Volltext Seite (XML)
1L4. LitztMG. r««*er»tag, de» 1L. März 1SLS. Präfident Winkler eröffnet die Sitzung 1 Uhr - Minuten nachmittags. Am Regierungstische Ministerpräsident Heldt und zeitweilig sämtliche Minister mit Regierungsvertretern. Bor Eintritt in die Tagesordnmrg teilt Abg. vr. Kastner (Dem.) mit, daß der vom Landtag ein- gesetzte Barmatausschuß sich konstituiert, und ihn zum Vorsitzenden, den Abg. Siewert (Komm.) zum stell vertretenden Vorsitzenden, die Abgg. Schurig (Mehrh. d. Soz.) und vr. Eckardt (Dtschnat.) zu Schriftführern, und die Abgg. Lippe (Dtfch. Vp.) und Bethke (Mehr, d. Soz.) zu Berichterstattern gewählt habe. Punkt 1 der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 135, den Entwurf eines Wohl fahrtspflegegesetzes betr., sowie über die hierzu vorliegenden Eingaben, und über die mit Vorlage Rr. 128 als Anlage 5 vorgelegte Notverordnung vom 29. März 1924 zur Ausführung der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl.I S. 100) und zum Reichsgesetz für Jugendwohlsahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633) — GBl. S. 215 — Münd licher Bericht des Rechtsausschusses und des Haushalt ausschusses X Drucksache Nr. 1214). Der Antrag des Ausschusses lautet: Der Landtag wolle beschließen: 1. Zu 8 1: . § 1 erhält folgende Fassung: Als Wohlfahrtspflege im Sinne dieses Ge setzes gilt die Förderung des Volkswohls in gemndheitlicher, wirtschaftlicher, sittlicher und erzieherischer Hinsicht. k 3. Zu §2: ' » » ) Ziff. 6 wird Ziff. 3, ; ' - 5 - - 4, - 3 - - 5, - 4 - - 6. L d) Z,ff. 9 lautet: die Fürsorge für Blinde, Taubstumme, Er taubte uud Sieche, «) anfügen: 11. die Wandererfürsorge, 4 6) anfügen: 12. die Strafentlassenenpflege. 3. Zu § 3: Zisf. 1 und 2 fallen weg. 'Zisf. 3 und 4 wer den Zisf. 1 und 2. 4. Zu § ü: Abs. 2 fällt weg. 5. Zu 8 6: 8 6 erhält folgende Fassung: Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind als Bezirksfürsorgeverbände die bezirks freien Stäore und die Bezirksverbünde, sowie als Lanoesfürsorgeverband der Staat. Die Bezirksfürsorgeverbände sind nicht ver pflichtet, für Anstalten zur Unterbringung von Trinkern, Krüppeln, Blinden, Taubstummen, Ertaubten, Schwachsinnigen, Idioten, Fallsüch tigen und Geisteskranken zu sorgen. Ter Staat hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß derartige öffentliche oder private Anstalten aus- relchend vorhanden sind. Die Organisation der Strafentlasseneupflege und der Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbefchränkte (8 29 Abs. 6) liegt dem Staat ob. 6. Zu 8 7: 8 7 erhält folgende Fassung: Der Bezirksverband als Bezirlsfürsorge- verband hat die Bezirksgemeinden zur Mit arbeit in der Wohlfahrtspflege heranzuziehcn. Die Bezirksgemeinden sind zur Mitarbeit ver pflichtet. Die Bezirksverbände können die Aus übung einzelner Aufgaben und Aufgabengebiete den Gemeinden zur selbständigen Erledigung übertragen. Auch können zur gemeinschaftlichen Erfüllung solcher Aufgaben Zwcckverbäude ge schaffen werden. Die Übertragung soll erfolgen, wenn die Gemeinden zur Erfüllung der Auf gaben leistungsfähig und willens sind. Hin sichtlich der bestehenden und künftigen Ein richtungen finden die 88 152 und 153 ver Ge meindeordnung Anwendung. Die Genehmigung einer Neueinrichtung durch die Bezirksgenreinden kann der Bezirksverband nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung des Arbelts- und Wohlfahrtsministeriums ablehnen. Gegen eine Versagung steht der Gemeinde, die Be schwerde an den Beschwerdeausschuß (8 16, Abs. 4) zu. 7. Bor 8 8 ist die Überschrift wie folgt zu fassen: 2. „Die Wohlfahrts- und Jugendämter". 