden. zu begrüßen, noch ein Be- nämlich noch ßeif; mau Bestimmung vorhanden, und es ist nur daß eine Neufassung des Abs. 2 eintritt. Zu der Vorlage der Regierung tritt schluß zweiter Lesung zu Abs. 2, daß folgender Zusatz folge: Hatte er — nämlich der Bürgermeister — zu diesem Zeitpunkte — nämlich bis Ablauf seiner Wahlzeit — Nebrig vor. Zil Zisf. 30 heißt es in der Vorlage: „Tie 88 163 lind 164 werden gestrichen." Tiefer kurze Satz war in der Ausschußberaluug umstritten. Mit der Streichung des 8 163 war im allgemeinen einverstanden, weil er in der Hauptsache als erledigt gelten muß. Nur die ganz links stehenden Herren hätten gerne das Abbcrusungsrecht dauernd er halten wollen, wodurch natürlich eine riesige Unsicherheit in die Verwaltung des Bezirksverbandes hincingekommen wäre. Anders §164! Hierin ist dem Bezirkstage bei Nenbesetzung eines Amtshauptmannspostens das Recht gegeben, dem Gesamtministerium Personen vorzuschla gen. Sowohl die Tcutschnationalen, als auch die linken Sozialdemokraten und Kommunisten wollen dieses Recht erhalten haben, weshalb sie gegen die Streichung des 8 164 gestimmt haben. Ziff. 30 ist darum nur mit einer schwachen Mehrheit von 11 gegen 9 Stimmen angenom men worden. Zisf. 31 beschäftigt sich mit dem 8 165 der Gemeinde ordnung In Abs. 1 ist zunächst klar gesagt, daß die Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keinem Bezirksverbande angehörten, bezirkssrei bleiben. Alle Mitglieder des Rechtsausschusses und, ich glaube, auch des gesamten Landtags sind mit der Regierung willens, daß die Gemeinden, die bis zum Inkrafttreten der jetzigen Vorlage bezirksfrei geworden sind, auch dauernd bczirks- frei bleiben. Abs. 2 sagt, daß Gemeinden mit mindestens 20000 Ein wohnern ohne weiteres aus dem Bezirksverbande aus- trcten können, wenn sie sich verpflichten, die sich ans den 88 147 rind 148 ergebenden Aufgaben auf eigene Kosten zu übernehmen Tie Regierung bringt nun in Zisf. 31 die Änderung, die Zahl von 20000 durch 30000 zu ersetzen. Sie bringt dafür eine sehr lange Be gründung, in der hauptsächlich nachgcwiesen wird, daß die Bezirksverbände besonders durch die Zwangs wirtschaft des Krieges und der Nachkriegszeit an Be- dentnng gewaltig zugenommen haben. In jüngerer Zeit haben sie große Aufgaben zu lösen bekommen durch die Kleinrentnersürsorge, Sozialrentncrfürsorge, die Kriegsverletzten- und Kriegshinterbliebcnenfürsorge, ferner ist die Armenpflege und Wohlfahrtspflege Auf gabe der Bezirksverbände geworden. Die Erfüllung aller dieser Aufgaben erfordert gewaltige Geldmittel einerseits und zuverlässig arbeiteude Organisation ans der anderen Seite. Tarum ist es notwendig, daß keine weitere Schwächung der Bezirksverbände eintreten darf, sondern ein Verbleiben auch der größeren Ge meinden im Bezirksverbande notwendig ist. Früher waren ja nnr 9 sächsische Städte bezirkssrei. Die Deutschnationalen beantragen in dem Minder heitsantrag 108, die Zahl 20 000 zn ersetzen durch 10000, und zweitens die letzten Worte des Abs. 3 zu streichen: „und die des Bezirksverbandes nicht durch den Allstritt gefährdet wird", also daß irgendeine Ein schränkung nach irgendeiner Seite bezüglich der Ge meinden von feiten des Staates nicht eintreten soll. Zu Z,sf. 32. 