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»34 Ihre Anstalten und Anstaltsgelände gehen gegen Entschädigung auf eine noch zu bildende juristische I Person deS öffentlichen Recht- über. Konrmt! über die Entschädigung eine Einigung nicht zu stande, so entscheidet ein Ausschuß (dann weiter wie in der Vorlage). ch Als Abs. 3 ist folgendes anzufügen: „Die nach Abs. 2 zu bildende juristische Person des öffentlichen Recht- hat die Aufgabe, für die Bereitstellung ausreichender privater oder öffentlicher Anstalten zur Unterbringung von Fürsorgezöglingen und zu verwahrenden Per»! sonen zu sorgen (8 36)." »8. Zu 8 29: Dem 8 29 wird als Abs. 6 hinzugefügt: „Unberührt bleiben die landesrechtlichen! Vorschriften über die Durchführung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (in der Fassung vom 12. Januar 1923, RGBl. I I S. 57) und der sonstigen Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbe-I schränkte, deren Berwaltungskosten der Landes ! fürsorgeverband trägt." 29. Zu 8 30: Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: Dieses Gesetz tritt am 1. April 1925, § 29 Abs. 1d rückwirkend ab 1. April 1924 in Kraft. 30. Überschrift, Einleitung und Schluß des Gesetz-1 entwurfs nach der Vorlage anzunehmen. 31. Den ganzen Gesetzentwurf mit den beschlossenen Änderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen und die Regierung zu er-! mächtigen, die erforderliche Umnumerierung der! Paragraphenzahlen usw. vorzunehmen. 32. Die vorliegenden Eingaben für erledigt zu er-j klären. 33. Die Anlage 5 zur Vorlage Nr. 128 durch die Be schlußfassung zu § 29 der Vorlage Nr. 135 als als erledigt anzusehen. 34. Folgende Entschließungsanträge anzunehmen: die Regierung zu ersuchen, 1. daß sie aus den dem Arbeits- und Wohlfahrts- Ministerium zur Verfügung stehenden Mitteln eine Summe für die Kriegsblinden bereit stelle und damit die Notwendigkeit der besonderen Fürsorge des Landes für diese Kriegsopfer anerkenne. 2. dem Landtag eine Denkschrift über die zukünf tige Ausbildung der in der Wohlfahrtspflege tätigen beamteten Kräfte vorzulegen. 3. durch die Erziehungskörperschaft des § 28 die Aufgaben des 8 70, Abs. 2 RJWG- zu erfüllen. 4. daß sie auf dem Wege der Ausführungsver ordnung die zu einem ländlichen Bezirksfür- forgeverband gehörigen Bezirksgemeinden ver pflichtet, in einem von den Gemeindeverord neten zu bildenden gemischten Wohlfahrtsaus schuß auch der freien Wohlfahrtspflege eine angemessene Vertretung einzuräumen. b. in der Ausführungsverordnung den Bezirks-l fürsorgeverbänden anheimzugeben, a) daß sie die in der Wohlfahrtspflege tätigen weiblichen Fachkräfte in ihrem Gebiete auch für den Innendienst heranziehen, b) daß sie für ältere Wohlfahrtspflegerinnen angemessene Stellen im Innendienst, in An stalten, Heimen usw. schaffen 6. in der Ausführungsverordnung eine Bestimmung vorzusehen, wonach in die auf Grund von 8 34 der RVO. über die Fürsorgepflicht zu bilden den Beiräte für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Vertretungen der großen dem Reichsausschutz angehörenden Organisa tionen, soweit sie für Sachsen in Frage kommen, aufzunehmen sind. Ferner liegen folgende Minderheitsanträge vor: Der Landtag wolle beschließen: 1- Zu 8 4: Der Satz 2: „Ein im Rechtswege verfolg barer Anspruch steht den Unterstützungsbedürf tigen nicht zu." ist zu streichen, dafür zu sehen: „Der Bedürftige hat einen Rechtsanspruch auf Fürsorge" 3. Zu 8 b: Sah 1 ist wie folgt zu fassen: Die öffentliche Wohlfahrtspflege tritt an Stelle der gemeinnützigen Selbsthilfe und pri- vaten Fürsorge. 8. Zu 8 9: a) In Abs. 1, Sah 2, Zeile 3 ist „denen auch der allgemeine Teil der gesundheitlichen Aufgaben übertragen werden kann" zu streichen. b) Abs. 2 ist zu streichen. 