8. Zu 8 8: ») In Absatz 1, erste Zeile, ist zu setzen statt „Pflege- bezirk" „ Bezirksfürsorgeverband". b) In Absatz 4, Zeile 2, ist an Stelle des Wortes „Wohlfahrtsamtes" daS Wort „Jugendamtes" zu setzen. o) Als Absatz 5 ist anzufügen: Durch Ortsgesetz oder Satzung des Selbst- Verwaltungskörpers (88 6 Absatz 1, 155 Ab satz 1 de» Gemeindeordnung) kann mit Zu stimmung des Arbeits- und Wohlfahrts ministeriums die Organisation anders ge regelt werden. 9. Zu § S: ' ») In Absatz 1, 1. Zeile, wird „soll" durch „muß" ersetzt 11. 12. 13. 14. 16. 18. 19. In Abs. 2 wird das Wort „insbesondere" durch das Wort „einschließlich" ersetzt. 15. Zu § 15: a) Abs. 1, Ziff. 1, bleibt unverändert. b) In Ziff. 2 ist hinter „Bezirksarzt" einzufchalten: „und ein hauptamtlicher Fürsorgearzt, die vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium berufen werden". o) In Ziff- 3 ist je vor das Wort „Städte" das Wort „bezirksfreie" einmschalten. ä) Hinter Ziff. 4 ist als Ziff 5 einzuschalten: „eine Wohlfahrtspflcgerin und ein Sozialbcamter, die vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium berufen werden". ») In Abs. 1 werden die Worte „Wohlfahrts- und Jugendpflege" durch das Wort: „Wohlfahrts pflege" ersetzt. b) In Abs. 4, Zeile 2, wird das Wort „vier" durch „sechs" und in Zeile 3, Ziff. 5 durch 7 ersetzt. Auf Zeile 3 wird hinter „ernannten" das Wort „zwei" in „vier" abgeändert. 17, Zu 8 18: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Zuständigkeit und die Kostenerstattung der Wohlfahrts- und Jugendämter regelt sich für alle Aufgaben dieses Gesetzes nach den 88 7 flg. der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924. b) In Abs. 2, 1. Zeile, wird „Pflegebezirk" in „Bezirksfürsorgeverband" umgewandelt. Zu 8 19: o) Als Ziff. 6 ist einzufügen: „ein Bezirksschulrat und je ein Vertreter (Vertreterin) der Volks- Berufs- und höheren Schulen, die vom Mi nisterium für Volksbildung berufen werden". k) Ziff. 5 wird Ziff. 7. 8) I" Ziff. 7, Zeile 3, werden drei Zehntel in fünf Zehntel und in Zeile 4 sieben Zehntel in fünf Zehntel abgeändert. b) In der vorletzten Zeile von Ziff. 7 wird „hinter Bedeutung" „und Leistungen" eingesetzt. Zu 8 16: Zu 811: a) In Absatz 1, Zeile 1, werden die Worte: „des örtlichen Amtes" ersetzt durch die Morte: „der örtlichen Verwaltungsstelle". d) In den Zeilen 3 bis 5 werden die Worte: „Schule", „Jugendbewegung", „insbesondere der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterblie benen" gestrichen. o) In Abs. 3 wird „jedem Amt" ersetzt durch „jeder örtlichen Verwaltungsstelle". 