8 166 handelt von dem Zusammenschluß von Gemeinden zu Zwcckvcrbänden. Abs. 4 soll nun noch die Ergänzung, erhalten, daß außer dem Reiche, dem sächsischen Staate und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch öffentlich-rechtliche Anstalten sich an Zweckverbänden beteiligen können. Gedacht ist im besonderen hier all Stadtbanken, finanzielle Institute, wirtschaftliche Organisationen usw. Ferner soll dem Abs. 4 noch ein Zusatz angefügt werden des Inhalts: Andere juristische Personen — z. B. die Sächsischen Werke oder städtische Gesell schaften — bedürfen zur Beteiligung an Zwectverbänden der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Es soll also vom Ministerium des Innern geprüft werden, ob eine solche Beteiligung mit den öffentlichen listen durch ihre weitergefaßten Bestimmungen nicht mit der Wählerliste zur Gemeindeverordnetenwahl überein- stimmen. Ein Minderheitsantrag Beutler unter Nr. 95 will, daß 8 134 in seiner ursprünglichen Fassung bleibell soll. Zisf 28. Der 8 155 hat eine Änderung erfahren, in dem die Worte des ersten Satzes: „die mit Reichs- und Laudesgesetzen nicht in Wider spruch stehen dürfen und vor ihrer Bekanntmachung der Staatsbehörde vorzulegen sind" gestrichen werden und dafür gesetzt wird: die der Genehmigung des Kreisausschusses bedürfen. Weiter soll es auch nicht heißen: 8 7 gilt entsprechend, sondern: 8 7 Abs. 1—5 gelten entsprechend. Wie schon ans der letzten Änderung hervorgeht, hängt die ganze Änderung des 8 155 mit der Änderung des 8 7 zusammen. Zisf. 29. Ter 8 159 Abs. 1 handelt davon, daß für die Zusammensetzung, Einberufung und Leitung des Bezirkstages, ferner für die Wahl der Abgeordneten und für die vom Bezirkstage vorzunehmendcn Wahlen die 88 2—6 und 8—10 des Gesetzes vorn 5. Juli 1919 gel ten. Aufgehoben wird 8 5 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Gesetzes. Dadurch haben in Zukunft die Einwohner selbständiger Gutsbezirke nicht mehr das unmittelbare Wahlrecht, son dern sind nach 8 191 Abs. 5 der Gemeindeoldnung einer benachbarten Gemeinde zugewiesen. Die Vermeidung des doppelten Wahlrechtes ist dadurch erreicht. Zu 8 159 liegt der Znsatzautrag Truckmche Nr. 1331 Interessen, die der Zweckverband verfolgt, vereinbar erscheint. Gegen die Änderung des Paragraphen hat sich von keiner Seite ein Widerspruch erhoben. Ziff. 33 und 34. gDie 88 168 und 172 werden durch eine neue Fassung abgelöst. Diese Fassung macht sich aber nur nötig aus der Neufassung des 8 7 heraus. Es tritt also an Stelle des Einspruchrechtes das He- nehmigungsrecht der Beschlußbehörde bezw. der Ge- mcindekammer. In Ziff. 35 handelt es sich nur um die Berichtigung eines Druckfehlers In 8 174 Abs. 1 muß es heißen anstatt „mehrere Gemeinde" — mehrere „Gemeinden". Zn Ziff. 36 ist zu bemerken, daß die Regelung des letzten Satzes in Abs. 3 des 8 178 eine Folge der Än derung des 8 8 ist. Zu Zisf. 37. Dem 8 182 Abs. 1, der sagt, daß die Staatsbehörde im Siunc dieses Gesetzes die Kreishaupt mannschaft ist, soll noch ein Zusatz angefügt werden „insbesondere auch gegenüber dem Bezirksverbande". Dadurch soll dem Irrtum begegnet werden, daß man glauben könnte, daß der Bezirksverband der Amtshaupt- maunschast als der Staatsbehörde unterstellt sei. Zu diesem 8 182 stellen die Deutschnationalen noch den Minderheitsantrag Nr. 110, in Abs. 4 die Worte zn streichen „für die nächsten 5 Jahre". Dadurch soll dell bisher revidierten Städten auf Wunsch dauernd die Möglichkeit gegeben sein, der Kreishauptmannschaft zu unterstehen. Zu Zisf. 38. Dadurch, daß in 8 184 hinter die Worte „die bestehenden Ortsgesetze" noch eingefügt wird „und Verordnungen", soll erreicht werden, daß die vor In krafttreten der Gemeindeordnung von der Gemeinde erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen auch weiterhin Geltung behalten. Di.e Kommunisten ver langen in ihrem Minderheitsantrag Nr. 111 dieStrcichung der Worte „soweit sie nicht mit diesem Gesetze in Wider spruch stehen". Tafür soll gesagt werden „bis der Land tag die Auflösung der Bezirks- und Kreisverbände be schlossen hat". Zisf. 39: 8 186 Abs. 2 handelt von der Abberufung der beim Inkrafttreten der Gemeindeordnung im Amte befindlichen Bürgermeister. Ta