4. Zu 8 10: ») In Zeile 2 sind die Worte „Ausbildung nach weisen sollen" durch „Eignung besitzen" zu ersetzen; der nachfolgende Satz ist ganz zu streichen. Renner. d) Statt des Wortes „Ausbildung" ist zu setzen „Fachausbildung". Siegert (Dtschnat.). L. Zu 8 11: s) Abs. 2 ist wie folgt zu fassen: „Bei der Durchführung der Fürsorge müssen Personen aus den Kreisen der Hilfsbedürftigen herangezogen werden." d) Abs. 3, Satz 2 ist zu streichen, dafür zu setzen: „Zu diesen Beschwerdeausschüssen werden mindestens zwei Drittel der Vertreter aus den Reihen der Hilfsbedürftigen oder ihrer Ver bände herangezogen." ») Absatz 4 ist zu streichen, dafür zu setzen: „Als Mindestsatz für Unterstützungen ge- mäß der Reichsverordnung über die Fürsorge- Pflicht vom 13. Februar 1924 gilt die Höhe der Gehaltssumme nach Gruppe II der Be- amtengehälter." 6. Zu § 12: ») In Abs. 1, Zeile 2 sind die Borte: „sowie freien Bereinigungen der Wohlfahrtspflege oder einzelnen erfahrenen Männern und Frauen widerruflich" zu streichen. b) In Abs. 2, Zeile 2 ist da- Wort „nur" zu streichen und „erfahrene und bewährte" durch „geeignete" zu ersetzen. 7- Zu 8 14: In Abs. 2 ist statt „insbesondere" „einschließ lich" zu setzen. Renner (Komm.) 8. Zu 8 1b: In Abs. 1, Ziff. 7 muß eS hinter „Berufung" heißen: „von vier Zehnteln der Gesamtzahl der nichtbeamteten Mitglieder". 9. Zu 8 16: ») In Abs. 4 muß es hinter „ernannten" heißen: „und je zwei von den nach Ziff. 7 von dem Landtag gewählten und von den vom Mini sterium berufenen nichtamtlichen Mitgliedern zu bestellen". Siegert (Dtschnat.) d) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Beim Landesamt besteht ein Beschwerde ausschuß, der alljährlich von den Mitgliedern der bestehenden Organisationen der Hilfs bedürftigen gewählt wird." 10. Zu 8 20: Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Träger der Kosten der öffentlichen Wohl fahrtspflege ist der Staat". Renner (Komm.) 11. Folgende Entschließungsanträge anzunehmen: die Regierung zu ersuchen, a) in die Ausführungsverordnung eine Bestim mung aufzunehmen, die besagt, daß bei Wirt schaftskämpfen die öffentliche Wohlfahrtspflege nicht in einer Weise ausgeübt werden kann, die eine einseitige Parteinahme enthält. Die Unterstützung muß auch in solchen Fällen in- dividuell nach der Bedürftigkeit gewährt werden. Blüher (Dtsch. Vp.) d) in die Ausführungsverordnung zum Wohl- fahrtspflegegesetz eine Bestimmung aufzuneh men, nach welcher bei Wirtschaftskämpfen, ins besondere bei Aussperrungen, die öffentliche Wohlfahrtspflege in weitgehendster Weise zur Anwendung kommt. v) in die Ausführungsverordnung zum Wohl fahrtspflegegesetz eine Bestimmung aufzuneh men, nach welcher in den zu bildenden ge mischten Wohlfahrtsausschüssen auch den freien Gewerkschaften und der Internationalen Ar beiterhilfe eine Vertretung eingeräumt wird. Renner (Komm.) Berichterstatter Abg. Keltisch (Mehrh. der Soz ): Ich werde in meinem Bericht in der Hauptsache nur die Linie zeichnen, die diese wichtige soziale Vorlage des neuen sächsischen Wohlfahrtsgeietzes in der Form, wie es jetzt nach den Mehrheitsbeschlüssen der Ausichüsse zustande kommen soll, durchzieht, während ich besondere Einzelheiten und Spezialfragen dem Arbeitsgebiet der Mitberichterstatterin überlassen werde. Sachsen wird unter den deutschen Ländern das erste sein, das ein auf landesgesetzlicher Grundlage geregeltes Wohlfahrts- und Jugendfürsorgewesen erhält, ein Für sorgewesen, das ein wohldurchdachtes geschlossenes System im Rahmen der Reichsfürsorgeverordnung vom Februar 1924 darstellt. Das neue sächsische Wohlfahrts- und Jugendpflegegesetz kann im Interesse aller Fürsorge berechtigten freudig begrüßt werden. Wo es noch etwaige Mängel enthält, kann die Regierung ebenso wenig wie der Landtag verantwortlich gemacht werden, denn auch das sächsische Gesetz mußte sich einmal im Rahmen der reichsgesetzlrch gedeckten und vorgeschriebe- nen Aufgaben halten, und zum andern lag es auch im Interesse aller Beteiligten selbst, in das Ge setz nur das aufzunehmen, was nach Maßgabe der finanziellen Kraft des Staates und der Fürsorge- verbände durchzusühren auch