6) In Abs. 2, Zeile 1, wird das Wort „sollen" durch „müssen" ersetzt. v) Abs. 1. Diesem Absatz wird als zweiter Ab satz angefügt: „Diese Bereinigungen haben Anspruch auf zwei Fünftel der Zahl der nichtbeamteten Mitglieder". k) In Abs. 3, letzte Zeile, ist hinter „Verbände" einzufügen: „und die der freien Wohlfahrts pflege". In Abs.4, Zeile 2, ist „8 2a" durch „8 2 Ziff. 1" zu ersetzen. Zu 8 12: 8 12 erhält folgende Fassung: Der Selbstverwaltungskörper (Gemeinde oder Bezirksvcrband) regelt die Zuständigkeit der Ausschüsse (Fach- oder Unterbezirtsausschüsse des Amtes). Die Erledigung einzelner Ge schäfte oder Gruppen von Geschäften kann freien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege oder einzelnen erfahrenen, bewährten Männern und Frauen widerruflich übertragen weiden. Die Verpflichtung des Selbstverwaltungskörpers, für die sachgemäße Erledigung der ihm ob liegenden Aufgaben Sorge zu tragen, wird hierdurch nicht berührt. Zu 8 13: Abs. 1, Zeile 1. erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder der Ausschüsse verrichten ihre Dienste ehrenamtlich." Zu 8 14: Auf Zeile 4 und Zeile 7 wird „Pflege bezirk" in „Bezirkssürsorgeverband" umge ändert. Zu 8 20; 8 20 erhält folgende Fassung: (1) Träger der Kosten der öffentlichen Wohl fahrtspflege sind die Bezirksfürsorgeverbände. (2) Der Bezirkssürsorgeverband kann Kosten erstattung vom Landesfürsorgeverband ver langen, ») wenn dieier nach 88 7 und 8 der Reichs verordnung über die Fürsorgepflicht end gültig verpflichtet ist; b) für Unterstützungen von Ausländern und Staatenlosen; o) für Unterstützungen an Deutsche sächsischer oder ehemaliger sächsischer Staatsangehörig keit gemäß 8 12, Abs. 2 und 3 der Reichs verordnung über die Fürsorgepsticht; ck) für Unterstützungen von Perionen, für die der endaültig verpflichtete Fürjoraeverband außerhalb des Freistaates Sachsen keine Erstattung zu gewähren verpflichtet ist, well die von dem vorläufig verpflichteten Für- forgeverband auf Grund dieses Gesetzes zu gebende Unterstützung die reichsrechtlichen Pflichtleistungen übersteigt; d) In Absatz 2 ist nach „kann" hinzuzufügen, „mit Genehmigung der Regierung". 1K Zu 8 w: 8 10 erhält folgende Fassung: Für den Alißen- uud Jnueirdienst hat jedes Wohlfahrts- und Jugendamt in einer dem Be dürfnis entsprechenden Zahl Personen einzu- stellen, die eine erforderliche Ausbildung nach weisen. Die Art der nach Gesetz erforderlichen Ausbildung loird durch Sonderverordnung ge regelt ch von oen xopen für ine ge,chlosj»ne Für sorge in den StaatSanstalten übernimmt der Landessüriorgeverband die Hälfte. Im übrigen gewährt der Staat den Be- zirksfürsorgeverbänden einen Zuschuß, dessen Höhe im Staatshaushaltsplan jeweilig fest gesetzt wird und über dessen Verteilung das Landeswohlfahrt-- und Jugendamt Richt linien aufstellt, die dem Landtag zur Kennt nis zu bringen sind. k) Bei der Strafentlassenenpflege und bei der Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbefchränkte (8 29 Abs. 6) trägt der Staat die Kosten der Organisation. (3) Außerdem trägt der Landesfürsorge- verband die Verwaltungskosten des Landes- Wohlfahrts- und Jugendamtes. (4) Ist der Fürsorgeverband ein Bezirks verband, so hat die Gemeinde des Aufent halts des Unterstützten ein Drittel der Kosten der Unterstützung zu tragen. (5) Die Sätze des Ortsgesetzes oder die Satzung des Selbstverwaltuugskörpers gelten als Tarifsätze nach 8 16, Abs. 2 der Reichsver ordnung über die Fürsorgepflicht. 20. Zu 8 21: a) Dem Abs. 1 ist hinzuzusügen: Wochenhilfe ist von der Unterstützten und von den mit ihr im Haushalt lebenden Unterhaltsverpflichteten nicht zurückzuer- stattem d) In Abs. 1, Zeile 3, Abs. 2, Zeile 1 und vor letzte Zeile ist „Pflegebezirk" durch „Bezirks fürsorgeverband" zu ersetzen. o) In Abs. 1, Zeile 2, sind die Worte: „oder durch die Beschaffung außerordentlicher Hilfs- und Heilmittel" zu streichen. 