die Abberusungsmög- lichkeit seit dem 1. Oktober 1924 zum größten Teile erledigt ist, glaubt die Regierung, auf diese Bestimmung verzichten zu können. Schon bei Beratung des Gesetzes waren starke Zweifel in die Rechtlichkeit der ganzen Landtagsverhandlungen. (Fortsetzung der 139. Sitzung von Montag, den 2» Mai.) Berichterstatter Abg. Röllig (Dtsch. Vp.) (Fortsetzung): 8 118! In der Eingabe des Sächsischen Gemeinde- beamtenbundes ist auch auf 8 118 hingewiesen. Um den berechtigten Wünschen dieser entgegenzukommen, sollen in Abs. 1 hinter dem Worte „Vorschrift" noch die Worte eingeschaltet werden „undDienstanweisungen". Der Satz lautet also nun: „Auf berufsmäßige Gemeindebeamte finden bezüglich der Kündbarkeit ihrer Stellung die für die Staats beamten jeweilig geltenden Vorschriften und Dienst anweisungen entsprechende Anwendung." Damit ist klipp und klar zum Ausdruck gebracht, daß alle für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen auch für die Gcmeindebeamten gelten, und weiter, daß alle im Berordnungswege — und das ist das besonders Wichtige — zn erlassenden Vorschriften über die Künd barkeit der Beamten dieselbe Wirkung haben, als ob sie im Gesetze stünden. Zisf. 27! 8122 für die Gemeindebeamte« entspricht dem 8 108 für die Gemeinderatsmitgliedcr. Darum muß dem Abs. 2 angefügt werden: 8 108 Abs. 2 gilt entsprechend. Neu eingefügt worden ist im Ausschuß eine Änderung des 8 126 der Gemeindeordnung vorn 1. August 1923, wonach der zweite Satz, daß durch Ortsgesetz eine andere Stelle als der Bürgermeister zur Verfügung von Ver weisen oder Geldstrafen bestimmt werden kann, gestrichen wird 8 125 kantet also nunmehr: Die Verfügung von Verweisen und Tienstfragen steht dem Bürgermeister zu. Es ist dabei ausdrücklich festgestellt worden, daß man diese Verfügung über Strafen in Form von Verweisen und Geldstrafen nur einer Person zugestehen wollte und nicht einem Kollegium. Nach 8 131 soll ein Abschnitt IV eingefügt werden, überschrieben: „4. Beteilignng der Gemeindebürger an der Gemeindeverwaltung". Als einziger Paragraph wird folgender 8 131» neu ein- gefngt: (1) Alle Gemeindeangelegenheiten, die ortsgesetz licher Regelung bedürfen, können bis zur Erledigung dieser Angelegenheit durch die Gemeindeverordneten znm Gegenstand eines Bürgerschaftsentscheides ge macht werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Wählerliste der letzten Geineindeverordnetenwahl eingetragenen Gemeindebürger es schriftlich beantragt. (2) Tie Antragsteller müssen zur Zeit des Antrags wahlberechtigt sein,- der Gemeinderat hat auf Antrag festznstellen, ob dies der Fall ist. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit „Ja" oder „Nein" beantwortet werden kamt. Jeder in der Wählerliste der letzten Gemeindeverordnetenwahl eingetragene Gemeinde bürger hat eine Stimme, wenn nicht spätestens 4 Wochen nach der Abstimmung festgestellt wird, daß er das Wahlrecht verloren oder überhaupt nicht be sessen hat; der Gemeinyerat hat auf Antrag festzu- stellen, ob dies der Fall ist. Tic Abstimmung ist geheim. Die Kosten der Abstimmung trägt die Gemeinde. Der Gemeinderat hat die Abstimmung durchzuführen. Wenn Stimmzettel mehr als das Wort „Ja" oder das Wort „Nein" enthalten, sind sie nngültig. Zu einer Bejahung ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten abstimmt und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ans „Ja" lautet. Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, so gilt die Frage als verneint. (3) Die Entscheidung der Gemeiuoebürger ersetzt die Entschließung der Gemeindeverordneten. Ich habe schon bei der Streichung der 88 70, 71 rind 72 darauf hiugewieseu, daß ein Ersatz für diese Para graphen durch die Einfügung des neuen 8 131» gegeben ist. Wie aus den Ansführnngen der Regierung hervor geht, hat sich das Bürgerschaftsbcgehren nach den Fällen, die ans den 88 70—72 hervorgehen, nicht bewährt; es sind allzuviel kleine rind kleinliche Tinge in der Ge meinde zu einem Bürgerschaftseutscheid gemacht worden. So mußte sich z. B. die Gemeindekammer mit einen: Anträge beschäftigen, der verlangte, daß durch Bürger- schastscntscheid entschieden würde, ob eine Wohnung im Gemeindehause zur freier: Vergütung gestellt werden sollte. Um nun den Bürgerschaftscntscheid nicht ganz fallen zu lassen, mußte doch eine engere und präzisere Fassung der 88 70 und 72 gefunden werden. TaS ist durch den 8 131» geschehen. 8 134 der Gemeindeordnung erhält in der: gesperrten Warten eine kleine Ergänzung, so daß er nunmehr lautet: Erhebt gegen die von den Geineindeverordneten beschlossene Verschmelzung ganzer Genreinden der zehnte Teil der in der Wählerliste der letzten Gemeindeverordnetenwahl eingetragenen Ein wohnerschaft Widerspruch, so muß in dieser Ge meinde an einem Sonntag oder allgemeiner: Ruhe tag eine allgemeine und geheime vorgenommen werden. Die Einfügung dieser Worte ist deshalb notwendig, damit bei einer solchen Gemeindebürgerabstimmung nicht etwa die Wählerlisten einer anderen Wahl, etwa der RerchStagswahl, benützt werden, weil diese Wübler- bereits einen höherer: Peusionsanspruch erdient, so ist ihn: die Rente in dieser Höhe zu gewähren. Nachdem wir den 8 109 Abs. 1 in einer neuer: Fassung beschlossen haben, müssen die Worte in Abs. 4 letzter Halbsatz „fällt die Rente nach 4 Jahren weg" gestrichen und dafür die Worte gesetzt werden: „gilt 8 109 Abs 1 entsprechend. Die Linkssozialisten beantragen in: Minderheits- anirag Nr. 113: 8 186 Abs. 2 des Gesetzes wird wieder ausgenommen. Ziff. 40. Die neue Fassung des 8 187 Abs. 3 ist nur eine Folge der eben von mir vorgetragenen Änderung des 8 186. Ziff. 41. Irr 8 191 Abs. 3 müssen die Worte „8 168 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend" abgelöst werden durch folgende Bestimmung: „§ 168 Abs. 4 sowie 8 7 Abs. 1, 4 und 5 gelter: mit der Maßgabe entsprechend, daß die Gemeindekammer die Entschließung über die Genehmigung der:: Vor sitzenden übertragen kam:." Während der erste Teil der Abänderung eine Folge der Abänderung der 88 168 und 7 ist, ist die Maßgabe eine zweckmäßige Änderung, indem die in 8 37 Abs. 1 vor- gesehene TelegatiouSmöglichkeit zur schnelleren Erle digung der in 8 191 vorgeschriebenen Genehmigung auch hier vorgesehen wird. Hiss. 42: Hinter 8 206 sott nach der Vorlage der Regierung noch ein 8 206» eingefügt werden, in dem bestimmt wird, daß das Ministerinm des Innern dann, wenn infolge verweigerter Amtsansübung der Bezirks ausschuß beschlußunfähig geworden ist, über die einst' weilige Erledigung der Geschäfte des Bezirksausschusses Bestimmungen treffen kann. Dieser neue 8 206» ist nur nötig, da die Porschriftendes 816des Organisatious- gesetzes bei eintretender Obstruktion der Bezirksaus schüsse nicht ansreichen. In einem Art. 2 der Vorlage wird gesagt, daß die auf Grund der Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. August 1923 wohlerworbene» Rechte der ab berufenen Bürgermeister, Stadträte und berufsmäßigen Gemeindeältesten durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Diese Einschiebung ist nur nötig, um dje in der Gemeindeordnung vom I. August 1K3 eingeführten Rechte Nicht irgendwie beeinträchtige» zu lasten. Der Art. 3 gibt dem Ministerium des Innern die Ermächtigung, den Wortlaut der Gemeindeordnung, wie er sich nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetz- gebung, insbesondere nach diesem Gesetze und nach der Neuregelung des Gesetzes über die Wohlfahrtspflege