wirklich möglich war. Als ein Erfolgszeichen für die künftige praktische Auswirkung des neuen Gesetzes kann man es vielleicht deuten, daß in den mit der Vorberatung des Gesetz entwurfes betrauten Ausschüssen des Landtages es zu ernsteren politischen Kämpfen unter den Parteien fast nie gekommen ist, sondern daß der Landtag geschlossen in fördernder Weise an dem Zustandekommen dieses Gesetzes mitgearbeitet hat. Es soll auch nicht unter lassen werden, im Bericht hervorzuheben, daß wir trotz mancher anfänglichen Differenzen, die wir mit dem Finanzministerium zu bestehen hatten, letzten Endes doch aber immer ein Kompromiß gefunden haben, bei dem auch das Finanzministerium sein weitgehendes Verständnis für die unbedingte Notwendigkeit der Bor- läge niemals hat vermissen lassen. Das Gesetz stellt die gesamte Fürsorge im Lande organi atorisch auf eine völlig neue Grundlage. Es beseitigt die kleinen gemeindlichen und auch die ver- bändlichen Fürsoraebezirke und spricht in seinem ent scheidendsten Punkle klar und deutlich aus, daß Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege als Bezirksfürsorge- verband nur noch die Bezirksverbände und die bezirks- freien Städte sind Als Landesfürsorgeverband wirkt übergeordnet der Staat Der Landesfürsorgeverband wird in dem Gesetze verpflichtet, zur Unterbringung von Trinkern, Krüppeln, Blinden, Taubstummen, Er- taubten, Schwachsinnigen, Idioten, Fallsüchtigen und Geisteskranken für die nötige Anzahl von Anstalten Sorge zu tragen. Ob es sich dabei um staatliche oder private Anstalten handelt, ist gleichgültig Die Straf- entlassenenpflcge ist zu einem Zweiye der gesetzlichen Fürsorgepflicht gemacht worden, wobei jedoch die Organi sation der Strafcntlassemnpflege ebenso wie auch die Organisation der Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte Aufgabe des Staates ! bleibt. Da» Verhältnis zwischen BeztrkSverbänden und den einzelnen Gemeinden hinsichtlich der Durchführung der Fürsorgepflicht ist in der Art geregelt, daß der Bezirks- verband als Bezirksfttrsorgeverband die Bezirksgemein den zur Mitarbeit an der Wohlfahrtspflege helan zuziehen hat. Die Bezirksgemeinden sind aber ander seits auch zur Mitarbeit verpflichtet. Es handelt sich hier also um eine gesetzlich übertragene Aufgabe an die Gemeinden auch im Sinne der Gemeindeordnung Einzelne Aufgaben und Aufgabengebiete können den Gemeinden vom Bezirksverband zur selbständigen Er- ledigung übertragen werden. Beachtenswert dabei ist aber das eine: die Einheitlichkeit des Bezirksfürsorge- verbandeS als solchen wird dadurch nickt berührt. Es können auch zur gemeinschaftlichen Erfüllung solcher über- tragenen Aufgaben Zweckverbände geschaffen werden, die fkdoch immer nur im Auftrage des Bezirksfürsorgever- bandes zu arbeiten haben. Für bestehende und künftige Einrichtungen der gemeindlichen Fürsorgeverbände gelten auch hier die 88 152 und 153 der Gemeindeordnung. Dabei ist folgendes zu beachten. Die Genehmigung einer neuen Einrichtung durch die Bezirksgemeinden kann vom Bezirksverband nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung des Arbeits- und Wohlfahrts- Ministeriums verweigert werden. Mit diesen gesetz lichen Bestimmungen, die ich mir soeben vorzutragen erlaubte, sind die kleinen Zwergfürsorgeverbände be- seitigt und die gesamte Wohlfahrts- und Jugendfürsorge ist auf eine breuere Grundlage gestellt worden. Organisatorisch ist auf folgendes hinzuweisen. In jedem Fürsorgebezirk ist ein Wohlfahrts- uno Jugendamt zu errichten. Es kann auch neben dem Wohlfahrtsamt ein besonderes Jugendamt erncttet werden. Für den Außen- und Innendienst muß jedes Wohlfahrts- und Jugendamt eine dem Bedürfnis ent- sprechende Anzahl von Personen anstellen, die eine er forderliche Ausbildung nachwei en. Welche Ausbildung künftig einmal für diesen Personenkreis gefordert weiden wird, hat die Regierung noch durch eine Sonderverord- nung zu regeln. Ein Antrag, daß in jedem Fü» sorge