6) Dem 8 21 wird folgender Abs. 4 hinzugefügt: Die 88 21, 22 und 25, Abs. 2 der Per- ordnung über die Fürsorgepsticht vom 13 Februar 1924 finden bei sämtlichen Auf gaben dieses Gesetzes entsprechende An wendung «) In Abs. 1, letzter Satz, muß es statt: „nach Abschluß einer Untcrstützungsleistung" heißen: „nach der Entstehung des Anspruchs". 21. Zwischen die 88 21 und 22 wird als neuer Para graph eingefügt und zwar an erster Stelle unter Abschnitt V: Aus Urkunden über Verpflichtungen der in den 88 1708, 1715 BGB. geordneten Art, die von den nach 8 43, Abs. 2 RJWG. für zuständig erklärten Mitgliedern oder Beamten des Jugend amtes ausgenommen werden, findet die Zwangs vollstreckung statt, falls sich der Schuldner darin zur Zahlung einer Geldsumme oder der Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen verpflichtet und fick, der sofortigen Zwangsvoll streckung unterworfen hat. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vor schriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden mit der Maßgabe Anwendung, daß die voll streckbare Ausfertigung von einem vom Landes jugendamte zu bestimmenden Beamten des Jugendamtes erteilt wird Uber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckuugsklausel betreffen, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Jugendamt seinen Sitz hat und dein der zur Erteilung der Bollstreckungsklausel zuständige Beamte angehört. Dieses Amts gericht ist auch zuständig zur Entschließung in den Füllen, in denen nach der ZPO. die voll streckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden darf. Die Bollstreckungsklausel „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung der Urkunde am Schlüsse beizufügcn, von dem ausfertigenden Beamten unter Angabe von Ort und Tag der Erteilung zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Jugendamtes zu versehen. Durch die Beifügung des Siegels oder Stempels übernimmt das Jugendamt die Gewähr dafür, daß der beurkundende Beamte innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat. 22. Zu 8 22: a) Dem Abs. 2 ist hinter „führen" als neuer Satz anzusügen: „Tiefe sind dem Landtag zur Kennt nis vorzulegen". b) Als Abs. 3 ist anzusügen: Bei Kindern, die von anderen reichs- oder landesgesetzlich zuständigen Behörden in Familienhilfe im Bereich des Bezirks- fürsorgeverbandes untergebracht werden, steht die Aufsicht dem örtlich zuständigen Jugendamt zu (8 28 des RJWG.). Aus nahmen können mit Zustimmung des Landeswohlfahrts- und Jugendamtes zu- gelassen werden. 23. Zu 8 23: In Abs. 1, Zeile 2, ist das Wort: „Ein richtung" durch „Einreichung" zu ersetzen. 24. Zu 8 25: In Abs 1, Zeile 3, wird vor „Verwahr losung" „körperlichen, geistigen oder sittlichen" einaeschauet. 25. Zu 8 26: In Abs. 2, Zeile 3 und in Ab>. 4, Zeile 1, wird „Pflegebezirk" durch .Bezirkssür'orgc. verband" ersetzt. 26. Zu 8 27: In Abs. 1, Zeile 1, ist „Pstegebezuk" durch „Bezirkssürsorgeverband" zu ersetzen. 27. Zu 8 28. ») In Abs. 1, Zeile 4 und 5, ist „Pflegebezirk" durch „Bezirksfürsorgeverband" zu ersetzen d) Abs. 2 ist wie folgt zu fassen: Die Fürsorgeverdände werden aufgehoben.