verband mindestens ein hauptamtlich beschäftigter Für- sorgearzt vvlhanden sein muß, fand keine Mehrheit; der gesamte Landtag und auch die Regierung waren sich jedoch darüber einig, daß zu einer ordentlichen Wohlfahrtspflege ein Fürwrgearzt gehört, und des wegen brachte man wenigstens in das Gesetz die Be stimmung hinein, daß in jedem Fürsorgeverband ein hauptamtlicher oder nebenamtlicher Arzt vorhanden sein soll. In Erkenntnis der ungeheuer großen und schweren Aufgabe, die die neu geordnete Wohlfahrts- und Jugendfürsorge für Sachsen darftellt, schaltet das Gesetz die freien Bereinigungen der Wohlfahrtspflege nicht aus, sondern stellt sie in seinen Dienst, jedoch so, daß der Fürsorgeverband in jeder Hinsicht dem Fürsorgebedürf- ligen und den Fürsorgeberechtigten gegenüber allein in vollen Umfange verantwortlich bleibt und daß aujer- dem ein planmäßiges Zusammenarbeiten aller für die Fürsorgetätigkeit geeigneten Organe, seien es behörd liche oder freiwillige, auch sicher gewährleistet ist. Mit dieser Beschränkung kann die Erledigung einzelner Ge schäfte oder Gruppen von Geschäften freien Vereini gungen der Wohlfahrtspflege oder auch einzelnen er fahrenen bewährten Männern und Frauen widerruflich übertragen werden Es wird jedock hierdurck die Ver pflichtung des Selbstverwaltungskörpers für die fach- gemäße Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben Sorge zu tragen, nicht berührt. Eine sehr schwere Aufgabe der vereinigten Aus schüsse ist es gewesen, mit der Kostenfrage fertig zu werden. Nach den Beschlüssen, wie sie jetzt im Mehr heitsgutachten vorliegen, ist die Regelung folgender maßen: Träger der Kosten der öffentlichen Wohlfahrts- pflege werden die Bezirksverbände sein. Ausgenommen davon sind nur einige bestimmte Ausnahmeleistungen, die der Landesfürsorgeverband zu erstatten hat, Aus nahmeleistungen, die ganz genau im Gesetz im einzelnen angeführt sind, so daß es einen Streit künftig darüber nicht geben kann. Einen kleinen Kampf kostete es, ehe sich die Regierung dazu entschloß, das Zugeständnis zu machen, daß von den Kosten für die geschlossene Für- sorge der Landesfürsorgeverband die Hälfte zu über nehmen habe. Schließlich gelang es aber, diese Be stimmung in das Gesetz hineinzubringen, wobei jedoch, wie ich nicht unterlassen will zu betonen, die Regierung den Vorbehalt machte, daß sie sich für diesen Aufwand beim Lastenausgleichsgesetz in irgendeiner Form würde schadlos halten müssen (Sehr richtig! vom Re gierungstisch.) Bei jedem Fürsorgeverbande besteht ein Wohl fahrtsausschuß, der nach genauen, gesetzlich gehaltenen Bestimmungen so zusammengesetzt ist, daß alle in der Wohlfahrtspflege interessierten Kreise darin vertreten «ein müssen. Außerdem besteht für das Wohlfahrts- und Jugendamt neben dem behördlichen Apparat noch eine kollegial zusammengesetzte Körperschaft. Für den Jnstanzenzug ist hervorzuheben: Gegen Entscheidungen des Wohlfahrtsamtes in allen Fürsorge sachen einschließlich der Angelegenheiten für Kriegs beschädigte und Hinterbliebene besteht ein Beschwerde- ausschuß,.bei dem die Berufungen gegen Entscheidungen des Amtes einzulegen sind. Dieser Beschwerdeausjchuß wechselt in seiner Zusammensetzung je nach der Art des Streitfalles, und zwar immer io, daß die beteiligte Fürsorgegruppe, z. B. die Kriegsbeschädigten, die Sozialrentner, die Kleinrentner usw., bei der Entschei dung mit vertreten ist. Für den Landesfürsorgeverband wird ein kollegial zusammengesetztes und aus Wahlen hervorgegangcnes LandeSwohlfahrts- und Jugendamt gebildet. Die Hälfte der Vertreter zu vielem Amte werden vom Parlamente bestimmt. In diesem Lankesjugend- und Wohlfahrtsamt ist auch der Lehrerschaft aller Schul gattungen, und zwar der höheren Schulen, der Volks schulen und der BerufSichulen, im Interesse der Jugendfürsorge und Jugendpflege ein gebührender Einfluß eingeräumt worden. (Fortsetzung in der nächsten Beilage.) Druck von B G. Teubner w Dretben